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{'item': 'LVwG-AV-1190/001-2017'}

Obsah (4)Art. 133§ 253§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1190/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Abgabenbescheid vom
  2. Juni 2015, EDV-Nummer: 0000884/001/00/092/01, setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die von Herrn GL (in der Folge: „Beschwerdeführer“) zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals für seine Liegenschaft ***, *** mit € 280,27 fest. Weiters wurde ausgeführt, dass dieser Betrag so lange zu entrichten sei, bis ein neuer Bescheid ergehe. An den Beschwerdeführer wurde folgendes behördliche Schreiben vom
  3. Jänner 2017 gerichtet:An den Beschwerdeführer wurde folgendes behördliche Schreiben vom ,
  4. Jänner 2017 gerichtet: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese behördliche Erledigung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass mit dieser Erledigung gleichzeitig eine Lastschriftanzeige, eine Rechnung und ein Bescheid erlassen worden sei, auf der Rückseite völlig unverständlich eine Art Information, Begründung und Rechtsmittelbelehrung abgedruckt seien. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, es würden unverständliche Abkürzungen verwendet. Er nehme an, dass die Abkürzung „RW“ Rasenwartung, nämlich des öffentlichen Rasens vor dem Haus meine, doch sei es nicht seine Aufgabe, seine Arbeitskraft kostenlos zur Verfügung zu stellen, indem er dafür ohnedies Abgaben leiste. Diese Rasenwartung sei daher völlig gesetzlos bescheidmäßig festgesetzt worden. Weiters liege ein Rundungsfehler vor, indem der mit Abgabenbescheid vom
  6. Juni 2015 festgesetzte Jahresbetrag von netto 280,27 Euro, daher brutto 308,297 Euro, geteilt durch vier 77,07 Euro ausmache und nicht – wie im Bescheid ausgeführt - 77,08 Euro. Er beantrage daher die Aussetzung der festgesetzten Beträge, eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung sowie Erlassung eines begründeten Abgabenbescheides für die Kanalbenützungsgebühr für das
  7. Quartal
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  9. August 2017 wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem Schriftstück vom
  10. Februar 2017 handle es sich nicht um einen Bescheid und könne diese Erledigung daher nicht mit Berufung angefochten werden. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  11. September
  12. Über den beiden Abgabenfestsetzungen (Kanalbenützungsgebühr und Bereitstellungsgebühr, jeweils für das
  13. Quartal 2017) sei das Wort „Bescheid“ angeführt, sei die Erledigung elektronisch mit „Bürgermeister RK“ gefertigt und finde sich auf der Rückseite unter der Überschrift „Abgabenbescheid“ „Kanalbenützungsgebühr“ die Begründung, dass „umseitige Festsetzung als Abgabenbescheid gilt“. Auch sei eine Rechtsmittelbelehrung angeführt. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich einer Vorsprache auf dem Gemeindeamt die Akteneinsicht verweigert worden. Er vermute, dass es gar kein Sitzungsprotokoll gäbe, gar keine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden habe, gar keine Genehmigung des Gemeindevorstandes vorliege. Wegen des Verfahrensablaufes müsse der Bescheid dem Bürgermeister zugerechnet werden, der aber nicht zuständig sei. Selbst wenn eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden habe, sei bei Bescheiderlassung die Genehmigung des Gemeindevorstand-Sitzungsprotokoll noch nicht vorgelegen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Bei der Gemeindevorstandssitzung werde lediglich über die Abweisung (gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung) entschieden und werde unmittelbar nach der Sitzung der Bescheid erlassen, obwohl die Genehmigung noch nicht vorliege, werde erst das Protokoll vom Amtsleiter angefertigt und den einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zugestellt. Erst bei der nächsten Gemeindevorstandssitzung werde das Protokoll genehmigt. Der Bescheid sei bei Teilnahme des Bürgermeisters an der allfällig stattgefundenen Sitzung des Gemeindevorstandes wegen absoluter Befangenheit rechtswidrig. Weiters die Ausführungen in der Berufung vom
  14. Februar 2017 zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Abgabenfestsetzungsbescheides vom
  15. Jänner 2017 wiederholt. Durch die Zustellung der behördlichen Erledigungen der Marktgemeinde *** durch eine Privatperson würde das Grundrecht des Briefgeheimnisses und Privatlebens verletzt, zumal diese Erledigungen nicht in einem Kuvert, sondern frei lesbar ausgehändigt würden. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Berufungsbescheides sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes am
  16. September 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Beschwerdevorbringen.Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes am
  17. September 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Beschwerdevorbringen., Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): „§ 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 92.
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne PersonenParagraph 92,
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
  1. a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
  2. b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
  1. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  2. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  3. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
  4. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.Paragraph 96, Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  3. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderin der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  4. d)wenn ein Bescheid

§ 253

an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderwenn ein Bescheid

Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2)Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
  1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
  2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3)Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
(3)Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
  1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
  2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
  3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
(4)Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5)Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
(5)Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …“ NÖ Gemeindeordnung 1973: § 44.
(1)Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.Paragraph 44,
(1)Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2)Der Gemeinderat, der Gemeindesvorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3)Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
(3)Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den Paragraphen 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird. § 53.
(1)Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 53,
(1)Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten: 1.Ziffer eins Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung; 2.Ziffer 2 den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s); 3.Ziffer 3 die Feststellung der Beschlußfähigkeit; 3a.Ziffer 3 a die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung; 4.Ziffer 4 die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen; 5.Ziffer 5 alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind – außer bei geheimen Abstimmungen – namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.
(2)Absatz 2,Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(
  1. n)zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(
  2. n)zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Absatz 4, zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(4)Absatz 4,Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.
(5)Absatz 5,Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.
(6)Absatz 6,Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7)Absatz 7,Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen. Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat) § 56.
(1)Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.Paragraph 56,
(1)Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (Paragraph 27,) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(2)Absatz 2,Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.
(3)Absatz 3,Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  1. Würdigung: 2.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Erledigung der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid, somit nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand handle. Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde somit, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung der Marktgemeinde *** vom
  3. Jänner 2017 um einen Bescheid handelt oder nicht. Der Text des Schreibens ist oben wortident wiedergegeben. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).(Paragraph 96, BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006). Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl. § 93 Abs. 2 BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4).Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen vergleiche Paragraph 93, Absatz 2, BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl. für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse vom 16.12.1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24.11.1997, Zl. 93/17/0173 vom
  4. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17.4.2000, Zl. 95/17/0499, vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, vom 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18.9.2002, Zl. 98/17/0281, vom 20.3.2003, Zl. 98/17/0320).Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat vergleiche für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse vom 16.12.1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24.11.1997, Zl. 93/17/0173 vom
  5. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17.4.2000, Zl. 95/17/0499, vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, vom 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18.9.2002, Zl. 98/17/0281, vom 20.3.2003, Zl. 98/17/0320). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035).Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben vergleiche z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035). Im verfahrensgegenständlichen Fall führt die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei Zweifeln über den normativen Charakter einer Erledigung die Bezeichnung als Bescheid entscheide (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. November 2001, Zl. 98/17/0311, sowie die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 93 E 14 ff), zu keinem anderen Ergebnis, weil gerade die Bezeichnung als "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" nicht eindeutig erkennen lässt, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 41). Die Angabe "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung (vgl. VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/17/0114).Im verfahrensgegenständlichen Fall führt die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei Zweifeln über den normativen Charakter einer Erledigung die Bezeichnung als Bescheid entscheide vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. November 2001, Zl. 98/17/0311, sowie die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 93, E 14 ff), zu keinem anderen Ergebnis, weil gerade die Bezeichnung als "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" nicht eindeutig erkennen lässt, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 41). Die Angabe "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung vergleiche VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/17/0114). Auf der – oben wortident wiedergegebenen – Rückseite der gegenständlichen behördlichen Erledigung wird erläutert, in welchem Fall eine Lastschriftanzeige, eine Mahnung oder ein Abgabenbescheid vorliege. Zu einer ähnlichen "Vorschreibung" mit "Erläuterungen", in welchen Fällen ein Bescheid vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
  8. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  9. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, ausgesprochen, dass insbesondere dann, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar sei, im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen sei. Bei ausreichender Erkennbarkeit könne jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit komme die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehle gleichfalls der Bescheidcharakter. Schon allein auf Grund dieser Erwägungen muss der Charakter der hier zu beurteilenden behördlichen Erledigung als Abgabenbescheid im Sinne der BAO zumindest zweifelhaft erscheinen. Im Besonderen lässt die Formulierung in den Erläuterungen auf der Rückseite des Formblattes mit dem ausgewiesenen Betrag auf der Vorderseite) - welches eine Allonge zu den verwendeten Zahlscheinen ist, die besagt, dass in bestimmten, genau definierten Fällen „umseitige Festsetzung als Abgabenbescheid gilt“ zumindest Zweifel an der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung entstehen. Indem im Gegenstand keine Neufestsetzung der jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr erfolgte, ist nach den Erläuterungen auf der Rückseite der behördlichen Erledigung nicht eine Geltung als Bescheid angeordnet. In diesem Falle aber ist - nach der oben erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten und auch hier anwendbaren Zweifelsregel - ausschlaggebend, dass die "Vorschreibungen" die (ausschließliche) Bezeichnung als "Bescheid" nicht aufweisen. Es ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende behördliche Erledigung kein Bescheid ist. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066). Die Berufung vom
  10. Februar 2017 gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  11. Jänner 2017 wurde daher von der belangten Behörde mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Hinweise dahingehend, dass dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid keine Beschlussfassung des Gemeindevorstandes zugrunde gelegen habe, sind nicht vorhanden. Entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt wurde ein der Bescheidausfertigung entsprechendes Bescheidkonzept in der Sitzung des Gemeindevorstandes am
  12. August 2017 zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen. Die Unterfertigung des Sitzungsprotokolls über die Sitzung des Gemeindevorstandes in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes entspricht den - oben wiedergegebenen – einschlägigen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung
  13. 2.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

3 Z. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, doch kann ungeachtet eines Verhandlungsantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig abzusprechen ist.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, doch kann ungeachtet eines Verhandlungsantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig abzusprechen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.3. Zu Spruchpunkt 2:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1190.001.2017

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