GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
1 und 13a Abs. 1 und 3 NÖ MSG ab. Mit Bescheid vom
Paragraphen 5, Absatz eins und 13 a Absatz eins und 3 NÖ MSG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen folgendes ergeben hätten: „wohnhaft in: ***, *** Staatsbürgerschaft: Afghanistan Aufenthaltstitel: asylberechtigt
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit: 30.6.2017 Tag der Meldung der Erwerbstätigkeit an die Behörde: 14.7.2017 Erwerbseinkommen: Firma SR, ***, Einkommen Juli 2017 € 1.184,99 Mindestsicherungsbezug vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit: 52 Monate … Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, erfolgte die Antragsstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, sondern am 21.8.2017 und somit verspätet. Der Antrag von Herrn ZS war somit wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde (als „Berufung“ bezeichnet), in welcher er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung seines Antrages auf Leistung des Wiedereinsteigerbonus stellte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er afghanischer Staatsbürger sei und seit ca. 5 Jahren in Österreich lebe. Seine Deutschkenntnisse würden sich zwar laufend verbessern, für Schriftsätze an Ämter und Behörden würden diese Kenntnisse jedoch nicht ausreichen, weshalb er im Zusammenhang mit Anträgen und sonstigem Schriftverkehr auf fremde Hilfe angewiesen sei. Diese Hilfe werde ihm in der Regel durch seine Quartiergeberin, Frau HSV, zuteil, die diese Angelegenheiten für ihn äußerst gewissenhaft und immer pünktlich sowie umfassend erledige, sodass er sich auch beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistung des Wiedereinsteigerbonus darauf verlassen habe können, dass dieser Antrag fristgerecht abgesendet werde. Aus ihm unerklärlichen Gründen habe Frau HSV es diesmal unterlassen, den Antrag rechtzeitig zu versenden. Er habe sich wie bisher auf die Zuverlässigkeit von Frau HSV verlassen, weshalb die Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Wiedereinsteigerbonus für ihn ein unvorhersehbares und daher auch unabwendbares Ereignis darstelle. Die Tatsache der Fristversäumnis sei ihm erst mit der Zustellung dieses Bescheides zur Kenntnis gelangt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt worden sei. Gleichzeitig erhebe er gegen diesen Bescheid das „Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass … der Antrag auf Zuerkennung des Wiedereinsteigerbonus rechtzeitig“ von ihm gestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.
1 NÖ MSG ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, wenn die Hilfe suchende Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
und 11 bezogen hat, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 handelt.
Paragraph 13 a, Absatz eins, NÖ MSG ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, wenn die Hilfe suchende Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 bezogen hat, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Wiedereinsteigerbonus ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist der Wiedereinsteigerbonus ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 5 NÖ MSG ist und vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit 52 Monate hindurch Mindestsicherung bezogen hat. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Paragraph 5, NÖ MSG ist und vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit 52 Monate hindurch Mindestsicherung bezogen hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer am
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall der Sachverhalt, nämlich die verspätete Antragstellung, unbestritten feststeht und somit ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall der Sachverhalt, nämlich die verspätete Antragstellung, unbestritten feststeht und somit ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
2 und 4 AVG war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung bei der belangten Behörde einzubringen und hat diese über diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zu entscheiden.
Paragraph 71, Absatz 2 und 4 AVG war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung bei der belangten Behörde einzubringen und hat diese über diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die vorhin zitierte bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die vorhin zitierte bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1289.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.