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LVwG-AV-206/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-206/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des GW gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Jänner 2018, Zahl 153-9/EZ3845-963/2017-GV/18, betreffend baubehördliche Bewilligung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Ansuchen vom
  5. Juni 2017 beantragte GIF (im Folgenden Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und der bestehenden Garage sowie den Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage im Keller auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, samt Einreichunterlagen. Mit Schreiben vom
  6. September 2017 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 die Nachbarn vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein.Mit Schreiben vom
  7. September 2017 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 die Nachbarn vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein. Mit Schreiben vom
  8. September 2017 gab der Beschwerdeführer wörtlich folgende Stellungnahme ab: „Gemäß § 22 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3, habe ich am o.g. Amt den betreffenden Bauakt am 14.09.2017 gegen 17 30 Uhr, eingesehen und erhebe untenstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Bauwerberin GIF.„Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3,, habe ich am o.g. Amt den betreffenden Bauakt am 14.09.2017 gegen 17 30 Uhr, eingesehen und erhebe untenstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Bauwerberin GIF. Wie in der Baubeschreibung hervorgeht beabsichtigt die Bauwerberin den Abbruch des derzeitigen Wohnhauses samt der an mein Grundstück angrenzenden Garage, die derzeit meinen Gartenzaun ersetzt und beabsichtigt weiter ein neues Wohnhaus mit Tiefgarage errichten zu lassen. Aus der Baubeschreibung und aus sonstigen vorhandenen Anlagen geht eine detaillierte Vorgangsweise wie diese im § 68 „Abbruch von Bauwerken“ der NÖ - Bauordnung festgeschrieben ist, nicht hervor. Die aus § 14 „Bewilligungspflichtige Vorhaben“ sind in keinster Weise beschrieben. Die im § 15 der NÖ Bauordnung bezeichnete Einfriedung - deren Erneuerung - ist ebenfalls nicht gelistet.Aus der Baubeschreibung und aus sonstigen vorhandenen Anlagen geht eine detaillierte Vorgangsweise wie diese im Paragraph 68, „Abbruch von Bauwerken“ der NÖ - Bauordnung festgeschrieben ist, nicht hervor. Die aus Paragraph 14, „Bewilligungspflichtige Vorhaben“ sind in keinster Weise beschrieben. Die im Paragraph 15, der NÖ Bauordnung bezeichnete Einfriedung - deren Erneuerung - ist ebenfalls nicht gelistet. Im § 6 - „Parteien und Nachbarn“ haben aufgrund der Parteistellung wesentliche Rechte über den Schutz ihrer Bausubstanz die durch Beschädigungen wie etwa Senkungen (Neubau mit Tiefgarage) und andere Emissionen aus der NÖ Bauordnung darzulegen und zu fordern. - Diese liegen derzeit nicht vor! - Auch im § 7 der NÖ-BO 2014 werden die „Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn“ nicht erwähnt.Im Paragraph 6, - „Parteien und Nachbarn“ haben aufgrund der Parteistellung wesentliche Rechte über den Schutz ihrer Bausubstanz die durch Beschädigungen wie etwa Senkungen (Neubau mit Tiefgarage) und andere Emissionen aus der NÖ Bauordnung darzulegen und zu fordern. - Diese liegen derzeit nicht vor! - Auch im Paragraph 7, der NÖ-BO 2014 werden die „Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn“ nicht erwähnt. Bei der Durchsicht der Bauunterlagen (Pläne samt Beschreibung) geht kein geometrisches-, bodenbeschaffungs-Gutachten, kein Grundbuchsauszug samt C-Blatt, noch eine Haftungserklärung- von eventuelle Schäden die aus dem gesamten Bauvorhaben des -Grundeigentümers zu Gunsten der Nachbarn und auch der öffentlichen Hand (Verkehrsfläche ist ebenso betroffen) entstehen können, hervor. Sollten Bauwerberin und Grundeigentümer nicht idente Personen sein, dann sind etwaige Schäden aus dem Bauvorhaben ohne rechtsgültige Erklärung des tatsächlichen Grundeigentümers nicht forderbar. Diese Vorgangsweise würde die NÖ - BO 2014- in wesentlichen Teilen umgehen. Ich beantrage daher, das Bauvorhaben samt Abbruch durch die Baubehörde
  9. Instanz zu versagen.“ Mit Ladung vom
  10. Oktober 2017 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für
  11. November 2017 eine mündliche Bauverhandlung an. Diese Ladung enthielt folgenden Text: „Als Nachbar und sonst. Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erheben, Ihre Stellung als Partei verlieren.“ Bei der mündlichen Bauverhandlung wurden im Rahmen der Erstattung des bautechnischen Gutachtens die Einwendungen des Beschwerdeführers erörtert und kündigte dazu die Bauwerberin den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Der Beschwerdeführer gab keine über sein zitiertes Schreiben hinausgehende Erklärung ab. Mit Bescheid vom
  12. Dezember 2017 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den beantragten Neubau wie beantragt und verwies die Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Zivilrechtsweg. Der im Bauansuchen der Bauwerberin genannte Abbruch bestehender Gebäude ist nicht Gegenstand dieses Bescheides. In seiner dagegen eingebrachten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer einleitend seine Stellungnahme vom
  13. September 2017 und fügte ergänzend Folgendes ein: „Die Gefahren einer Setzung des Erdreiches links und rechts der Nachbarn ist vorprogrammiert, da der Grundwasserspiegel bei etwa 2 m liegt. Dazu müssten Sie als Baubehörde
  14. Instanz und Bausachverständiger über diese Tatsache Bescheid erlangt haben. Aus meiner Sicht ist diese Vorgangsweise „grob fahrlässig“! Zur Errichtung der Tiefgarage wird eine Ausgrabungstiefe über der üblichen „Kellernorm“ erreicht werden müssen, daher sind die Gefahren einer Gebäudebeschädigung links und rechts der Baustelle wahrscheinlich. Die Inhalte in dem von Ihnen zitierten § 59 AVG gehen mit dem /1 konform jedoch nicht mit dem Absatz /2!Die Inhalte in dem von Ihnen zitierten Paragraph 59, AVG gehen mit dem /1 konform jedoch nicht mit dem Absatz /2! Die von den Teilnehmern im Baubewilligungsverfahren vom 16.11.2017 gezeichneten Protokoll, haben nunmehr keine Rechtskraft; - dies kann bei einem bereits im Vorfeld absehbarem Risiko nicht der obengenannten NÖ - Bauordnung entsprechen. Ich erlaube mir im Vorfeld mit zu teilen, dass bei Eintritt eines entsprechenden Schadens eine Klage gegen die Baubehörde
  15. Instanz, ventiliere. Die Befürchtungen bei Schäden eine Zivilrechtsklage ein zu bringen wird möglicher weise ins Leere gehen, da Sie als Baubehörde
  16. Instanz das geplante Bauvorhaben ohne Begleitmaßnahmen und dem Wissen von präsumtiven Bauwerksschäden, bewilligen wollen.“ Abschließend stellt er folgenden Antrag: „Ich bringe daher, einen diesbezüglichen Einspruch über den „lückenhaften“ Bescheid vom 13.12.2017 über das Bauvorhaben samt Abbruch durch die Baubehörde
  17. Instanz ein.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der projektierte Abbruch mangels Schutzzone und mangels Anbau an ein Nachbargebäude gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 nur meldepflichtig sei und sich aus der Lage der abzubrechenden Garage an der Grundstücksgrenze keine Parteistellung ergebe. Die Gefahr einer allfälligen Setzung im Zuge der Errichtung des Gebäudes betreffe ausschließlich zivilrechtliche Belange, die im Rahmen des Bauverfahrens nicht zu prüfen seien. Eine Berührung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 sei nicht erkennbar.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der projektierte Abbruch mangels Schutzzone und mangels Anbau an ein Nachbargebäude gemäß Paragraph 16, NÖ Bauordnung 2014 nur meldepflichtig sei und sich aus der Lage der abzubrechenden Garage an der Grundstücksgrenze keine Parteistellung ergebe. Die Gefahr einer allfälligen Setzung im Zuge der Errichtung des Gebäudes betreffe ausschließlich zivilrechtliche Belange, die im Rahmen des Bauverfahrens nicht zu prüfen seien. Eine Berührung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 sei nicht erkennbar. Dagegen wiederholt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen und stützt dieses ergänzend auf § 858 ABGB.Dagegen wiederholt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen und stützt dieses ergänzend auf Paragraph 858, ABGB.
  18. Rechtslage: § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 hier anzuwendenden Fassung lautete wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 hier anzuwendenden Fassung lautete wie folgt: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
  7. Erwägungen: Einleitend ist zum Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass dieser aufgrund des unmissverständlichen Spruchs der Baubewilligung ausschließlich den Neubau umfasst, während die Baubehörden den im Bauansuchen vom
  8. Juni 2017 genannten Abbruch im Einklang mit den Einreichunterlagen und dem Gesetz zutreffend als gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Bauordnung 2014 bloß meldepflichtig beurteilt haben. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auf aus dem – somit hier nicht anfechtungsgegenständlichen – Abbruch befürchtete Folgen gestützt hat, hatte er insoweit niemals Parteistellung und wäre die belangte Behörde insoweit zur Zurückweisung seiner Berufung berechtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid konnte den Beschwerdeführer insoweit nicht in subjektiven Rechten berühren.Einleitend ist zum Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass dieser aufgrund des unmissverständlichen Spruchs der Baubewilligung ausschließlich den Neubau umfasst, während die Baubehörden den im Bauansuchen vom
  9. Juni 2017 genannten Abbruch im Einklang mit den Einreichunterlagen und dem Gesetz zutreffend als gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 2014 bloß meldepflichtig beurteilt haben. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auf aus dem – somit hier nicht anfechtungsgegenständlichen – Abbruch befürchtete Folgen gestützt hat, hatte er insoweit niemals Parteistellung und wäre die belangte Behörde insoweit zur Zurückweisung seiner Berufung berechtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid konnte den Beschwerdeführer insoweit nicht in subjektiven Rechten berühren. Soweit der Beschwerdeführer über den Abbruch hinaus gegen den Neubau – zumindest implizit – die Gefährdung der Standsicherheit seiner Gebäude behauptet, ist ihm hinsichtlich dieser erstmals in seiner Berufung vorgebrachten Einwendung die mit Ende der mündlichen Verhandlung vom
  10. November 2017 gemäß § 42 Abs.1 AVG eingetretene Präklusion entgegenzuhalten, auf die er von der Baubehörde erster Instanz im Einklang mit § 41 Abs. 2 AVG mit der Ladung vom
  11. Oktober 2017 hingewiesen worden war. Er hat somit hinsichtlich dieser Einwendung die Parteistellung mit Ende der mündlichen Verhandlung vom
  12. November 2017 verloren.Soweit der Beschwerdeführer über den Abbruch hinaus gegen den Neubau – zumindest implizit – die Gefährdung der Standsicherheit seiner Gebäude behauptet, ist ihm hinsichtlich dieser erstmals in seiner Berufung vorgebrachten Einwendung die mit Ende der mündlichen Verhandlung vom
  13. November 2017 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetretene Präklusion entgegenzuhalten, auf die er von der Baubehörde erster Instanz im Einklang mit Paragraph 41, Absatz 2, AVG mit der Ladung vom
  14. Oktober 2017 hingewiesen worden war. Er hat somit hinsichtlich dieser Einwendung die Parteistellung mit Ende der mündlichen Verhandlung vom
  15. November 2017 verloren. Die belangte Behörde wäre daher mangels nach dem
  16. November 2017 noch aufrechter Parteistellung des Beschwerdeführers zur Zurückweisung dessen gesamter Berufung berechtigt gewesen. Ohne Relevanz für die spruchgemäße Entscheidung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er auch mit einer rechtzeitigen Einwendung bezüglich der Standsicherheit seiner Gebäude seiner Beschwerde nicht zum Erfolg hätte verhelfen können: Einem Nachbar kommt auf Grund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch den Neubau im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).Einem Nachbar kommt auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch den Neubau im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es ferner nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.
  17. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  18. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  19. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  20. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  21. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.206.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.