RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1114/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „B“, vertreten durch den Obmann FT, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 25.8.2017, Zl. KS-POL-VR/910/0-2011, betreffend behördliche Vereinsauflösung nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 29 Vereinsgesetz - VerGParagraph 29, Vereinsgesetz - VerG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 25.8.2017, Zl. KS-POL-VR/910/0-2011, hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau den Verein „B – B“ mit Sitz in *** gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz von Amts wegen aufgelöst. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 25.8.2017, Zl. KS-POL-VR/910/0-2011, hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau den Verein „B – B“ mit Sitz in *** gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz von Amts wegen aufgelöst. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Die Vereinsbehörde führt im Wesentlichen dazu aus, dass am 5.5.2015 im Zuge einer außerordentlichen Generalversammlung Herr AR als Obmann und Herr FT als Geschäftsführer des Vereins ernannt worden seien. Die beiden aktuellen Vorstandsmitglieder verfügen über beachtliche Vorstrafenregister. Herr AR sei im Jahr 1997 gemäß § 133 StGB in den Jahren 1997, 1999, 2007 gemäß §§ 146 bis 148 StGB und im Jahr 1999 gemäß § 278 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Herr FT sei im Jahr 2000 gemäß § 133 StGB, in den Jahren 1995, 1997, 1998, 2002, 2012, 2014 gemäß §§ 146 bis 148 StGB und im Jahr 2006 gemäß §§ 146 bis 147 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Beide Personen hätten unzweifelhaft in der Vergangenheit wiederholt schwerwiegende Betrugshandlungen begangen. Die aktuellen Ermittlungen der LPD Wien hätten ergeben, dass Herr AR und Herr FT nach wie vor in betrügerische Handlungen, welche mit einem Netzwerk von Scheinvereinen und Scheinfirmen betrieben werden, verwickelt seien. Bei den wegen demselben Grund rechtskräftig behördlich aufgelösten Vereinen „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ würden ebenso wie beim konkreten Verein eine Zustellanschrift in der *** in *** aufscheinen. Alle bisher im Verein im Vorstand tätigen Personen mit Ausnahme des Herrn TRi hätten nachweislich Betrugshandlungen begangen. Es handle sich um einen derartigen Scheinverein. Der Behörde seien keine Handlungen nach außen bekannt, die darlegen, dass der Verein überhaupt einer statutengemäßen Vereinstätigkeit nachgeht, geschweige denn über sonstige Mitglieder jeglicher Art verfüge. Es sei daher wohl von einer Verwicklung des „B“ in „Handlungen am Gesetz vorbei“ auszugehen.Die Vereinsbehörde führt im Wesentlichen dazu aus, dass am 5.5.2015 im Zuge einer außerordentlichen Generalversammlung Herr AR als Obmann und Herr FT als Geschäftsführer des Vereins ernannt worden seien. Die beiden aktuellen Vorstandsmitglieder verfügen über beachtliche Vorstrafenregister. Herr AR sei im Jahr 1997 gemäß Paragraph 133, StGB in den Jahren 1997, 1999, 2007 gemäß Paragraphen 146 bis 148 StGB und im Jahr 1999 gemäß Paragraph 278, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Herr FT sei im Jahr 2000 gemäß Paragraph 133, StGB, in den Jahren 1995, 1997, 1998, 2002, 2012, 2014 gemäß Paragraphen 146 bis 148 StGB und im Jahr 2006 gemäß Paragraphen 146 bis 147 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Beide Personen hätten unzweifelhaft in der Vergangenheit wiederholt schwerwiegende Betrugshandlungen begangen. Die aktuellen Ermittlungen der LPD Wien hätten ergeben, dass Herr AR und Herr FT nach wie vor in betrügerische Handlungen, welche mit einem Netzwerk von Scheinvereinen und Scheinfirmen betrieben werden, verwickelt seien. Bei den wegen demselben Grund rechtskräftig behördlich aufgelösten Vereinen „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ würden ebenso wie beim konkreten Verein eine Zustellanschrift in der *** in *** aufscheinen. Alle bisher im Verein im Vorstand tätigen Personen mit Ausnahme des Herrn TRi hätten nachweislich Betrugshandlungen begangen. Es handle sich um einen derartigen Scheinverein. Der Behörde seien keine Handlungen nach außen bekannt, die darlegen, dass der Verein überhaupt einer statutengemäßen Vereinstätigkeit nachgeht, geschweige denn über sonstige Mitglieder jeglicher Art verfüge. Es sei daher wohl von einer Verwicklung des „B“ in „Handlungen am Gesetz vorbei“ auszugehen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit 20.8.2015 organschaftlich nur mehr PW, Bundesbeamter bei der *** und FT im Verein vertreten seien. Der Beschwerdeführer räume ein, vorbestraft zu sein und sich derzeit – wenn auch im Studienfreigang – in Strafhaft zu befinden. Die Aufzählung der Verurteilungen entspreche in keinem Fall der Wahrheit. Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die Behörde könne den Verein mit Bescheid auflösen, wenn er gegen Strafgesetze verstoße, seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreite oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Mögen die am Verein beteiligten Hauptpersonen in noch so viele strafbare Handlungen verwickelt sein, der Verein selbst als Rechtsperson müsse durch die Organe gegen Strafgesetze verstoßen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung hätten die Vereinsmitglieder keine Funktion, noch seien in den Bescheid konkrete strafgesetzliche Verstöße des Vereins angeführt. Es handle sich vielmehr um plakative Generalverdächtigungen, die aus einem Ermittlungsverfahren der STA *** stammen, welches seit 21.2.2017 eingestellt worden sei. Selbst wenn andere Vereine bereits rechtskräftig aufgelöst worden seien, so könne dies keinesfalls als Begründung für die Auflösung dieses konkreten Vereins angenommen werden. Überdies seien weder AR noch N oder der Beschwerdeführer nachweislich in Betrugshandlungen involviert, noch handle es sich beim Verein um einen Scheinverein. Das Ermittlungsverfahren sei nachweislich eingestellt und die Terminologie Scheinverein sei dem Vereinsgesetz nicht zu entnehmen. Das kurzfristige Ruhen der Aktivität nach Eintritt der Herren FT und PW könne jedenfalls nicht als Rechtfertigung zum Eingriff in ein Grundrecht herangezogen werden. Der Verein B habe weder gegen Strafgesetze verstoßen, noch nicht statutengemäß gehandelt oder den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprochen. Am 11.12.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Obmann des Vereins und der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Parteien geladen. Die Parteien sind zur Verhandlung nicht erschienen. Mit E-Mail vom 10.12.2017 hat FT Folgendes bekanntgegeben: „Leider kann ich der Ladung zum Termin am 11.12.2017 zur oa Zahl nicht Folge leisten. Begründung: Ich bin derzeit Strafgefangener im Studienfreigang und habe bei meinem zuständigen Vollzugsleiter um Erlaubnis angefragt im Rahmen des Freiganges den Gerichtstermin wahrzunehmen. Nach Auskunft des zuständigen Freigängerbeamten muss ich mir nunmehr einen Ausgang im Sinne des § 99a StVG nehmen, da eine Erledigung im Studienfreigang nicht möglich ist. Ich ersuche daher, auch um ein faires Verfahren gewährleisten zu können, den Termin zu vertagen und mir eine neuerliche Ladung zukommen zu lassen.“Ich bin derzeit Strafgefangener im Studienfreigang und habe bei meinem zuständigen Vollzugsleiter um Erlaubnis angefragt im Rahmen des Freiganges den Gerichtstermin wahrzunehmen. Nach Auskunft des zuständigen Freigängerbeamten muss ich mir nunmehr einen Ausgang im Sinne des Paragraph 99 a, StVG nehmen, da eine Erledigung im Studienfreigang nicht möglich ist. Ich ersuche daher, auch um ein faires Verfahren gewährleisten zu können, den Termin zu vertagen und mir eine neuerliche Ladung zukommen zu lassen.“ Mit Schriftsatz vom gleichen Tag (E-Mail) wurde Herr FT ersucht bekanntzugeben, wann er dem Vollzugsleiter und/oder Freigängerbeamten die Ladung für die Verhandlung vorgewiesen oder ihn darüber informiert hat. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, warum eine Entsendung eines Vertreters (z.B. Geschäftsführer des Vereins) nicht möglich wäre, wie hoch die Zahl der Vereinsmitglieder ist und um Bekanntgabe von Namen und Adressen der Rechnungsprüfer, des Kassiers und allfälliger Aufsichtsorgane wurde ersucht. Weiters wurde ersucht - wie bereits in der Ladung zur Verhandlung angeführt - Vereinsaktivitäten (Mitgliederversammlung, Kontakte zu Universitäten oder sonstigen Forschungseinrichtungen udgl.) bekanntzugeben sowie die Kauf- und Kreditverträge über die vom Verein erworbenen Grundstücke in Kopie beizubringen. Mit E-Mail vom 12.12.2017 hat Herr FT bekanntgegeben, dass er sich in der Außenstelle *** der Justizanstalt *** befinde. Er habe mittels Ansuchen unter Beigabe einer Kopie der Ladung um Erledigung des Gerichtstermines während des Freiganges gebeten. In der Justizverwaltung herrsche die allgemeine Tendenz, für solche Termine nur mehr Ausgänge im Sinne der §§ 99a bzw. 126 StVG zu gewähren, die eigentlich in der Länge von 48 Stunden für die Aufrechterhaltung familiärer Bindungen gedacht seien. Daher habe er, nachdem ihn der Freigängerbeamte (M) diese Bedenken mitgeteilt habe, darum gebeten, den Termin nach Wunsch des Vollzugsleiters bei einer seiner nächsten Ausgänge wahrzunehmen bzw. den Ausgang nach Erhalt der nächsten Ladung dementsprechend zu wählen. Der Verein B sei derzeit nur mehr ein „Rumpf“ und bestehe aus PW, seinem Bruder, der nicht über alle Details informiert sei und ihm. Dies vor allem deshalb, weil der B fast ein Jahr aufgelöst gewesen sei und alle Vereinsaktivitäten vom neuen Verein ***, der die gleiche Führungsstruktur besitze, wahrgenommen würden. Die beiden Grundstücke *** und *** seien Schenkungen des ursprünglichen Vereinsgründers, wie aus dem Grundbuch ersichtlich. Nach Abstoßung der Grundstücke werde der Verein B abgewickelt und aufgelöst. Mit E-Mail vom 12.12.2017 hat Herr FT bekanntgegeben, dass er sich in der Außenstelle *** der Justizanstalt *** befinde. Er habe mittels Ansuchen unter Beigabe einer Kopie der Ladung um Erledigung des Gerichtstermines während des Freiganges gebeten. In der Justizverwaltung herrsche die allgemeine Tendenz, für solche Termine nur mehr Ausgänge im Sinne der Paragraphen 99 a, bzw. 126 StVG zu gewähren, die eigentlich in der Länge von 48 Stunden für die Aufrechterhaltung familiärer Bindungen gedacht seien. Daher habe er, nachdem ihn der Freigängerbeamte (M) diese Bedenken mitgeteilt habe, darum gebeten, den Termin nach Wunsch des Vollzugsleiters bei einer seiner nächsten Ausgänge wahrzunehmen bzw. den Ausgang nach Erhalt der nächsten Ladung dementsprechend zu wählen. Der Verein B sei derzeit nur mehr ein „Rumpf“ und bestehe aus PW, seinem Bruder, der nicht über alle Details informiert sei und ihm. Dies vor allem deshalb, weil der B fast ein Jahr aufgelöst gewesen sei und alle Vereinsaktivitäten vom neuen Verein ***, der die gleiche Führungsstruktur besitze, wahrgenommen würden. Die beiden Grundstücke *** und *** seien Schenkungen des ursprünglichen Vereinsgründers, wie aus dem Grundbuch ersichtlich. Nach Abstoßung der Grundstücke werde der Verein B abgewickelt und aufgelöst. Seitens der Justizanstalt *** wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2017 mitgeteilt, dass FT am 4.12.2017 ein Ansuchen gemäß StVG -Form Nr. 11 samt Ladung zwecks Teilnahme an einem Gerichtstermin beim LVwG in Zwettl am 11.12.2017 im Zuge seines Freigangs gemäß § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz abgegeben habe. Der Insasse sei dahingehend belehrt worden, dass er den Status gelockerten Vollzug gemäß § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz nicht besitze und das Ansuchen zwecks Bewilligung an die Justizanstalt *** weitergeleitet werde. Der zuständige Justizwachebeamte (M) sei vom Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Leiter des Strafvollzugs aufgrund Erkrankung nicht im Haus befinde und eine Entscheidung erst nach Rückkehr des Leiters des Strafvollzuges erfolgen werde.Seitens der Justizanstalt *** wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2017 mitgeteilt, dass FT am 4.12.2017 ein Ansuchen gemäß StVG -Form Nr. 11 samt Ladung zwecks Teilnahme an einem Gerichtstermin beim LVwG in Zwettl am 11.12.2017 im Zuge seines Freigangs gemäß Paragraph 126, Absatz 3, Strafvollzugsgesetz abgegeben habe. Der Insasse sei dahingehend belehrt worden, dass er den Status gelockerten Vollzug gemäß Paragraph 126, Absatz 3, Strafvollzugsgesetz nicht besitze und das Ansuchen zwecks Bewilligung an die Justizanstalt *** weitergeleitet werde. Der zuständige Justizwachebeamte (M) sei vom Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Leiter des Strafvollzugs aufgrund Erkrankung nicht im Haus befinde und eine Entscheidung erst nach Rückkehr des Leiters des Strafvollzuges erfolgen werde. Dies sei dem Insassen am Abend des 4.12.2017 zur Kenntnis gebracht worden und er habe darauf bekanntgegeben, dass es ihm zeitlich zu knapp werden könnte und er um einen neuen Termin beim Gericht ersuchen und er diesen Termin dann im Zuge seiner üblichen Ausgänge gemäß § 126 Abs. 2 Z 4 Strafvollzugsgesetz bzw. § 99a Strafvollzugsgesetz wahrnehmen werde. Dem Insassen sei rechtzeitig am 4.12.2017 mitgeteilt worden, dass er den Termin im Rahmen seiner üblichen Ausgänge erledigen müsse. Weiters werde noch angemerkt, dass für den Monat Dezember bereits Ausgänge gemäß § 126 Abs. 2 Z 4 Strafvollzugsgesetz bzw. § 99a Strafvollzugsgesetz zu anderen Terminen bewilligt waren und ein bewilligter Ausgang dorthin verschoben hätte werden können. Ein entsprechendes Ersuchen des Insassen liege in der Justizanstalt *** bzw. der Außenstelle *** nicht auf.Dies sei dem Insassen am Abend des 4.12.2017 zur Kenntnis gebracht worden und er habe darauf bekanntgegeben, dass es ihm zeitlich zu knapp werden könnte und er um einen neuen Termin beim Gericht ersuchen und er diesen Termin dann im Zuge seiner üblichen Ausgänge gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, Strafvollzugsgesetz bzw. Paragraph 99 a, Strafvollzugsgesetz wahrnehmen werde. Dem Insassen sei rechtzeitig am 4.12.2017 mitgeteilt worden, dass er den Termin im Rahmen seiner üblichen Ausgänge erledigen müsse. Weiters werde noch angemerkt, dass für den Monat Dezember bereits Ausgänge gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, Strafvollzugsgesetz bzw. Paragraph 99 a, Strafvollzugsgesetz zu anderen Terminen bewilligt waren und ein bewilligter Ausgang dorthin verschoben hätte werden können. Ein entsprechendes Ersuchen des Insassen liege in der Justizanstalt *** bzw. der Außenstelle *** nicht auf. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 lautet: Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. Mit Schriftsatz vom 9.4.2012 haben Herr AR, *** geb., und Herr N, *** geb., die Gründung des Vereins „B – B“ dem Vereinsreferat des Magistrates der Stadt Krems angezeigt. Als Sitz des Vereins wurde ***, *** angeführt. Als Zustellanschrift wurde ***, *** angeführt. Aus § 2 der Vereinsstatuten (Zweck) geht hervor, dass der Verein mit Universitäten, Hochschulen und Akademien, höheren und mittleren allgemein- bzw. berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Lehr- und Forschungseinrichtungen bzw. Firmen im In- und Ausland zusammenarbeiten und dabei die interdisziplinäre Natur der Bereiche Wirtschaftswissenschaften und Informationstechnik sowie ähnliche Fachbereichsverbindungen stärken werde. Der Verein soll Lehr- und Informationsveranstaltungen durchführen, wobei nicht nur Fachpersonal aus Wirtschaftswissenschaften informationstechnisch geschult, sondern auch die Öffentlichkeit über den aktuellen Forschungsstand informiert wird. Der Verein sieht sich dabei als Vermittler von Informationen über Forschungsaufgaben und Ergebnisse. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen, Förderungsbeiträge, Unkostenbeiträge, Subventionen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Erträgnisse aus der Publikation von Forschungsberichten, insbesondere digital bzw. durch Computer und Datennetze sowie gedruckt in Form von Skripten, Büchern, Zeitschriften, Studien und Lehrmaterial und sonstiger Fachliteratur, Erträgnisse aus der Vermarktung von elektronischen Datenträgern, insbesondere CDs und DVDs, Fotos, Videos, Filmen und sonstigen geeigneten Medien bzw. Datenträgern, Erträgnisse aus der Verwertung von Rechten und Patenten sowie Muster bzw. Handelsmarken oder Gebrauchsmustern, Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung, Erträgnisse aus Kapitalanlagen und Zinsen, Erträgnisse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Erträgnisse aus Forschungstätigkeiten, Schulungen und Tätigkeiten aus Lehre, Ausbildung und Weiterbildung, Erträgnisse aus der Verwertung von Studien-Forschungsarbeiten, insbesondere aus Analysen, allfälligen Berechnungen bzw. Computersimulationen sowie Beratungstätigkeiten aus den Bereichen Wirtschaftswissenschaften und Informationstechnik, Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften und sonstigen Zuwendungen. Mit Schriftsatz vom 9.4.2012 haben Herr AR, *** geb., und Herr N, *** geb., die Gründung des Vereins „B – B“ dem Vereinsreferat des Magistrates der Stadt Krems angezeigt. Als Sitz des Vereins wurde ***, *** angeführt. Als Zustellanschrift wurde ***, *** angeführt. Aus Paragraph 2, der Vereinsstatuten (Zweck) geht hervor, dass der Verein mit Universitäten, Hochschulen und Akademien, höheren und mittleren allgemein- bzw. berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Lehr- und Forschungseinrichtungen bzw. Firmen im In- und Ausland zusammenarbeiten und dabei die interdisziplinäre Natur der Bereiche Wirtschaftswissenschaften und Informationstechnik sowie ähnliche Fachbereichsverbindungen stärken werde. Der Verein soll Lehr- und Informationsveranstaltungen durchführen, wobei nicht nur Fachpersonal aus Wirtschaftswissenschaften informationstechnisch geschult, sondern auch die Öffentlichkeit über den aktuellen Forschungsstand informiert wird. Der Verein sieht sich dabei als Vermittler von Informationen über Forschungsaufgaben und Ergebnisse. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen, Förderungsbeiträge, Unkostenbeiträge, Subventionen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Erträgnisse aus der Publikation von Forschungsberichten, insbesondere digital bzw. durch Computer und Datennetze sowie gedruckt in Form von Skripten, Büchern, Zeitschriften, Studien und Lehrmaterial und sonstiger Fachliteratur, Erträgnisse aus der Vermarktung von elektronischen Datenträgern, insbesondere CDs und DVDs, Fotos, Videos, Filmen und sonstigen geeigneten Medien bzw. Datenträgern, Erträgnisse aus der Verwertung von Rechten und Patenten sowie Muster bzw. Handelsmarken oder Gebrauchsmustern, Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung, Erträgnisse aus Kapitalanlagen und Zinsen, Erträgnisse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Erträgnisse aus Forschungstätigkeiten, Schulungen und Tätigkeiten aus Lehre, Ausbildung und Weiterbildung, Erträgnisse aus der Verwertung von Studien-Forschungsarbeiten, insbesondere aus Analysen, allfälligen Berechnungen bzw. Computersimulationen sowie Beratungstätigkeiten aus den Bereichen Wirtschaftswissenschaften und Informationstechnik, Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften und sonstigen Zuwendungen. In § 8 sind die Vereinsorgane angeführt. Neben der Generalversammlung sind auch der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht angeführt. Nach § 14 werden die zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. In Paragraph 8, sind die Vereinsorgane angeführt. Neben der Generalversammlung sind auch der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht angeführt. Nach Paragraph 14, werden die zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 11.5.2012 wurde der Aufnahme der Vereinstätigkeit zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 wurde mitgeteilt, dass bei der außerordentlichen Hauptversammlung im Vereinsbüro in der *** in *** bei den Neuwahlen die Vorstandsmitglieder, Herr N als Obmann und Herr TRi als Geschäftsführer gewählt worden seien. Mit Schriftsatz vom 5.5.2015 wurde unter Hinweis auf die außerordentliche Generalversammlung bekanntgegeben, dass Herr AR zum Obmann und Herr FT zum Geschäftsführer gewählt worden sei. Mit Schriftsatz vom 20.8.2015 wurde dem Magistrat Krems mitgeteilt, dass bei einer außerordentlichen Generalversammlung FT zum Obmann und Herr PW zum Geschäftsführer des Vereins gewählt worden sei. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte des Magistrates der Stadt Krems an der Donau genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien blieben der Verhandlung fern. Mit Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.7.2015, GZ. KS-POL-VR/910/0-2015 wurde der Verein „B“ aufgelöst. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid vom 20.11.2015 GZ. KS-POL-VR/910/0-2011 abgewiesen. Wegen eines offensichtlichen Zustellmangels und eines eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unbestritten ist, dass die Vereinsgründer aus dem Jahr 2012 und der nunmehrige Obmann des Vereins zahlreiche Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich aufweisen. Herr FT wurde zuletzt am 23.6.2016 rechtskräftig wegen §§ 12, 223, 146, 147, 148 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Verurteilung vom 16.1.2016 über 4 Jahre wegen der gleichen Delikte (versuchter schwerer Betrug) ist ebenso aktenkundig. Unbestritten ist, dass die Vereinsgründer aus dem Jahr 2012 und der nunmehrige Obmann des Vereins zahlreiche Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich aufweisen. Herr FT wurde zuletzt am 23.6.2016 rechtskräftig wegen Paragraphen 12, 223, 146, 147, 148 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Verurteilung vom 16.1.2016 über 4 Jahre wegen der gleichen Delikte (versuchter schwerer Betrug) ist ebenso aktenkundig. Dem Obmann des Vereins ist jedoch insofern beizupflichten, als der Verein „B“ in der – und vom Magistrat der Stadt Krems angeführten – Anzeige der Landespolizeidirektion Wien nicht bei den rechtswidrigen Handlungen unmittelbar involviert war. An der Zustelladresse und dem angeführten Vereinsbüro in ***, ***, waren auch andere Vereine gemeldet. Das als „Vereinsbüro“ titulierte Lokal wurde von der Polizei *** als Lagerraum vorgefunden. Bei mehreren an dieser Adresse gemeldeten Vereinen waren Personen angemeldet und wurden für diese rechtswidrig Sozialleistungen bezogen (siehe z.B. Verband zur Arbeitsmarktförderung Österreich – VAMÖ, Gesellschaft für Bevölkerungsstatistik). Eine Haftung des Vereins für seine Repräsentanten ist dem Vereinsgesetz jedoch fremd. Die Auflösung des Vereins ist sohin nicht wegen der kriminellen Aktivitäten der Vorstandsmitglieder gerechtfertigt, sondern auf Grund des Umstandes, dass der Verein niemals eine Vereinstätigkeit aufgenommen hat. Bereits am 25.4.2012 wurde AR festgenommen. Bei den angeführten Vollversammlungen in ***, ***, waren, sofern sie überhaupt in diesem Lagerraum stattgefunden haben, offensichtlich nur die Proponenten des Vereins anwesend und die neu bestellten Funktionäre. Statutengemäße Veranstaltungen fanden nicht statt und wurden vom nunmehrigen Obmann diesbezüglich keine Angaben gemacht. So wurden keine Rechnungsprüfer bestellt, die nicht nur nach dem Vereinsgesetz vorgesehen sind, sondern auch in den Statuten angeführt wurden. Dem Verein wurden zwei Grundstücke, davon eines in *** (Grundst.-Nr. *** unter EZ ***) und eines in *** (Grundst.-Nr. *** u. *** unter EZ ***), von einem Vereinsgründer geschenkt. Nähere Angaben wurden vom Obmann des Vereines hiezu nicht gemacht. Der im Bescheid des Magistrates der Stadt Krems angeführten Überlegung, wonach „Handlungen am Gesetz vorbei“ gesetzt wurden, um allenfalls Eigentums- und Vermögensverhältnisse eines in den strafbaren Handlungen verwickelten Vereinsgründers zu verschleiern, kann demnach nicht entgegengetreten werden. Für das erkennende Gericht ist sohin als erwiesen anzunehmen, dass der Verein bereits unmittelbar nach Gründung den Bedingungen des rechtlichen Bestands nicht entsprochen hat, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 45 Abs. 2 VwGVG). Die Ladung an den Obmann des Vereins wurde am 13.11.2017 zugestellt. Die Übernahme erfolgte durch einen Mitbewohner und ist auf dem Rückschein (RSb-Abschnitt) dokumentiert. Aus der Stellungnahme der Justizanstalt *** geht hervor, dass der Obmann des Vereins die Möglichkeit hatte, die bewilligten Ausgänge im Dezember 2017 zu verschieben. Der Obmann des Vereins hat sich erst am 4.12.2017 um einen Freigang zur Verhandlung bemüht. Aber selbst nach diesem Datum wäre ihm das Erscheinen möglich gewesen. Er hätte sich auch vertreten lassen können, zumal die Ladung von Herrn PW, dem Geschäftsführer des Vereins und Bruder des Obmanns, übernommen worden ist.Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG). Die Ladung an den Obmann des Vereins wurde am 13.11.2017 zugestellt. Die Übernahme erfolgte durch einen Mitbewohner und ist auf dem Rückschein (RSb-Abschnitt) dokumentiert. Aus der Stellungnahme der Justizanstalt *** geht hervor, dass der Obmann des Vereins die Möglichkeit hatte, die bewilligten Ausgänge im Dezember 2017 zu verschieben. Der Obmann des Vereins hat sich erst am 4.12.2017 um einen Freigang zur Verhandlung bemüht. Aber selbst nach diesem Datum wäre ihm das Erscheinen möglich gewesen. Er hätte sich auch vertreten lassen können, zumal die Ladung von Herrn PW, dem Geschäftsführer des Vereins und Bruder des Obmanns, übernommen worden ist. Die Beschwerde ist sohin spruchgemäß abzuweisen. Die Auflösung eines Vereines greift in die Grundrechte eines Staatsbürgers nach Art. 12 StGG und eines jeden Menschen nach Art. 11 EMRK ein. Eine Revision ist nicht möglich, weil es sich um eine Angelegenheit des Art. 133 Abs.5 B-VG handelt und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist (s. VwGH v. 24.1.2013, Zl. 2013/01/0003)Die Auflösung eines Vereines greift in die Grundrechte eines Staatsbürgers nach Artikel 12, StGG und eines jeden Menschen nach Artikel 11, EMRK ein. Eine Revision ist nicht möglich, weil es sich um eine Angelegenheit des Artikel 133, Absatz 5, B-VG handelt und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist (s. VwGH v. 24.1.2013, Zl. 2013/01/0003) Bemerkt wird, dass es erst mit der Beendigung der Abwicklung zur Vollbeendigung des Vereines kommt. Durch diese Eintragung im Zentralen Vereinsregister verliert der Verein gem. § 27 VerG vollständig seine Rechtsfähigkeit (s. auch VfGH v. 12.12.2016, E580/2016)Bemerkt wird, dass es erst mit der Beendigung der Abwicklung zur Vollbeendigung des Vereines kommt. Durch diese Eintragung im Zentralen Vereinsregister verliert der Verein gem. Paragraph 27, VerG vollständig seine Rechtsfähigkeit (s. auch VfGH v. 12.12.2016, E580/2016) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1114.002.2017
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