← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1289/001-2017'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§§ 5§ 3Art. 130§ 47§ 45§ 49§ 13§ 8§ 13a§§ 10§ 24§ 71Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1289/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. August 2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte Herr ZS (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie die Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Mit Schreiben vom
  2. August 2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte Herr ZS (im Folgenden: Beschwerdeführer), , geb. am ***, bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie die Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Mit Bescheid vom
  3. September 2017, Zl. MDJ3-B-1488/012, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. August 2017 auf Leistungen des Wiedereinsteigerbonus

§§ 5Abs.

1 und 13a Abs. 1 und 3 NÖ MSG ab. Mit Bescheid vom

  1. September 2017, Zl. MDJ3-B-1488/012, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. August 2017 auf Leistungen des Wiedereinsteigerbonus

Paragraphen 5, Absatz eins und 13 a Absatz eins und 3 NÖ MSG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen folgendes ergeben hätten: „wohnhaft in: ***, *** Staatsbürgerschaft: Afghanistan Aufenthaltstitel: asylberechtigt

§ 3Asyl

G Aufenthaltstitel: asylberechtigt

Paragraph 3, AsylG Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit: 30.6.2017 Tag der Meldung der Erwerbstätigkeit an die Behörde: 14.7.2017 Erwerbseinkommen: Firma SR, ***, Einkommen Juli 2017 € 1.184,99 Mindestsicherungsbezug vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit: 52 Monate … Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, erfolgte die Antragsstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, sondern am 21.8.2017 und somit verspätet. Der Antrag von Herrn ZS war somit wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde (als „Berufung“ bezeichnet), in welcher er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung seines Antrages auf Leistung des Wiedereinsteigerbonus stellte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er afghanischer Staatsbürger sei und seit ca. 5 Jahren in Österreich lebe. Seine Deutschkenntnisse würden sich zwar laufend verbessern, für Schriftsätze an Ämter und Behörden würden diese Kenntnisse jedoch nicht ausreichen, weshalb er im Zusammenhang mit Anträgen und sonstigem Schriftverkehr auf fremde Hilfe angewiesen sei. Diese Hilfe werde ihm in der Regel durch seine Quartiergeberin, Frau HSV, zuteil, die diese Angelegenheiten für ihn äußerst gewissenhaft und immer pünktlich sowie umfassend erledige, sodass er sich auch beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistung des Wiedereinsteigerbonus darauf verlassen habe können, dass dieser Antrag fristgerecht abgesendet werde. Aus ihm unerklärlichen Gründen habe Frau HSV es diesmal unterlassen, den Antrag rechtzeitig zu versenden. Er habe sich wie bisher auf die Zuverlässigkeit von Frau HSV verlassen, weshalb die Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Wiedereinsteigerbonus für ihn ein unvorhersehbares und daher auch unabwendbares Ereignis darstelle. Die Tatsache der Fristversäumnis sei ihm erst mit der Zustellung dieses Bescheides zur Kenntnis gelangt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt worden sei. Gleichzeitig erhebe er gegen diesen Bescheid das „Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass … der Antrag auf Zuerkennung des Wiedereinsteigerbonus rechtzeitig“ von ihm gestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:

  1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005;Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005.

§ 13aAbs.

1 NÖ MSG ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, wenn die Hilfe suchende Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§§ 10

und 11 bezogen hat, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 handelt.

Paragraph 13 a, Absatz eins, NÖ MSG ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, wenn die Hilfe suchende Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 bezogen hat, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Wiedereinsteigerbonus ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist der Wiedereinsteigerbonus ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 5 NÖ MSG ist und vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit 52 Monate hindurch Mindestsicherung bezogen hat. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Paragraph 5, NÖ MSG ist und vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit 52 Monate hindurch Mindestsicherung bezogen hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer am

  1. Juni 2017 seine Erwerbstätigkeit aufgenommen und bei der Behörde diese Erwerbstätigkeit am
  2. Juli 2017 gemeldet hat. Ebenso steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG bei der belangten Behörde erst am
  3. August 2017 eingebracht hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG nicht innerhalb der vom § 13a Abs. 3 NÖ MSG vorgesehenen Frist von einem Monat ab der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit eingebracht hat, sodass dieser Antrag somit zweifellos verspätet eingebracht worden ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG nicht innerhalb der vom Paragraph 13 a, Absatz 3, NÖ MSG vorgesehenen Frist von einem Monat ab der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit eingebracht hat, sodass dieser Antrag somit zweifellos verspätet eingebracht worden ist. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag auch selbst bestätigt, indem er selbst zugibt und ausführt, dass es Frau HSV, die seine behördlichen Angelegenheiten erledigt, aus ihm unerklärlichen Gründen unterlassen hat, den verfahrensgegenständlichen Antrag rechtzeitig zu versenden, sodass er deshalb die Frist nach § 13a Abs. 3 NÖ MSG versäumt hat, weshalb er wegen dieser Versäumung auch einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, so der Beschwerdeführer. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag auch selbst bestätigt, indem er selbst zugibt und ausführt, dass es Frau HSV, die seine behördlichen Angelegenheiten erledigt, aus ihm unerklärlichen Gründen unterlassen hat, den verfahrensgegenständlichen Antrag rechtzeitig zu versenden, sodass er deshalb die Frist nach Paragraph 13 a, Absatz 3, NÖ MSG versäumt hat, weshalb er wegen dieser Versäumung auch einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, so der Beschwerdeführer. Somit steht im gegenständlichen Verfahren auch unbestritten fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG verspätet erhoben worden ist, sodass dieser Antrag zurückzuweisen ist (vgl. u.a. VwGH vom
  4. September 2002, Zl. 2001/03/0213).Somit steht im gegenständlichen Verfahren auch unbestritten fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG verspätet erhoben worden ist, sodass dieser Antrag zurückzuweisen ist vergleiche u.a. VwGH vom
  5. September 2002, Zl. 2001/03/0213). Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG als verspätet zurückgewiesen, wie sie es auch in ihrer Begründung zum Ausdruck gebracht hat. Da die belangte Behörde im Spruch den Antrag jedoch als unbegründet abgewiesen hat, war dieser Spruch durch das erkennende Gericht daher richtig zu stellen (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Vergreifen im Ausdruck - VwGH vom
  6. März 1998, Zl. 97/11/0267, sowie VwGH vom
  7. November 2005, Zl. 2005/03/0028, sowie VwGH vom
  8. September 2013, Zl. 2011/07/0111, sowie VwGH vom
  9. Juni 2014, Zl. 2013/03/0055).Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG als verspätet zurückgewiesen, wie sie es auch in ihrer Begründung zum Ausdruck gebracht hat. Da die belangte Behörde im Spruch den Antrag jedoch als unbegründet abgewiesen hat, war dieser Spruch durch das erkennende Gericht daher richtig zu stellen vergleiche die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Vergreifen im Ausdruck - VwGH vom
  10. März 1998, Zl. 97/11/0267, sowie VwGH vom
  11. November 2005, Zl. 2005/03/0028, sowie VwGH vom
  12. September 2013, Zl. 2011/07/0111, sowie VwGH vom
  13. Juni 2014, Zl. 2013/03/0055). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall der Sachverhalt, nämlich die verspätete Antragstellung, unbestritten feststeht und somit ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall der Sachverhalt, nämlich die verspätete Antragstellung, unbestritten feststeht und somit ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt durch Vorlage des geordneten und vollständigen Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch die Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen waren, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt durch Vorlage des geordneten und vollständigen Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch die Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen waren, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zum vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist festzuhalten, dass dieser nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens war und über diesen daher keine Entscheidung seitens des erkennenden Gerichtes mangels Zuständigkeit ergangen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich nämlich auf die Versäumung der Frist für die Stellung des Antrages auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG, wobei dieser Antrag auf Gewährung der Leistung des Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG bei der belangten Behörde einzubringen ist.

§ 71Abs.

2 und 4 AVG war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung bei der belangten Behörde einzubringen und hat diese über diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zu entscheiden.

Paragraph 71, Absatz 2 und 4 AVG war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung bei der belangten Behörde einzubringen und hat diese über diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die vorhin zitierte bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die vorhin zitierte bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1289.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.