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LVwG-S-274/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-274/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des MJ, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.12.2016, Zl. WBS2-V-165699/5, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG verfügt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG verfügt.
  2. Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.12.2016, Zl. WBS2-V-165699/5, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG i.V.m. § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) verhängt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber S GmbH mit Sitz in der ***, ***, es zu verantworten hat, dass den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen in einer Schottergrube in der ***, ***, am 23.02.2016, umParagraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) verhängt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber S GmbH mit Sitz in der ***, ***, es zu verantworten hat, dass den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen in einer Schottergrube in der ***, ***, am 23.02.2016, um 08:45 Uhr, die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer
  4. HUB
  5. HK nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen und in der Wir-Form gehaltenen Beschwerde führt KJ aus, dass ihm seitens eines Organes der Finanzpolizei an Ort und Stelle mitgeteilt worden sei, dass bei Eintreffen der Unterlagen innerhalb von zwei bis drei Tagen von einer Verwaltungsstrafe abgesehen werden könne. Die angeforderten Unterlagen seien noch am selbigen Tag übersandt worden. Zu den übersandten Unterlagen habe es auch keinerlei Beanstandungen gegeben. Es werde daher ersucht von einer Verwaltungsstrafe abzusehen.
  7. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte KJ, der die Beschwerde in der Wir-Form eingebracht hat, auf, eine Vollmacht des MJ vorzulegen. KJ kam dieser Aufforderung nach. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.
  8. Rechtlich folgt: Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Eine taugliche Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen, wobei die Tat ausreichend zu konkretisieren ist. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides angelastet, er habe die in der Folge näher bezeichnete Verwaltungsübertretung als Arbeitgeber der S GmbH zu verantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt jedoch die bloße Bezeichnung eines Beschuldigten als „Verantwortlicher“ bzw. als „Arbeitgeber“ ohne Anführung jener konkreten Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht Rechnung (VwGH 16.03.1987, Zl. 87/10/0024, 12.05.1989, Zl. 87/17/0152, 25.02.1993, Zl. 92/18/0440, 19.05.1994, Zl. 94/17/0007 u.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt jedoch die bloße Bezeichnung eines Beschuldigten als „Verantwortlicher“ bzw. als „Arbeitgeber“ ohne Anführung jener konkreten Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht Rechnung (VwGH 16.03.1987, Zl. 87/10/0024, 12.05.1989, Zl. 87/17/0152, 25.02.1993, Zl. 92/18/0440, 19.05.1994, Zl. 94/17/0007 u.a.). Nun hat zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 20.05.2015, Zl. Ra 2014/09/0033). Im gegenständlichen Fall ist jedoch bisher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung innerhalb der Verfolgungsverjährung keine ausreichende Tatanlastung erfolgt, sodass die Aufhebung und Einstellung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen war.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.274.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.