GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 an, dass die Eisenbahnkreuzung bei km *** der Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße unter der Bedingung, dass das elektronische Stellwerk in *** errichtet wird und die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn in beiden Richtungen von 120 km/h auf 140 km/h erhöht wird, durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Die Sicherungsanlage sei als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen. Eine dagegen seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 10. Dezember 2013, BMVIT-220.100/0042-IV/SCH2/2013, mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zurück. Unter einem verwies er darauf, dass die (in der Berufung aufgeworfene) Frage der Kostenteilung in einem Verfahren
G zu entscheiden sei. Ein Hinweis auf die entsprechende Frist findet sich im genannten Bescheid nicht.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 27. September 2013, RU6-E-966/001-2012, ordnete dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 an, dass die Eisenbahnkreuzung bei km *** der Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße unter der Bedingung, dass das elektronische Stellwerk in *** errichtet wird und die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn in beiden Richtungen von 120 km/h auf 140 km/h erhöht wird, durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Die Sicherungsanlage sei als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen. Eine dagegen seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 10. Dezember 2013, BMVIT-220.100/0042-IV/SCH2/2013, mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zurück. Unter einem verwies er darauf, dass die (in der Berufung aufgeworfene) Frage der Kostenteilung in einem Verfahren
Paragraph 48, Absatz 3, EisbG zu entscheiden sei. Ein Hinweis auf die entsprechende Frist findet sich im genannten Bescheid nicht. Im September 2016 stellte die Ö AG einen Kostenteilungsantrag
G. Hierauf ersuchte die belangte Behörde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung des für die Beurteilung erforderlichen Gutachtens und setzte die Beschwerdeführerin hievon in Kenntnis. Dieses Gutachten liegt bis dato nicht vor. Im September 2016 stellte die Ö AG einen Kostenteilungsantrag
Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG. Hierauf ersuchte die belangte Behörde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung des für die Beurteilung erforderlichen Gutachtens und setzte die Beschwerdeführerin hievon in Kenntnis. Dieses Gutachten liegt bis dato nicht vor. Mit E-Mail vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall steht zunächst fest, dass der Bescheid nach § 48 Abs. 1 EisbG Anfang Oktober 2013 in Rechtskraft erwuchs, sodass die entsprechende Antragsfrist nach Abs. 3 im Oktober 2016 endete. Fest steht weiters, dass die Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf erfolgte, sie sich aber – in ihrem Wiedereinsetzungsantrag – darauf beruft, von dieser Frist zunächst nichts gewusst zu haben. Kenntnis habe sie – konkret sowohl der Bürgermeister als auch der Amtsleiter – erst im Zuge einer Besprechung am
G sind – sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird – die Kosten für die bauliche Umgestaltung einer bestehenden Kreuzung nach Abs. 1, für deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
Paragraph 48, Absatz 2, EisbG sind – sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird – die Kosten für die bauliche Umgestaltung einer bestehenden Kreuzung nach Absatz eins,, für deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde
G zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde
Paragraph 48, Absatz 3, EisbG zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig.
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist (z.B. VwGH 9.9.2009, 2007/10/0021), stellt sich die Frage, um welche Art von Frist es sich im Fall des § 48 Abs. 3 EisbG handelt. Verfahrensrechtliche (formelle) Fristen sind Zeiträume, die bei der Setzung von Verfahrenshandlungen zu beachten sind. Sie geben entweder an, dass ein bestimmter Verfahrensakt nur innerhalb eines gewissen Zeitraums zulässig ist, oder ein Verfahrensakt erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gesetzt werden darf. Im Gegensatz dazu sind materiell-rechtliche Fristen, Zeiträume, an die das materielle Recht Wirkungen knüpft, sei es, dass eine gewisse Zeitspanne verstrichen sein muss, damit eine materielle Rechtsfolge eintritt, oder dass diese nur innerhalb einer bestimmten Frist ent- bzw. besteht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 243 f). Die Beurteilung, ob eine in einem Materiengesetz vorgesehene Frist der einen oder anderen Kategorie zuzurechnen ist, hat sich dabei zum einen am erkennbaren Regelungszweck zu orientieren (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2016], Rz 490). Zum anderen hat der Gesetzgeber den Umstand, eine materiell-rechtliche Frist zu statuieren, nach stRsp. (VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017) unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen; bleiben insoweit Zweifel, ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (VwSlg 11.006 A/1983).Zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist (z.B. VwGH 9.9.2009, 2007/10/0021), stellt sich die Frage, um welche Art von Frist es sich im Fall des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG handelt. Verfahrensrechtliche (formelle) Fristen sind Zeiträume, die bei der Setzung von Verfahrenshandlungen zu beachten sind. Sie geben entweder an, dass ein bestimmter Verfahrensakt nur innerhalb eines gewissen Zeitraums zulässig ist, oder ein Verfahrensakt erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gesetzt werden darf. Im Gegensatz dazu sind materiell-rechtliche Fristen, Zeiträume, an die das materielle Recht Wirkungen knüpft, sei es, dass eine gewisse Zeitspanne verstrichen sein muss, damit eine materielle Rechtsfolge eintritt, oder dass diese nur innerhalb einer bestimmten Frist ent- bzw. besteht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 243 f). Die Beurteilung, ob eine in einem Materiengesetz vorgesehene Frist der einen oder anderen Kategorie zuzurechnen ist, hat sich dabei zum einen am erkennbaren Regelungszweck zu orientieren (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2016], Rz 490). Zum anderen hat der Gesetzgeber den Umstand, eine materiell-rechtliche Frist zu statuieren, nach stRsp. (VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017) unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen; bleiben insoweit Zweifel, ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (VwSlg 11.006 A/1983). Im konkreten Fall lassen sich aus dem Gesetzestext selbst keine unmissverständlichen Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Frist des § 48 Abs. 3 EisbG materiell-rechtlicher Charakter zukommen soll. Nichts Anderes ergibt aber auch eine Analyse der Konstruktion der Bestimmung selbst, die den Antrag als Rechtsmittel besonderer Art begreifen lässt, das sich von klassischen Rechtsmitteln im Ergebnis dadurch abhebt, dass die bei ungenütztem Verstreichen der Frist eintretende Kostentragungsregelung nicht (wie üblich) auf einer behördlichen Entscheidung, sondern auf einer gesetzlichen Zweifelsregelung beruht. Zu keinem anderen Ergebnis führt aber auch eine Beleuchtung der Genesis dieser Bestimmung, sondern deckt auch sie den hier vertretenen Ansatz: So war bis zum Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I 2001/151, im Spruch der Entscheidung, mit der über die zur Anwendung kommenden Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen, wobei den Parteien hiegegen das Rechtsmittel der Berufung offen stand. Mit dem Deregulierungsgesetz 2001 wurden die Fragestellungen verfahrenstechnisch voneinander entkoppelt und die Kostenentscheidung einem (bloß fakultativen) späteren Verfahren (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091) vorbehalten. Ausweislich der Materialien (VfAB 886 BlgNR 21. GP 1 f) sollte die Neufassung des § 48 EisbG der Vereinfachung bzw. Erleichterung dienen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Änderungsintention lassen sich demgegenüber nicht erkennen. Sich dies vor Augen haltend, ist der Beschwerdeführerin sohin beizutreten, dass es sich bei der hier interessierenden Frist des § 48 Abs. 3 EisbG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.Im konkreten Fall lassen sich aus dem Gesetzestext selbst keine unmissverständlichen Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Frist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG materiell-rechtlicher Charakter zukommen soll. Nichts Anderes ergibt aber auch eine Analyse der Konstruktion der Bestimmung selbst, die den Antrag als Rechtsmittel besonderer Art begreifen lässt, das sich von klassischen Rechtsmitteln im Ergebnis dadurch abhebt, dass die bei ungenütztem Verstreichen der Frist eintretende Kostentragungsregelung nicht (wie üblich) auf einer behördlichen Entscheidung, sondern auf einer gesetzlichen Zweifelsregelung beruht. Zu keinem anderen Ergebnis führt aber auch eine Beleuchtung der Genesis dieser Bestimmung, sondern deckt auch sie den hier vertretenen Ansatz: So war bis zum Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. römisch eins 2001/151, im Spruch der Entscheidung, mit der über die zur Anwendung kommenden Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen, wobei den Parteien hiegegen das Rechtsmittel der Berufung offen stand. Mit dem Deregulierungsgesetz 2001 wurden die Fragestellungen verfahrenstechnisch voneinander entkoppelt und die Kostenentscheidung einem (bloß fakultativen) späteren Verfahren (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091) vorbehalten. Ausweislich der Materialien (VfAB 886 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 1 f) sollte die Neufassung des Paragraph 48, EisbG der Vereinfachung bzw. Erleichterung dienen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Änderungsintention lassen sich demgegenüber nicht erkennen. Sich dies vor Augen haltend, ist der Beschwerdeführerin sohin beizutreten, dass es sich bei der hier interessierenden Frist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Davon ausgehend durfte aber der Antrag nicht schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden (dass die belangte Behörde von einer Abweisung spricht, ist mit Blick auf die eindeutige Begründung bloß als Vergreifen im Ausdruck zu qualifizieren [VwGH 11.7.2014, 2012/17/0176]). Zu prüfen ist aber im Rahmen der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob der Antragstellung sonstige Prozesshindernisse entgegenstehen, wobei zum einen die Frage der Rechtzeitigkeit, zum anderen jene zu relevieren ist, ob die Beschwerdeführerin bei Nichtstattgabe einen Rechtsnachteil zu gewärtigen hätte. Zu ersterem ist festzuhalten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung
2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Zu ersterem ist festzuhalten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Als Wiedereinsetzungsgrund wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie keine Kenntnis von der dreijährigen Frist für den Antrag auf Kostenteilung gehabt habe. Grundsätzlich kommen als Wiedereinsetzungsgrund nicht nur „Geschehen der Außenwelt“, sondern auch innere, psychische Geschehen – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 34 f). Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (statt aller VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045). Als Wiedereinsetzungsgrund wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie keine Kenntnis von der dreijährigen Frist für den Antrag auf Kostenteilung gehabt habe. Grundsätzlich kommen als Wiedereinsetzungsgrund nicht nur „Geschehen der Außenwelt“, sondern auch innere, psychische Geschehen – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 34 f). Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (statt aller VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045). Vom behaupteten Wiedereinsetzungsgrund ausgehend ist folglich zu prüfen, ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgte. Ausschlaggebend ist daher, in welchem Zeitpunkt der behauptete Irrtum wegfiel (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410). Mangels verfügbarer Hinweise auf eine vorherige Information der Beschwerdeführerin über die Befristung der Antragstellung kann ihrem Vorbringen, sie habe erst in der Besprechung am 7. Dezember 2016 davon Kenntnis erlangt, auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden. Demgemäß erweist sich aber die Antragstellung auch als fristgerecht und hätte auch aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen. Zu klären ist unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit abschließend, ob der Beschwerdeführerin bei Nichtstattgabe ein Rechtsnachteil drohte (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290). Dieser Annahme könnte der Umstand entgegenstehen, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Verfahren mittlerweile ohnehin über Antrag der Ö AG eingeleitet wurde und der Beschwerdeführerin in diesem (Mehrparteien-) Verfahren Parteistellung zukommt. Allerdings steht es – mangels abweichender materiengesetzlicher Regelung – auch im Ermessen der Ö AG, diesen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen (§ 13 Abs. 7 AVG) und damit den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu perpetuieren. Vor diesem Hintergrund kann aber auch ein drohender Rechtsnachteil nicht in Abrede gestellt werden.Zu klären ist unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit abschließend, ob der Beschwerdeführerin bei Nichtstattgabe ein Rechtsnachteil drohte (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290). Dieser Annahme könnte der Umstand entgegenstehen, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Verfahren mittlerweile ohnehin über Antrag der Ö AG eingeleitet wurde und der Beschwerdeführerin in diesem (Mehrparteien-) Verfahren Parteistellung zukommt. Allerdings steht es – mangels abweichender materiengesetzlicher Regelung – auch im Ermessen der Ö AG, diesen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen (Paragraph 13, Absatz 7, AVG) und damit den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu perpetuieren. Vor diesem Hintergrund kann aber auch ein drohender Rechtsnachteil nicht in Abrede gestellt werden. Zumal sich der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag sohin als rechtzeitig und zulässig erweist, ist er einer Prüfung in der Sache zu unterziehen. In diese Prüfung einzusteigen ist dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, zumal „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens im Fall einer Zurückweisung eines Antrags ausschließlich die Rechtmäßigkeit der „Zurückweisung“ ist (VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055). Teilt es daher die Ansicht der belangten Behörde nicht, hat es die zurückweisende Entscheidung aufzuheben und liegt es an der belangten Behörde, den verfahrenseinleitenden Antrag einer Prüfung in der Sache zu unterziehen. Dabei wird namentlich auf die Frage des Grades des Verschuldens einzugehen sein (vgl. insb. VwGH 31.3.2007, 2006/05/0089), wobei insoweit insbesondere auf die Angaben des Amtsleiters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verwiesen wird.Dabei wird namentlich auf die Frage des Grades des Verschuldens einzugehen sein vergleiche insb. VwGH 31.3.2007, 2006/05/0089), wobei insoweit insbesondere auf die Angaben des Amtsleiters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verwiesen wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1517.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.