RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-199/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den von der H Handelsgesellschaft m.b.H, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, in ***, gestellten Antrag, der Beschwerde vom
- Februar 2018 (eingelangt am 08.02.2018) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Jänner 2018, Zl. RU4-K-1090/047-2017, betreffend einen auf § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützten Auftrag zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den von der H Handelsgesellschaft m.b.H, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, in ***, gestellten Antrag, der Beschwerde vom
- Februar 2018 (eingelangt am 08.02.2018) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Jänner 2018, , Zl. RU4-K-1090/047-2017, betreffend einen auf Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützten Auftrag zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 13, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz 4, B-VG Begründung:
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2018, Zl. RU4-K-1090/047-2017 wurde der beschwerdeführenden Partei – gestützt auf § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) – zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Auftrag erteilt, die auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, im Zeitraum zwischen
- August 2017 und
- September 2017 konsenswidrig abgelagerten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t bis spätestens
- März 2018 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sowie die entsprechenden Nachweise der Behörde im Wege der Deponieaufsicht bis spätestens
- März 2018 vorzulegen.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ,
- Jänner 2018, Zl. RU4-K-1090/047-2017 wurde der beschwerdeführenden Partei – gestützt auf Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) – zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Auftrag erteilt, die auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, im Zeitraum zwischen
- August 2017 und
- September 2017 konsenswidrig abgelagerten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t bis spätestens
- März 2018 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sowie die entsprechenden Nachweise der Behörde im Wege der Deponieaufsicht bis spätestens
- März 2018 vorzulegen. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei der Auftrag erteilt, nach erfolgter Entfernung des Gleisschottermaterials im südlichen Bereich der Bodenaushubdeponie eine Untersuchung gemäß der Deponieverordnung 2008 durchzuführen, wobei der beschwerdeführenden Partei aufgetragen wurde, dafür an der Oberfläche der Schüttfläche zumindest 4 Schürfe und im Böschungsbereich zumindest 2 Schürfe herzustellen und den Untersuchungsbefund der Behörde im Wege der Deponieaufsicht bis spätestens
- März 2018 vorzulegen.
- Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am
- Jänner 2018 zugestellt und erhob diese durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Februar 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am
- Februar 2018, rechtzeitig eine zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
- Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am
- Jänner 2018 zugestellt und erhob diese durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom ,
- Februar 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am
- Februar 2018, rechtzeitig eine zulässige Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Diese Beschwerde sowie den gegenständlichen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die Landeshauptfrau von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- Februar 2018 vor.Diese Beschwerde sowie den gegenständlichen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die Landeshauptfrau von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom ,
- Februar 2018 vor.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.
- Da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht.
- Da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.
- Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
- Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.199.001.2018