← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-507/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-507/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 15aB-VG, BGBl.

I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“„Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Artikel 15a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“ Weder wurde die Haftungserklärung von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt, noch weist diese ein mindestens fünfjährige Gültigkeitsdauer auf und hat der Erklärende keinen Wohnsitz in Österreich, sodass von nicht von der Tragfähigkeit der Erklärung ausgegangen werden kann. In Bezug auf den von Ihnen vorgelegten Kontoauszug vom 15.02.2016, KontoNr. *** bei der Raiffeisen Bank *** werden Sie aufgefordert aufzuklären, von wem und auf Grund welchen Rechtsgeschäftes diese € 6.000,- auf das Konto überwiesen wurden sowie entsprechende Nachweise dazu vorzulegen. Sie werden weiters aufgefordert, aktuelle Kontoauszüge ab 02.02.2016 bis inkl. 17.10.2017, betreffend dieses Konto binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine aktuelle Strafregisterbescheinigung und den Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen, wonach diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (vollständige Polizze und Bestätigung des Österreichischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dass der Umfang der Versicherung jenem der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich entspricht).“ Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje zugestellt und von diesem am 30.11.2017 persönlich übernommen. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt und wurde auch keine der angeforderten Urkunden vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: § 64 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 64, Absatz eins, NAG bestimmt: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG lautet: „Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Art. 15aB-VG, BGBl.

I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“„Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Artikel 15a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“ § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Der Beschwerdeführer hat trotz nachweislicher Aufforderung keinen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vorgelegt, wie sie für eine vergleichbare österreichische Familie als ortsüblich angesehen wird. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung bezieht sich auf Räumlichkeiten, welche laut der örtlich zuständigen baupolizeilichen Behörde, der Magistratsabteilung MA*** des Magistrates der Stadt ***, nicht zu Wohnzwecken gewidmet sind. Darüber hinaus war die befristete Wohnrechtsvereinbarung schon im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage des Nachweises über das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft nur noch drei Monate gültig. Der Beschwerdeführer hat auch in Bezug auf den von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Kontoauszug vom 15.02.2016, KontoNr. ***, bei der Raiffeisen Bank ***, zum Nachweis dafür, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht die angeforderten Unterlagen übermittelt. Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden. Um zu prüfen, ob der am oben genannten Konto ausgewiesen Betrag von 6.000,-- Euro nicht aus illegalen Quellen stammt bzw. fremdfinanziert ist oder überhaupt noch vorhanden ist, wurde die Vorlage der genannten Urkunden gefordert.Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden. Um zu prüfen, ob der am oben genannten Konto ausgewiesen Betrag von 6.000,-- Euro nicht aus illegalen Quellen stammt bzw. fremdfinanziert ist oder überhaupt noch vorhanden ist, wurde die Vorlage der genannten Urkunden gefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Haftungserklärung erfüllt nicht die gesetzlichen Erfordernisse. Weder wurde die Haftungserklärung von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt, noch weist diese eine mindestens fünfjährige Gültigkeitsdauer auf und hat der Erklärende keinen Wohnsitz in Österreich, sodass nicht von der Tragfähigkeit der Erklärung ausgegangen werden kann. Die Erklärung umfasst nur die Kosten des Studiums und nicht auch die Erklärung, für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Art. 15aB-VG, BGBl.

I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen.Die Erklärung umfasst nur die Kosten des Studiums und nicht auch die Erklärung, für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Artikel 15a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

80 aus 2004,, umsetzt, entstehen. Der Beschwerdeführer hat auch keine aktuelle Strafregisterbescheinigung und keinen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz vorgelegt, wonach diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die im Verfahren vorgelegte Reisekrankenversicherung ist infolge ihrer Befristung auch nicht mehr gültig. Der Beschwerdeführer erfüllt daher im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt daher im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 NAG. Mangels Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung kann auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt ist.Mangels Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung kann auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 29 NAG nicht nachgekommen.Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 29, NAG nicht nachgekommen. Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090).Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH 17.2.1994, 92/16/0090). Aus diesem Grund wurde auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, unter anderem auch deshalb, da der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums anstrebe. Es gibt keine Hinweise auf ein relevantes Vorbringen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der oben ausgeführten Erteilungshindernisse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten wäre. Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums anstrebe. Es gibt keine Hinweise auf ein relevantes Vorbringen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der oben ausgeführten Erteilungshindernisse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten wäre. Wenn sich keine "Hinweise auf ein relevantes Vorbringen" im Sinne eines ausnahmsweise aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruches ausnahmsweise aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Anspruches ergeben, ist eine Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (VwGH vom 30.7.2015, Ro 2014/22/0028).ergeben, ist eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen (VwGH vom 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.507.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.