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{'item': 'LVwG-AV-1141/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1141/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.8.2017, Zl. RU6-E-3115/001-2017, wegen Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, den BESCHLUSS:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  3. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.8.2017, Zl. RU6-E-3115/001-2017, wurde der Ö AG vorgeschrieben, die Eisenbahnkreuzung in km *** der ÖBB-Strecke ***-*** – *** mit der *** „***“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.8.2017, , Zl. RU6-E-3115/001-2017, wurde der Ö AG vorgeschrieben, die Eisenbahnkreuzung in km *** der ÖBB-Strecke ***-*** – *** mit der *** „***“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der am
  4. Juli 2017 in *** abgehaltenen Ortsverhandlung der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ein Gutachten erstattet habe. Diesem Gutachten lässt sich Folgendes entnehmen: „Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 8,2 m und für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 10 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Technikzeit von einer Sekunde bei der bestehenden Sicherung mittels Lichtzeichen an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 18 Sekunden und für Fußgänger von 15 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 18 Sekunden ausschlaggebend. In beide Richtungen erfolgt die Ein- und Ausschaltung der Sicherungsanlage fahrtbewirkt. Aufgrund der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten resultiert für die Richtung von ***-*** – *** bei einer erforderlichen Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 18 Sekunden eine Schaltstreckenlänge von 325 m und für die Richtung von *** – *** ***-*** eine solche von 350 m. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schaltstreckenlängen und der fahrtbewirkten Ein- und Ausschaltung ergeben sich in der Regel zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges an der Eisenbahnkreuzung Zeiten, die weniger als 60 Sekunden betragen. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten und der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern.Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten und der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern. Bei Beibehaltung der derzeit vorhandenen Einschaltstellen ergeben sich für die Richtung nach *** um ca. 4 Sekunden längere Sperrzeiten und für die Richtung nach *** ***-*** solche von 3 Sekunden. Dies wird als vernachlässigbar gesehen. Es bedarf daher nicht der Festlegung einer Ausführungsfrist für die Umsetzung.“ Laut Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb vom 3.7.2017, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern. Laut Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb vom 3.7.2017, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern. Im Sinne des § 5 EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit des § 37 EisbKrV sowie der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei sei einerseits auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs und andererseits auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße Bedacht zu nehmen. Im Sinne des Paragraph 5, EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit des Paragraph 37, EisbKrV sowie der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei sei einerseits auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs und andererseits auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße Bedacht zu nehmen. Mangels Erforderlichkeit von Umbaumaßnahmen bedürfe es nicht der Festsetzung einer Ausführungsfrist. Dagegen erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz und in der Folge: Beschwerdeführerin) am 5.9.2017 Beschwerde und führte darin aus, dass aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig ableitbar sei, dass aus technischer Sicht für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen erforderlich sei. Dies sei sowohl seitens der Beschwerdeführerin, als auch offenbar seitens der Ö AG unbestritten. Da die bisherige Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV der bisherigen Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage gemäß § 9 EKVO entspreche, habe die belangte Behörde vorerst zu prüfen, ob die bereits bestehende Sicherung beibehalten werden könne. Dies verpflichte auch zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfüllt seien.Da die bisherige Sicherung durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV der bisherigen Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage gemäß Paragraph 9, EKVO entspreche, habe die belangte Behörde vorerst zu prüfen, ob die bereits bestehende Sicherung beibehalten werden könne. Dies verpflichte auch zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auf diese Vorgangsweise bereits ausführlich hingewiesen. Die Ö AG habe auf Grund der vor ihr vorgelegten Unterlagen bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV gegeben seien. Dies würde auch den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Gesichtspunkt der Anpassung der Einschaltstreckenlängen automatisch mitumfassen.Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auf diese Vorgangsweise bereits ausführlich hingewiesen. Die Ö AG habe auf Grund der vor ihr vorgelegten Unterlagen bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV gegeben seien. Dies würde auch den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Gesichtspunkt der Anpassung der Einschaltstreckenlängen automatisch mitumfassen. Die belangte Behörde stelle in ihrer Begründung des Bescheides am Schluss lapidar fest, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht ausdrücklich entnommen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 im vorliegenden Fall zutreffen würden. Diese Feststellung treffe nachvollziehbar zu, begründe sich aber ausschließlich darin, dass die belangte Behörde diese Frage dem Sachverständigen gar nicht als Beweisthema vorgegeben habe. Ein vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte aller Voraussicht nach zu einem anderen Bescheid geführt.Die belangte Behörde stelle in ihrer Begründung des Bescheides am Schluss lapidar fest, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht ausdrücklich entnommen werden könne, dass die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, im vorliegenden Fall zutreffen würden. Diese Feststellung treffe nachvollziehbar zu, begründe sich aber ausschließlich darin, dass die belangte Behörde diese Frage dem Sachverständigen gar nicht als Beweisthema vorgegeben habe. Ein vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte aller Voraussicht nach zu einem anderen Bescheid geführt. Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes wurden seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren weder behauptet noch vorgebracht. Seitens der Ö AG wurde mit Schriftsatz vom 16.2.2018 ergänzend vorgebracht, dass im vorliegenden Einzelfall die Besonderheit bestehe, dass die bestehende Lichtzeichenanlage bereits die Vorgaben der neuen EisbKrV erfülle. Dementsprechend sei von der Behörde auch keine Umsetzungsfrist verfügt worden. Erfülle die bestehende Sicherung der Eisenbahnkreuzung aber die Vorgaben der neuen EisbKrV, sei keine übergangsmäßige Sicherung mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Grund auch nicht beschwert sein.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.2.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung mit den Verfahren LVwG-AV-1140/001-2017 sowie LVwG-AV-644/001-2014 durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Herrn GK und NP als Vertreter der Ö AG sowie des Herrn HW als Vertreter des Beschwerdeführerin. Weiters wurde der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb FWa dem Verfahren beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.2.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung mit den Verfahren , LVwG-AV-1140/001-2017 sowie LVwG-AV-644/001-2014 durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Herrn GK und NP als Vertreter der Ö AG sowie des Herrn HW als Vertreter des Beschwerdeführerin. Weiters wurde der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb FWa dem Verfahren beigezogen. In der Verhandlung hielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Ö AG ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aufrecht und verwiesen darauf, dass die Behörde zu prüfen hätte, ob die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne oder ob diese abzuändern sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin HW führte insbesondere aus: „Für den Arbeitnehmerschutz und den Techniker ist es egal, welche Bestimmungen angewendet werden, d.h. ob die Übergangsbestimmung zur Anwendung kommt oder ob die neue Art der Sicherung vorgeschrieben wird, jedenfalls sind die Schaltstreckenlängen anzupassen.“
  6. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf und Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.
  7. Rechtslage A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […] §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F. § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. D. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
  1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
  2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. Lichtzeichen;
  4. Lichtzeichen mit Schranken oder
  5. Bewachung.
(2)Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(2)Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3)Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen. […] § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. § 102.
(1)Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,
(1)Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2)Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2)Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […]
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […] E. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, i.d.g.F. § 3.
(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffenParagraph 3,
(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
  1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
  2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
  3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
  4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
  5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
  6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
  7. die Heimarbeit hinsichtlich Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
(2)Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
(3)Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(3)Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(4)Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.
(5)Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.
(6)Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden. § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. […]
  1. Erwägungen Gemäß §
  2. Abs. 1 ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. Gemäß § 12 Abs. 4 ArbIG steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde zu. § 3 Abs.1 ArbIG umschreibt den inhaltlichen Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen.Paragraph 3, Absatz eins, ArbIG umschreibt den inhaltlichen Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen. Aus dieser Bestimmung iVm § 12 ArbIG ergibt sich, dass es dem Arbeitsinspektorat in den in Betracht kommenden Verfahren obliegt, auf die Einhaltung jener Vorschriften zu achten, die den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass auch die Beschwerdebefugnis auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 12, ArbIG ergibt sich, dass es dem Arbeitsinspektorat in den in Betracht kommenden Verfahren obliegt, auf die Einhaltung jener Vorschriften zu achten, die den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass auch die Beschwerdebefugnis auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist. Im gegenständlichen Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV durch die belangte Behörde nicht angewendet worden sei. Die Beschwerde zielt somit darauf, dass die bestehende Anlage (mit allfälligen Anpassungen) beibehalten wird. Somit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen zugunsten des Eisenbahnunternehmens geltend.Im gegenständlichen Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV durch die belangte Behörde nicht angewendet worden sei. Die Beschwerde zielt somit darauf, dass die bestehende Anlage (mit allfälligen Anpassungen) beibehalten wird. Somit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen zugunsten des Eisenbahnunternehmens geltend. Aus diesem Umstand und vor allem auch daraus, dass seitens der belangten Behörde eine Art der Sicherung vorgeschrieben wurde, nämlich die Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV, welche bereits den Vorgaben der EisbKrV und somit auch dem Stand der Technik entspricht, kann eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes nicht abgeleitet werden.Aus diesem Umstand und vor allem auch daraus, dass seitens der belangten Behörde eine Art der Sicherung vorgeschrieben wurde, nämlich die Sicherung durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV, welche bereits den Vorgaben der EisbKrV und somit auch dem Stand der Technik entspricht, kann eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zu ergänzen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch während des gesamten Verfahrens nichts zum Arbeitnehmerschutz vorgebracht. Vielmehr wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Für den Arbeitnehmerschutz und den Techniker ist das egal, welche Bestimmungen angewendet werden, d.h. ob die Übergangsbestimmung zur Anwendung kommt oder ob die neue Art der Sicherung vorgeschrieben wird.“ Somit bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst, dass im gegenständlichen Fall keine Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes geltend gemacht werden. Mangels Geltendmachung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (wenigstens nicht zulasten des Arbeitnehmerschutzes) erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1141.001.2017

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