Abs 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und entweder dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Antragsteller daher nicht bereits dann schon einen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auftraggeber, wenn dieser während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. „
Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller nur dann Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und entweder dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Antragsteller daher nicht bereits dann schon einen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auftraggeber, wenn dieser während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen bevor das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder über einen der Anträge (Antrag auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfungsantrag) entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 19 Abs 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Auftraggeber liegen daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen bevor das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder über einen der Anträge (Antrag auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfungsantrag) entschieden hat. Die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Auftraggeber liegen daher nicht vor. Abgesehen davon, war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich: ▪ Da die Ausschreibungsunterlagen elektronisch bereitgestellt wurde und die Angebotsfrist nicht mehr als 17 Tage betragen hat, hätte der Schlichtungsantrag bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Vm § 11 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz binnen 10 Tagen nach der erfolgten Bekanntmachung vom 16.01.2018, also bis spätestens 26.01.2018, 24:00 Uhr, eingebracht werden können. Die Fragebeantwortung mit der der Antragsteller klaglos gestellt wurde erfolgte bereits am 24.01.2018. Der Antragsteller wurde daher innerhalb der Anfechtungsfrist klaglosgestellt. Eines Antrags auf einstweilige Verfügung hätte es daher nicht gebraucht.▪ Da die Ausschreibungsunterlagen elektronisch bereitgestellt wurde und die Angebotsfrist nicht mehr als 17 Tage betragen hat, hätte der Schlichtungsantrag bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz binnen 10 Tagen nach der erfolgten Bekanntmachung vom 16.01.2018, also bis spätestens 26.01.2018, 24:00 Uhr, eingebracht werden können. Die Fragebeantwortung mit der der Antragsteller klaglos gestellt wurde erfolgte bereits am 24.01.2018. Der Antragsteller wurde daher innerhalb der Anfechtungsfrist klaglosgestellt. Eines Antrags auf einstweilige Verfügung hätte es daher nicht gebraucht. ▪ Weiters war der Antrag auf einstweilige Verfügung auch aus dem Grund nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil ohnehin schon die durch Verständigung des Auftraggebers über den gleichzeitig eingebrachten Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle eingetretene Sperrwirkung den Rechtschutzinteressen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hat.
Abs 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat nämlich schon allein die Verständigung des Auftraggebers durch die Schlichtungsstelle die Wirkungen, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen darf. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen gleichzeitig mit dem Schlichtungsantrag auch noch einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. ▪ Weiters war der Antrag auf einstweilige Verfügung auch aus dem Grund nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil ohnehin schon die durch Verständigung des Auftraggebers über den gleichzeitig eingebrachten Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle eingetretene Sperrwirkung den Rechtschutzinteressen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hat.
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat nämlich schon allein die Verständigung des Auftraggebers durch die Schlichtungsstelle die Wirkungen, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, den Widerruf nicht erklären, oder die Angebote öffnen darf. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen gleichzeitig mit dem Schlichtungsantrag auch noch einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Zusammenfassend stellen wir daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Antrag des Antragstellers auf Gebührenersatz durch die Antragsgegnerin abweisen. Abschließend möchten wir festhalten, dass unsere Stellungnahme ebenfalls dadurch untermauert wird, dass der Antragsteller im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung schlussendlich nicht einmal ein Angebot abgegeben hat.“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Das gegenständliche Vergabeverfahren ist als Verfahren sui generis für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, einstufig mit Verhandlungsmöglichkeit, nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben worden. Die EU-weite Vergabebekanntmachung erfolgte am 18.01.2018, ***. Leistungsgegenständlich ist die Erbringung von Wach-, Sicherheits- und Winterdienstleistungen für das Landesklinikum *** am Standort Medizinisches Zentrum ***. Als Schlusstermin für die Angebotsabgabe war laut Bekanntmachung der 01.02.2018 festgesetzt. Die AST hat am 24.01.2018 betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren einen Schlichtungsantrag an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge gestellt, der dem gegenständlichen, am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeschlossen und dessen Inhalt zu einem integrierenden Bestandteil dieses Antrages erklärt wurde. In diesem Schlichtungsantrag wurde ausgeführt wie folgt: „ANTRAG AUF DURCHFÜHRUNG EINES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS 1. Bekanntmachung, Auftraggeber, Verfahrensart 1.1 Eine Bekanntmachung des umseits bezeichneten Vergabeverfahrens erfolgte am 18.01.2018 im Supplement zum Amtsblatt der EU zu GZ *** (Beilage ./A). 1.2 ln der Bekanntmachung wird das Landesklinikum *** (wohl als Teil der NÖ Landeskliniken-Holding) als Auftraggeber angeführt. Es handelt sich dabei um einen öffentlicher Auftraggeber
5 1 Abs 1 NÖ Vergabe Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG).ln der Bekanntmachung wird das Landesklinikum *** (wohl als Teil der NÖ Landeskliniken-Holding) als Auftraggeber angeführt. Es handelt sich dabei um einen öffentlicher Auftraggeber
5 1 Absatz eins, NÖ Vergabe Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG). 1.3 Der Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle, beabsichtigt, die Beschaffung von externen Wach—, Sicherheits— und Winterdienstleistungen für das Landesklinikum *** am Standort Medizinisches Zentrum ***. Dazu wird ein Verfahren sui generis für nicht prioritäre Dienstleistungen, einstufig mit Verhandlungsmöglichkeit, nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt. 1.4
Abs 2 Z 2 lit a B—VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Abs 3 B-VG ist die Vollziehung Landessache in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 2 B—VG.
b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, B—VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
b, Absatz 3, B-VG ist die Vollziehung Landessache in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B—VG. 1.5 ln Punkt 1.2 der Ausschreibungsunterlagen und Punkt Vl.4.2 der Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass die zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Auftrage ist und die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist.ln Punkt 1.2 der Ausschreibungsunterlagen und Punkt römisch fünf l.4.2 der Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass die zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Auftrage ist und die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist. Beweis: - Bekanntmachung (Beilage ./A)- Vorzulegender Vergabeakt- Bekanntmachung (Beilage ./A), - Vorzulegender Vergabeakt 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages 2.1
5 2 Abs 1 NÖVG vermittelt die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in einem Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmen.
5 3 Abs 1 NÖVG hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zu beantragen.
5 2 Absatz eins, NÖVG vermittelt die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in einem Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmen.
5 3 Absatz eins, NÖVG hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zu beantragen. 2.2 Auf Grundlage von § 3 NÖVG bezieht sich der Schlichtungsantrag auf die veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen.
5141AbsSBVergG gilt im Rahmen einer Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung.Auf Grundlage von Paragraph 3, NÖVG bezieht sich der Schlichtungsantrag auf die veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen.
5141AbsSBVergG gilt im Rahmen einer Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. 2.3 Nach 5 11 Abs 4 NÖVG sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Angebotsfrist endet am 01.02.2018 um 10:00 Uhr. Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt binnen offener Frist.Nach 5 11 Absatz 4, NÖVG sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Angebotsfrist endet am 01.02.2018 um 10:00 Uhr. Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt binnen offener Frist. Beweis: - Vorzulegender Vergabeakt- Bekanntmachung (Beilage ./A)- Vorzulegender Vergabeakt, - Bekanntmachung (Beilage ./A)
Punkt 1.
Punkt 1.6. der Ausschreibungsunterlagen gilt: „Eine Verhandlung nur mit dem vorläufigen Bestbieter ist zulässig. Der AG behält sich ein ‚Shortlisting’ analog § 254 Abs. 2 BVergG oder die ausschließliche Verhandlung mit dem Bestbieter analog § 254 Abs. 4 BVergG ausdrücklich vor.”„Eine Verhandlung nur mit dem vorläufigen Bestbieter ist zulässig. Der AG behält sich ein ‚Shortlisting’ analog Paragraph 254, Absatz 2, BVergG oder die ausschließliche Verhandlung mit dem Bestbieter analog Paragraph 254, Absatz 4, BVergG ausdrücklich vor.” (Hervorhebungen durch den Zitierenden) 6.1.2 Zu dieser Festlegung stellte die Antragstellerin folgende Fragen und Anregungen: „Wann bzw unter welchen Bedingungen wird der AG nur mit dem Bestbieter verhandeln? Wann bzw unter welchen Bedingungen wird der AG ein Shortlisting durchführen bzw mit wievielen Bietern wird er diesfalls ein solches Shortlisting durchführen? Diese Bestimmung erscheint sehr intransparent, weshalb wir um Streichung ersuchen.” Eine Beantwortung erfolgte nicht. 6.1.3 Zwar kommt dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren bezüglich nicht prioritärer Dienstleistungen bei der Festlegung der Regeln für die Vergabe ein größerer Gestaltungsspielraum zu als bei prioritären Dienstleistungen, nichtsdestotrotz sind als Maßstab für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Aspekte die Grundätze eines Vergabeverfahrens sowie die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 407 mwN). So legt § 141 Abs 2 BVergG fest, dass nicht prioritäre Dienstleistungen unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben sind. Nicht prioritäre Dienstleistungen sind in einem Verfahren mit mehreren Unternehmen, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, zu vergeben (Heid/Prestmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 408). Insbesondere ist auch im nicht prioritären Bereich der Transparenzgrundsatz einer der zentralen Grundsätze: Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen des Auftraggebers. Die Rechtsprechung zur Transparenz im nicht prioritären Bereich hat sich deutlich an jene des klassischen Bereichs angenähert. So verlangte etwa der VwGH für die Begründung der Zuschlagsentscheidung im nicht prioritären Bereich dieselbe Begründungstiefe wie im klassischen Bereich (Heid/Presimayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 409 mwN).Zwar kommt dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren bezüglich nicht prioritärer Dienstleistungen bei der Festlegung der Regeln für die Vergabe ein größerer Gestaltungsspielraum zu als bei prioritären Dienstleistungen, nichtsdestotrotz sind als Maßstab für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Aspekte die Grundätze eines Vergabeverfahrens sowie die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 407 mwN). So legt Paragraph 141, Absatz 2, BVergG fest, dass nicht prioritäre Dienstleistungen unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben sind. Nicht prioritäre Dienstleistungen sind in einem Verfahren mit mehreren Unternehmen, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, zu vergeben (Heid/Prestmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 408). Insbesondere ist auch im nicht prioritären Bereich der Transparenzgrundsatz einer der zentralen Grundsätze: Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen des Auftraggebers. Die Rechtsprechung zur Transparenz im nicht prioritären Bereich hat sich deutlich an jene des klassischen Bereichs angenähert. So verlangte etwa der VwGH für die Begründung der Zuschlagsentscheidung im nicht prioritären Bereich dieselbe Begründungstiefe wie im klassischen Bereich (Heid/Presimayr, Handbuch Vergaberecht‘, Rz 409 mwN). 6.1.4 Zwar steht es dem Auftraggeber bei Vergabeverfahren zur Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen grundsätzlich frei ein Shortlisting festzulegen bzw festzulegen, lediglich mit einem Bieter eine mündliche Verhandlungsrunde durchzuführen. Allerdings ist — um die Mindestanforderungen an die Transparenz und die Bietergleichbehandlung zu gewährleisten — vorab in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, unter welchen Bedingungen nur Verhandlungen mit dem Bestbeter und unter welchen Bedingungen ein Shortlisting erfolgen soll bzw bejahendenfalls mit wie vielen Bietern ein solches Shortlisting erfolgen soll. Jede andere Auslegung würde bedeuten, dass ein Auftraggeber - je nachdem, ob ihm die bestgereihten Bieter genehm sind - entscheiden kann, weitere Angebots - bzw Verhandlungsrunden solange durchzuführen, bis ein ihm „genehmer“ Bieter das beste Angebot gelegt hat. 6.1.5 Ein Vorbehalt, wonach der Auftraggeber sich alle Möglichkeiten offenhält, genügt daher nicht den vergaberechtlichen Anforderungen an die Transparenz und Gleichbehandlung. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.2 Intransparenter Verfahrensablauf II6.2 Intransparenter Verfahrensablauf römisch zwei (Erweiterung des Bieterkreises durch Anpassungen der Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien bzw Aufforderung weiterer Unternehmen) 6.2.1 Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen sieht in Abs 5 Folgendes vor:Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen sieht in Absatz 5, Folgendes vor: „Der AG behält sich vor, iS bzw analog zu § 252 Abs 8 BVergG eine Erweiterung des Bieterkreises vorzunehmen, sofern nach Prüfung der Angebote weniger als 2 Bestbieter übrigbleiben. Der AG wird dies in Form einer Anpassung der Eignungs-und/oder Zuschlagskriterien oder durch Aufforderung zusätzlicher Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes bewerkstelligen."(Hervorhebung durch den Zitierenden)„Der AG behält sich vor, iS bzw analog zu Paragraph 252, Absatz 8, BVergG eine Erweiterung des Bieterkreises vorzunehmen, sofern nach Prüfung der Angebote weniger als 2 Bestbieter übrigbleiben. Der AG wird dies in Form einer Anpassung der Eignungs-und/oder Zuschlagskriterien oder durch Aufforderung zusätzlicher Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes bewerkstelligen.", (Hervorhebung durch den Zitierenden) 6.2.2 Die Antragstellerin hat im Wege der rechtzeitigen Anfrage darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Anpassung der Eignungs— und/oder Zuschlagskriterien, sowie die Festlegung, dass die Zulässigkeit der Einholung zusätzlicher Angebote nach Angebotsöffnung dem BVergG widerspricht und daher um Streichung dieser Festlegung ersucht. Eine Reaktion des Auftraggebers auf diese Anregung ist bislang ausgeblieben. 6.2.3 Trotz Anwendung eines „verdünnten Vergaberegimes” im Rahmen der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen, müssen Bieter darauf vertrauen können, dass sich der Auftraggeber an die Ausschreibungsunterlagen hält. Weitreichende Berichtigungen und Klarstellungen der Ausschreibungsunterlagen führen daher zu einer Neuausschreibungspflicht (BVA 15.12.2011, N/0011-BVA/04/2012-15 = RPA 2012, 2013 [Lehner]; Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht", Rz 407). Darüber hinaus darf auch im nicht prioritären Bereich ein ausschreibungswidriges Angebot nicht nachträglich ausschreibungskonform werden (BVA 28.07.2011, N/0065-BVA/07/2011- 22; Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 407). 6.2.4 Insbesondere würde ein nachträgliches Abgehen von den festgelegten Zuschlags- und Eignungskriterien der Judikatur widersprechen, wonach der Auftraggeber auch bei der Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen an die Festlegungen seiner Ausschreibungsunterlagen gebunden ist: Diese Bindung des Auftraggebers hat insbesondere zur Folge, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachträglich von den von ihm aufgestellten Bedingungen abweichen darf. Alle Bieter müssen nämlich darauf vertrauen können, dass der AG seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (BVA 24.02.2012, N/0007-BVA/13/2012-19 mwN). 6.2.5 Auch der EuGH kam in einem vergleichbaren Fall zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Gewichtung der Zuschlagskriterien nach Ablauf der Angebotsfrist im nicht prioritären Bereich (konkret Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen) unionswidrig ist und führte dazu insbesondere Folgendes aus: „Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem solchen Sachverhalt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren für die öffentlichen Auftraggeber bedeuten, dass sie sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssen [...]. Für die Zuschlagskriterien selbst gilt erst recht, dass sie während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden dürfen [...]. Eine vor der Sitzung des Bewertungsausschusses liegende Phase, in der dessen Mitglieder die eingereichten Angebote individuell prüfen, ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags. Unter diesen Voraussetzungen liefe eine Änderung der Gewichtung der Zuschlagskriterien nach dieser Phase, in der die Angebote erstmalige geprüft wurden, auf eine Änderung der Kriterien hinaus, die die Grundlage für die erste Prüfung bildeten. Bei einem solchen Vorgehen werden der Gleichbehandlungsgrundsatz und die daraus folgende Transparenzpflicht außer Acht gelassen.” (EuGH vom 18.11.2010, 0226/09 Kommission/Irland Rz 59 ff; Hervorhebung durch den Zitierenden) 6.2.6 Außerdem ist im gegenständlichen Fall die „Nach-Einladung" zusätzlicher Bieter unzulässig, weil § 252 Abs 8 BVergG auf das zweistufige Verfahren abzielt, gegenständlich jedoch zum Zeitpunkt der Einladung zusätzlicher Bieter die ursprünglichen Bieter bereits ihre Angebote gelegt haben.Außerdem ist im gegenständlichen Fall die „Nach-Einladung" zusätzlicher Bieter unzulässig, weil Paragraph 252, Absatz 8, BVergG auf das zweistufige Verfahren abzielt, gegenständlich jedoch zum Zeitpunkt der Einladung zusätzlicher Bieter die ursprünglichen Bieter bereits ihre Angebote gelegt haben. 6.2.7 Aus all dem folgt, dass eine nachträgliche Änderung der Eignungs- bzw Zuschlagskriterien sowie eine Aufforderung weiterer Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist dem BVergG sowie geltendem Unionsrecht widerspricht. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.3 Unzulässige Eignungsanforderungen IUnzulässige Eignungsanforderungen römisch eins (Unzulässige Höhe und Spezifizierung der geforderten Umsätze) 6.3.1 Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter
Punkt 2.4.2 der Ausschreibungsunterlagen einen Nachweis über den Gesamtumsatz für die letzten drei Jahre vorzulegen, wobei ein Mindestumsatz in der Bewachung von EUR *** pa in den letzten drei Jahren und ein Mindestumsatz Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhäuser von EUR *** pa in den letzten drei Jahren gegeben sein muss. 6.3.2 Grundsätzlich kann der Auftraggeber einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem „vom Auftrag abgedeckten Bereich” um jenen der Bewachungstätigkeiten, nicht jedoch um die Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhäuser. Folgte man der Festlegung des Auftraggebers dann dürfte man auch einen krankenhausspezifischen Bewachungsumsatz in Niederösterreich verlangen. Darüber hinaus ist ein krankenhausspezifischer Bewachungsumsatz nicht Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw Bonität ist es irrelevant, in welchen Bereichen die Umsätze erwirtschaftet werden; krankenhausspezifische Tätigkeiten werden bereits durch die verlangten Referenzen abgedeckt. 6.3.3 Dass der geforderte Umsatz darüber hinaus viel zu hoch und unverhältnismäßig ist, zeigt auch der Vergleich der Rechtsprechung zu Referenzanforderungen. Demnach sind auch Referenzen, die den Auftragswert deutlich übersteigen unzulässig (VKS Wien vom 27.05.2010, VKS-4922/10). Ausgehend von einem geschätzten Auftragswert von maximal EUR *** pa im gegenständlichen Vergabeverfahren (der Antragsteller erbringt derzeit die ausgeschriebenen Leistungen zu rund EUR *** pa) sind die geforderten Umsatzwerte völlig überschießend. Aus den genannten Gründen ist der geforderte Mindestumsatz in der Bewachung von EUR *** jedenfalls überschießend und der Mindestumsatz in der Bewachungstätigkeit im Bereich Krankenhaus zur Gänze unzulässig. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.4 Unzulässige Eignungsanforderungen II(Zertifizierung nach ISO 27001 nicht auftragsbezogen)Unzulässige Eignungsanforderungen römisch zwei, (Zertifizierung nach ISO 27001 nicht auftragsbezogen) 6.4.1 Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit muss der Bieter
Punkt 2.4.7 der Ausschreibungsunterlagen über eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder vergleichbar verfügen. 6.4.2 Diese Norm gilt für die Planung, Umsetzung, Überwachung und stetige Verbesserung des Managementsystems für lnformationssicherheit einer Organisation (***, abgerufen 24.01.2018). 6.4.3 Ausschreibungsgegenstand ist jedoch die Dienstleistungserbringung im Bereich Wach-, Sicherheits- und Winterdienst. Wenngleich auch eine elektronische Dokumentation bzw eine elektronische Datenerfassung nicht die Vorgabe der ISO 27001 rechtfertigen würde, ist auch eine solche elektronische Dokumentation ausdrücklich nicht ausgeschrieben. Vielmehr fordert die Leistungsbeschreibung lediglich einen „handschriftlichen Bericht in verständlicher und lesbarer Form in deutscher Sprache” (Seite 11, erster Absatz der Ausschreibungsunterlagen). 6.4.4 Die Zertifizierung nach ISO 27001 weist daher keinerlei Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand auf; außerdem kann nach unseren Marktinformationen lediglich ein einziges Bewachungsunternehmen in Österreich, nämlich die G AG diese Anforderung erfüllen. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.5 Unzulässige Zuschlagskriterien I(unklare Festlegung und Gewichtung)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch eins, (unklare Festlegung und Gewichtung) 6.5.1
Punkt 3.1 der Ausschreibungsunterlagen werden je Zuschlagskriterium maximal 100 Bewertungspunkte vergeben, welche in weiterer Folge mit dem angeführten Faktor gewichtet werden: Zuschlagskriterium Gewichtung 1. Preis 60% 2. Qualität und Service 40% 6.5.2 Damit einhergehend werden
Punkt 3.1.1 für die Bewertung im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Preis" 100 Punkte vergeben, welche in weiterer Folge mit dem Faktor
Punkt 3.1 (60 %) zu gewichten sind. 6.5.3 Punkt 3.1.2 der Ausschreibungsunterlagen sieht jedoch vor, dass für das Bewertungskriterium „Qualität und Service” lediglich 26 Punkte vergeben werden, welche in weiterer Folge mit dem Faktor
Punkt 3.1 (40 %) zu gewichten sind. 6.5.4 Zwar obliegt dem Auftraggeber bei der Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien ein gewisser Ermessenspielraum, allerdings liegen die Grenzen dieses Ermessensspielraums dort, wo eine eindeutige und nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes nicht mehr möglich ist (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 1462). Aufgrund der unklaren Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien sind diese daher vergaberechtswidrig. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.6 Unzulässige Zuschlagskriterien II(Personal und Verfügbarkeit)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch zwei, (Personal und Verfügbarkeit) 6.6.1
Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen werden maximal acht Bewertungspunkte für Personen mit einer Spezialausbildung vergeben.
Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen werden maximal acht Bewertungspunkte für Personen mit einer Spezialausbildung vergeben, wenn diese innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen. 6.6.2 Bewertet wird in beiden Kriterien die Anzahl der Personen, welche den „QSK der Firma SL oder vergleichbar" absolviert haben. Weiters wird verlangt: Mindestens 80 Stunden Kursdauer mit verpflichtenden Inhalten: ● Rechtliche Grundlagen ● Kriminalität, Delikte im Spitalsbereich ● Ermittlungsdienst ● Geiselnahme, Amoklauf ● Sprengstoff ● Dienstpraxis ● Umgang mit hochinfektiösen Patientinnen ● Trans— und interkulturelle Kompetenzen ● Melde- und Berichtswesen ● Bedrohungsmanagement ● Kommunikation in Konfliktsituationen ● Umgang mit Risikogruppen (Suchtpatientinnen, gewaltbereite Personen) ● Waffenlose Selbstverteidigung ● Deeskalationstechniken 6.6.3 Die Maximalpunktezahli (16 von insgesamt 26 Qualitätspunkten) kann lediglich erreicht werden, wenn über acht Personen im Einsatz sind, welche diesen Kurs absolviert haben (Punkt 3.2.1.1) bzw wenn über drei Personen innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen (Punkt 3.2.1.2). 6.6.4 Diese Zuschlagskriterien stehen aus folgenden Gründen nicht in Einklang mit dem BVergG: - in Österreich wird kein anderer Kurs angeboten, der den genannten Mindestinhalt und -umfang abdeckt. Die Firma SL ist somit der einzige Anbieter. - Laut Homepage der Firma SL sind derzeit keine Veranstaltungen zu diesem Kurs geplant (***). Aufgrund des Umfangs des Kurses (80 Stunden; die Absolvierung eines Kurses in diesem Umfang würde sich nach unserer Erfahrung jedenfalls über ein halbes Jahr ziehen) und der Tatsache, dass derzeit auch kein Angebot besteht, ist eine Absolvierung des Kurses vor Ablauf der Angebotsfrist keinesfalls möglich. - Angesichts der erheblichen Kosten (mind EUR *** pro Teilnehmer) und des eingeschränkten Anwendungsbereichs (Sicherheitsdienst im Krankenhaus) wird kein Unternehmen sein Bewachungspersonal „auf gut Glück”, dh ohne bestehenden Auftrag, diesen Kurs absolvieren lassen. - Auch ist der Zusammenhang dieser Zuschlagskriterien mit der Leistungserbringung nicht ersichtlich, weil die gegenständlichen Dienstleistungen ausschließlich in der Nacht zu erbringen sind (Montag bis Freitag von 19:00 bis 06:00 Uhr; an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 19:00 bis 07:00 Uhr) und in dieser Zeit kein Normalbetrieb im Krankenhaus erfolgt und zB die Türen abgesperrt sind, sodass in der Regel kein direkter Kontakt mit den Patienten erfolgt. - Die Höchstpunktezahl
Punkt 3.2.1.1 (acht Punkte) kann nur erreicht werden, wenn über acht Personen, die diese Zusatzausbildung absolviert haben, eingesetzt werden. Tatsächlich ist jedoch immer nur ein Posten zu besetzen. Dies kann bereits mit nur zwei Personen (bzw unter Berücksichtigung einer Urlaubs- bzw Krankenstandsvertretung drei Personen) erfolgen, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund mit dem Einsatz von acht (l) Personen für die gegenständlichen Dienstleistungen ein Mehrwert für den Auftraggeber verbunden sein soll. - Dasselbe gilt sinngemäß für Punkt 3.2.1.2, wonach die Höchstpunktezahl (acht Punkte) nur erreicht werden kann, wenn weitere drei Personen mit der verlangten Zusatzausbildung des Unternehmens SL innerhalb von 12 Stunden zur Verfügung gestellt werden. 6.6.5 Aus all diesen Gründen stehen die Zuschlagskriterien „Personal mit Spezialausbildung für den Sicherheitsdienst im Krankenhaus” sowie „Verfügbarkeit des Personals, das über eine Spezialausbildung für den Sicherheitsdienst im Krankenhaus verfügt” in Widerspruch zum BVergG. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- Vorzulegender Vergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - Vorzulegender Vergabeakt 6.7 Unzulässige Zuschlagskriterien III(Personal mit spezieller Qualifikation)Unzulässige Zuschlagskriterien römisch drei, (Personal mit spezieller Qualifikation) 6.7.1
Punkt 3.2.1.3 werden unter anderem Zusatzpunkte für Personen vergeben, welche mit einer speziellen Qualifikation als Brandschutzwart bzw mit einer Berufserfahrung im Krankenhaus Sicherheitsdienst von mindestens sechs Monaten für kurzfristige Leistungsabrufe durch den AG innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen. 6.7.2 Der abzuschließende Vertrag verpflichtet den Auftragnehmer unter der Überschrift „Anforderungen an den Dienstleister und die Mitarbeiter" (Seite 30 der Ausschreibungsunterlagen) dazu, der kaufmännischen Direktion im LK *** vor dem ersten Dienstbeginn des jeweiligen Einsatzpersonals unter anderem die Ausbildungsnachweise „Brandschutzwart” bzw „Sicherheitsdienst im Krankenhaus" vorzulegen. 6.7.3 Da es sich bei den Qualifikationen „Brandschutzwart" bzw „Berufserfahrung im Krankenhaus Sicherheitsdienst von mindestens sechs Monaten"
Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen um Zuschlagskriterien handelt, sind aus unserer Sicht die jeweiligen Nachweise nur dann zu erbringen, wenn das betreffende Zuschlagskriterium auch angeboten wurde. Insofern widersprechen die Bestimmungen zu den Zuschlagskriterien jenen des Vertrags. Beweis: - ZV AM, pA Antragstellerin- VorzulegenderVergabeakt- ZV AM, pA Antragstellerin, - VorzulegenderVergabeakt
2 Z 1 NÖ Verg-NG ist das NÖ Landesverwaltungsgericht NÖ bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Verg-NG ist das NÖ Landesverwaltungsgericht NÖ bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) zuständig. § 5 Abs. 1 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG bestimmt: Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. § 11 Abs. 1 und 4 NÖ Verg-NG bestimmt:Paragraph 11, Absatz eins und 4 NÖ Verg-NG bestimmt:
Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
1 Z 10 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,-.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,-. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: zu 1. Eine formlose Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
nach § 13 Abs. 4 NÖ Verg-NG nur dann vorgesehen, wenn entweder innerhalb der Frist
Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen wird.Eine formlose Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
nach Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Verg-NG nur dann vorgesehen, wenn entweder innerhalb der Frist
Paragraph 11, kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen wird. Die Antragsfrist beträgt nach § 11 Abs. 1 NÖ Verg-NG bei einer Bekanntmachung der Entscheidung 10 Tage. Der Fristenlauf beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Die Antragsfrist beträgt nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Verg-NG bei einer Bekanntmachung der Entscheidung 10 Tage. Der Fristenlauf beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung. Da nach § 4 Abs. 7 NÖ Verg-NG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Verfahren vor dem LVwG sinngemäß anzuwenden ist, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
1 NÖ Verg-NG zu laufen und endete, da das Ende der 10-Tages-Frist auf Samstag, den 27.01.2018 gefallen wäre, am Montag, 29.01.2018. Da die Bekanntgabe am 18.01.2018 erfolgte, begann die Frist mit diesem Tag
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Verg-NG zu laufen und endete, da das Ende der 10-Tages-Frist auf Samstag, den 27.01.2018 gefallen wäre, am Montag, 29.01.2018. Da somit die Frist zur Einbringung eines Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrags noch nicht abgelaufen war, kommt eine formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens
4 NÖ Verg-NG nicht in Betracht.Da somit die Frist zur Einbringung eines Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrags noch nicht abgelaufen war, kommt eine formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens
Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Verg-NG nicht in Betracht. Die Frist nach § 11 Abs. 4 NÖ Verg-NG, wonach der Antrag über die in Abs. 1 und 2 genannte Frist hinaus noch bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder Teilnahmefrist gestellt werden kann kommt nicht zur Anwendung, da diese Frist gegenständlich weniger als 17 Tage beträgt.Die Frist nach Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Verg-NG, wonach der Antrag über die in Absatz eins und 2 genannte Frist hinaus noch bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder Teilnahmefrist gestellt werden kann kommt nicht zur Anwendung, da diese Frist gegenständlich weniger als 17 Tage beträgt. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11). zu 2. Die AST hat
2 NÖ Verg-NG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 NÖ Verg-NG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt. Die AST hat
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Verg-NG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt. Die begehrten vorläufigen Maßnahmen wurden bezeichnet und es wurde auch ein Vorbringen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages erstattet. Der AG hat zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die AST hat mit der Einbringung des Antrags die Pauschalgebühr in der Höhe von 50% der für Verfahren betreffend Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich zu zahlenden Gebühr von 1.600,- Euro, also 800,- Euro entrichtet. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war rechtzeitig und zulässig und wurde vom AG auch nichts anderes behauptet. Entgegen dem Vorbringen des AG in der Stellungnahme vom 06.02.2018 ist nach der ständigen Judikatur zu § 319 Abs. 2 BVergG, welcher gleichlautend mit Entgegen dem Vorbringen des AG in der Stellungnahme vom 06.02.2018 ist nach der ständigen Judikatur zu Paragraph 319, Absatz 2, BVergG, welcher gleichlautend mit § 19 Abs.9 NÖ Verg-NG ist, der Fall der Stattgebung des Hauptantrages dem Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E)Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Verg-NG ist, der Fall der Stattgebung des Hauptantrages dem Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E) Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs.1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs. 1 Z 1 BVergG anzusehen, zumal der Gesetzgeber für den Fall der Klaglosstellung unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch vorsehen wollte. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E)Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG anzusehen, zumal der Gesetzgeber für den Fall der Klaglosstellung unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch vorsehen wollte. (BVwG 11.2.2014, W187 2000353-1/17E) Nimmt der Auftraggeber die Entscheidung noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück, gebührt dem Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung dennoch der Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr abzüglich der Reduktion
G (Anm: entspricht sinngemäß § 19 Abs. 5 NÖ Verg-NG). Ist jedoch eine einstweilige Verfügung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil etwa bei Anfechtung einer Berichtigung der Ausschreibung bereits eine einstweilige Verfügung bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens erlassen worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht war, gebührt selbst bei Obsiegen oder Klaglosstellung kein Ersatz der Pauschalgebühr. [Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, 2015, Rz 2027]Nimmt der Auftraggeber die Entscheidung noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück, gebührt dem Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung dennoch der Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr abzüglich der Reduktion
Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG Anmerkung, entspricht sinngemäß Paragraph 19, Absatz 5, NÖ Verg-NG). Ist jedoch eine einstweilige Verfügung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil etwa bei Anfechtung einer Berichtigung der Ausschreibung bereits eine einstweilige Verfügung bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens erlassen worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht war, gebührt selbst bei Obsiegen oder Klaglosstellung kein Ersatz der Pauschalgebühr. [Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, 2015, Rz 2027] Im gegenständlichen Fall war der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtzeitig und zulässig. Die Pauschalgebühr war bei Einbringung des Antrages, bei sonstiger Unzulässigkeit, von der AST zu entrichten und wurde von dieser auch bezahlt. Durch die Fragebeantwortung und Berichtigung laut „Anonymisierte Beantwortung von Bieteranfragen betreffend die Ausschreibung: „Externe Wach-, Sicherheits- und Winterdienstleistung für das LK *** am Standort Medinisches Zentrum ***“ Kennzahl: ***; Nummer der Bekanntmachung: ***; Dokumentenkennzahl: ***“ vom 24.01.2018, erfolgte eine zumindest teilweise Klaglosstellung der AST, was nach der ständigen Rechtsprechung für das Entstehen des Gebührenersatzanspruches ausreicht (BVwG2.6.2014, W187 2007556-1/21E). Dass die einstweilige Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen wurde, schadet nach der oben dargestellten Rechtslage nicht. Wenn der AG vorbringt, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klaglosstellung durch die Fragebeantwortung innerhalb der Frist zur Antragstellung erfolgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragssteller für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung erfüllt sind, nicht bis zum Ablauf der Frist und einer allfälligen bis dahin erfolgten Klaglosstellung durch den Antragsgegner zuwarten muss. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4, erster Satz, NÖ VergG-NG (Arg.: „Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber… kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag…gestellt,…“), dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Einbringung eines Schlichtungsantrages gestellt werden kann.So ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4,, erster Satz, NÖ VergG-NG (Arg.: „Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber… kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag…gestellt,…“), dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Einbringung eines Schlichtungsantrages gestellt werden kann. Der Antragsteller ist darüber hinaus überhaupt nicht gehalten, einen Antrag auf Schlichtung einzubringen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union; EuGH) widerspricht es aber der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie), den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen (Hinweis Urteile des EuGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.