RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-762/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des AS, vertreten durch die Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.05.2017, Zl. BAU-074-2016, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 03.07.2015 suchte der Beschwerdeführer um Baugenehmigung für die Aufstellung eines Doppelcontainers in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Die erste Vorprüfung durch die Baubehörde am 27.07.2015 ergab, dass das beantragte Objekt der Bestimmung des § 56 NÖ BauO entspricht. Laut dem Projekt sollte die lichte Raumhöhe 2,35 m betragen. Laut Anhang OIB3 ist eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m vorgesehen. Die erste Vorprüfung durch die Baubehörde am 27.07.2015 ergab, dass das beantragte Objekt der Bestimmung des Paragraph 56, NÖ BauO entspricht. Laut dem Projekt sollte die lichte Raumhöhe 2,35 m betragen. Laut Anhang OIB3 ist eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m vorgesehen. Mit Schreiben vom 06.08.2015 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf baubehördliche Bewilligung vom 03.07.2015 dahingehend ab, dass um baubehördliche Bewilligung für einen vorübergehenden Bestand von 4 Jahren angesucht wurde. Des Weiteren erklärte er sich mit der lichten Raumhöhe von 2,35 m ausdrücklich einverstanden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelcontainers befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelcontainers befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Über Nachfrage des Beschwerdeführers teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 28.04.2016 mit, dass die im Baubescheid festgesetzte Frist nicht mehr veränderbar sei, zumal der Bescheid schon in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 20.06.2016 suchte der Beschwerdeführer unter Anschluss von Unterlagen um Bewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung auf dem Baugrundstück an. Aus der Baubeschreibung ist ersichtlich, dass das Dach als Kaltdach mit belüftetem Dachboden ausgeführt und mittels Bitumenschindeln eingedeckt werden soll. Auf die Außenwand des Containers soll eine hinterlüftete Holzfassade (Trapezschalung) aufgeschraubt werden. Ansonsten soll die bestehende Anlage unberührt bleiben. Ziel dieser Adaptierungsarbeiten sei es, die als Lager bzw. Gartenhaus genutzten Container in das Ortsbild zu integrieren und eine dauerhafte Bau- bzw. Benützungsbewilligung zu erhalten. Im Erdgeschoß befänden sich ein Zimmer mit 21,40 m² und ein Bad/WC mit 5,40 m². Auf Wunsch des Beschwerdeführers sollen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ BTV 2014 die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3.11.1 (Fußbodenniveau von Räumen) und Punkt 11.2 (Raumhöhe) sowie der OIB-Richtlinie 5 (Schallschutz) keine Anwendung finden.Im Erdgeschoß befänden sich ein Zimmer mit 21,40 m² und ein Bad/WC mit 5,40 m². Auf Wunsch des Beschwerdeführers sollen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ BTV 2014 die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3.11.1 (Fußbodenniveau von Räumen) und Punkt 11.2 (Raumhöhe) sowie der OIB-Richtlinie 5 (Schallschutz) keine Anwendung finden. Der von der Baubehörde beigezogene Bausachverständige RH kam in seiner Stellungnahme vom 29.06.2016 zum beantragten Bauvorhaben zum Ergebnis, dass er aus fachlicher Sicht vermute, dass für Bauwerke vorübergehenden Bestandes keine baurechtliche Möglichkeit zur „Überführung zu Bauwerken dauerhaften Bestandes“ gegeben sei. Deshalb sei das Ansuchen des Beschwerdeführers bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen. In technischer Hinsicht führte er aus, dass wesentliche bautechnische Anforderungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes noch keine Anwendung gefunden hätten (zB. dauernde Standsicherheit, Schallschutz, sommerliche Erwärmung, Beheizbarkeit und dergleichen). Verfahrensrechtlich sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, für ein Gebäude dauerhaften Bestandes völlig unabhängig vom Vorverfahren um Baubewilligung anzusuchen. Mit Schreiben vom 11.07.2016 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag vom 20.06.2016 betreffend die Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlicher Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung im Widerspruch zu § 23 Abs. 7 NÖ BauO stehe. Eine Beseitigung des Hindernisses gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO durch Änderung des Bauvorhabens werde nicht für möglich gehalten, sodass ein Mängelbehebungsauftrag unterbleibe, zumal der Antrag offenkundig aussichtslos sei.Mit Schreiben vom 11.07.2016 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag vom 20.06.2016 betreffend die Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlicher Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung im Widerspruch zu Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO stehe. Eine Beseitigung des Hindernisses gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO durch Änderung des Bauvorhabens werde nicht für möglich gehalten, sodass ein Mängelbehebungsauftrag unterbleibe, zumal der Antrag offenkundig aussichtslos sei. Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass er mit dem gegenständlichen Antrag eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt habe. Bei den Containern handle es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO. Im Übrigen wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2010, 2009/05/0064, verwiesen, wonach ein Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung rechtlich einem Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gleichzusetzen sei. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, das Ansuchen ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und einer Bauverhandlung abzuweisen.Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass er mit dem gegenständlichen Antrag eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt habe. Bei den Containern handle es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO. Im Übrigen wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2010, 2009/05/0064, verwiesen, wonach ein Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung rechtlich einem Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gleichzusetzen sei. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, das Ansuchen ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und einer Bauverhandlung abzuweisen. Mit Schreiben vom 30.08.2016 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit, dass ein Vorprüfungsverfahren stattfinden werde und dem Beschwerdeführer entsprechende Aufträge erteilt würden, zumal die vorliegenden Einreichunterlagen für eine umfassende Beurteilung des Bauvorhabens unzureichend seien. Bei der Vorprüfung am 07.09.2016 wurde als Amtssachverständiger RH beigezogen. Dieser kam zum Ergebnis, dass vom Planverfasser aus bautechnischer Sicht teilweise verabsäumt worden sei, die Einreichunterlagen gemäß den technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen bzw. Nachweise über erfolgte Bodenuntersuchungen im Hinblick auf die Gefahrenhinweiskarte den Einreichunterlagen beizulegen. Aus diesen Gründen seien die vorliegenden Einreichunterlangen durch den Planverfasser zu ergänzen, sodass sie in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und beurteilbar seien. Gleiches gelte für die Frage der Ortsbildtauglichkeit des Bauwerks, zumal diese Problematik bereits seit der ersten negativen Vorprüfung im Zuge des Verfahrens vom 27.07.2015, BAU-049-2015, aktenkundig und dem Beschwerdeführer bekannt sei. Daher wurde eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung der Unterlagen für ausreichend erachtet. Mit Schreiben vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Vorprüfung zur Kenntnis gebracht und gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, wonach die unter Befund des bautechnischen Amtssachverständigen zuvor beschriebenen Mängel/Hindernisse zu beseitigen seien und der Baubehörde die ergänzten verbesserten Unterlagen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung beizubringen seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO verpflichtet sei, bei Nichteinhaltung dieser Frist den Antrag abzuweisen.Mit Schreiben vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Vorprüfung zur Kenntnis gebracht und gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, wonach die unter Befund des bautechnischen Amtssachverständigen zuvor beschriebenen Mängel/Hindernisse zu beseitigen seien und der Baubehörde die ergänzten verbesserten Unterlagen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung beizubringen seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verpflichtet sei, bei Nichteinhaltung dieser Frist den Antrag abzuweisen. Innerhalb der gesetzten Frist übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Baubeschreibung von CE vom 20.09.2016, eine Erhebung und Begutachtung gemäß § 56 NÖ BauO, eine Erhebung und Begutachtung gemäß Paragraph 56, NÖ BauO, Ortsbildgestaltung von WK vom 21.09.2016, ein Gutachten von FSM vom 20.09.2016, eine technische Beschreibung für Büro-, Sanitär- und Verbindungscontainer der C Stand 2015-06; Laut Ergänzung der Baubeschreibung wurden lediglich technische Daten des bestehenden Containers der Firma C übermittelt, welche jedoch nur den befristet bewilligten Bestand dokumentieren und nicht Gegenstand des Antrages vom 20.06.2016 sind. In seinem Befund im Rahmen der zweiten Vorprüfung am 21.12.2016 kam der beigezogene bautechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass das eingereichte Bauvorhaben als untergeordnetes, unkonditioniertes Bauwerk mit dem Verwendungszweck als Gartenhütte genutzt werden soll, wobei keine ganzjährige Benutzung und auch nicht für ständige Wohnzwecke erfolgen soll. Zur Frage der Standsicherheit im Hinblick auf die Gefahrenhinweiskarte liege ein Gutachten der FSM GmbH vor. Zur Frage der Ortsbildtauglichkeit gebe es eine Erhebung und Begutachtung gemäß § 56 NÖ BauO (Ortsbildgestaltung der K GmbH). Zur Frage der Standsicherheit im Hinblick auf die Gefahrenhinweiskarte liege ein Gutachten der FSM GmbH vor. Zur Frage der Ortsbildtauglichkeit gebe es eine Erhebung und Begutachtung gemäß Paragraph 56, NÖ BauO (Ortsbildgestaltung der K GmbH). Der Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass trotz Aufforderung einer Projektmodifikation in technischer und in rechtlicher Sicht teilweise verabsäumt worden sei, ein Projekt für die Errichtung eines Bauwerks auszuarbeiten, wobei das neue projektgegenständliche Bauwerk („Wille des Bauherrn“) als Ganzes und in seinen Teilen für den Verwendungszweck tauglich sein müsse. Die Neubewilligung des Doppelcontainers sei weder aufgrund des Antrags noch aufgrund des Einreichplans und der Baubeschreibungen Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens, zumal sowohl im Einreichplan vom 15.06.2016 und der Baubeschreibung vom 15.06.2016 als auch in der Ergänzung der Baubeschreibung vom 20.09.2016 ausgeführt werde, dass das neue projektgegenständliche Bauwerk lediglich die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches beinhalte. Aus den Einreichunterlagen gehe weiterhin nicht hervor, inwieweit die ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit einer Holzfassade und eines Satteldaches (ohne Container) gewährleistet werde, da das neue gegenständliche Bauwerk weder ein eigenes Fundament noch lastabführende oder lasttragende Bauteile, welche vom neuen Satteldach bis auf tragfähigen Grund führen würden, aufweise. Aus den Einreichunterlagen sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ein ausreichender Brandschutz der Holzfassade und des Satteldaches gewährleistet sei, da sich diesbezüglich überhaupt keine technischen Angaben fänden. Mit Bescheid vom 04.01.2017, BAU-074-2017, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2016 betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung (gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO) durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung auf dem Baugrundstück gemäß § 23 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z 7 iVm § 14 NÖ BauO ab. Mit Bescheid vom 04.01.2017, BAU-074-2017, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2016 betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung (gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO) durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung auf dem Baugrundstück gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ BauO ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit dem gegenständlichen Antrag eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt zu haben. Es liege somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BauO vor. Bei den Containern handle es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO, sondern um ein Gebäude iSd § 4 NÖ BauO. Ein bestehendes Bauwerk, nämlich der bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, Bau-049-2015, bewilligte Doppelcontainer, soll abgeändert werden. Es lägen sämtliche Voraussetzungen vor, anderenfalls die Behörde ihn nicht hätte bewilligen dürfen. Dass es sich dabei zunächst um eine befristete Baubewilligung gehandelt habe, sei irrelevant. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit dem gegenständlichen Antrag eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt zu haben. Es liege somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 14, NÖ BauO vor. Bei den Containern handle es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO, sondern um ein Gebäude iSd Paragraph 4, NÖ BauO. Ein bestehendes Bauwerk, nämlich der bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, Bau-049-2015, bewilligte Doppelcontainer, soll abgeändert werden. Es lägen sämtliche Voraussetzungen vor, anderenfalls die Behörde ihn nicht hätte bewilligen dürfen. Dass es sich dabei zunächst um eine befristete Baubewilligung gehandelt habe, sei irrelevant. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde als Antragsgegenstand nur die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches erkenne. Unabhängig davon sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 08.09.2016 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die unter „Befund des bautechnischen ASV“ beschriebenen Mängel/Hindernisse zu beseitigen und der Baubehörde die ergänzten/verbesserten Unterlagen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung beizubringen. Auf den Umstand, dass sich der Antrag nur auf die Anbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches beziehe, sei im Verbesserungsauftrag nicht hingewiesen worden. Auch dazu hätte ein Verbesserungsauftrag ergehen müssen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche durch die Behörde mit Schreiben vom 08.09.2016 geforderten Unterlagen vorgelegt, die auch den Doppelcontainer umfassen würden. Der Amtssachverständige sei bei der Beurteilung in seiner zweiten Vorprüfung auf diese Unterlagen nicht eingegangen. Erstmalig durch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** habe der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt, dass der Amtssachverständige ausgeführt habe, dass die Neubewilligung des Doppelcontainers weder aufgrund des Antrages noch aufgrund des Einreichplanes und der Baubeschreibung Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs hätten dem Beschwerdeführer die Vorprüfung und Stellungnahme übermittelt werden müssen, damit er sich dazu hätte äußern können. Mit Bescheid vom 11.05.2017, BAU-074-2016, wies die belangte Behörde die Berufung ab. In rechtlicher Hinsicht kam sie nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 zu folgenden Feststellungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Doppelcontainern befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Doppelcontainern befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO handle, erübrige sich daher, weil der Bescheid vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, Bestand der Rechtsordnung sei. Ob die ursprüngliche vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Befristung zulässigerweise erteilt worden sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO handle, erübrige sich daher, weil der Bescheid vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, Bestand der Rechtsordnung sei. Ob die ursprüngliche vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Befristung zulässigerweise erteilt worden sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei nicht die Erlangung einer Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern die Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung antragsgegenständlich gewesen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe als Baubehörde erster Instanz genauso gehandelt, wie es in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2010, 2009/05/0064, als erforderlich erachtet worden sei. Er habe nämlich das Ansuchen des Beschwerdeführers einer Vorprüfung unterzogen und letztlich den Antrag mit Bescheid vom 04.01.2017, BAU-074-2016, abgewiesen. Zum Gegenstand des Verfahrens werde erneut auf den bereits zitierten Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2016 verwiesen. Im Einreichplan und in der Baubeschreibung vom 15.06.2016 sowie in der Ergänzung zur Baubeschreibung vom 20.09.2016 werde ausgeführt, dass das neue projektgegenständliche Bauwerk lediglich die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches umfasse. Der bis zum 01.10.2019 baurechtlich befristet bewilligte Doppelcontainer werde als bestehend beschrieben und planlich dargestellt, obwohl er nach dem 01.10.2019 baurechtlich konsenslos werde. Die belangte Behörde schließe sich daher der Ansicht an, dass die Neubewilligung des Doppelcontainers weder aufgrund des Antrags noch aufgrund des Einreichplans und der Baubeschreibung Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist für den Doppelcontainer wäre als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu werten und im Zuge der Durchführung des daran anknüpfenden Bauverfahrens zu prüfen (VwGH vom 11.05.2010, Zl. 2009/05/0064). Ein solcher Antrag müsse konsequenterweise den sonstigen Anforderungen eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung entsprechen. Gegenständlich sei vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung einer Projektmodifikation in technischer und in rechtlicher Sicht teilweise verabsäumt worden, ein Projekt für die Errichtung eines Bauwerks auszuarbeiten, wobei das neue projektgegenständliche Bauwerk als Ganzes und in seinen Teilen für seinen Verwendungszweck tauglich sein müsse. Hinsichtlich des zum Ausdruck gebrachten Bauwillens „die Anbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches“ gehe aus den Einreichunterlagen nicht hervor, inwieweit die ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit einer Holzfassade und eines Satteldaches (ohne Container) gewährleistet werde, da das verfahrensgegenständliche Bauwerk weder ein eigenes Fundament noch lastabführende oder lasttragende Bauteile aufweise, welche vom neuen Satteldach bis auf tragfähigen Grund führen. Aus den Unterlagen gehe auch nicht hervor, inwieweit der ausreichende Brandschutz einer Holzfassade und eines Satteldaches (ohne Container) gewährleistet werde, da es diesbezüglich keine technischen Angaben gebe. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen sei. Gegenstand des Verfahrens sei das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend sei. Nicht darauf einzugehen sei, ob das Projekt eventuell (nur) anders verwirklicht werden könnte. Dementsprechend sei auch die Baustatik anhand des eingereichten Projekts zu beurteilen (VwGH vom 30.01.2014, 2011/05/0068). Im Ermittlungsverfahren sei das Parteiengehör nicht verletzt worden. Die Baubehörde erster Instanz sei nicht zur Aufforderung zur Projektänderung gehalten gewesen. Die diesbezüglich notwendigen Abänderungen würden ein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes und nicht bloß als ein geändertes iSd § 20 Abs. 3 NÖ BauO zu beurteilen wäre. Die Baubehörde sei gemäß § 20 Im Ermittlungsverfahren sei das Parteiengehör nicht verletzt worden. Die Baubehörde erster Instanz sei nicht zur Aufforderung zur Projektänderung gehalten gewesen. Die diesbezüglich notwendigen Abänderungen würden ein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes und nicht bloß als ein geändertes iSd Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO zu beurteilen wäre. Die Baubehörde sei gemäß Paragraph 20, Abs. 3 NÖ BauO nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen. In der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektmodifikation liege daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Dieser könne ein entsprechendes Projekt neu einreichen. Absatz 3, NÖ BauO nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen. In der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektmodifikation liege daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Dieser könne ein entsprechendes Projekt neu einreichen. Gegen diesen Bescheid erhob AS durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Mit Antrag vom 20.06.2016 habe er um Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung auf dem Baugrundstück angesucht. Die Abweisung dieses Ansuchens sei unberechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt. Sohin liege ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BauO 2014 vor. Bei den Containern handle es um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO vor. Das Gesetz verweise ausdrücklich als Beispiele auf Ausstellungbauten, Tribünen und dergleichen. Da es sich bei den Containern um Gebäude handle, liege sohin keinesfalls ein Bauwerk vorübergehenden Bestandes gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO vor. Die Ausführungen der belangten Behörde zu § 23 Abs. 7 NÖ BauO seien unzutreffend. Weiters sei auch auf die Niederschrift vom 27.07.2015 zu verweisen, in der der Bausachverständige RH ausgeführt habe, dass es sich um ein Gebäude handle. Mit Antrag vom 20.06.2016 habe er um Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung auf dem Baugrundstück angesucht. Die Abweisung dieses Ansuchens sei unberechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt. Sohin liege ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 14, NÖ BauO 2014 vor. Bei den Containern handle es um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO vor. Das Gesetz verweise ausdrücklich als Beispiele auf Ausstellungbauten, Tribünen und dergleichen. Da es sich bei den Containern um Gebäude handle, liege sohin keinesfalls ein Bauwerk vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO vor. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO seien unzutreffend. Weiters sei auch auf die Niederschrift vom 27.07.2015 zu verweisen, in der der Bausachverständige RH ausgeführt habe, dass es sich um ein Gebäude handle. Mit dem gegenständlichen Ansuchen sei der Antrag um Erteilung der Baubewilligung für den bestehenden Doppelcontainer mit begrenzter Baubewilligung durch Anbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung gemäß § 14 NÖ BauO gestellt worden. Es sollte ein bestehendes Bauwerk, nämlich der bereits mit Bescheid der Behörde vom 09.09.2015, BAU-049-2015, bewilligte Doppelcontainer, abgeändert werden. Dass es sich dabei zunächst um eine befristete Bewilligung gehandelt habe, sei irrelevant. Mit dem gegenständlichen Ansuchen sei der Antrag um Erteilung der Baubewilligung für den bestehenden Doppelcontainer mit begrenzter Baubewilligung durch Anbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung gemäß Paragraph 14, NÖ BauO gestellt worden. Es sollte ein bestehendes Bauwerk, nämlich der bereits mit Bescheid der Behörde vom 09.09.2015, BAU-049-2015, bewilligte Doppelcontainer, abgeändert werden. Dass es sich dabei zunächst um eine befristete Bewilligung gehandelt habe, sei irrelevant. Nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde als Antragsgegenstand nur die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches erkenne. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden. Mit dem Mängelbehebungsauftrag laut Schreiben vom 08.09.2016 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die unter Befund des bautechnischen ASV beschriebenen Mängel/Hindernisse zu beseitigen und der Baubehörde die ergänzten/verbesserten Unterlagen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung beizubringen. Der Amtssachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass vom Planverfasser aus bautechnischer Sicht teilweise verabsäumt worden sei, die Einreichunterlagen gemäß den technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen bzw. Nachweise über erfolgte Bodenuntersuchungen im Hinblick auf die Gefahrenhinweiskarte den Einreichunterlagen beizulegen. Aus diesen Gründen seien die vorliegenden Einreichunterlagen durch den Planverfasser zu ergänzen, sodass sie in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und beurteilbar seien. Zur Verbesserung der Unterlagen sei eine Frist von 14 Tagen gegeben worden. Dass sich der Antrag nur auf die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches beziehe, sei im Verbesserungsauftrag nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.09.2016 geforderten Unterlagen vorgelegt. Der Amtssachverständige sei mit keinem Wort auf diese Unterlagen eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, dass die Neubewilligung des Doppelcontainers weder aufgrund des Antrages noch aufgrund des Einreichplans und der Baubeschreibung Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Unabhängig davon wäre zur Wahrung des Parteiengehörs die Vorprüfung und Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Äußerung zu übermitteln gewesen. Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürften nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung habe nehmen können. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag vom 20.06.2016 auf Erteilung der dauerhaften Baubewilligung für die Adaptierung eines bestehenden Doppelcontainers mit zeitlich begrenzter Baubewilligung durch Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches zur Erlangung einer dauerhaften Baubewilligung zu genehmigen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 13.06.2017 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher im Beisein einer bautechnischen Sachverständigen (BKu vom Gebietsbauamt) der Beschwerdeführer vernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2015 auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** einen Doppelcontainer aufstellen. Ursprünglich hatte er eine dauerhafte Aufstellung geplant. Dies wurde von der Gemeinde abgelehnt, da das Bauvorhaben nicht ortsbildtauglich war. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelcontainers befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen. Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2015 auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** einen Doppelcontainer aufstellen. Ursprünglich hatte er eine dauerhafte Aufstellung geplant. Dies wurde von der Gemeinde abgelehnt, da das Bauvorhaben nicht ortsbildtauglich war. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2015, AZ. BAU-049-2015, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelcontainers befristet für 4 Jahre (bis 01.10.2019) auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen. In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer geplant, ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück zu errichten und es dauerhaft zu vermieten. Nachdem sich die Angelegenheit mit der Vermietung zerschlug, nahm er von der Errichtung eines Einfamilienhauses Abstand und versucht nunmehr, den Doppelcontainer in einen dauerhaften Bestand überzuführen. Um die Ortsbildtauglichkeit herzustellen, plante er, die nebeneinander stehenden Container mit Holz zu verkleiden und ein Satteldach zu errichten. So wie es im Einreichplan dargestellt ist, sollen sie zu Wohnzwecken dienen. Es sind ein Aufenthaltsraum, ein Bad mit WC, eine Küchenzeile, jedoch keine Heizung vorhanden. In dieser Form wurde der Doppelcontainer auch befristet bewilligt. Auch wenn der Doppelcontainer in der Baubeschreibung als Gartenhütte bezeichnet wird, soll darin kein Gartenwerkzeug gelagert werden. Auch wenn das unkonditionierte Gebäude nunmehr in einen dauerhaften Bestand übergeführt werden soll, wurde beim gegenständlichen eingereichten Vorhaben keine Heizungsmöglichkeit dargestellt. Schallschutz, sommerliche Erwärmung und dergleichen waren bei der Einreichung ebenfalls kein Thema, obwohl dies gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ BauO bei der Baubeschreibung anzuführen ist.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ BauO bei der Baubeschreibung anzuführen ist. Die Amtssachverständige kam in der Verhandlung zum Ergebnis, dass aufgrund des vorgelegten Einreichplanes lediglich das Dach und die Holzverkleidung zu beurteilen seien und nicht die darunter befindlichen Container, zumal diese als Bestand eingereicht worden seien. Daher hätte sich die Behörde auch nicht mehr damit beschäftigen müssen, wie die Container genutzt werden. Man müsse lediglich beurteilen, ob die Container geeignet sind, die auf ihnen zu tragende Last des Satteldaches und der Holzwände zu tragen. Die Container wären lediglich als Fundamentierung für das Dach bzw. die Holzverkleidung anzusehen. Aus bautechnischer Sicht gehe klar hervor, was der Behörde laut Verbesserungsauftrag vom 08.09.2016 beizubringen war. Es sei vom damals beigezogenen Amtssachverständigen darauf hingewiesen worden, dass Bauwerke gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein müssten. Ein Fachmann hätte aus diesen Ausführungen sehen können, was der Baubehörde vorzulegen ist. Auch bei den ergänzten Unterlagen hätten sich kein neuer Plan und keine neue Baubeschreibung befunden. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Statiker sei nur auf die Container und nicht auf das Bauwerk als Ganzes eingegangen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Im Hinblick auf die Ausführungen der Amtssachverständigen hat der Beschwerdeführer nicht die Erlangung einer Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes beantragt. Vielmehr sollte ein bestehendes Bauwerk, nämlich der bereits mit Bescheid der Behörde vom 09.09.2015, BAU-049-2015, befristet bewilligte Doppelcontainer abgeändert werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen und andererseits aus dem Antrag vom 20.06.2016, wonach eine Holzfassade und ein Satteldach aufgebracht werden sollen, um eine dauerhafte Baubewilligung für den bestehenden Doppelcontainer zu erlangen. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Baubeschreibung des CE vom 20.09.2016 ist ersichtlich, dass er sich auf die Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ BauO bezieht, wonach Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden dürfen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind, wenn bestehende Bauwerke abgeändert werden. Paragraph 19, Absatz 4, NÖ BauO bezieht, wonach Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden dürfen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind, wenn bestehende Bauwerke abgeändert werden. Dass es sich gegenständlich lediglich um ein befristet bewilligtes Bauwerk handelt, wurde nicht thematisiert. Auf die geplanten Adaptierungsarbeiten wurde überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen wurde hinsichtlich der Grundanforderungen an das Gebäude gemäß NÖ BauO 2014 auf den Verwendungszweck als Gartenhütte hingewiesen, wobei der NÖ Bauordnung der Begriff „Gartenhütte“ fremd ist. Insbesondere soll das Bauwerk nicht ganzjährig durchgehend und nicht für ständige Wohnzwecke genutzt werden. Nach Ansicht des Gerichtes ist es als Wohngebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO zu qualifizieren.Dass es sich gegenständlich lediglich um ein befristet bewilligtes Bauwerk handelt, wurde nicht thematisiert. Auf die geplanten Adaptierungsarbeiten wurde überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen wurde hinsichtlich der Grundanforderungen an das Gebäude gemäß NÖ BauO 2014 auf den Verwendungszweck als Gartenhütte hingewiesen, wobei der NÖ Bauordnung der Begriff „Gartenhütte“ fremd ist. Insbesondere soll das Bauwerk nicht ganzjährig durchgehend und nicht für ständige Wohnzwecke genutzt werden. Nach Ansicht des Gerichtes ist es als Wohngebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO zu qualifizieren. Das Gutachten des FSM bezieht sich ausschließlich auf die schon vorhandenen Container und nicht auf ein neues Bauvorhaben inkl. Satteldach und Holzverkleidung, zumal als „Unterlagen“ lediglich die Besichtigung vom 19.09.2016 angeführt ist. Dem entsprechend findet sich in der „Bestätigung“ der Hinweis, dass die Container den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit entsprechen. Der bis zum 01.10.2019 baurechtlich befristete Doppelcontainer wurde in den Einreichunterlagen als bestehend beschrieben und planlich dargestellt, obwohl er nach dem 01.10.2019 als konsenslos anzusehen ist. Trotz Aufforderung einer Projektmodifikation hat es der Beschwerdeführer in technischer und in rechtlicher Sicht verabsäumt, ein Projekt für die Errichtung eines Bauwerks auszuarbeiten, wobei das neue projektgegenständliche Bauwerk als Ganzes und in seinen Teilen für seinen Verwendungszweck tauglich sein muss. Aus den Einreichunterlagen ergibt sich nicht, inwieweit die ausreichende, mechanische Festigkeit und Standsicherheit bei der Holzfassade und dem Satteldach gewährleistet wird, zumal das gegenständliche Bauwerk weder ein eigenes Fundament noch lastabführende oder lasttragende Bauteile, welche vom neuen Satteldach bis auf den tragfähigen Grund führen, aufweist. Des Weiteren ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, inwieweit der Brandschutz bei Aufbringen der Holzfassade und dem Satteldach gewährleistet wird, da es diesbezüglich überhaupt keine technischen Angaben gibt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass im Verbesserungsauftrag nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich der gegenständliche Antrag nur auf die Aufbringung einer Holzfassade und eines Satteldaches beziehen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Auffassung vertritt, dass ein bestehendes Objekt abgeändert werden soll. Ein entsprechender Hinweis seitens der Baubehörde war daher entbehrlich. Dem Auftrag der Behörde, die vorliegenden Einreichunterlangen durch den Planverfasser ergänzen zu lassen, sodass sie in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und beurteilbar sind, kam der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes nicht nach. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Nicht darauf einzugehen ist, ob das Projekt eventuell (nur) anders verwirklicht werden könnte. Dementsprechend ist auch die Baustatik anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen (VwGH E vom 30.01.2014, 2011/05/0068 m.w.N.). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellung in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 lautet wie folgt: Gemäß § 23 Abs. 7 NÖ BauO dürfen Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen und u. dgl.) einmalig für die Dauer von höchstensGemäß Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BauO dürfen Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen und u. dgl.) einmalig für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung eines so bewilligten Bauwerks kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH E 11.05.2010, 2009/05/0064). Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich eine Verlängerung der befristeten Baubewilligung dadurch erreichen, dass er beim Doppelcontainer eine Holzfassade anbringt und ihn mit einem Satteldach versieht. Ein solcher Antrag ist rechtlich einem Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gleichzusetzen (vgl. VwGH E 11.05.2010, 2009/05/0064). Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Antrag auch so behandelt und dem entsprechend dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich eine Verlängerung der befristeten Baubewilligung dadurch erreichen, dass er beim Doppelcontainer eine Holzfassade anbringt und ihn mit einem Satteldach versieht. Ein solcher Antrag ist rechtlich einem Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gleichzusetzen vergleiche VwGH E 11.05.2010, 2009/05/0064). Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Antrag auch so behandelt und dem entsprechend dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der in Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrages dies mitzuteilen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der in Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrages dies mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass sich eine Neubewilligung des Doppelcontainers samt Satteldach und Holzverkleidung weder aus dem Antrag noch aus dem Einreichplan und auch nicht aus der ergänzten Baubeschreibung ergibt und daher nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens war. Ein neuer Einreichplan betreffend eine allfällige Projektänderung wurde nicht vorgelegt, obwohl dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Eine solche Projektänderung muss der Bauwerber veranlassen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, Anm 14 zu § 20 Abs. 3 NÖ BauO)Das Verwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass sich eine Neubewilligung des Doppelcontainers samt Satteldach und Holzverkleidung weder aus dem Antrag noch aus dem Einreichplan und auch nicht aus der ergänzten Baubeschreibung ergibt und daher nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens war. Ein neuer Einreichplan betreffend eine allfällige Projektänderung wurde nicht vorgelegt, obwohl dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Eine solche Projektänderung muss der Bauwerber veranlassen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, Anmerkung 14 zu Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO) Zumal die Antragsbeilagen für das geänderte Projekt iS des § 19 NÖ BauO nicht vollständig waren und auch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgereicht wurden, war die erstinstanzliche Behörde berechtigt, den Antrag abzuweisen.Zumal die Antragsbeilagen für das geänderte Projekt iS des Paragraph 19, NÖ BauO nicht vollständig waren und auch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgereicht wurden, war die erstinstanzliche Behörde berechtigt, den Antrag abzuweisen. Es musste daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.762.001.2017