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{'item': 'LVwG-AV-1260/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1260/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2017, Zl. PLA1-P-115844/003, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F örtlich auf Fahrten innerhalb der Regionen Bezirk und Magistrat ***, sowie der Bezirke *** und *** (Code 62) beschränkt wird. Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F örtlich auf Fahrten innerhalb der Regionen Bezirk und Magistrat ***, sowie der Bezirke *** und *** (Code 62) beschränkt wird. , , Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nach § 25a Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nach Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2017, Zl. PLA1-P-115844/003, wurde die befristet erteilte Lenkberechtigung des FW neuerlich wie folgt eingeschränkt: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(

  1. n)AM, A1, A2, A, B und F neuerlich befristet bis zum 26.09.2019 (Führerschein der BH St. Pölten vom 18.01.2017 , Nr. *** ). Weiters werden/wird folgende Auflage(
  2. n)bzw. Beschränkung(
  3. en)der Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung verfügt: 1. Beim Lenken von KFZ sind entsprechende Brillen oder Kontaktlinsen zu tragen (01.06) 2. Beschränkung auf Fahrten innerhalb der Region Bezirk und Mag. *** (Code 62) 3. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h (Code 64) 4. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist/sind in Abständen von 6 Monaten folgende(
  4. r)Kontrollbefund(
  5. e)vorzulegen: Blutbefund (CDT, MCV, GGT und MMSE-Testung) Code 104 (26.03.2018, 26.09.2018, 26.03.2019, 26.09.2019) 5. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist/sind in Abständen von 12 Monaten folgende(
  6. r)Kontrollbefund(
  7. e)vorzulegen: Gutachten Facharzt für Neurologie Code 104 (26.9.2018) Hinweis Zur Nachuntersuchung ist/sind folgende Befund(
  8. e)beizubringen: ● Gutachten Facharzt für Neurologie“ Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 26. September 2017, nach welchem eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A1 auf die Dauer von zwei Jahren, das wäre bis zum 26. September 2019, unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflagen und Beschränkungen, bedingt gegeben sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die örtliche Beschränkung auf die Bezirke *** und *** zu erweitern um ärztliche Behandlungen seiner Gattin durchführen zu können. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Verfahrensanordnung vom 18. Jänner 2018 wurde IHJ als medizinische Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren bestellt und unter Anschluss des behördlichen Aktes, insbesondere unter Berücksichtigung des im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachtens vom 26. September 2017 ersucht, ihr Gutachten vom 26. September 2017 dahingehend zu ergänzen, als aus medizinischer Sicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf Fahrten in den Regionen der Bezirke *** und *** ausgeweitet werden kann. Mit Stellungnahmen vom 23. Jänner 2018 und 26. Februar 2018, Zl. PLA1-P-115844/003, äußerte sich die im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige dahingehend, als aus medizinischer Sicht der Erweiterung auf Fahrten in den Bezirken *** und *** zugestimmt werden kann. Mit Stellungnahmen vom 23. Jänner 2018 und 26. Februar 2018, Zl. , PLA1-P-115844/003, äußerte sich die im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige dahingehend, als aus medizinischer Sicht der Erweiterung auf Fahrten in den Bezirken *** und *** zugestimmt werden kann. 4. Verfahrensrelevante Feststellungen: Beim Beschwerdeführer lag eine starke Alkoholabhängigkeit vor, weshalb ihm – zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. September 2015, Zl. PLA1-P-115844/002, - lediglich eine befristete Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, B und F bis zum 29. September 2017 erteilt worden ist. Er lebt derzeit insofern nicht alkoholabstinent, als er regelmäßig ein bis zwei Achtel Wein konsumiert, wenn keine Autofahrt bevorsteht und ist ein Rezidiv zur Zeit nicht zu erwarten. Der Rechtsmittelwerber kann den Alkoholkonsum derzeit soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich leidet er u.a. an einer leichten neurokognitiven Störung, wobei insbesondere die Funktionen Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Auffassungsvermögen etwas reduziert sind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit zumindest bis 26. September 2019 gesundheitlich bedingt geeignet, Fahrten innerhalb der Regionen Bezirk und Magistrat *** sowie der Bezirke *** und *** durchzuführen, wenn die anderen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2017, Zl. PLA1-P-115844/003, angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit zumindest bis 26. September 2019 gesundheitlich bedingt geeignet, Fahrten innerhalb der Regionen Bezirk und Magistrat *** sowie der Bezirke *** und *** durchzuführen, wenn die anderen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2017, , Zl. PLA1-P-115844/003, angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten werden. Eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. September 2017 und der neurologischen Stellungnahme vom 15. September 2017, sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten medizinischen Amtssachverständigengutachten, und werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9) […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8, […]
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. […]Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. anzuordnen. […]Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […]
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, (FSG-GV), BGBl. BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, (FSG-GV), BGBl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lautet auszugsweise: „Allgemeines§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1.Ziffer eins ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, 3.Ziffer 3 ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, 4.Ziffer 4 ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. […]Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. […] Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. […]Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. […] Gesundheit§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere , Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges , geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere , Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges , geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen , kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5.Ziffer 5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. […] Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen , Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. […] Alkohol, Sucht- und Arzneimittel§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Absatz 2,Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Absatz 4,Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Absatz 5,Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung unter anderem durch Auflagen und Befristungen einzuschränken. Für die Annahme einer in diesem Sinne eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es aber nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. dazu VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung unter anderem durch Auflagen und Befristungen einzuschränken. Für die Annahme einer in diesem Sinne eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es aber nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht vergleiche dazu VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132). Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FSG-GV ergibt sich weiters, dass der Alkoholgenuss, sofern keine Alkoholabhängigkeit vorliegt oder der Konsum von Alkohol nicht so weit eingeschränkt werden kann, dass die Person vom Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist, oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV ergibt sich weiters, dass der Alkoholgenuss, sofern keine Alkoholabhängigkeit vorliegt oder der Konsum von Alkohol nicht so weit eingeschränkt werden kann, dass die Person vom Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist, oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur für eine bestimmte Zeit annimmt. Es konnte festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber zwar die Alkoholabhängigkeit nicht überwunden hat, jedoch kann er den Alkoholkonsum derzeit soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird. Dem im behördlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten kann entnommen werden, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 FSG-GV eine neuerliche Befristung der Lenkberechtigung notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung durch Alkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Insbesondere sind die von der belangten Behörde vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung des derzeitigen eingeschränkten Alkoholkonsums notwendig.Es konnte festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber zwar die Alkoholabhängigkeit nicht überwunden hat, jedoch kann er den Alkoholkonsum derzeit soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird. Dem im behördlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten kann entnommen werden, dass im Hinblick auf die Bestimmung des , Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV eine neuerliche Befristung der Lenkberechtigung notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung durch Alkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Insbesondere sind die von der belangten Behörde vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung des derzeitigen eingeschränkten Alkoholkonsums notwendig. Aus § 5 Abs. 1 Z 2 FSG-GV ergibt sich, dass eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, eine organische Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen kann, sodass nicht mehr von einer unbeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV ergibt sich, dass eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, eine organische Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen kann, sodass nicht mehr von einer unbeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen anderen Beschränkungen (trotz erwarteter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes) u. a. gesundheitlich derzeit geeignet ist, auch Fahrten in den Bezirken *** und *** durchzuführen, sodass nicht mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen war und der Beschwerde insofern stattzugeben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch , Artikel 47, GRC entgegen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1260.001.2017

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