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{'item': 'LVwG-VG-1/001-2018'}

Obsah (10)§ 19§ 11§ 3Art 14bArtikel 14§ 4§ 1§ 13§ 28§ 318

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-VG-1/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Grassinger

§ 19

Abs 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und entweder dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Antragsteller daher nicht bereits dann schon einen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auftraggeber, wenn dieser während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. „

Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und entweder dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Antragsteller daher nicht bereits dann schon einen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auftraggeber, wenn dieser während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen bevor das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder über einen der Anträge (Antrag auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfungsantrag) entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 19 Abs 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Auftraggeber liegen daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen bevor das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder über einen der Anträge (Antrag auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfungsantrag) entschieden hat. Die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Auftraggeber liegen daher nicht vor. Abgesehen davon, war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich: ▪ Da die Ausschreibungsunterlagen elektronisch bereitgestellt wurde und die Angebotsfrist nicht mehr als 17 Tage betragen hat, hätte der Schlichtungsantrag bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

§ 11Abs 4 i

Vm § 11 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz binnen 10 Tagen nach der erfolgten Bekanntmachung vom 16.01.2018, also bis spätestens 26.01.2018, 24:00 Uhr, eingebracht werden können. Die Fragebeantwortung mit der der Antragsteller klaglos gestellt wurde erfolgte bereits am 24.01.2018. Der Antragsteller wurde daher innerhalb der Anfechtungsfrist klaglosgestellt. Eines Antrags auf einstweilige Verfügung hätte es daher nicht gebraucht.▪ Da die Ausschreibungsunterlagen elektronisch bereitgestellt wurde und die Angebotsfrist nicht mehr als 17 Tage betragen hat, hätte der Schlichtungsantrag bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz binnen 10 Tagen nach der erfolgten Bekanntmachung vom 16.01.2018, also bis spätestens 26.01.2018, 24:00 Uhr, eingebracht werden können. Die Fragebeantwortung mit der der Antragsteller klaglos gestellt wurde erfolgte bereits am 24.01.2018. Der Antragsteller wurde daher innerhalb der Anfechtungsfrist klaglosgestellt. Eines Antrags auf einstweilige Verfügung hätte es daher nicht gebraucht. ▪ Weiters war der Antrag auf einstweilige Verfügung auch aus dem Grund nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil ohnehin schon die durch Verständigung des Auftraggebers über den gleichzeitig eingebrachten Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle eingetretene Sperrwirkung den Rechtschutzinteressen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hat.

§ 3

Abs 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat nämlich schon allein die Verständigung des Auftraggebers durch die Schlichtungsstelle die Wirkungen, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen darf. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen gleichzeitig mit dem Schlichtungsantrag auch noch einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. ▪ Weiters war der Antrag auf einstweilige Verfügung auch aus dem Grund nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil ohnehin schon die durch Verständigung des Auftraggebers über den gleichzeitig eingebrachten Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle eingetretene Sperrwirkung den Rechtschutzinteressen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hat.

Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat nämlich schon allein die Verständigung des Auftraggebers durch die Schlichtungsstelle die Wirkungen, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen darf. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen gleichzeitig mit dem Schlichtungsantrag auch noch einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Zusammenfassend stellen wir daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Antrag des Antragstellers auf Gebührenersatz durch die Antragsgegnerin abweisen. Abschließend möchten wir festhalten, dass unsere Stellungnahme ebenfalls dadurch untermauert wird, dass der Antragsteller im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung schlussendlich nicht einmal ein Angebot abgegeben hat.“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Das gegenständliche Vergabeverfahren ist als Verfahren sui generis für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, einstufig mit Verhandlungsmöglichkeit, nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben worden. Die EU-weite Vergabebekanntmachung erfolgte am 18.01.2018, ***. Leistungsgegenständlich ist die Erbringung von Wach-, Sicherheits- und Winterdienstleistungen für das Landesklinikum *** am Standort Medizinisches Zentrum ***. Als Schlusstermin für die Angebotsabgabe war laut Bekanntmachung der 01.02.2018 festgesetzt. Die AST hat am 24.01.2018 betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren einen Schlichtungsantrag an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge gestellt, der dem gegenständlichen, am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeschlossen und dessen Inhalt zu einem integrierenden Bestandteil dieses Antrages erklärt wurde. In diesem Schlichtungsantrag wurde ausgeführt wie folgt: „ANTRAG AUF DURCHFÜHRUNG EINES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS 1. Bekanntmachung, Auftraggeber, Verfahrensart 1.1 Eine Bekanntmachung des umseits bezeichneten Vergabeverfahrens erfolgte am 18.01.2018 im Supplement zum Amtsblatt der EU zu GZ *** (Beilage ./A). 1.2 ln der Bekanntmachung wird das Landesklinikum *** (wohl als Teil der NÖ Landeskliniken-Holding) als Auftraggeber angeführt. Es handelt sich dabei um einen öffentlicher Auftraggeber

5 1 Abs 1 NÖ Vergabe Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG).ln der Bekanntmachung wird das Landesklinikum *** (wohl als Teil der NÖ Landeskliniken-Holding) als Auftraggeber angeführt. Es handelt sich dabei um einen öffentlicher Auftraggeber

5 1 Absatz eins, NÖ Vergabe Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG). 1.3 Der Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle, beabsichtigt, die Beschaffung von externen Wach—, Sicherheits— und Winterdienstleistungen für das Landesklinikum *** am Standort Medizinisches Zentrum ***. Dazu wird ein Verfahren sui generis für nicht prioritäre Dienstleistungen, einstufig mit Verhandlungsmöglichkeit, nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt. 1.4

Art 14b

Abs 2 Z 2 lit a B—VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Art 14b

Abs 3 B-VG ist die Vollziehung Landessache in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 2 B—VG.

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, B—VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Artikel 14

b, Absatz 3, B-VG ist die Vollziehung Landessache in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B—VG. 1.5 ln Punkt 1.2 der Ausschreibungsunterlagen und Punkt Vl.4.2 der Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass die zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Auftrage ist und die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist.ln Punkt 1.2 der Ausschreibungsunterlagen und Punkt römisch fünf l.4.2 der Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass die zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Auftrage ist und die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist. Beweis: - Bekanntmachung (Beilage ./A)- Vorzulegender Vergabeakt- Bekanntmachung (Beilage ./A), - Vorzulegender Vergabeakt 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages 2.1

5 2 Abs 1 NÖVG vermittelt die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in einem Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmen.

5 3 Abs 1 NÖVG hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zu beantragen.

5 2 Absatz eins, NÖVG vermittelt die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in einem Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmen.

5 3 Absatz eins, NÖVG hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zu beantragen. 2.2 Auf Grundlage von § 3 NÖVG bezieht sich der Schlichtungsantrag auf die veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen.

5141AbsSBVergG gilt im Rahmen einer Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung.Auf Grundlage von Paragraph 3, NÖVG bezieht sich der Schlichtungsantrag auf die veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen.

5141AbsSBVergG gilt im Rahmen einer Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. 2.3 Nach 5 11 Abs 4 NÖVG sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Angebotsfrist endet am 01.02.2018 um 10:00 Uhr. Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt binnen offener Frist.Nach 5 11 Absatz 4, NÖVG sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Angebotsfrist endet am 01.02.2018 um 10:00 Uhr. Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt binnen offener Frist. Beweis: - Vorzulegender Vergabeakt- Bekanntmachung (Beilage ./A)- Vorzulegender Vergabeakt, - Bekanntmachung (Beilage ./A)

  1. Interesse und drohender Schaden 3.1 Nach der einschlägigen Judikatur ist der Nachweis des Interesses und des drohenden Schadens im Nachprüfungsantrag bereits dann erbracht, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128). Selbiges muss gleichlautend auch für das im Vorfeld des Nachprüfungsantrages (verpflichtend) zu führende Schlichtungsbegehren gelten. 3.2 Die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen liegt in der zentralen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, weshalb die Antragstellerin ein begründetes Interesse an der Erbringung dieser Leistungen hat. Aufgrund einer Rechtswidrigkeit im Zuge dieser Auftragsvergabe droht der Antragstellerin ein massiver (wirtschaftlicher) Schaden. Unter anderem droht der Antragstellerin der Verlust eines beachtlichen Referenzprojektes, da derartige Leistungen aufgrund des engen österreichischen Anbietermarktes kaum wieder zu erlangen sind. 3.3 Durch die Rechtswidrigkeiten entgeht der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) droht. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin
  2. Maßgeblicher Sachverhalt 4.1 Das Beschaffungsziel ist

Punkt 1.

  1. der Ausschreibungsunterlagen der „Abschluss eines Vertrages (Anhang ./1) über die Erbringung einer nachfolgend genau beschriebenen Dienstleistung im Bereich Wach , Sicherheits- und Winterdienstes für den Standort LK ***. Das Leistungsbild ist in Punkt 1.
  2. der > Ausschreibungsunterlagen näher beschrieben. 4.2 Das Vertragsverhältnis soll laut Punkt 1.
  3. der Ausschreibungsunterlagen mit 01.03.2018 beginnen und wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. 4.3 Zur Verfahrensart ist Folgendes vorgesehen: „Bei der zu vergebenden Leistung handelt es sich aus vergaberechtlicher Sicht um nicht prioritäre Dienstleistungen. Es werden daher zunächst analog einem offenen Verfahren Angebote eingeholt und die Eignung der Bieter geprüft. Die verbliebenen Angebote der geeigneten Bieter werden nach vorläufiger Bewertung der Zuschlagskriterien gereiht. Das bestgereihte Angebot kann entweder unmittelbar für den Zuschlag vorgesehen werden, oder es werden Verhandlungen mit allen oder ausgewühlten Bietern geführt (,Shortlisting‘)."(Hervorhebungen durch den Zitierenden)„Bei der zu vergebenden Leistung handelt es sich aus vergaberechtlicher Sicht um nicht prioritäre Dienstleistungen. Es werden daher zunächst analog einem offenen Verfahren Angebote eingeholt und die Eignung der Bieter geprüft. Die verbliebenen Angebote der geeigneten Bieter werden nach vorläufiger Bewertung der Zuschlagskriterien gereiht. Das bestgereihte Angebot kann entweder unmittelbar für den Zuschlag vorgesehen werden, oder es werden Verhandlungen mit allen oder ausgewühlten Bietern geführt (,Shortlisting‘).", (Hervorhebungen durch den Zitierenden) 4.4 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen konnten der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens 22.01.2018, 12:00 Uhr einlangend gestellt werden (Punkt 1.
  4. der Ausschreibungsunterlagen). Die Antragstellrein hat aufgrund einer Vielzahl an Unklarheiten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und fristgerecht eine umfassende Fragenliste übermittelt. Eine Fragenbeantwortung ist bislang nicht erfolgt, weshalb alleine deshalb die Antragstellerin zur Einbringung dieses Schlichtungsantrages gezwungen ist. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- Ausschreibungsunterlage (Beilage ./B)- Fragenliste (Beilage ./C)- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt, - Ausschreibungsunterlage (Beilage ./B), - Fragenliste (Beilage ./C)
  5. Beschwerdepunkte und Bezeichnung der verletzten Rechte 5.1 Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen - insbesondere dem Bundesvergabegesetz entsprechenden - Vergabeverfahrens verletzt. Die Empfehlung der Schlichtungsstelle ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil die Antragstellerin die Abgabe eines Angebotes beabsichtigt und die Auftragserteilung der hier ausgeschriebenen Leistung anstrebt. 5.2 Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt:Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt:, - Recht auf rechtskonforme Ausgestaltung der Ausschreibung sowie transparente Verfahrensfestlegungen; - Recht auf rechtskonforme Ausgestaltung der Ausschreibung sowie transparente Verfahrensfestlegungen; - Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter und Nichtdiskriminierung; - Recht auf Abgabe und Bewertung eines gesetzes-‚ ausschreibungs- und vergabekonformen sowie chancenreichen Angebots; - Recht auf Unterlassung der Änderung von Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien nach Ablauf der Angebotsfrist; - Recht auf Festlegung verhältnismäßiger und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien; - Recht auf gesetzeskonforme und nachvollziehbar gewichtete Zuschlagskriterien; - Recht auf Nicht-Einladung zusätzlicher Bieter nach Ende der Angebotsfrist; - Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkelt der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt
  6. Vergaberechtswidrigkeiten 6.1 lntransparenter Verfahrensablauf l(Festlegungen über Durchführung von mündlichen Verhandlungsrunden)lntransparenter Verfahrensablauf l, (Festlegungen über Durchführung von mündlichen Verhandlungsrunden) 6.1.1

Punkt 1.6. der Ausschreibungsunterlagen gilt: „Eine Verhandlung nur mit dem vorläufigen Bestbieter ist zulässig. Der AG behält sich ein ‚Shortlisting’ analog § 254 Abs. 2 BVergG oder die ausschließliche Verhandlung mit dem Bestbieter analog § 254 Abs. 4 BVergG ausdrücklich vor.”„Eine Verhandlung nur mit dem vorläufigen Bestbieter ist zulässig. Der AG behält sich ein ‚Shortlisting’ analog Paragraph 254, Absatz 2, BVergG oder die ausschließliche Verhandlung mit dem Bestbieter analog Paragraph 254, Absatz 4, BVergG ausdrücklich vor.” (Hervorhebungen durch den Zitierenden) 6.1.2 Zu dieser Festlegung stellte die Antragstellerin folgende Fragen und Anregungen: „Wann bzw unter welchen Bedingungen wird der AG nur mit dem Bestbieter verhandeln? Wann bzw unter welchen Bedingungen wird der AG ein Shortlisting durchführen bzw mit wievielen Bietern wird er diesfalls ein solches Shortlisting durchführen? Diese Bestimmung erscheint sehr intransparent, weshalb wir um Streichung ersuchen.” Eine Beantwortung erfolgte nicht. 6.1.3 Zwar kommt dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren bezüglich nicht prioritärer Dienstleistungen bei der Festlegung der Regeln für die Vergabe ein größerer Gestaltungsspielraum zu als bei prioritären Dienstleistungen, nichtsdestotrotz sind als Maßstab für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Aspekte die Grundätze eines Vergabeverfahrens sowie die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 407 mwN). So legt § 141 Abs 2 BVergG fest, dass nicht prioritäre Dienstleistungen unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben sind. Nicht prioritäre Dienstleistungen sind in einem Verfahren mit mehreren Unternehmen, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, zu vergeben (Heid/Prestmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 408). Insbesondere ist auch im nicht prioritären Bereich der Transparenzgrundsatz einer der zentralen Grundsätze: Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen des Auftraggebers. Die Rechtsprechung zur Transparenz im nicht prioritären Bereich hat sich deutlich an jene des klassischen Bereichs angenähert. So verlangte etwa der VwGH für die Begründung der Zuschlagsentscheidung im nicht prioritären Bereich dieselbe Begründungstiefe wie im klassischen Bereich (Heid/Presimayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 409 mwN).Zwar kommt dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren bezüglich nicht prioritärer Dienstleistungen bei der Festlegung der Regeln für die Vergabe ein größerer Gestaltungsspielraum zu als bei prioritären Dienstleistungen, nichtsdestotrotz sind als Maßstab für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Aspekte die Grundätze eines Vergabeverfahrens sowie die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 407 mwN). So legt Paragraph 141, Absatz 2, BVergG fest, dass nicht prioritäre Dienstleistungen unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben sind. Nicht prioritäre Dienstleistungen sind in einem Verfahren mit mehreren Unternehmen, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, zu vergeben (Heid/Prestmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 408). Insbesondere ist auch im nicht prioritären Bereich der Transparenzgrundsatz einer der zentralen Grundsätze: Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen des Auftraggebers. Die Rechtsprechung zur Transparenz im nicht prioritären Bereich hat sich deutlich an jene des klassischen Bereichs angenähert. So verlangte etwa der VwGH für die Begründung der Zuschlagsentscheidung im nicht prioritären Bereich dieselbe Begründungstiefe wie im klassischen Bereich (Heid/Presimayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 409 mwN). 6.1.4 Zwar steht es dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren zur Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen grundsätzlich frei ein Shortlisting festzulegen bzw festzulegen, lediglich mit einem Bieter eine mündliche Verhandlungsrunde durchzuführen. Allerdings ist — um die Mindestanforderungen an die Transparenz und die Bietergleichbehandlung zu gewährleisten — vorab in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, unter welchen Bedingungen nur Verhandlungen mit dem Bestbeter und unter welchen Bedingungen ein Shortlisting erfolgen soll bzw bejahendenfalls mit wie vielen Bietern ein solches Shortlisting erfolgen soll. Jede andere Auslegung würde bedeuten, dass ein Auftraggeber - je nachdem, ob ihm die bestgereihten Bieter genehm sind - entscheiden kann, weitere Angebots - bzw Verhandlungsrunden solange durchzuführen, bis ein ihm „genehmer“ Bieter das beste Angebot gelegt hat. 6.1.5 Ein Vorbehalt, wonach der Auftraggeber sich alle Möglichkeiten offenhält, genügt daher nicht den vergaberechtlichen Anforderungen an die Transparenz und Gleichbehandlung. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.2 Intransparenter Verfahrensablauf II6.2 Intransparenter Verfahrensablauf römisch zwei (Erweiterung des Bieterkreises durch Anpassungen der Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien bzw Aufforderung weiterer Unternehmen) 6.2.1 Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen sieht in Abs 5 Folgendes vor:Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen sieht in Absatz 5, Folgendes vor: „Der AG behält sich vor, iS bzw analog zu § 252 Abs 8 BVergG eine Erweiterung des Bieterkreises vorzunehmen, sofern nach Prüfung der Angebote weniger als 2 Bestbieter übrigbleiben. Der AG wird dies in Form einer Anpassung der Eignungs-und/oder Zuschlagskriterien oder durch Aufforderung zusätzlicher Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes bewerkstelligen."(Hervorhebung durch den Zitierenden)„Der AG behält sich vor, iS bzw analog zu Paragraph 252, Absatz 8, BVergG eine Erweiterung des Bieterkreises vorzunehmen, sofern nach Prüfung der Angebote weniger als 2 Bestbieter übrigbleiben. Der AG wird dies in Form einer Anpassung der Eignungs-und/oder Zuschlagskriterien oder durch Aufforderung zusätzlicher Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes bewerkstelligen.", (Hervorhebung durch den Zitierenden) 6.2.2 Die Antragstellerin hat im Wege der rechtzeitigen Anfrage darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Anpassung der Eignungs— und/oder Zuschlagskriterien, sowie die Festlegung, dass die Zulässigkeit der Einholung zusätzlicher Angebote nach Angebotsöffnung dem BVergG widerspricht und daher um Streichung dieser Festlegung ersucht. Eine Reaktion des Auftraggebers auf diese Anregung ist bislang ausgeblieben. 6.2.3 Trotz Anwendung eines „verdünnten Vergaberegimes” im Rahmen der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen, müssen Bieter darauf vertrauen können, dass sich der Auftraggeber an die Ausschreibungsunterlagen hält. Weitreichende Berichtigungen und Klarstellungen der Ausschreibungsunterlagen führen daher zu einer Neuausschreibungspflicht (BVA 15.12.2011, N/0011-BVA/04/2012-15 = RPA 2012, 2013 [Lehner]; Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht", Rz 407). Darüber hinaus darf auch im nicht prioritären Bereich ein ausschreibungswidriges Angebot nicht nachträglich ausschreibungskonform werden (BVA 28.07.2011, N/0065-BVA/07/2011- 22; Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 407). 6.2.4 Insbesondere würde ein nachträgliches Abgehen von den festgelegten Zuschlags- und Eignungskriterien der Judikatur widersprechen, wonach der Auftraggeber auch bei der Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen an die Festlegungen seiner Ausschreibungsunterlagen gebunden ist: Diese Bindung des Auftraggebers hat insbesondere zur Folge, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachträglich von den von ihm aufgestellten Bedingungen abweichen darf. Alle Bieter müssen nämlich darauf vertrauen können, dass der AG seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (BVA 24.02.2012, N/0007-BVA/13/2012-19 mwN). 6.2.5 Auch der EuGH kam in einem vergleichbaren Fall zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Gewichtung der Zuschlagskriterien nach Ablauf der Angebotsfrist im nicht prioritären Bereich (konkret Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen) unionswidrig ist und führte dazu insbesondere Folgendes aus: „Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem solchen Sachverhalt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren für die öffentlichen Auftraggeber bedeuten, dass sie sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssen [...]. Für die Zuschlagskriterien selbst gilt erst recht, dass sie während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden dürfen [...]. Eine vor der Sitzung des Bewertungsausschusses liegende Phase, in der dessen Mitglieder die eingereichten Angebote individuell prüfen, ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags. Unter diesen Voraussetzungen liefe eine Änderung der Gewichtung der Zuschlagskriterien nach dieser Phase, in der die Angebote erstmalige geprüft wurden, auf eine Änderung der Kriterien hinaus, die die Grundlage für die erste Prüfung bildeten. Bei einem solchen Vorgehen werden der Gleichbehandlungsgrundsatz und die daraus folgende Transparenzpflicht außer Acht gelassen.” (EuGH vom 18.11.2010, 0226/09 Kommission/Irland Rz 59 ff; Hervorhebung durch den Zitierenden) 6.2.6 Außerdem ist im gegenständlichen Fall die „Nach-Einladung" zusätzlicher Bieter unzulässig, weil § 252 Abs 8 BVergG auf das zweistufige Verfahren abzielt, gegenständlich jedoch zum Zeitpunkt der Einladung zusätzlicher Bieter die ursprünglichen Bieter bereits ihre Angebote gelegt haben.Außerdem ist im gegenständlichen Fall die „Nach-Einladung" zusätzlicher Bieter unzulässig, weil Paragraph 252, Absatz 8, BVergG auf das zweistufige Verfahren abzielt, gegenständlich jedoch zum Zeitpunkt der Einladung zusätzlicher Bieter die ursprünglichen Bieter bereits ihre Angebote gelegt haben. 6.2.7 Aus all dem folgt, dass eine nachträgliche Änderung der Eignungs- bzw Zuschlagskriterien sowie eine Aufforderung weiterer Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist dem BVergG sowie geltendem Unionsrecht widerspricht. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.3 Unzulässige Eignungsanforderungen IUnzulässige Eignungsanforderungen römisch eins (Unzulässige Höhe und Spezifizierung der geforderten Umsätze) 6.3.1 Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter

Punkt 2.4.2 der Ausschreibungsunterlagen einen Nachweis über den Gesamtumsatz für die letzten drei Jahre vorzulegen, wobei ein Mindestumsatz in der Bewachung von EUR *** pa in den letzten drei Jahren und ein Mindestumsatz Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhäuser von EUR *** pa in den letzten drei Jahren gegeben sein muss. 6.3.2 Grundsätzlich kann der Auftraggeber einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem „vom Auftrag abgedeckten Bereich” um jenen der Bewachungstätigkeiten, nicht jedoch um die Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhäuser. Folgte man der Festlegung des Auftraggebers dann dürfte man auch einen krankenhausspezifischen Bewachungsumsatz in Niederösterreich verlangen. Darüber hinaus ist ein krankenhausspezifischer Bewachungsumsatz nicht Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw Bonität ist es irrelevant, in welchen Bereichen die Umsätze erwirtschaftet werden; krankenhausspezifische Tätigkeiten werden bereits durch die verlangten Referenzen abgedeckt. 6.3.3 Dass der geforderte Umsatz darüber hinaus viel zu hoch und unverhältnismäßig ist, zeigt auch der Vergleich der Rechtsprechung zu Referenzanforderungen. Demnach sind auch Referenzen, die den Auftragswert deutlich übersteigen unzulässig (VKS Wien vom 27.05.2010, VKS-4922/10). Ausgehend von einem geschätzten Auftragswert von maximal EUR *** pa im gegenständlichen Vergabeverfahren (der Antragsteller erbringt derzeit die ausgeschriebenen Leistungen zu rund EUR *** pa) sind die geforderten Umsatzwerte völlig überschießend. Aus den genannten Gründen ist der geforderte Mindestumsatz in der Bewachung von EUR *** jedenfalls überschießend und der Mindestumsatz in der Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhaus zur Gänze unzulässig. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.4 Unzulässige Eignungsanforderungen II(Zertifizierung nach ISO 27001 nicht auftragsbezogen)Unzulässige Eignungsanforderungen römisch zwei, (Zertifizierung nach ISO 27001 nicht auftragsbezogen) 6.4.1 Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit muss der Bieter

Punkt 2.4.7 der Ausschreibungsunterlagen über eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder vergleichbar verfügen. 6.4.2 Diese Norm gilt für die Planung, Umsetzung, Überwachung und stetige Verbesserung des Managementsystems für lnformationssicherheit einer Organisation (***, abgerufen 24.01.2018). 6.4.3 Ausschreibungsgegenstand ist jedoch die Dienstleistungserbringung im Bereich Wach-, Sicherheits- und Winterdienst. Wenngleich auch eine elektronische Dokumentation bzw eine elektronische Datenerfassung nicht die Vorgabe der ISO 27001 rechtfertigen würde, ist auch eine solche elektronische Dokumentation ausdrücklich nicht ausgeschrieben. Vielmehr fordert die Leistungsbeschreibung lediglich einen „handschriftlichen Bericht in verständlicher und lesbarer Form in deutscher Sprache” (Seite 11, erster Absatz der Ausschreibungsunterlagen). 6.4.4 Die Zertifizierung nach ISO 27001 weist daher keinerlei Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand auf; außerdem kann nach unseren Marktinformationen lediglich ein einziges Bewachungsunternehmen in Österreich, nämlich die G AG diese Anforderung erfüllen. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.5 Unzulässige Zuschlagskriterien I(unklare Festlegung und Gewichtung)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch eins, (unklare Festlegung und Gewichtung) 6.5.1

Punkt 3.1 der Ausschreibungsunterlagen werden je Zuschlagskriterium maximal 100 Bewertungspunkte vergeben, welche in weiterer Folge mit dem angeführten Faktor gewichtet werden: Zuschlagskriterium Gewichtung 1. Preis 60% 2. Qualität und Service 40% 6.5.2 Damit einhergehend werden

Punkt 3.1.1 für die Bewertung im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Preis" 100 Punkte vergeben, welche in weiterer Folge mit dem Faktor

Punkt 3.1 (60 %) zu gewichten sind. 6.5.3 Punkt 3.1.2 der Ausschreibungsunterlagen sieht jedoch vor, dass für das Bewertungskriterium „Qualität und Service” lediglich 26 Punkte vergeben werden, welche in weiterer Folge mit dem Faktor

Punkt 3.1 (40 %) zu gewichten sind. 6.5.4 Zwar obliegt dem Auftraggeber bei der Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien ein gewisser Ermessenspielraum, allerdings liegen die Grenzen dieses Ermessensspielraums dort, wo eine eindeutige und nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes nicht mehr möglich ist (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 1462). Aufgrund der unklaren Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien sind diese daher vergaberechtswidrig. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.6 Unzulässige Zuschlagskriterien II(Personal und Verfügbarkeit)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch zwei, (Personal und Verfügbarkeit) 6.6.1

Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen werden maximal acht Bewertungspunkte für Personen mit einer Spezialausbildung vergeben.

Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen werden maximal acht Bewertungspunkte für Personen mit einer Spezialausbildung vergeben, wenn diese innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen. 6.6.2 Bewertet wird in beiden Kriterien die Anzahl der Personen, welche den „QSK der Firma SL oder vergleichbar" absolviert haben. Weiters wird verlangt: Mindestens 80 Stunden Kursdauer mit verpflichtenden Inhalten: ● Rechtliche Grundlagen ● Kriminalität, Delikte im Spitalsbereich ● Ermittlungsdienst ● Geiselnahme, Amoklauf ● Sprengstoff ● Dienstpraxis ● Umgang mit hochinfektiösen Patientinnen ● Trans— und interkulturelle Kompetenzen ● Melde- und Berichtswesen ● Bedrohungsmanagement ● Kommunikation in Konfliktsituationen ● Umgang mit Risikogruppen (Suchtpatientinnen, gewaltbereite Personen) ● Waffenlose Selbstverteidigung ● Deeskalationstechniken 6.6.3 Die Maximalpunktezahli (16 von insgesamt 26 Qualitätspunkten) kann lediglich erreicht werden, wenn über acht Personen im Einsatz sind, welche diesen Kurs absolviert haben (Punkt 3.2.1.1) bzw wenn über drei Personen innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen (Punkt 3.2.1.2). 6.6.4 Diese Zuschlagskriterien stehen aus folgenden Gründen nicht in Einklang mit dem BVergG: - in Österreich wird kein anderer Kurs angeboten, der den genannten Mindestinhalt und -umfang abdeckt. Die Firma SL ist somit der einzige Anbieter. - Laut Homepage der Firma SL sind derzeit keine Veranstaltungen zu diesem Kurs geplant (***). Aufgrund des Umfangs des Kurses (80 Stunden; die Absolvierung eines Kurses in diesem Umfang würde sich nach unserer Erfahrung jedenfalls über ein halbes Jahr ziehen) und der Tatsache, dass derzeit auch kein Angebot besteht, ist eine Absolvierung des Kurses vor Ablauf der Angebotsfrist keinesfalls möglich. - Angesichts der erheblichen Kosten (mind EUR *** pro Teilnehmer) und des eingeschränkten Anwendungsbereichs (Sicherheitsdienst im Krankenhaus) wird kein Unternehmen sein Bewachungspersonal „auf gut Glück”, dh ohne bestehenden Auftrag, diesen Kurs absolvieren lassen. - Auch ist der Zusammenhang dieser Zuschlagskriterien mit der Leistungserbringung nicht ersichtlich, weil die gegenständlichen Dienstleistungen ausschließlich in der Nacht zu erbringen sind (Montag bis Freitag von 19:00 bis 06:00 Uhr; an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 19:00 bis 07:00 Uhr) und in dieser Zeit kein Normalbetrieb im Krankenhaus erfolgt und zB die Türen abgesperrt sind, sodass in der Regel kein direkter Kontakt mit den Patienten erfolgt. - Die Höchstpunktezahl

Punkt 3.2.1.1 (acht Punkte) kann nur erreicht werden, wenn über acht Personen, die diese Zusatzausbildung absolviert haben, eingesetzt werden. Tatsächlich ist jedoch immer nur ein Posten zu besetzen. Dies kann bereits mit nur zwei Personen (bzw unter Berücksichtigung einer Urlaubs- bzw Krankenstandsvertretung drei Personen) erfolgen, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund mit dem Einsatz von acht (l) Personen für die gegenständlichen Dienstleistungen ein Mehrwert für den Auftraggeber verbunden sein soll. - Dasselbe gilt sinngemäß für Punkt 3.2.1.2, wonach die Höchstpunktezahl (acht Punkte) nur erreicht werden kann, wenn weitere drei Personen mit der verlangten Zusatzausbildung des Unternehmens SL innerhalb von 12 Stunden zur Verfügung gestellt werden. 6.6.5 Aus all diesen Gründen stehen die Zuschlagskriterien „Personal mit Spezialausbildung für den Sicherheitsdienst im Krankenhaus” sowie „Verfügbarkeit des Personals, das über eine Spezialausbildung für den Sicherheitsdienst im Krankenhaus verfügt” in Widerspruch zum BVergG. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.7 Unzulässige Zuschlagskriterien III(Personal mit spezieller Qualifikation)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch drei, (Personal mit spezieller Qualifikation) 6.7.1

Punkt 3.2.1.3 werden unter anderem Zusatzpunkte für Personen vergeben, welche mit einer speziellen Qualifikation als Brandschutzwart bzw mit einer Berufserfahrung im Krankenhaus Sicherheitsdienst von mindestens sechs Monaten für kurzfristige Leistungsabrufe durch den AG innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen. 6.7.2 Der abzuschließende Vertrag verpflichtet den Auftragnehmer unter der Überschrift „Anforderungen an den Dienstleister und die Mitarbeiter" (Seite 30 der Ausschreibungsunterlagen) dazu, der kaufmännischen Direktion im LK *** vor dem ersten Dienstbeginn des jeweiligen Einsatzpersonals unter anderem die Ausbildungsnachweise „Brandschutzwart” bzw „Sicherheitsdienst im Krankenhaus" vorzulegen. 6.7.3 Da es sich bei den Qualifikationen „Brandschutzwart" bzw „Berufserfahrung im Krankenhaus Sicherheitsdienst von mindestens sechs Monaten"

Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen um Zuschlagskriterien handelt, sind aus unserer Sicht die jeweiligen Nachweise nur dann zu erbringen, wenn das betreffende Zuschlagskriterium auch angeboten wurde. Insofern widersprechen die Bestimmungen zu den Zuschlagskriterien jenen des Vertrags. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- VorzulegenderVergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - VorzulegenderVergabeakt

  1. Begehren Aus all diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehenden ANTRAG Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge möge - den Auftraggeber (die vergebende Stelle) ehest möglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung verständigen; - ein Schlichtungsverfahren durchführen und eine mündliche Verhandlung anberaumen; - die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen prüfen und dahingehend einwirken, dass der Auftraggeber diese rechtskonform abändert (berichtigt) bzw ersatzlos streicht oder das Vergabeverfahren widerruft. H GmbH“ Wie bereits oben ausgeführt, hat die AST einen Betrag in der Höhe von 800,- Euro mit Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtet. Mit Schriftsatz 24.01.2018 „Anonymisierte Beantwortung von Bieteranfragen betreffend die Ausschreibung: „Externe Wach-, Sicherheits- und Winterdienstleistung für das LK *** am Standort Medinisches Zentrum ***“ Kennzahl: ***; Nummer der Bekanntmachung: ***; Dokumentenkennzahl: ***“, eingelangt bei der AST um 16.02 Uhr dieses Tages, hat der AG die AST durch Beantwortung von Bieteranfragen klaglos gestellt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 3 Abs. 2 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Verg-NG bestimmt: Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen (aufschiebende Wirkung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
  2. der Antrag auf Schlichtung zurückgezogen wird,
  3. eine gütliche Einigung zustande kommt oder
  4. die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen endet die aufschiebende Wirkung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung, der gütlichen Einigung bzw. – soferne das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht vor diesem Zeitpunkt liegt – zwei Wochen nach Verständigung durch die Schlichtungsstelle.

§ 4Abs.

2 Z 1 NÖ Verg-NG ist das NÖ Landesverwaltungsgericht NÖ bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Verg-NG ist das NÖ Landesverwaltungsgericht NÖ bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) zuständig. § 5 Abs. 1 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG bestimmt: Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. § 11 Abs. 1 und 4 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 11, Absatz eins und 4 NÖ Verg-NG bestimmt:

(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(4)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
(4)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt. § 13 Abs. 1 bis 9 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 13, Absatz eins bis 9 NÖ Verg-NG bestimmt:
(1)Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(1)Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungeneine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen
  3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 11 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(3)Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 11, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4)Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 11 bezeichneten Frist kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 11 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4)Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 11, bezeichneten Frist kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 11, bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(6)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7)In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8)Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(9)Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen. § 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 8, 9 u 10 bestimmt:Paragraph 19, Absatz eins, 2, 3, 5, 8, 9, u 10 bestimmt:
(1)Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für: * den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1), * den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,), * den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 6 Abs. 1) sowie * den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) sowie * den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13).Verfügung (Paragraph 13,).
(2)Die Landesregierung hat die Höhe der

Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(2)Die Landesregierung hat die Höhe der

Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3)Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

(5)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

(8)Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner

Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(8)Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner

Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(9)Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(10)Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 1Abs.

1 Z 10 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,-.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,-. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: zu 1. Eine formlose Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

nach § 13 Abs. 4 NÖ Verg-NG nur dann vorgesehen, wenn entweder innerhalb der Frist

§ 11kein zulässiger Schlichtungs- bzw.

Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen wird.Eine formlose Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

nach Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Verg-NG nur dann vorgesehen, wenn entweder innerhalb der Frist

Paragraph 11, kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen wird. Die Antragsfrist beträgt nach § 11 Abs. 1 NÖ Verg-NG bei einer Bekanntmachung der Entscheidung 10 Tage. Der Fristenlauf beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Die Antragsfrist beträgt nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Verg-NG bei einer Bekanntmachung der Entscheidung 10 Tage. Der Fristenlauf beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung. Da nach § 4 Abs. 7 NÖ Verg-NG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Verfahren vor dem LVwG sinngemäß anzuwenden ist, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen, (§ 33 Abs. 2 AVG).Da nach Paragraph 4, Absatz 7, NÖ Verg-NG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Verfahren vor dem LVwG sinngemäß anzuwenden ist, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen, (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Da die Bekanntgabe am 18.01.2018 erfolgte, begann die Frist mit diesem Tag

§ 11Abs.

1 NÖ Verg-NG zu laufen und endete, da das Ende der 10-Tages-Frist auf Samstag, den 27.01.2018 gefallen wäre, am Montag, 29.01.2018. Da die Bekanntgabe am 18.01.2018 erfolgte, begann die Frist mit diesem Tag

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Verg-NG zu laufen und endete, da das Ende der 10-Tages-Frist auf Samstag, den 27.01.2018 gefallen wäre, am Montag, 29.01.2018. Da somit die Frist zur Einbringung eines Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrags noch nicht abgelaufen war, kommt eine formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens

§ 13Abs.

4 NÖ Verg-NG nicht in Betracht.Da somit die Frist zur Einbringung eines Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrags noch nicht abgelaufen war, kommt eine formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Verg-NG nicht in Betracht. Die Frist nach § 11 Abs. 4 NÖ Verg-NG, wonach der Antrag über die in Abs. 1 und 2 genannte Frist hinaus noch bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder Teilnahmefrist gestellt werden kann kommt nicht zur Anwendung, da diese Frist gegenständlich weniger als 17 Tage beträgt.Die Frist nach Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Verg-NG, wonach der Antrag über die in Absatz eins und 2 genannte Frist hinaus noch bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder Teilnahmefrist gestellt werden kann kommt nicht zur Anwendung, da diese Frist gegenständlich weniger als 17 Tage beträgt. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11). zu 2. Die AST hat

§ 13Abs.

2 NÖ Verg-NG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 NÖ Verg-NG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt. Die AST hat

Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Verg-NG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt. Die begehrten vorläufigen Maßnahmen wurden bezeichnet und es wurde auch ein Vorbringen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages erstattet. Der AG hat zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die AST hat mit der Einbringung des Antrags die Pauschalgebühr in der Höhe von 50% der für Verfahren betreffend Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich zu zahlenden Gebühr von 1.600,- Euro, also 800,- Euro entrichtet. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war rechtzeitig und zulässig und wurde vom AG auch nichts anderes behauptet. Entgegen dem Vorbringen des AG in der Stellungnahme vom 06.02.2018 ist nach der ständigen Judikatur zu § 319 Abs. 2 BVergG, welcher gleichlautend mit Entgegen dem Vorbringen des AG in der Stellungnahme vom 06.02.2018 ist nach der ständigen Judikatur zu Paragraph 319, Absatz 2, BVergG, welcher gleichlautend mit § 19 Abs.9 NÖ Verg-NG ist, der Fall der Stattgebung des Hauptantrages dem Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E)Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Verg-NG ist, der Fall der Stattgebung des Hauptantrages dem Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E) Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs.1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs. 1 Z 1 BVergG anzusehen, zumal der Gesetzgeber für den Fall der Klaglosstellung unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch vorsehen wollte. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E)Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG anzusehen, zumal der Gesetzgeber für den Fall der Klaglosstellung unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch vorsehen wollte. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E) Nimmt der Auftraggeber die Entscheidung noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück, gebührt dem Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung dennoch der Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr abzüglich der Reduktion

§ 318Abs. 1 Z 7 BVerg

G (Anm: entspricht sinngemäß § 19 Abs. 5 NÖ Verg-NG). Ist jedoch eine einstweilige Verfügung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil etwa bei Anfechtung einer Berichtigung der Ausschreibung bereits eine einstweilige Verfügung bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens erlassen worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht war, gebührt selbst bei Obsiegen oder Klaglosstellung kein Ersatz der Pauschalgebühr. [Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, 2015, Rz 2027]Nimmt der Auftraggeber die Entscheidung noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück, gebührt dem Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung dennoch der Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr abzüglich der Reduktion

Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG Anmerkung, entspricht sinngemäß Paragraph 19, Absatz 5, NÖ Verg-NG). Ist jedoch eine einstweilige Verfügung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil etwa bei Anfechtung einer Berichtigung der Ausschreibung bereits eine einstweilige Verfügung bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens erlassen worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht war, gebührt selbst bei Obsiegen oder Klaglosstellung kein Ersatz der Pauschalgebühr. [Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, 2015, Rz 2027] Im gegenständlichen Fall war der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtzeitig und zulässig. Die Pauschalgebühr war bei Einbringung des Antrages, bei sonstiger Unzulässigkeit, von der AST zu entrichten und wurde von dieser auch bezahlt. Durch die Fragebeantwortung und Berichtigung laut „Anonymisierte Beantwortung von Bieteranfragen betreffend die Ausschreibung: „Externe Wach-, Sicherheits- und Winterdienstleistung für das LK *** am Standort Medinisches Zentrum ***“ Kennzahl: ***; Nummer der Bekanntmachung: ***; Dokumentenkennzahl: ***“ vom 24.01.2018, erfolgte eine zumindest teilweise Klaglosstellung der AST, was nach der ständigen Rechtsprechung für das Entstehen des Gebührenersatzanspruches ausreicht (BVwG2.6.2014, W187 2007556-1/21E). Dass die einstweilige Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen wurde, schadet nach der oben dargestellten Rechtslage nicht. Wenn der AG vorbringt, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klaglosstellung durch die Fragebeantwortung innerhalb der Frist zur Antragstellung erfolgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragssteller für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung erfüllt sind, nicht bis zum Ablauf der Frist und einer allfälligen bis dahin erfolgten Klaglosstellung durch den Antragsgegner zuwarten muss. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4, erster Satz, NÖ VergG-NG (Arg.: „Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber… kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag…gestellt,…“), dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Einbringung eines Schlichtungsantrages gestellt werden kann.So ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4,, erster Satz, NÖ VergG-NG (Arg.: „Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber… kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag…gestellt,…“), dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Einbringung eines Schlichtungsantrages gestellt werden kann. Der Antragsteller ist darüber hinaus überhaupt nicht gehalten, einen Antrag auf Schlichtung einzubringen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union; EuGH) widerspricht es aber der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie), den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen (Hinweis Urteile des EuGH vom

  1. Juni 2003, Rs C-410/01, Fritsch, Chiari & Partner u.a., und vom
  2. Februar 2004, Rs C-230/02, Grossmann Air Service, und das darauf bezugnehmende E vom
  3. Dezember 2005, 2003/04/0048). (VwGH 14.03.2012, 2009/04/0252) Es kann auch dem Argument des AG nicht gefolgt werden, dass der EV-Antrag deshalb nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre, da nach § 3 Abs. 2 NÖ Verg-NG schon die Verständigung des AGs durch die Schlichtungsstelle die Wirkung habe, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen dürfe.Es kann auch dem Argument des AG nicht gefolgt werden, dass der EV-Antrag deshalb nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre, da nach Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Verg-NG schon die Verständigung des AGs durch die Schlichtungsstelle die Wirkung habe, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen dürfe. Dies ist schon deshalb nicht zutreffend, da, wie oben ausgeführt, ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon vor einem Schlichtungsantrag gestellt werden und die Erforderlichkeit des EV-Antrages daher nicht vom Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Schlichtungsantrages abhängig gemacht werden kann. Weiters ist festzustellen, dass § 3 Abs. 2 NÖ Verg-NG nur taxativ aufgezählte Rechtsfolgen im Fall der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung eines Schlichtungsantrags vorsieht.Weiters ist festzustellen, dass Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Verg-NG nur taxativ aufgezählte Rechtsfolgen im Fall der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung eines Schlichtungsantrags vorsieht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann aber darüber hinaus, was auch gegenständlich der Fall ist, weitergehende Maßnahmen zum Ziel haben, als nur die Untersagung der Angebotsöffnung, Zuschlagserteilung oder Erklärung des Widerrufs. Festzuhalten war daher, dass dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht abgesprochen werden kann. Dem AG war daher der Ersatz der Kosten, die für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 50% der festgesetzten Gebühr nach § 1 Abs. 1 Z 10 NÖ Pauschalgebührenverordnung, sohin 800,- Euro beträgt, im Ausmaß von 50% dieses Betrages, sohin 400,- Euro, vorzuschreiben, da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wurde (§ 19 Abs. 5 NÖ Verg-NG).Dem AG war daher der Ersatz der Kosten, die für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 50% der festgesetzten Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Pauschalgebührenverordnung, sohin 800,- Euro beträgt, im Ausmaß von 50% dieses Betrages, sohin 400,- Euro, vorzuschreiben, da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wurde (Paragraph 19, Absatz 5, NÖ Verg-NG). HINWEIS: Der frei gewordene Mehrbetrag von 400,- Euro wird durch das erkennende Gericht der AST rücküberwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.1.001.2018

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