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LVwG-AV-14/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-14/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des ST in ***, vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2017, Zl. BNS1-F-14845/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2017, Zl. BNS1-F-14845/002, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten aus dieser Entzugszeit ausgenommen wurden, und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Die Behörde stützte ihre Entscheidung dabei auf § 24 Abs. 1 und 3 FSG, § 25 Abs. 1 und 3 FSG sowie § 41a Abs. 6 FSG und ordnete gemäß § 29 Abs. 3 FSG an, dass der Führerschein und der Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben ist. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2017, Zl. BNS1-F-14845/002, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten aus dieser Entzugszeit ausgenommen wurden, und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Die Behörde stützte ihre Entscheidung dabei auf Paragraph 24, Absatz eins, und 3 FSG, Paragraph 25, Absatz eins, und 3 FSG sowie Paragraph 41 a, Absatz 6, FSG und ordnete gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG an, dass der Führerschein und der Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben ist. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 18.09.2017, AZ. ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden musste. Aufgrund des von ihm behaupteten vorangegangenen Suchtmittelmissbrauchs habe auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden müssen.In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 18.09.2017, AZ. ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden musste. Aufgrund des von ihm behaupteten vorangegangenen Suchtmittelmissbrauchs habe auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden müssen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2017 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Behörde im Rahmen der bisherigen Beweisaufnahme nicht eruiert hätte, dass er derzeit gar kein Suchtgift missbrauche. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um ein allfälliges Sicherheitsrisiko im Verkehr feststellen zu können. Ein in der Vergangenheit liegender gelegentlicher Konsum von Cannabis berühre ebenso wie ein geringer Suchtmittelgenuss nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, liege ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten Suchtmittelkonsums, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen. In seinem Fall könne nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 11 FSG ausgegangen werden, zumal er seit Mai 2017 kein Suchtgift mehr konsumiere, sodass auch ein selbst in der Vergangenheit zurückliegender Missbrauch die Verkehrssicherheit jetzt nicht mehr beeinträchtigen könne. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Befristung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung von Auflagen nicht ausreiche.In seinem Fall könne nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit i.S. des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 11, FSG ausgegangen werden, zumal er seit Mai 2017 kein Suchtgift mehr konsumiere, sodass auch ein selbst in der Vergangenheit zurückliegender Missbrauch die Verkehrssicherheit jetzt nicht mehr beeinträchtigen könne. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Befristung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung von Auflagen nicht ausreiche. Eine Wertung im Rahmen des § 7 Abs. 4 FSG führe für ihn samt seiner strafgerichtlichen Verurteilung zum Ergebnis, dass er zum jetzigen Zeitpunkt als verkehrszuverlässige Person zu qualifizieren sei. Gerade im ländlichen Raum in dem er lebe, wäre die Entziehung der Lenkberechtigung ein herber Rückschlag für seine gesellschaftliche und insbesondere berufliche Wiedereingliederung in das „normale“ Leben. Abschließend dürfe auch nicht übersehen werden, dass er nicht nur wieder berufstätig sei und sich weiterhin in Beziehung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin LK befinde, sondern auch von seiner Familie vollends unterstützt werde, er sich also in einem geschützten und gesunden normalen Umfeld befinde.Eine Wertung im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 4, FSG führe für ihn samt seiner strafgerichtlichen Verurteilung zum Ergebnis, dass er zum jetzigen Zeitpunkt als verkehrszuverlässige Person zu qualifizieren sei. Gerade im ländlichen Raum in dem er lebe, wäre die Entziehung der Lenkberechtigung ein herber Rückschlag für seine gesellschaftliche und insbesondere berufliche Wiedereingliederung in das „normale“ Leben. Abschließend dürfe auch nicht übersehen werden, dass er nicht nur wieder berufstätig sei und sich weiterhin in Beziehung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin LK befinde, sondern auch von seiner Familie vollends unterstützt werde, er sich also in einem geschützten und gesunden normalen Umfeld befinde. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die deutliche Herabsetzung der Entziehung bzw. die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.01.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Am 12.02.2018 fand dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, statt, bei der der Beschwerdeführer und Frau LK, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, zum Sachverhalt vernommen wurden. Ergänzend wurden aktuelle Therapiebestätigungen und Harnuntersuchungsbefunde vorgelegt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachfolgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 18.09.2017, AZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 18.09.2017, AZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Gerichts ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, in *** und anderen Orten im Zeitraum Jänner 2016 bis 10.05.2017 A./ unbekannte Täter zur Einfuhr einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge Suchtgift bestimmt zu haben, indem er AKa dazu aufforderte, in mehreren Angriffen Suchtgift über das Darknet zu bestellen, welches sodann aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) per Post nach Österreich eingeführt wurde, und zwar hinsichtlich insgesamt unbekannte Täter zur Einfuhr einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge Suchtgift bestimmt zu haben, indem er AKa dazu aufforderte, in mehreren Angriffen Suchtgift über das Darknet zu bestellen, welches sodann aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) per Post nach Österreich eingeführt wurde, und zwar hinsichtlich insgesamt 1./ 2.500 Stück XTC Tabletten (mit 0,4 Gramm je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3 % MDMA) 2./ 300 Gramm Speed (mit einem Reinheitsgehalt von 14.
  3. Amphetamin) 3./ 30 Gramm psychotrope Pilze 4./ 15 Gramm Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain); B./ andere in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen zu haben und zwar andere in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen zu haben und zwar 1./ RAG a./ 300 Stück XTC Tabletten (mit 0,4 Gramm je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3 % MDMA) b./ 10 Gramm Speed (mit einem Reinheitsgehalt von 14,12 % Amphetamin) c./ 150 Gramm Cannabiskraut 2./ LK eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut (mit dem Wirkstoff Delta 9 THC und THCA) 3./ DH zwei Stück XTC Tabletten (mit 0,4 Gramm je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3 % MDMA) 4./ anderen namentlich nicht bekannten Abnehmern (etwa 20 an der Zahl) a./ etwa 1.700 Stück XT Tabletten (mit 0,4 Gramm je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3 % MDMA) b./90 Gramm Speed (mit einem Reinheitsgehalt von 14,12 % Amphetamin) c./ 30 Gramm psychotrope Pilze d./ 15 Gramm Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) e./ etwa 200 Gramm Cannabisblüten (mit dem Wirkstoff Delta 9 THC und THCA). Die Vorhaft vom 22.05.2017, 09:45 Uhr, bis zum 18.09.2017, 12:45 Uhr, wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet. Als strafmildernd berücksichtigte das Gericht das überwiegende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat teilweise vor Vollendung des
  4. Lebensjahres begangen wurde. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet.Die Vorhaft vom 22.05.2017, 09:45 Uhr, bis zum 18.09.2017, 12:45 Uhr, wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet. Als strafmildernd berücksichtigte das Gericht das überwiegende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat teilweise vor Vollendung des
  5. Lebensjahres begangen wurde. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet. Darüber hinaus wurde vom Gericht gemäß §§ 50 und 52 StGB für den Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß §§ 50 und 51 StGB die Weisung erteilt, nach Verbüßung des unbedingten Strafteils eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren und dies dem Gericht alle zwei Monate unaufgefordert nachzuweisen.Darüber hinaus wurde vom Gericht gemäß Paragraphen 50 und 52 StGB für den Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß Paragraphen 50 und 51 StGB die Weisung erteilt, nach Verbüßung des unbedingten Strafteils eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren und dies dem Gericht alle zwei Monate unaufgefordert nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2017 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Seit 22.11.2017 befindet er sich laut Schreiben des Vereins ***, ***, vom 31.12.2017 dort im ambulanten Behandlungssetting und unterzieht sich „wegen seiner Suchtmittelergebenheit“ einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG. Vorliegende Harnbefunde der Gruppenpraxis Fachärztinnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, ***, vom 07.12.2017 und vom 05.01.2018 zeigen, dass der Referenzbereich in Bezug auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabionide, Kokainmetabolite und Opiate deutlich unterschritten wird.Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2017 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Seit 22.11.2017 befindet er sich laut Schreiben des Vereins ***, ***, vom 31.12.2017 dort im ambulanten Behandlungssetting und unterzieht sich „wegen seiner Suchtmittelergebenheit“ einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG. Vorliegende Harnbefunde der Gruppenpraxis Fachärztinnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, ***, vom 07.12.2017 und vom 05.01.2018 zeigen, dass der Referenzbereich in Bezug auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabionide, Kokainmetabolite und Opiate deutlich unterschritten wird. Der Beschwerdeführer konsumierte nach eigenen Angaben seit seiner Verhaftung am 22.05.2017 bis dato keine Drogen mehr. Er ist derzeit arbeitslos und wohnt bei seiner Mutter in ***. Für die Zeit nach der Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung hat er eine Job-Zusage als Marktfahrer im Betrieb des Stiefvaters seiner Lebensgefährtin in ***. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. BNS1-F-14845, insbesondere aus dem darin enthaltenen und oben zitierten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 18.09.2017, den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Urkunden sowie den vor dem erkennenden Gericht getätigten glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin LK. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Absatz 3, leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:Eine Lenkberechtigung darf zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG nur Personen erteilt werden, die:
  6. (…)
  7. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  8. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9) Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  9. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  10. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat zufolge Abs. 3 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat zufolge Absatz 3, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…)
  11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; (...) Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…). Zufolge § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht für Strafsachen *** den Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Ein Teil der Haftstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und zehn Tagen hat der Beschwerdeführer bis 31.10.2017 verbüßt. Der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung, nach der Verbüßung des unbedingten Strafteiles eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren, kommt er laut vorgelegten Therapiebestätigungen des Vereins *** nach.Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht für Strafsachen *** den Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Ein Teil der Haftstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und zehn Tagen hat der Beschwerdeführer bis 31.10.2017 verbüßt. Der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung, nach der Verbüßung des unbedingten Strafteiles eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren, kommt er laut vorgelegten Therapiebestätigungen des Vereins *** nach. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer unbekannte Täter zur Einfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge bestimmte und dieses Suchtgift in weiterer Folge anderen Personen überließ, er somit angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung nach § 28a SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG verwirklicht hat.Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer unbekannte Täter zur Einfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge bestimmte und dieses Suchtgift in weiterer Folge anderen Personen überließ, er somit angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG verwirklicht hat. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbeständen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem in Verkehr gesetzte Suchtgift ist geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Verbrechen muss daher, gerade bei dem im verfahrensgegenständlichen Urteil beschriebenen Ausmaß, als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer, und die Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, miteinzubeziehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bei der Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit wäre ausschließlich der Umstand wesentlich, dass sein eigener Suchtgiftkonsum bereits längere Zeit zurückliegen würde und er die Verkehrssicherheit daher aktuell nicht mehr beeinträchtigen könne, so übersieht er, dass es bei einem auf § 7 Abs. 1 Z 11 FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung nicht auf das eigene Verhalten im Straßenverkehr ankommt, sondern auf die erleichternden Umstände, die bei einer derartigen Straftat durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bei der Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit wäre ausschließlich der Umstand wesentlich, dass sein eigener Suchtgiftkonsum bereits längere Zeit zurückliegen würde und er die Verkehrssicherheit daher aktuell nicht mehr beeinträchtigen könne, so übersieht er, dass es bei einem auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung nicht auf das eigene Verhalten im Straßenverkehr ankommt, sondern auf die erleichternden Umstände, die bei einer derartigen Straftat durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116). Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252). Der Beschwerdeführer hat sich ab dem Deliktsende in Haft befunden und wurde erst vor ca. vier Monaten aus der Haft entlassen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren anhängig ist, jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken. Auch der Umstand, dass das Strafgericht einen Teil der Strafe bedingt nachgesehen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen decken, die für das Gericht im Hinblick auf die bedingte Strafnachsicht von Bedeutung sind. Auch dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Strafhaft kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor allem im Hinblick auf das primäre Interesse des Beschwerdeführers, die bedingte Strafnachsicht durch mangelnde Kooperation im Rahmen der ihm vom Gericht aufgetragenen Therapie nicht zu gefährden, nur geringe Bedeutung zu. Eine Therapie zur Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen allein kann die Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens als Voraussetzungen der Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit hier nicht ersetzen. Ebenso haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017).Ebenso haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017). Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis, dass der Entzug von sechs Monaten, sohin noch bis 05.06.2018, für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen. Zur angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer eingestandenen regelmäßigen Suchtgiftkonsum bis zu seiner Verhaftung zu Recht davon ausgehen konnte, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine amtsärztliche Begutachtung notwendig ist. Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.14.001.2018

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