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{'item': 'LVwG-AV-1060/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 18Art. 130§ 17§ 31§ 18aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1060/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes vom 7. August 2017, Zl. A-NOELFV-SUGG-321, wurde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten EB

§ 18Abs.

5 NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung des KP (in der Folge: Beschwerdeführer) zum Fischereiaufseher (Dienstausweis Nr. ***, Dienstabzeichen Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) für das Fischereirevier *** widerrufen.Mit Bescheid des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes vom 7. August 2017, , Zl. A-NOELFV-SUGG-321, wurde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten EB

Paragraph 18, Absatz 5, NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung des KP (in der Folge: Beschwerdeführer) zum Fischereiaufseher (Dienstausweis Nr. ***, Dienstabzeichen Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) für das Fischereirevier *** widerrufen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

  1. August 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus: „Ich erhebe fristgerecht Beschwerde gegen den Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier ***. Begründung: Durch den Widerruf meiner Bestellung zum Fischereiaufseher besteht der begründete Verdacht, dass eine ausreichende Fischereiaufsicht für das Revier *** nicht mehr gegeben ist. In den Anlagen ersehen Sie meine Tätigkeiten für dieses Fischereirevier, wofür sich für den Fischereiberechtigten i.V. P sogar schriftlich bedankte (Anlage 3). Mein letztes Einschreiben führte zu einer Anzeige wegen Fischens mit lebendem Köderfisch und fischen ohne NÖ Fischerkarte und dies unter Duldung eines Lizenznehmers (Herrn M) in diesem Revier. Auch wurden interne, von Herrn EB (Fischereiausübungsberechtiger) erlassene Auflagen missachtet, z.B. Anzahl der ausgelegten Angelruten mit Köder, wenn ein Gastfischer zur Fischerei mitgenommen wird. (Anlagen 4, §5, §13, §14). Bis zum heutigen Datum hat sich der Fischereiausübungsberechtigte nicht gemeldet und versucht, sich über diese strafrechtlich relevanten Tatbestände ein Bild zu machen! Wiederholt ist der Fischereiausübungsberechtigte, Herr EB, mit anonymen Anschuldigungen konfrontiert worden, deren Inhalt aber zumeist haltlose Anwürfe waren. Jedoch (Anlage 5) tauchte zu Jahreswechsel wieder ein anonymes Schreiben auf, das das Fischen mit lebendem Köderfisch und Fischen ohne amtliche Fischerkarte erwähnt. Deshalb legten Herr N und ich besonderen Wert auf diese Kontrollen. Dass Herr EB eine ordnungsgemäße, rechtlich konforme Fischereiaufsicht stört, er sogar die Fischereiaufsicht widerruft, kann auch bei der seit vielen Jahren, ja schon lange vor meiner Zeit als Lizenznehmer in diesem Revier periodisch erscheinenden anonymen Anzeigen sogar Zeitungsartikel, die Missstände im Fischereirevier *** betreffen, nicht im Interesse des Fischereiberechtigten liegen (Guts- und Forstdirektion NC). Gerade in den letzten Jahren häuften sich die Anzahl der revierfremden Bootsfahrer, die erhebliche Verunreinigungen durch unachtsam weggeworfenen Müll verursachen. Soweit mir bekannt ist, hat kein anderes Aufsichtsorgan mehr bestätigte „Aufgriffe“ als ich! Mir liegt als Beamter und Befischer des Gießgangs (beim *** Fischereiverein von 1979 bis 2010) an einem korrekten, gesetzestreuen Verhalten aller Naturnutzer! Ich stelle daher den Antrag auf Wiedereinsetzung, das Fischereirecht sieht dies auch ohne Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten vor. Im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten ist dies auch ohne Lizenz für das Fischereirevier *** möglich. Ich nehme nicht an, dass Herr EB mich mit einer Lizenz für 2018 beteilen wird.“ Aus den vorgelegten Unterlagen des Aktes des NÖ Fischereiverbandes ergibt sich unzweifelhaft nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes vom
  2. Mai 2011, Zl. NÖ LFV-V-Aufseher 038/2011, wurde der Beschwerdeführer (auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten EB) zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** bestellt.Mit Bescheid des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes vom
  3. Mai 2011, Zl. NÖ LFV-V-Aufseher 038 aus 2011,, wurde der Beschwerdeführer (auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten EB) zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** bestellt. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2017 hat der Fischereiausübungsberechtigte (EB) dem NÖ Fischereiverband bekanntgegeben, dass er die Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Fischereiaufseher widerrufe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73

(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Konkret wurde seitens des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes

§ 18Abs.

5 NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung des Beschwerdeführers als Fischereiaufsichtsorgan für das Fischereirevier *** widerrufen.Konkret wurde seitens des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes

Paragraph 18, Absatz 5, NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung des Beschwerdeführers als Fischereiaufsichtsorgan für das Fischereirevier *** widerrufen.

§ 31Abs.

4 NÖ Fischereigesetz 2001 hat der Vorstand des NÖ Fischereiverbandes unter anderem auch die Aufgabe Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5) sowie die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (§§ 18 Abs. 5, 18a Abs. 1).

Paragraph 31, Absatz 4, NÖ Fischereigesetz 2001 hat der Vorstand des NÖ Fischereiverbandes unter anderem auch die Aufgabe Fischereiaufseher zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 5,) sowie die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (Paragraphen 18, Absatz 5, 18 a, Absatz eins,).

§ 18Abs.

1 NÖ Fischereigesetz 2001 hat der Fischereiausübungsberechtigte für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.

Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 hat der Fischereiausübungsberechtigte für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.

§ 18Abs.

5 NÖ Fischereigesetz 2001 erfolgt die Bestellung zum Fischereiaufseher durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

Paragraph 18, Absatz 5, NÖ Fischereigesetz 2001 erfolgt die Bestellung zum Fischereiaufseher durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (Paragraph 14,) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

§ 18Abs. 6 NÖ Fischereigesetz 2001 kann als Fischereiaufseher nur bestellt werden, wer

Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz 2001 kann als Fischereiaufseher nur bestellt werden, wer -

Abs. 1 namhaft gemacht wurde,

Absatz eins, namhaft gemacht wurde, - die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt, - volljährig ist, - im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist, - über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können, - durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann, - den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

§ 18a

nachzuweisen undden Nachweis nach Absatz 2, oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

Paragraph 18 a, nachzuweisen und - vertrauenswürdig ist. Die Verpflichtung für eine ausreichende Fischereiaufsicht zu sorgen obliegt

§ 18Abs.

1 NÖ Fischereigesetz 2001 dem Fischereiausübungsberechtigten. Dieser hat dem NÖ Fischereiverband die Personen zur Bestellung als Fischereiaufseher zu nennen. Die Verpflichtung für eine ausreichende Fischereiaufsicht zu sorgen obliegt

Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 dem Fischereiausübungsberechtigten. Dieser hat dem NÖ Fischereiverband die Personen zur Bestellung als Fischereiaufseher zu nennen. Konkret ergab sich unzweifelhaft und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Fischereiausübungsberechtigte des verfahrensgegenständlichen Fischereirevier (mit Schreiben vom 11. Juli 2017) die Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Fischereiaufsichtsorgan widerrufen hat. Auf Grund des Widerrufes liegt daher nunmehr eine Namhaftmachung des Beschwerdeführers durch den Fischereiausübungsberechtigten im Sinne des § 18 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 nicht mehr vor, sodass die unter § 18 Abs. 6 NÖ Fischereigesetz 2001 normierte erste Voraussetzung für die Ernennung als Fischereiaufsichtsorgan nicht mehr vorliegt. Es war daher

§ 18Abs.

5 zweiter Satz NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung zum Fischereiaufseher zu widerrufen.Auf Grund des Widerrufes liegt daher nunmehr eine Namhaftmachung des Beschwerdeführers durch den Fischereiausübungsberechtigten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 nicht mehr vor, sodass die unter Paragraph 18, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz 2001 normierte erste Voraussetzung für die Ernennung als Fischereiaufsichtsorgan nicht mehr vorliegt. Es war daher

Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz NÖ Fischereigesetz 2001 die Bestellung zum Fischereiaufseher zu widerrufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1060.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.