RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1530/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der HT, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017, GZ: STD-FBR-201613724, betreffend Bestätigung der Leistungsfrist bei einem Abbruchbescheid nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 28.11.2016, Zl. IV/1-131-0/20169686, erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin den Auftrag, die bei der Verhandlung vom 10.11.2016 laut beiliegender Niederschrift auf der Liegenschaft ***, *** (Parz.Nr. *** und ***) auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** festgestellten Bauwerke innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Dabei handelt es sich um ● die Kleingartenhütte Nr. 1 in Holzkonstruktion auf Pfeilern, eingeschoßig mit teilweise Satteldach errichtet und den Maßen von 6,85 m x 3,80 m und einer Gebäudehöhe von ca. 2,70 m direkt an der Südwestgrenze angebaut, sowie um ● die Gerätehütte Nr. 2 in Holzkonstruktion, eingeschoßig mit Satteldach errichtet und den Maßen von ca. 1,80 m x 1,80 m und einer Gebäudehöhe von 2,10 m mit geringem Abstand zur Nordgrundgrenze angebaut. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** liegt im Grünland mit der Widmungsart Grünland-Kleingarten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Kleingartenhütte und die Gerätehütte keine Baubewilligungen vorlägen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Kleingartenhütte und die Gerätehütte unzulässig seien, weil gemäß § 6 NÖ Kleingartengesetz die Bebauungsdichte 20 % der Fläche des einzelnen Gartens nicht überstiegen werden dürfe. In jedem Kleingarten dürfe nur eine Kleingartenhütte/ ein Gebäude errichtet werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Kleingartenhütte und die Gerätehütte keine Baubewilligungen vorlägen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Kleingartenhütte und die Gerätehütte unzulässig seien, weil gemäß Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz die Bebauungsdichte 20 % der Fläche des einzelnen Gartens nicht überstiegen werden dürfe. In jedem Kleingarten dürfe nur eine Kleingartenhütte/ ein Gebäude errichtet werden. Dieses Ermittlungsergebnis sei der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin in der Verhandlung am 10.11.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme sei unterblieben. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl HT als auch TH Berufung, da die Frist von sechs Monaten für einen Abbruch und einen vorgesehenen sofortigen Neubau zu kurz bemessen sei. Sie ersuchten deshalb um eine Fristverlängerung von weiteren sechs Monaten, d.h. insgesamt um eine Frist von zwölf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides. Mit Bescheid vom 23.08.2017, GZ: STD-FBR-201613724, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des TH als unzulässig zurück und die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung ab. Zur Berufung der Beschwerdeführerin wurde nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist sei. Die Beschwerdeführerin habe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgebracht, dass die Leistungsfrist unangemessen wäre. Der Stadtrat gehe davon aus, dass eine sechsmonatige Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv geeignet sei, den Abbruch durchzuführen oder durchführen zu lassen und daher als ausreichend angesehen werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob HT fristgerecht die Beschwerde, wobei sich diese ausschließlich gegen die Leistungsfrist richtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie und ihr Lebensgefährte TH nicht die finanzielle Möglichkeit für den Abriss und den anschließenden Neubau hätten. Ihre Pension betrage 522 Euro. Zuzüglich habe sie an Unterhalt 350 Euro. Aufgrund ihres Alters (66 Jahre alt) sei sie für einen höheren Kreditbetrag nur mehr sehr eingeschränkt kreditwürdig. Der Abriss und ein anschließender Neubau seien aufgrund einer zukünftigen Erbschaft finanziell durchführbar (die Mutter sei 89 Jahre alt). Ein genauer Zeitpunkt könne daher jetzt nicht bekannt gegeben werden. Sollten die finanziellen Mittel in absehbarer Zukunft vorhanden sein, werde sie der Aufforderung zum Abriss sofort nachkommen. Sie ersuchte daher aus humanitären Gründen um Fristverlängerung bezüglich des Abbruchbescheides. Mit Schreiben vom 14.11.2017 legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die Leistungsfrist von sechs Monaten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unangemessen sei und die Antragstellerin dies im Berufungsverfahren auch nicht vorgebracht habe. Sie habe lediglich vorgebracht, dass die finanziellen Mittel für den Abriss und anschließenden Neubau nicht vorlägen. Dass die finanziellen Mittel allein für den Abriss nicht vorhanden seien, sei nicht releviert worden. Ausdrücklich wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet.Ausdrücklich wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Mit Schreiben vom 05.01.2018 teilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es gesetzlich nicht vorgesehen sei, eine von der Behörde festgesetzte Frist für den Abbruch mangels ausreichender finanzieller Mittel zu verlängern. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten wirtschaftliche Interessen nicht berücksichtigt werden. Es wurde daher in Aussicht genommen, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde sowohl an die Adresse in *** als auch in weiterer Folge an die Adresse ***, ***, zugestellt. Das Schreiben, welches nach *** übermittelt wurde, kam am 30.01.2018 als nicht behoben zurück. Das Schreiben nach *** wurde nachweislich am 07.02.2018 hinterlegt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass der von der erstinstanzlichen Behörde angeordnete Abbruch der beiden Hütten von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wurde. Die Erfüllungsfrist kann gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027). Sache im gegenständlichen Verfahren ist daher lediglich die von der Behörde festgesetzte Abbruchfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen ist, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen ist, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Gemäß § 17 VwGVG ist vom Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist vom Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG anzuwenden (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (Hinweis: E 01.07.1986, 86/05/0053, 0054). Der Abbruch von zwei Gartenhütten, welche jeweils in Holzkonstruktion eingeschoßig mit Satteldach errichtet wurden und nur ein geringes Ausmaß (6,85 m x 3,80 m bzw. 1,80 m x 1,80 m) haben, ist in technischer Hinsicht nicht besonders aufwändig und daher auch nicht mit allzu hohen Kosten verbunden. Die von der erstinstanzlichen Behörde und von der Berufungsbehörde bestätigte Sechsmonatsfrist scheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls angemessen zu sein. Zum Beginn der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft des Leistungsbescheides für die Frage der Zeit, in der die Leistung zu erbringen ist, von Bedeutung ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den ordentlichen Rechtsweg zur Gänze ausgeschöpft hat, hat sich die Leistungsfrist entsprechend verlängert. Damit ist es der Beschwerdeführerin ohnehin gelungen, den vorgeschriebenen Abbruch erheblich hinauszuzögern. Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht angegeben hat, allein den Abbruch finanziell nicht bewerkstelligen zu können, da sie gleichzeitig auch von einer Baugenehmigung für einen winterfesten Neubau gesprochen hat. Bei der Erfüllungsfrist ist jedoch auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (VwGH 26.02.2009, 2008/05/0249). Nachdem innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist die erforderlichen Arbeiten für den Abbruch mit verhältnismäßig geringen Mitteln problemlos durchgeführt werden können, gab es keine Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war die Erfüllungsfrist zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1530.001.2017