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{'item': 'LVwG-AV-4/001-2011'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 5§ 3Art. 3Art. 7Art. 151§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-4/001-2011 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) sattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
  2. Herrn AS (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 2 Fahrzeugen im Standort ***, ***, wegen Fehlens der gesetzlich geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 5Abs. 1 und 2a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (Gelverk

G), in der damals geltenden Fassung, entzogen.1.1. Herrn AS (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 2 Fahrzeugen im Standort ***, ***, wegen Fehlens der gesetzlich geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 5, Absatz eins und 2 a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit keine aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA), der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) und des Finanzamtes vorgelegt habe, um den – jeweils näher bezifferten – Zahlungsrückstand feststellen zu können. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. August 2011 eine als Einspruch bezeichnete Berufung. Begründend ist ausgeführt, dass er den beim Finanzamt bestehenden Rückstand bereits von 4.666,58 Euro auf 597,34 Euro reduzieren konnte und dies auch für die Rückstände bei der SVA und WGKK zeitnah zu erwarten sei. Der Berufung waren die Daten seines Steuerkontos angeschlossen. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  4. Jänner 2018 zum Zweck der Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO), jedenfalls aber vorzulegen,1.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. Jänner 2018 zum Zweck der Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO), jedenfalls aber vorzulegen,  ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers

§ 3Abs.

1 BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO),ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers

Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO),  eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate (vgl. § 3 Abs. 4 BZP-VO) sowieeine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO) sowie  eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger (SVA und GKK) über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen nicht älter als drei Monate. 1.

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom
  2. Februar 2018 die folgenden Unterlagen: - Eine Bescheinigung des Finanzamtes *** vom
  3. Jänner 2018, aus der sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. - Eine Bescheinigung der SVA vom
  4. Februar 2018, mit der bestätigt wird, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers zurzeit kein Rückstand besteht. - Eine Bestätigung WGKK vom
  5. Jänner 2018, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Dienstnehmer gemeldet hat und keine Rückstände an Beiträgen bestehen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Inhabersparbuchs, einen Kontoauszug „Bausparen“ vom
  6. Dezember 2017 sowie ein – im Hinblick auf die Angabe des Eigenkapitals unvollständiges – Gutachten eines Bilanzbuchhalters zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3Abs. 1 i

Vm der Anlage 10 BZP-VO vor.Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Inhabersparbuchs, einen Kontoauszug „Bausparen“ vom 31. Dezember 2017 sowie ein – im Hinblick auf die Angabe des Eigenkapitals unvollständiges – Gutachten eines Bilanzbuchhalters zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 10 BZP-VO vor. 1.

  1. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  3. Februar 2018 ein von einem Bilanzbuchhalter ausgestelltes, mit
  4. Februar 2018 datiertes, vollständiges Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3Abs. 1 i

Vm der Anlage 10 BZP-VO. Darin wird dem Beschwerdeführer die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt:1.

  1. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  3. Februar 2018 ein von einem Bilanzbuchhalter ausgestelltes, mit
  4. Februar 2018 datiertes, vollständiges Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 10 BZP-VO. Darin wird dem Beschwerdeführer die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt: Mit dem „Bestätigungsvermerk I“ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für das erste und zumindest 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist, nämlich für zwei Omnibusse insgesamt ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 98.000,00 Euro. Mit dem „Bestätigungsvermerk II“ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Ausgeführt ist, dass über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren kein Konkurs eröffnet und kein Ausgleichsantrag gestellt wurde sowie eine Eigenkapitelquote von 58% (Erfordernis

Anlage 10 BZP-VO: > 10%), eine Schuldentilgungsdauer von unter 2 Jahren (Erfordernis

Anlage 10 BZP-VO: < 12 Jahre) und ein Netto-Cash-Flow * aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe von 11% (Erfordernis

Anlage 10 BZP-VO: > 8%) gegeben ist. 1.

  1. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Februar 2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht dem Formblatt in der Anlage 10 der BZP-VO und lässt nicht an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zweifeln. Ebenso besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes ***, der SVA und WGKK zu zweifeln.
  4. Rechtslage: 3.
  5. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:3.
  6. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
  1. a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
  2. b)zuverlässig sein;
  3. c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 3.4. Die maßgebliche Bestimmung des GelverkG lautet: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Art. 3Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:„§ 5.

(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. […]

(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen

Art. 7Verordnung (EG) Nr.

1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen

Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen. […]“ 3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der BZP-VO lauten: „§ 1.

(1)Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2.
  1. a)das Taxi-Gewerbe,
  2. b)das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
  3. c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
  4. c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt). […]“ „§ 2.
(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
  1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
  2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
  3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
  4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
  1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
  2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
(3)Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“ „§ 3.
(1)Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt

Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. […]

(4)Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ 4. Erwägungen: 4.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 4.
  2. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers: 4.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GelverkG und §§ 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig.4.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GelverkG und Paragraphen 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig. 4.2.2.

§ 5Abs. 4 Gelverk

G ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen

Art. 7Verordnung (EG) Nr.

1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.

Art. 7Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat er nachzuweisen, dass er über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.4.2.2.

Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen

Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.

Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, muss der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat er nachzuweisen, dass er über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Für zwei Omnibusse hat der Beschwerdeführer folglich jedenfalls Eigenkapital und Reserven in Höhe von 14.000,00 Euro nachzuweisen. 4.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).4.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 4.2.
  3. Durch die Vorlage des Gutachtens vom
  4. Februar 2018 ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 98.000,00 Euro verfügt, sohin den Anforderungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Anforderung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“).4.2.
  5. Durch die Vorlage des Gutachtens vom
  6. Februar 2018 ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 98.000,00 Euro verfügt, sohin den Anforderungen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, entspricht. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Anforderung des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, entsprechend in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vergleiche insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“). Dass das Gutachten von einem Bilanzbuchhalter – und nicht entsprechend § 3 Abs. 1 BZP-VO von einer Bank oder eine anderen befähigten Kreditinstitut, einem Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer – ausgestellt wurde, schadet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht, weil auch Bilanzbuchalter „ordnungsgemäß akkreditierte Person[en]“ im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind.Dass das Gutachten von einem Bilanzbuchhalter – und nicht entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO von einer Bank oder eine anderen befähigten Kreditinstitut, einem Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer – ausgestellt wurde, schadet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht, weil auch Bilanzbuchalter „ordnungsgemäß akkreditierte Person[en]“ im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sind. 4.2.
  7. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes, der SVA und WGKK, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG iVm § 3 Abs. 4 BZP-VO gegeben.4.2.
  8. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes, der SVA und WGKK, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO gegeben. 4.2.
  9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 6. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.4.001.2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.