RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-779/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau HK, vertreten durch die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- September 2014, MDA5-S-1128/001, mit dem der Antrag von Frau HK auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** mit dem Standort „Ortschaft ***, die durch das Gebiet innerhalb der Straßenzüge – ausgehend von der Kreuzung ***/*** – *** bis zur ***, *** bis zum ***, *** bis zur ***, *** bis zur ***, *** bis ***, *** bis zur *** bis zur ***, *** bis zur ***, *** bis zur ***, *** bis zur ***, *** (und die in diese mündende ***, *** und ***) bis zur *** bzw. ***, *** bis zur Kreuzung mit der *** gebildet wird“, abgewiesen wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 14.09.2011 und einer Antragsergänzung vom 13.10.2011 um Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke mit dem im Spruch bezeichneten Standort angesucht. Der Antrag wurde in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung vom 31.10.2011 und vom 10.11.2011 kundgemacht. Mit Schreiben vom 10.11.2011 hat die S-Apotheke, PK & Co KG, ***, ***, mit Schreiben vom 16.11.2011 die Apotheke ZHJ, GR KG, ***, ***, mit Schreiben vom 21.11.2011 hat die T-Apotheke HRo und GL OG, vertreten durch den Konzessionär HRo, ***, ***, Einsprüche erhoben.Mit Schreiben vom 10.11.2011 hat die S-Apotheke, , PK & Co KG, ***, ***, mit Schreiben vom 16.11.2011 die Apotheke ZHJ, GR KG, ***, ***, mit Schreiben vom 21.11.2011 hat die T-Apotheke HRo und GL OG, vertreten durch den Konzessionär HRo, ***, ***, Einsprüche erhoben. Mit Schreiben vom 13.12.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die beantragte Filialapotheke mit der bestehenden öffentlichen M-Apotheke in ***, ***, im Zusammenhang stehe. Die Antragstellerin sei die Konzessionärin der M-Apotheke. Der Gesetzgeber habe keinen Mindestabstand zu anderen bestehenden öffentlichen Apotheken vorgesehen. Der Bedarf an der Errichtung einer Filialapotheke sei gegeben, da eine Erleichterung der Heilmittelversorgung der Bewohner von *** zu erwarten sei. Insbesondere würden sich die Einwohner von *** den Weg zur nächst gelegenen Filialapotheke *** von über 4 km ersparen, ebenso würde die Wegersparnis – bezogen auf die Stammapotheke der Antragstellerin - über 6 km betragen. In ihrem Gutachten vom 24.07.2012 hat die Österreichische Apothekerkammer Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 24 Abs. 1 ApG ist dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewilligung und der Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimittel besteht. „Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ApG ist dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewilligung und der Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimittel besteht. Ergänzend zu beachten ist, dass vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit mit Schreiben vom
- Oktober 1997 mitgeteilt wurde, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, Zl. 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der „nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll“, durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet ist. Im konkreten Fall ist die M-Apotheke in *** mit der Adresse *** in *** gemäß Messung mittels des von der Österreichischen Apothekerkammer verwendeten GIS – Systems im Sinn obiger Ausführungen mehr als 4 Kilometer von der Ortschaft *** entfernt. Da somit die gemäß Apothekengesetz definierte Maximalentfernung von vier Straßenkilometern zwischen der angesuchten Filialapotheke und der Stammapotheke überschritten wird, ist der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden Filialapotheke gemäß den apothekenrechtlichen Vorschriften nicht gegeben.“ In ihrer Stellungnahme vom 30.08.2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz normierte Maximalabstand nur dann überschritten werde, wenn man, wie dies die Österreichische Apothekerkammer mache, den Abstand zwischen Betriebsstätte der M-Apotheke und der Ortstafel der Gemeinde *** messe. Diese Messmethode habe die Österreichische Apothekerkammer mit einem Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 14.10.1997 begründet. Dieses Schreiben bzw. dessen Inhalt könne dem Rechtsunterworfenen gegenüber keinerlei normative Wirkung entfalten, da es sich dabei weder um eine Gesetz, eine Verordnung oder einen Bescheid handle.In ihrer Stellungnahme vom 30.08.2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der in Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz normierte Maximalabstand nur dann überschritten werde, wenn man, wie dies die Österreichische Apothekerkammer mache, den Abstand zwischen Betriebsstätte der M-Apotheke und der Ortstafel der Gemeinde *** messe. Diese Messmethode habe die Österreichische Apothekerkammer mit einem Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 14.10.1997 begründet. Dieses Schreiben bzw. dessen Inhalt könne dem Rechtsunterworfenen gegenüber keinerlei normative Wirkung entfalten, da es sich dabei weder um eine Gesetz, eine Verordnung oder einen Bescheid handle. Der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz bewusst den Begriff „Ortschaft“ verwendet, welcher nach der Vorstellung des Gesetzgebers und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden – allenfalls auch – unbebauten Grundstücken bestehe. Es sei dabei auf den heutigen Zustand Bedacht zu nehmen und nicht auf die historische Entwicklung. Das Zeichen Ortstafel gebe hingegen den Namen eines Ortes an und sei jeweils am Beginn des verbauten Gebietes – und damit nicht am Beginn einer Ortschaft - anzubringen. Aus dem zu dieser Verdeutlichung übermittelten Plan sei ersichtlich, dass sich die Gemeindegrenze von *** 790 Meter außerhalb der Ortstafel in Richtung der Gemeinde *** befinde bzw. sich ***, als Ortschaft im Sinne des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz, jedenfalls 790 Meter über die von der Österreichischen Apothekerkammer (unrichtigerweise) als maßgeblich qualifizierte Ortstafel erstrecke. Dies bedeute in weiterer Folge, dass die Entfernung zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen M-Apotheke in *** und der Ortschaft *** deutlich weniger als 4 Straßenkilometer betrage und daher das gesetzliche Kriterium erfüllt sei.Der Gesetzgeber habe in Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz bewusst den Begriff „Ortschaft“ verwendet, welcher nach der Vorstellung des Gesetzgebers und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden – allenfalls auch – unbebauten Grundstücken bestehe. Es sei dabei auf den heutigen Zustand Bedacht zu nehmen und nicht auf die historische Entwicklung. Das Zeichen Ortstafel gebe hingegen den Namen eines Ortes an und sei jeweils am Beginn des verbauten Gebietes – und damit nicht am Beginn einer Ortschaft - anzubringen. Aus dem zu dieser Verdeutlichung übermittelten Plan sei ersichtlich, dass sich die Gemeindegrenze von *** 790 Meter außerhalb der Ortstafel in Richtung der Gemeinde *** befinde bzw. sich ***, als Ortschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz, jedenfalls 790 Meter über die von der Österreichischen Apothekerkammer (unrichtigerweise) als maßgeblich qualifizierte Ortstafel erstrecke. Dies bedeute in weiterer Folge, dass die Entfernung zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen M-Apotheke in *** und der Ortschaft *** deutlich weniger als 4 Straßenkilometer betrage und daher das gesetzliche Kriterium erfüllt sei. In ihrer Stellungnahme vom 19.09.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Ortstafel der Gemeinde *** zwischenzeitlich aus verkehrstechnischen Gründen versetzt worden, weshalb die von der Österreichischen Apothekerkammer geführte Messung nicht mehr den Tatsachen entspreche. In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2014 führt die Österreichische Apothekerkammer Folgendes aus: „Zum Begriff Ortschaft nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis für die Bewilligung einer Filialapotheke vom 22.3.1991 (Zl. 90/10/0020) wie folgt Stellung: „Zum Teil wird nach den vorstehenden Bestimmungen auch eine klare rechtliche Bestimmbarkeit der Ortschaftsgrenzen gegeben sein. Aus dem Gesagten ergibt sich daher sowohl für das Jahr 1907 (§ 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1 ApG in der Stammfassung) als auch für das Jahr 1984 (§ 24 Abs.1, § 29 Abs. 1 in der Novellenfassung) dass unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden kann,…“„Zum Teil wird nach den vorstehenden Bestimmungen auch eine klare rechtliche Bestimmbarkeit der Ortschaftsgrenzen gegeben sein. Aus dem Gesagten ergibt sich daher sowohl für das Jahr 1907 (Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins, ApG in der Stammfassung) als auch für das Jahr 1984 (Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, in der Novellenfassung) dass unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden kann,…“ Im Weiteren präzisierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2003 (Zl. 2003/10/0263): „Für das Vorliegen einer „Ortschaft“ im Sinne des Apothekengesetzes ist wesentlich, dass sie sich von anderen Siedlungen als eigene Einheit abhebt. Unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine dem Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ist daher unter „Ortschaft“ im Sinne des ApG ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1994, 93/10/0029, vom
- Februar 1997, 96/10/0191, und vom
- Juni 1997, 96/10/0067).“„Für das Vorliegen einer „Ortschaft“ im Sinne des Apothekengesetzes ist wesentlich, dass sie sich von anderen Siedlungen als eigene Einheit abhebt. Unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine dem Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ist daher unter „Ortschaft“ im Sinne des ApG ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1994, 93/10/0029, vom
- Februar 1997, 96/10/0191, und vom
- Juni 1997, 96/10/0067).“ Vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit wurde mit Schreiben vom
- Oktober 1997 mitgeteilt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der „nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll“, durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet sei. Selbst wenn man die Entfernung von der Betriebsstätte der M-Apotheke in *** aus bis zum Beginn des Siedlungsgebietes an der Kreuzung der *** mit dem *** bzw.
- Querstraße misst, betrage diese rund 4200 m um rund 200 m mehr als die im Apothekengesetz in § 24 Abs. 1 ApG festgelegte Höchstentfernung von 4 km.Selbst wenn man die Entfernung von der Betriebsstätte der M-Apotheke in *** aus bis zum Beginn des Siedlungsgebietes an der Kreuzung der *** mit dem *** bzw.
- Querstraße misst, betrage diese rund 4200 m um rund 200 m mehr als die im Apothekengesetz in Paragraph 24, Absatz eins, ApG festgelegte Höchstentfernung von 4 km. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle NÖ) hält daher die Stellungnahme vom
- Juli 2012 weiterhin aufrecht und sieht den Bedarf als nicht gegeben, da die im § 24 Abs. 1 ApG definierte Maximalentfernung von 4 Straßenkilometern zwischen der Ortschaft der angesuchten Filialapotheke und der bestehenden öffentlichen M-Apotheke in *** überschritten wird.“ Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle NÖ) hält daher die Stellungnahme vom
- Juli 2012 weiterhin aufrecht und sieht den Bedarf als nicht gegeben, da die im Paragraph 24, Absatz eins, ApG definierte Maximalentfernung von 4 Straßenkilometern zwischen der Ortschaft der angesuchten Filialapotheke und der bestehenden öffentlichen M-Apotheke in *** überschritten wird.“ In ihrer Stellungnahme vom 03.09.2014 dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Ortschaft aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden – allenfalls auch unbebauten – Grundstücken bestehe. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.1991 (90/10/0020) verwiesen, in dem hinsichtlich des Ortschaftsbegriffes auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1978, Slg. Nr. 8283 Bezug genommen werde. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den angefochtenen Bescheid erlassen. Sie hat dabei festgestellt, dass die beantragte Filialapotheke sich mehr als 4 Straßenkilometer von der Stammapotheke der Beschwerdeführerin entfernt befinde, sich auf die Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer bezogen und den § 24 Apothekengesetz zitiert. Sie hat dabei festgestellt, dass die beantragte Filialapotheke sich mehr als 4 Straßenkilometer von der Stammapotheke der Beschwerdeführerin entfernt befinde, sich auf die Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer bezogen und den Paragraph 24, Apothekengesetz zitiert. In ihrer Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter anderem Folgendes ausgeführt: „Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt zu diesem Begriff im Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 ApG Stellung und führt in mehreren Erkenntnissen aus, dass „Die frühere Aufstellung eines Schildes mit einer Ortschaftsbezeichnung führt noch nicht zum Vorhandensein einer Ortschaft iSd § 14 Abs. 1 ApG.“ (Hinweis: E 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030).„Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt zu diesem Begriff im Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz eins, ApG Stellung und führt in mehreren Erkenntnissen aus, dass „Die frühere Aufstellung eines Schildes mit einer Ortschaftsbezeichnung führt noch nicht zum Vorhandensein einer Ortschaft iSd Paragraph 14, Absatz eins, ApG.“ (Hinweis: E 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030). Ebenso zielt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.1997, 96/10/0191 auf den Begriff „Ortschaft“ insofern ab, als „bei Bedachtnahme auf den Zweck der Vorschrift nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln zu decken und auf die in § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG normierten Wirkungen der Errichtung einer Filialapotheke ist der Begriff „Ortschaft“ in § 24 Abs. 1 ApG im Sinne einer räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen.Ebenso zielt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.1997, 96/10/0191 auf den Begriff „Ortschaft“ insofern ab, als „bei Bedachtnahme auf den Zweck der Vorschrift nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln zu decken und auf die in Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz ApG normierten Wirkungen der Errichtung einer Filialapotheke ist der Begriff „Ortschaft“ in Paragraph 24, Absatz eins, ApG im Sinne einer räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen. Diese Schlüsse ergeben sich aus § 24 Abs. 1 ApG, welcher als Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Filialapotheke erstensDiese Schlüsse ergeben sich aus Paragraph 24, Absatz eins, ApG, welcher als Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Filialapotheke erstens ● dass es sich in der Ortschaft , für die die Bewilligung erteilt werden soll, keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zweitens, ● dass diese Ortschaft nicht mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Stammapotheke entfernt ist und drittens ● dass der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle für Arzneimitteln besteht, vorsieht. Der Rechtsbegriff „ Bedarf“ iSd § 24 Abs. 1 ApG beschreibt neben der Bewilligungsvoraussetzung iSd § 48 Abs. 2 ApG auch das formalisiert umschriebene Bedarfsmerkmal, dass sich in der Ortschaft, für die die Filialapotheke bewilligt werden soll, keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. Für die Lösung der dieser Frage ist die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Ortschaft präjudiziell. Der Rechtsbegriff „ Bedarf“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, ApG beschreibt neben der Bewilligungsvoraussetzung iSd Paragraph 48, Absatz 2, ApG auch das formalisiert umschriebene Bedarfsmerkmal, dass sich in der Ortschaft, für die die Filialapotheke bewilligt werden soll, keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. Für die Lösung der dieser Frage ist die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Ortschaft präjudiziell. Bejaht man die Frage des Vorliegens einer Ortschaft so ist die Maximalentfernung von 4 Straßenkilometern zur Stammapotheke zu prüfen. Ortschaft iSd § 24 Abs. 1 ApG ist eine Siedlungsgemeinschaft, in welcher eine Gruppe von Wohnstätten räumlich gruppiert ist. Somit ergibt sich, dass unter Ortschaft nur ein Siedlungsgebiet für eine Wohnbevölkerung verstanden werden kann. Dies harmoniert mit der Intention des Apothekengesetzes sich bei der Errichtung von Filialapotheken auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu beziehen. Ortschaft iSd Paragraph 24, Absatz eins, ApG ist eine Siedlungsgemeinschaft, in welcher eine Gruppe von Wohnstätten räumlich gruppiert ist. Somit ergibt sich, dass unter Ortschaft nur ein Siedlungsgebiet für eine Wohnbevölkerung verstanden werden kann. Dies harmoniert mit der Intention des Apothekengesetzes sich bei der Errichtung von Filialapotheken auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu beziehen. Die Messmethode der Österreichischen Apothekerkammer ist nachvollziehbar, zumal auch unter Zugrundelegung der Messpunkte mit Beginn des Siedlungsgebietes an der Kreuzung *** mit dem *** bzw.
- Querstraße eine Entfernung von rund 4200 m und somit mehr als die geforderten 4.000 ergibt. Das Vorbringen der Stellungnahme vom 19.09.2012, dass die verfahrensgegenständliche Ortstafel aus verkehrstechnischen Gründen in Richtung *** versetzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Ortstafel „***“ mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Mai 2003, *** im Zuge der *** in km *** und *** kundgemacht wurde. Das Ortsgebiet der Gemeinde *** beginnt und endet im Zuge der *** (***) in km *** und im Zuge der *** (***) in km *** und ***. Dies wurde am
- August 1991, 10-D-91037/1 verordnet. Den letzten Berechnungen der Österreichischen Apothekerkammer zu Folge wurde die
- Querstraße für die Berechnung herangezogen, welcher sich jedenfalls außerhalb der zitierten Ortstafeln befindet. Dennoch wird die vom Gesetz geforderte Maximalentfernung zur Stammapotheke in *** durch zu Grunde Legung des Messpunktes mit der
- Querstraße um rund 200 Meter überschritten.“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Stattgebung ihres Antrages, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft Mödling beantragt. Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** abgewiesen, da die Ortschaft *** mehr als 4 Straßenkilometer von der Stammapotheke (M-Apotheke ***) entfernt sei. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig, da eine Ortschaft, konkret *** sowohl aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden, allenfalls auch unbebauten Grundstücken bestehe. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.1991 (90/10/0020) verwiesen, in welchem wiederum hinsichtlich des Ortschaftsbegriffes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.1978, Slg. Nr. 8283, Bezug genommen werde. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur bestehe eine Ortschaft eben aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden, allenfalls auch unbebauten Grundstücken. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2012 habe die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde einen Planausschnitt sowie den bezughabenden Teil des Flächenwidmungsplanes (samt Legende) übermittelt, wobei aus diesen Unterlagen hervorgehe, dass sich die Gemeindegrenze von *** weit außerhalb der Ortstafel in Richtung der Gemeinde *** befinde bzw. sich *** als Ortschaft im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG jedenfalls weit über die von der Österreichischen Apothekerkammer (unrichtigerweise) als maßgeblich qualifizierte Ortstafel erstrecke. Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** abgewiesen, da die Ortschaft *** mehr als 4 Straßenkilometer von der Stammapotheke (M-Apotheke ***) entfernt sei. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig, da eine Ortschaft, konkret *** sowohl aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden, allenfalls auch unbebauten Grundstücken bestehe. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.1991 (90/10/0020) verwiesen, in welchem wiederum hinsichtlich des Ortschaftsbegriffes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.1978, Slg. Nr. 8283, Bezug genommen werde. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur bestehe eine Ortschaft eben aus einem verbauten Ortskern und aus den diesen umgebenden, allenfalls auch unbebauten Grundstücken. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2012 habe die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde einen Planausschnitt sowie den bezughabenden Teil des Flächenwidmungsplanes (samt Legende) übermittelt, wobei aus diesen Unterlagen hervorgehe, dass sich die Gemeindegrenze von *** weit außerhalb der Ortstafel in Richtung der Gemeinde *** befinde bzw. sich *** als Ortschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ApG jedenfalls weit über die von der Österreichischen Apothekerkammer (unrichtigerweise) als maßgeblich qualifizierte Ortstafel erstrecke. Entgegen der Auffassung der Österreichischen Apothekerkammer sei für den Begriff der „Ortschaft“ weder der Rechtsstandpunkt des Bundesministers für Gesundheit und Arbeit (Schreiben vom 14.10.1997) maßgeblich, noch die Heranziehung der Hinweiszeichen „Ortstafel“ bzw. „Ortsende“. Die Rechtsansicht des oa. Ministeriums sei für den Rechtsunterworfenen belanglos bzw. entfalte diesem gegenüber keine normative Wirkung, eine Ortstafel zeige lediglich den Beginn bzw. das Ende eines verbauten Gebietes an. Der Begriff „Ort“ im Sinne der StVO sei eben nicht identisch mit dem Begriff „Ortschaft“ nach dem ApG. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Ortschaft *** daher nicht mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen M-Apotheke *** entfernt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG NÖ hat in den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen. Auf Anfrage hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 23.02.208 mitgeteilt, dass es in der Zwischenzeit weder auf der *** noch auf der *** aufgrund von neuen Verordnungen zu einer Versetzung der Ortstafeln „***“ auf diesen Straßenzügen - von Richtung *** aus gesehen – gekommen ist.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibe in *** die M – Apotheke mit der Betriebsstätte an der Adresse ***, ***. Die Ortstafel „***“ wurde im Zuge der *** laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.05.2003, ***, bei km *** und km *** kundgemacht. Die Ortstafel „***“ im Zuge der *** wurde laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.08.1991, ***, bei km *** und im Zuge der *** (***) bei km *** und km *** kundgemacht. Die Gemeindegrenze zwischen *** und *** befindet sich näher als 4 km von der Betriebsstätte der Apotheke der Beschwerdeführerin entfernt. Das nächste zusammenhängende Siedlungsgebiet befindet sich mehr als 4 km von der Betriebsstätte der Apotheke der Beschwerdeführerin entfernt.
- Beweiswürdigung: Die Entfernungsangaben ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Kritisiert wurde lediglich die rechtliche Beurteilung.
- Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 24 Abs. 1 Apothekengesetz bestimmt folgendes:Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz bestimmt folgendes:
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht. Sowohl für das Jahr 1907 (§ 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in der Stammfassung) als auch für das Jahr 1984 (§§ 24 Abs. 1, § 29 Abs. 1 idF der Apothekengesetznovelle 1984) kann unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden; eine Fabrikationsanlage könnte darunter ebenso wenig verstanden werden wie ein Einkaufszentrum („Shopping-City-Süd“ in Vösendorf) (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020). Sowohl für das Jahr 1907 (Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz in der Stammfassung) als auch für das Jahr 1984 (Paragraphen 24, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Apothekengesetznovelle 1984) kann unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden; eine Fabrikationsanlage könnte darunter ebenso wenig verstanden werden wie ein Einkaufszentrum („Shopping-City-Süd“ in Vösendorf) (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020). Aus § 9 Abs. 2 Apothekengesetz folgt, dass der Begriff der "Ortschaft" nicht mit jenem der "Gemeinde" identisch ist. Aus der gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz folgt hingegen nicht, dass als Ortschaft irgendein Teil der Gemeinde verstanden werden könnte (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020, VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029).Aus Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz folgt, dass der Begriff der "Ortschaft" nicht mit jenem der "Gemeinde" identisch ist. Aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz folgt hingegen nicht, dass als Ortschaft irgendein Teil der Gemeinde verstanden werden könnte (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020, VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029). Der in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz verwendete Begriff der "Ortschaft" hat einen durchaus bestimmbaren, historisch gewachsenen Inhalt. Unter einer Ortschaft in diesem Sinn werden in herkömmlicher Weise die regelmäßig aus einem verbauten Ortskern und aus den um diesen gelagerten unverbauten Grundstücken bestehenden Flächen, die in ihrer Gesamtheit das Gemeindegebiet bilden, verstanden (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 - 24, 0030) (VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029, VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).Der in Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz verwendete Begriff der "Ortschaft" hat einen durchaus bestimmbaren, historisch gewachsenen Inhalt. Unter einer Ortschaft in diesem Sinn werden in herkömmlicher Weise die regelmäßig aus einem verbauten Ortskern und aus den um diesen gelagerten unverbauten Grundstücken bestehenden Flächen, die in ihrer Gesamtheit das Gemeindegebiet bilden, verstanden (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 - 24, 0030) (VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029, VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191). Für das Vorliegen einer "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetzes ist wesentlich, dass sie sich von anderen Siedlungen als eigene Einheit abhebt. Unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine am Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ist daher unter "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetzes ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen. (vgl. die hg Erkenntnisse vom
- Dezember 1994, Zl 93/10/0029, vom
- Februar 1997, Zl 96/10/0191, und vom
- Juni 1997, Zl 96/10/0067) (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189).Für das Vorliegen einer "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetzes ist wesentlich, dass sie sich von anderen Siedlungen als eigene Einheit abhebt. Unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine am Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ist daher unter "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetzes ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen. vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- Dezember 1994, Zl 93/10/0029, vom
- Februar 1997, Zl 96/10/0191, und vom
- Juni 1997, Zl 96/10/0067) (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine "Ortschaft" iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz vorliegt, ist die geschichtliche Entwicklung ohne Belang, da es auf den heutigen Zustand ankommt (Hinweis VwGH 19.12.1994, 93/10/0029) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine "Ortschaft" iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz vorliegt, ist die geschichtliche Entwicklung ohne Belang, da es auf den heutigen Zustand ankommt (Hinweis VwGH 19.12.1994, 93/10/0029) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191). Die frühere Aufstellung eines Schildes mit einer Ortschaftsbezeichnung führt noch nicht zum Vorhandensein einer Ortschaft iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).Die frühere Aufstellung eines Schildes mit einer Ortschaftsbezeichnung führt noch nicht zum Vorhandensein einer Ortschaft iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191). Ausgehend vom Begriff der Ortschaft iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz als ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet (Hinweis VwGH 17.2.1997, 96/10/0191), ist die Entfernungsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz erfüllt, wenn zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke und dem nächstgelegenen Punkt des in Rede stehenden Siedlungsgebietes eine Entfernung von höchstens vier Straßenkilometern besteht (VwGH 30.6.1997, Zl. 96/10/0067). Ausgehend vom Begriff der Ortschaft iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz als ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet (Hinweis VwGH 17.2.1997, 96/10/0191), ist die Entfernungsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz erfüllt, wenn zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke und dem nächstgelegenen Punkt des in Rede stehenden Siedlungsgebietes eine Entfernung von höchstens vier Straßenkilometern besteht (VwGH 30.6.1997, Zl. 96/10/0067). Vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit wurde mit Schreiben vom
- Oktober 1997 mitgeteilt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, Zl. 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der "nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll", durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet ist. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat sich im angefochtenen Bescheid mit der hier zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Begriff „Ortschaft“ im Sinne des Apothekengesetzes auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Ortschaft erst mit einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet beginnt und eine Ortstafel als Indiz für den Beginn eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes gewertet werden kann. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das LVwG NÖ aufgrund der dargestellten Rechtsprechung an. Weiters darf bemerkt werden, dass aus der Rechtsprechung des VwGH gerade ersichtlich ist, dass die bloße Entfernung der Gemeindegrenze - ohne dass an der Gemeindegrenze auch ein abgesondertes zusammenhängendes Siedlungsgebiet beginnt, was zumeist mit einer Ortstafel markiert ist – kein Kriterium für den Beginn einer Ortschaft und als maßgebliche Entfernung sein kann. Daran ändert auch das Argument, dass ein Bedarf zu prüfen wäre, nichts, zumal die Bedarfsprüfung erst durchzuführen ist, wenn das Kriterium der Entfernung positiv beurteilt wurde. Auch eine einzelfallbezogene Beurteilung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 und EuGH vom 30.06.2016 in der Rechtssache C-634/15 Sokoll/Seebacher I und II) ändert daran nichts, da die nächsten Apotheken von *** ca. 4-7 km entfernt sind (***: ca. 4,7 km; M – Apotheke ***: ca. 5,6 km; Apotheke ZHJ, ***: ca. 6,5 km; S – Apotheke in ***: ca. 6,6 km; Quelle: www.apotheker.or.at, Apotheken, Entfernungen). Für die Einwohner von *** nimmt die Fahrzeit nur wenige Minuten mit dem PKW in Anspruch. Auch eine einzelfallbezogene Beurteilung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 und EuGH vom 30.06.2016 in der Rechtssache C-634/15 Sokoll/Seebacher römisch eins und römisch zwei) ändert daran nichts, da die nächsten Apotheken von *** ca. 4-7 km entfernt sind (***: ca. 4,7 km; M – Apotheke ***: ca. 5,6 km; Apotheke ZHJ, ***: ca. 6,5 km; S – Apotheke in ***: ca. 6,6 km; Quelle: www.apotheker.or.at, Apotheken, Entfernungen). Für die Einwohner von *** nimmt die Fahrzeit nur wenige Minuten mit dem PKW in Anspruch.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes: Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen). Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.779.001.2014