← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1219/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 10§ 6§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1219/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 19.05.2017 bzw. vom 13.07.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Selbstladebüchse (genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B) mangels eines Bedarfes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Am 19.05.2017 (der gleiche Antrag wurde der Behörde nochmals am 13.07.2017 übermittelt) brachten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und Haben im Wesentlichen folgende Begründung abgegeben: „Der Antragsteller hat bereits im Antrag vom 01.09.2015 auf Basis einer Ergänzung um die Ausstellung eines Waffenpasses angesucht. Dies mit dem Hinweis, dass er eine Selbstladebüchse zur Ausübung der Jagd dringend benötigt, da sich das von ihm bejagte Revier direkt im Bereich zahlreicher Maisfelder befindet, welche von Wildschweinen häufig frequentiert werden und enormen Wildschaden anrichten, und daher im Zuge von Treib— bzw. Riegeljagden die gegenständliche Selbstladebüchse zum Einsatz kommen soll. Am 13.07.2017 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Dazu haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben: „In Berichtigung des vielleicht falsch verstandenen Vorbringens, wird ausgeführt, dass der Antragssteller den Bedarf an einer Waffe Kaliber B (Selbstladebüchse) nicht zum Zwecke der Nachsuche beantragt hat. Die gegenständliche Langwaffe dient dazu, dass der Antragssteller als Pächter eines Revieres, welches überwiegend über Felder mit Maisanbau verfügt, erheblichste Wildschadenskosten zu tragen hat und so zur Verringerung der Wildschadenssituation für den Fall, dass Schwarzwild sich in den Maisäckern befindet, Riegeljagden veranstaltet werden, um das Schwarzwild aus den Maisfeldern herauszudrücken und gleichzeitig zu bejagen. Aufgrund der in diesem Fall einzigarten Situation scheint es sinnvoll über eine schnelle Schussfolge u verfügen, und zumindest eine Patrone mehr bei Abgabe einer schnellen Schussfolge zur Verfügung zu haben. Der Zweck der Verwendung einer Selbstladebüchse ist daher keinesfalls auf die Nachsuche reduziert, sondern vielmehr auf die Bejagung. In diesem Zusammenhang obliegt es jedoch der Behörde nicht, die von ihr angeführten Überlegungen der Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern hat sie schlichtweg in Erfüllung des gesetzlichen Rahmens den diesbezüglichen Waffenpass auszustellen. Einzig und allein eine allenfalls nicht gegebene Vertrauenswürdigkeit (welche vielleicht zu prüfen ist) würde diesen Umstand hindern, bezieht sich jedoch in der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nur auf Faustfeuerwaffen und nicht auf Langwaffen, da nicht einzusehen ist, wieso andere Langwaffen von einer derartigen Überprüfung frei sind, nicht jedoch eine selbstladende Büchse. In diesem Zusammenhang ist daher eindeutig festzuhalten, dass die Behörde, für den Fall, dass sie eine derartige Bewilligung für eine Selbstladebüchse der Kategorie B in Form eines Waffenpasses nicht ausstellt, ihrer diesbezüglichen behördlichen Verpflichtung nicht nachkommt. Die unglücklich gewählte Regelung derartige Waffen in die Bewilligungspflicht der Kategorie B zu reduzieren, kann nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers gelegt werden. Zur Frage der Nachsuche bzw. des Führens einer Faustfeuerwaffe zum Zwecke der Nachsuche ist auszuführen, dass die Behörde mittlerweile übersehen hat, dass zwei Entscheidungen vorliegen, welche ihrem Inhalte nach nicht nachvollziehbar sind, jedoch den ersten Fuß in die Tür der Berechtigung der Antragstellung stellen. Diesbezüglich sei auf den in der Beilage vorliegende Entscheidung verwiesen, in welcher der Behörde hinsichtlich eines Antrages eine umfangreiche Prüfungspflicht auferlegt wird und letztlich einem Jagdaufseher ein Waffenpass erteilt wurde. Hierzu ist zu überlegen, dass der Jagdaufseher behördliche Pflichten zu erfüllen hat, jedoch ist nicht einzusehen, warum ein Jäger, welcher – wie im konkreten Fall (mir selbst passiert) – im Zuge einer Nachsuche auch über einen Hund verfügt und dieser Hund selbstredend anzeigt, wenn er auf verletztes oder erlegtes Schwarzwild stößt, ob dieses noch am Leben ist oder bereits verendet. Dies lässt sich aus der Lautfolge des Hundes eruieren. Besonders unangenehm ist es zu erleben, dass ein allenfalls geprüfter und somit sehr hochwertiger Hund auf noch lebendes Schwarzwild stößt, welches durchaus in der Lage ist einen Jagdhund zu verletzen oder zu töten. Ein Hundeführer, welcher auf eine solche Situation stößt und seinem Jagdgehilfen nicht oder nur unzureichend mit einer Langwaffe zu Hilfe kommen kann, unter Umständen mit seiner Hilfeleistung zu spät kommt und die Verletzung oder den Tod seines Jagdhundes beklagen muss, hat wenig Verständnis für die Einschränkungen der Behörde. In der ersten Eingabe des Vertreters des Antragstellers wurde hinreichend ausgeführt, dass auch ballistisch große Probleme vorliegen, wenn auf noch lebendes Schwarzwild auf kurze Entfernungen geschossen wird, da die Splitterwirkung eines Jagdgeschosses im Hintergrund derartig groß ist, dass sie sowohl den Schützen selbst wie auch einen Jagdhund noch treffen können, wohingegen die Geschoßgeschwindigkeit einer Faustfeuerwaffe derartig gering ist, dass damit zu rechnen ist, dass diese nicht einmal den Wildkörper gänzlich durchschlägt und somit eine Verringerung der Gefahr darstellt. Unter Beischluss der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird ersucht ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten und durchzuführen und jedenfalls beantragt in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung einen Waffenpass zum Erwerb und zum Führen einer Waffe der Kategorie B (Selbstladebüchse) auszustellen, welchen keinen wie immer gearteten Einschränkungen unterliegt. Rechtlich ist dazu festzuhalten:

§ 21

Abs.2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Das Bundesministerium für Inneres vertritt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht, dass Jäger einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd tatsächlich ausüben und Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sind. (vgl. auch VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036).

§ 10Waff

G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Das Bundesministerium für Inneres vertritt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht, dass Jäger einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd tatsächlich ausüben und Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sind. vergleiche auch VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036).

Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2. Waff

V darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs.2 WaffG) nahe kommt. Ihre Angaben, dass es sich beim Jagdrevier um eines mit dichtem Bodenbewuchs (unübersichtliche Maisfelder) handelt bzw. die als problematisch geschilderte Möglichkeit des Führens einer Langwaffe, eignen sich nicht dazu, einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe abzuleiten, da ähnlich gelagerte Sachverhalte bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtig und gewertet wurden. Ihr Argument, dass eine Langwaffe zwangsweise zu einer größeren Gefährdung des Raumes hinter dem beschossenen Wild herbeiführt, kann nicht nachvollzogen werden, da es auch für Langwaffen die unterschiedlichsten Munitionsarten gibt und diese für Jäger – genauso wie diverse Büchsen und Flinten – frei käuflich sind.

Paragraph 6, der

  1. WaffV darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahe kommt. Ihre Angaben, dass es sich beim Jagdrevier um eines mit dichtem Bodenbewuchs (unübersichtliche Maisfelder) handelt bzw. die als problematisch geschilderte Möglichkeit des Führens einer Langwaffe, eignen sich nicht dazu, einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe abzuleiten, da ähnlich gelagerte Sachverhalte bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtig und gewertet wurden. Ihr Argument, dass eine Langwaffe zwangsweise zu einer größeren Gefährdung des Raumes hinter dem beschossenen Wild herbeiführt, kann nicht nachvollzogen werden, da es auch für Langwaffen die unterschiedlichsten Munitionsarten gibt und diese für Jäger – genauso wie diverse Büchsen und Flinten – frei käuflich sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ra 2015/03/0027-6), diese Judikatur ist Ihnen bereits geläufig, folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Nach Ansicht der Behörde ergibt sich aus Ihrem „geänderten“ Antrag um Ausstellung eines Waffenpasses keine geänderte Rechts- bzw. Bedarfssituation im Hinblick auf die geltende Judikatur. Aus dem beschriebenen Sachverhalt ist für die Behörde nicht ersichtlich, wieso hiefür die jagdlichen Fertigkeiten nicht ausreichen sollten bzw. wieso die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sein sollte. Im Lichte des dargestellten Sachverhaltes, der hier anzuwendenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, der hiezu ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur und der Kommentare in den hiezu vorhandenen, einschlägigen Fachkommentaren, sieht daher die Behörde hinsichtlich Ihrer Person keinen wie immer gearteten Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe, der ihr ermöglichen würde, eine positive Ermessensausübung hinsichtlich der Ausstellung des von Ihnen beantragten Waffenpasses tätigen zu können. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ra 2015/03/0027-6), diese Judikatur ist Ihnen bereits geläufig, folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Nach Ansicht der Behörde ergibt sich aus Ihrem „geänderten“ Antrag um Ausstellung eines Waffenpasses keine geänderte Rechts- bzw. Bedarfssituation im Hinblick auf die geltende Judikatur. Aus dem beschriebenen Sachverhalt ist für die Behörde nicht ersichtlich, wieso hiefür die jagdlichen Fertigkeiten nicht ausreichen sollten bzw. wieso die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sein sollte. Im Lichte des dargestellten Sachverhaltes, der hier anzuwendenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, der hiezu ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur und der Kommentare in den hiezu vorhandenen, einschlägigen Fachkommentaren, sieht daher die Behörde hinsichtlich Ihrer Person keinen wie immer gearteten Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe, der ihr ermöglichen würde, eine positive Ermessensausübung hinsichtlich der Ausstellung des von Ihnen beantragten Waffenpasses tätigen zu können. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.“ II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde kein Ermessen auszuüben gehabt hätte, da der Beschwerdeführer ein Recht auf die Ausstellung eines Waffenpasses habe. Der Beschwerdeführer sehe sich mit Jagdschadensforderungen konfrontiert, die die jährliche Jagdpacht bei weitem überschreiten würden. Deshalb bedürfe es einer intensiven Bejagung des Schwarzwildes. Demzufolge erscheine die Nutzung einer Selbstladebüchse welche eine erhöhte Schussabgabe ermöglicht als sinnvoll. III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. ***. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jäger. Er verfügt über eine Waffenbesitzkarte. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht konnte nicht festgestellt werden. Mit 19.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Selbstladebüchse (genehmigungspflichte Schusswaffe der Kategorie B) nach den Vorschriften des Waffengesetzes
  2. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln. VI.römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
  3. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):
  4. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): „Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ VII.römisch sieben. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das ,
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 21Abs.

3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des ,
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des , Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem solchen jagdlichen Bedarf ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfes wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass in seinem Jagdrevier ein besonders hoher Schwarzwildbestand vorhanden ist und dadurch hohe Forderungen durch Wildschäden entstehen würden. Diese Forderungen würden die Jahrespacht bei weitem übersteigen. Der NÖ Landesjagdverband hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Jagderlaubnisscheins die Jagd auf Schwarzwild ausübt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrenlage kommen könne, in welcher eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Das Vorbringen von rein wirtschaftlichen Interessen – nämlich die Reduzierung der Wildschadenforderungen – ist nicht geeignet einen besonderen Bedarf zu begründen. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass die schnellere Abgabe von Schüssen zu einer erheblichen Minimierung der Wildschäden führen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, , Zl. Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Das Vorbringen von rein wirtschaftlichen Interessen – nämlich die Reduzierung der Wildschadenforderungen – ist nicht geeignet einen besonderen Bedarf zu begründen. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass die schnellere Abgabe von Schüssen zu einer erheblichen Minimierung der Wildschäden führen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII.römisch acht. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1219.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.