RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-597/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über den Antrag von UG, ***, ***, vertreten durch die Hock und Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.07.2016, Zl. LVwG-AV-597/001-2016 abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** ohne weiteres Verfahren abgewiesen wurde, zu Recht:
- Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Mai 2016, Zl. MIA5-S-1535/001, wurde ein Antrag von Frau UG, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH, (in der Folge „Antragstellerin“) vom 17.12.2015 auf Erteilung einer Apothekenberechtigung in ***, *** (Betriebsstätte) mit dem Standort „ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur ***. Die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***. Von da nördlich bis zur Kreuzung ***. Alle Straßen beiderseits“ ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Mai 2016, , Zl. MIA5-S-1535/001, wurde ein Antrag von Frau UG, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH, (in der Folge „Antragstellerin“) vom 17.12.2015 auf Erteilung einer Apothekenberechtigung in ***, *** (Betriebsstätte) mit dem Standort „ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur ***. Die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***. Von da nördlich bis zur Kreuzung ***. Alle Straßen beiderseits“ ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juli 2016, Zl. LVwG-AV-597/001-2016, wurde eine Beschwerde der Konzessionswerberin dagegen abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.Dezember 2017, Zl. Ra 2016/10-0114-05, wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.Dezember 2017, , Zl. Ra 2016/10-0114-05, wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Antragstellerin brachte am 30.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wiederum einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, *** (Betriebsstätte), mit nachstehend angeführtem Standort ein: „Ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur ***. Die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***. Von da nördlich bis zur Kreuzung ***. Alle Straßen beiderseits.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.12.2017, Zl. MIA5-S-1535/002, wurde dieses Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Antrages von Herrn AM vom 14.11.2016 gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.12.2017, Zl. MIA5-S-1535/002, wurde dieses Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Antrages von Herrn AM vom 14.11.2016 gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgesetzt. Dagegen wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Jänner 2018 einerseits Beschwerde erhoben – über diese wird gesondert entschieden werden – und andererseits brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens (laut Antrag vom 17.12.2015) bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein. Dieser verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird wie folgt begründet: „[…]
(8)Die belangte Behörde hat den Antrag von Herrn AM, Zl. MIA5-S-1649/00, mit Bescheid vom 22.3.2017 gemäß § 47 Abs. 2 ApGZl. MIA5-S-1649/00, mit Bescheid vom 22.3.2017 gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ApG ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr AM Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft behoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begründet seine Entscheidung vom 21.09.2017 damit, dass mit der Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit BGBI. I Nr. 30/2016Apothekengesetzes im Jahr 2016, kundgemacht mit BGBI. römisch eins Nr. 30/2016 (Inkrafttretensdatum 30.06.2016) dem § 10 Apothekengesetz ein Abs. 6a(Inkrafttretensdatum 30.06.2016) dem Paragraph 10, Apothekengesetz ein Absatz 6 a eingefügt wurde, weshalb sich maßgebliche Verhältnisse geändert hätten und sohin die Sperrfrist für das Verfahren von AM (Antragseinbringung 14.11.2016) nicht mehr zum Tragen kommt.
(9)Wenn nun aber die Sperrfrist seit 30.06.2016 wegen der geänderten Verhältnisse (Rechtslage) nicht mehr gilt, muss dies gleichermaßen für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2015 gelten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darf nicht mit Erkenntnis (iS UG) vom 18.07.2016 die Sperrfrist für *** bestätigen und mit Erkenntnis (iS AM) vom 21.07.2017 aussprechen, dass die Sperrfrist seit 30.06.2016 (Inkrafttreten der gesetzlichen Novelle) nicht mehr gilt. Rechtsnormen stehen in Geltung, sobald sie der Rechtsordnung angehören. Dies ist ab Kundmachung im BGBI. der Fall. Das Verfahren ist nach der aktuellen Rechtslage und nicht nach der Rechtslage bei Antragstellung zu entscheiden. Daraus folgt:
(10)Folgt die Behörde der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-492/001-2017 vom 21.9.2017, sodass die Sperrfrist seit 30.06.2016 wegen geänderter Verhältnisse (§ 10 Abs. 6aSperrfrist seit 30.06.2016 wegen geänderter Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 6 a ApG) nicht mehr gilt, hat die Beschwerdeführerin ein Recht auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens (laut Antrag vom 17.12.2015) und stellt sohin hiermit den ANTRAG gemäß § 69 AVG, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zugemäß Paragraph 69, AVG, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu MIAS-S-1535/002 laut Antrag vom 17.12.2015 neuerlich durchzuführen. Sämtliche Voraussetzungen liegen vor. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-492/001-2017 vom 21.9.2017, mit welcher ausgesprochen wurde, dass die Sperrfrist für den beantragten Standort seit 30.06.2016 nicht mehr gilt, sind neue Tatsachen hervorgekommen, die zu einer anderslautenden Entscheidung im Verfahren der Antragstellerin geführt hätten, nämlich die gebotene Durchführung der Bedarfsprüfung nach § 10 ApG für die Antragstellerin (laut Antrag vomBedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG für die Antragstellerin (laut Antrag vom 17.12.2015) und im Ergebnis die Konzessionserteilung für die Antragstellerin aufgrund des Bedarfs. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist fristgerecht, die Antragstellerin erlangte mit Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 24.01.2018 erstmalig Kenntnis von der nicht mehr anwendbaren Sperrfrist seit 30.06.2016, weil in Ihrer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.07.2016 die Sperrfrist bis 29.06.2017 bestätigt wurde.
(11)Bei Nicht-Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin (laut Antrag vom 17.12.2015) muss das Verfahren laut Antrag von Herrn AM vom 14.11.2016 ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden bei sonstiger Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin auf Gleichheit und faires Verfahren nach Art 7 B-VG und Art. 6 EMRK. Dem Antrag vonund faires Verfahren nach Artikel 7, B-VG und Artikel 6, EMRK. Dem Antrag von Herrn AM kann keine Priorität im Verhältnis zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2015 und Antrag vom 30.06.2017 zukommen. […]“ Mit Schreiben vom 06.02.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber samt Verwaltungsakt vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 06.02.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber samt Verwaltungsakt vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, … § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Vorweg ist festzuhalten, dass im Gegenstand ein Verfahren vorliegt, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgeschlossen wurde. Somit kommt nicht § 69 AVG zur Anwendung, sondern § 32 VwGVG; aus diesem Grund liegt die Zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Vorweg ist festzuhalten, dass im Gegenstand ein Verfahren vorliegt, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgeschlossen wurde. Somit kommt nicht Paragraph 69, AVG zur Anwendung, sondern Paragraph 32, VwGVG; aus diesem Grund liegt die Zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) ableiten lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden (vgl. zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) ableiten lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden vergleiche zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG tatsächlich vorliegt. Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG tatsächlich vorliegt. Die Antragstellerin bringt vor, dass eine neue Tatsache auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ betreffend das Konzessionsansuchen von AM vorliegen würde. Wenn die Sperrfrist seit 30.06.2016 wegen der geänderten Verhältnisse (Rechtslage) nicht mehr gelte, müsse dies gleichermaßen für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2015 gelten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dürfe nicht mit Erkenntnis (iS UG) vom 18.07.2016 die Sperrfrist für *** bestätigen und mit Erkenntnis (iS AM) vom 21.07.2017 aussprechen, dass die Sperrfrist seit 30.06.2016 (Inkrafttreten der gesetzlichen Novelle) nicht mehr gelte. Rechtsnormen würden in Geltung stehen, sobald sie der Rechtsordnung angehören. Dies sei ab Kundmachung im BGBI. der Fall. Das Verfahren sei nach der aktuellen Rechtslage und nicht nach der Rechtslage bei Antragstellung zu entscheiden. Diesem Vorbringen ist die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Um keine „nova reperta“ iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH
- 1993, 93/02/0173;
- 2006, 2006/18/0031).Diesem Vorbringen ist die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Um keine „nova reperta“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen , (VwGH
- 1993, 93/02/0173;
- 2006, 2006/18/0031). Aber auch sonst würde das Vorbringen der Antragstellerin nicht zum Erfolg führen, da § 47 Abs 2 ApG auf den tatsächlichen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, nämlich jenem der Antragstellung, im Verhältnis zu den der Vorerledigung zu Grunde gelegten lokalen Verhältnisse ab. (VwGH vom 23.10.1986, 86/08/0140). Die in § 47 Abs 2 ApG normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Konzessionswerber "ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens" (Hinweis E 19.12.1957, 1036/57, VwSlg 4510 A/1957).Aber auch sonst würde das Vorbringen der Antragstellerin nicht zum Erfolg führen, da Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf den tatsächlichen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, nämlich jenem der Antragstellung, im Verhältnis zu den der Vorerledigung zu Grunde gelegten lokalen Verhältnisse ab. (VwGH vom 23.10.1986, 86/08/0140). Die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Konzessionswerber "ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens" (Hinweis E 19.12.1957, 1036/57, VwSlg 4510 A/1957). Daraus folgt, dass sich das Verfahren der Beschwerdeführerin maßgeblich von jenem betreffend AM unterscheidet, da dessen Antrag erst nach Inkrafttreten der Novelle eingebracht wurde; zum Zeitpunkt der Antragstellung von UG am 17.12.2015 war hingegen die neue Rechtslage des Apothekengesetzes noch nicht in Kraft. Nachdem kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen. Nachdem kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Von einer Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.597.003.2016