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{'item': 'LVwG-AV-413/001-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 17§ 20§§ 5Art. 130§ 47§ 3§ 45§ 49§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-413/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2017, bei der belangten Behörde am
  2. Jänner 2017 eingelangt, beantragte Frau KK (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2017, bei der belangten Behörde am
  4. Jänner 2017 eingelangt, beantragte Frau KK (im Folgenden: Beschwerdeführerin), , geb. am ***, bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne, da noch Unterlagen fehlen würden. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen, wie z.B. Nachweis über ihr Einkommen (Lohnzettel der letzten drei Monate, Kinderbetreuungsgeld), Nachweis des Mietvertrages, Nachweis über die aktuelle Miethöhe und Betriebskosten, Nachweis über den Wohnzuschuss, Nachweis über den Alimentationsanspruch für ihr Kind ST mj., Nachweis über die Familienbeihilfe, Vollständiger Kontoauszug der letzten drei Monate, Sparbücher und Bausparvertrag. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag

§ 17Abs. 2 i

Vm. § 20 Abs. 1 NÖ MSG mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse, wenn sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne, da noch Unterlagen fehlen würden. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen, wie z.B. Nachweis über ihr Einkommen (Lohnzettel der letzten drei Monate, Kinderbetreuungsgeld), Nachweis des Mietvertrages, Nachweis über die aktuelle Miethöhe und Betriebskosten, Nachweis über den Wohnzuschuss, Nachweis über den Alimentationsanspruch für ihr Kind ST mj., Nachweis über die Familienbeihilfe, Vollständiger Kontoauszug der letzten drei Monate, Sparbücher und Bausparvertrag. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse, wenn sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Dieses Schreiben wurde laut dem sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis von der Beschwerdeführerin am

  1. Februar 2017 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie der Aufforderung vom
  3. Februar 2017 trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen sei, zumal folgende Sachverhalte nicht erhoben hätten werden können: Einkommen, Höhe der Miete und Betriebskosten, Höhe des Wohnzuschusses, Bezug von Familienbeihilfe, Alimentationsansprüche für ST mj., Krankenversicherung, eventuell vorhandenes Vermögen. Aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes würden wesentliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung fehlen und müsse ihr Antrag daher

§ 20Abs.

1 NÖ MSG abgewiesen werden. Aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes würden wesentliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung fehlen und müsse ihr Antrag daher

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde laut dem sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis der Beschwerdeführerin am

  1. Februar 2017 zugestellt. Mit E-Mails vom
  2. März 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass trotz Nachreichung einiger Unterlagen immer noch die Bestätigung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe sowie eine Gehaltsabrechnung fehlen würden. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin daher, die fehlenden Unterlagen bis spätestens
  3. März 2017 nachzureichen, da sie ansonsten einen Abweisungsbescheid erhalten würde. Mit Bescheid vom
  4. März 2017, Zl. WBJ3-B-177/001, wies die belangte Behörde sodann den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  5. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

§§ 5Abs.

1 und 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 NÖ MSG ab. Mit Bescheid vom

  1. März 2017, Zl. WBJ3-B-177/001, wies die belangte Behörde sodann den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

, Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 17 Absatz 2 und 20 Absatz eins, NÖ MSG ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten: „Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: € 460,-- monatlicher Wohnzuschuss: kein Anspruch Wohnsituation: alleinerziehend Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: ST mj. Einkommen: Monat 12/2016: € 326,66, weitere angeforderte Nachweise wurden nicht vorgelegt Vermögen: konnte nicht festgestellt werden Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: konnte nicht festgestellt werden, da keine Nachweise über eine lfd. Beschäftigung vorgelegt wurden Krankenversicherung: konnte nicht festgestellt werden Ansprüche gem. § 8 Abs. 5: € 111,80 Unterhalt für mj. STAnsprüche gem. Paragraph 8, Absatz 5 :, € 111,80 Unterhalt für mj. ST Folgende Sachverhaltselemente konnten nicht erhoben werden: Einkommen, Bezug von Familienbeihilfe, Krankenversicherung. …“ Hinsichtlich eines eventuellen Anspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei es nicht möglich gewesen, eine Feststellung zu treffen, da die Beschwerdeführerin die von ihr angeforderten Unterlagen trotz Hinweises auf die Abweisung ihres Antrages nicht vorgelegt habe. Da deshalb für die Entscheidungsfindung wesentliche Grundlagen fehlen würden und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich sei, sei der Antrag

§ 20Abs.

1 NÖ MSG abzuweisen gewesen. Hinsichtlich eines eventuellen Anspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei es nicht möglich gewesen, eine Feststellung zu treffen, da die Beschwerdeführerin die von ihr angeforderten Unterlagen trotz Hinweises auf die Abweisung ihres Antrages nicht vorgelegt habe. Da deshalb für die Entscheidungsfindung wesentliche Grundlagen fehlen würden und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich sei, sei der Antrag

, Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie wisse, dass es ihr Fehler gewesen sei, die Unterlagen nicht rechtzeitig nachgereicht zu haben. Sie hoffe, dass ihrer Beschwerde stattgegeben werde, da sie sonst nicht wisse, wie sie sich und ihre Tochter weiter versorgen könne; sie sei auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen im gegenständlichen Verfahren trotz Vorlage einiger Unterlagen im gesamten Verfahren wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt hat, sodass aufgrund fehlender maßgeblicher Informationen die Beantwortung ihrer Vermögenslage und ihrer Einkünfte nicht möglich war und ist. Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon § 2 Abs. 1 NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 und Abs. 5 NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden.Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht

§ 17Abs.

2 NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). Daraus folgt, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der belangten Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Gerichtsverfahren ausreichend nachgekommen: Eine zumutbare Maßnahme bzw. zu den gebotenen Handlungen gehört im gegenständlichen Verfahren zweifellos die Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen, um ihre Vermögenslage inklusive ihrer Einkünfte feststellen zu können. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin solche Unterlagen trotz Aufforderungen durch die belangte Behörde und trotz Hinweise auf die Rechtsfolgen des § 20 NÖ MSG nicht vorgelegt.Unbestritten hat die Beschwerdeführerin solche Unterlagen trotz Aufforderungen durch die belangte Behörde und trotz Hinweise auf die Rechtsfolgen des , Paragraph 20, NÖ MSG nicht vorgelegt. Auch hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung dieser Aufforderungen unmöglich war. Auch in der Beschwerde hat sie diesbezügliche Gründe nicht darzulegen vermocht. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen gegen ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ MSG verstoßen hat, ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Sachverhalt für die Entscheidungsfindung hinsichtlich eines eventuellen Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt werden konnte, sodass ihr Antrag von der belangten Behörde daher zu Recht spruchgemäß abgewiesen wurde. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen gegen ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG verstoßen hat, ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Sachverhalt für die Entscheidungsfindung hinsichtlich eines eventuellen Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt werden konnte, sodass ihr Antrag von der belangten Behörde daher zu Recht spruchgemäß abgewiesen wurde. Abschließend verweist das erkennende Gericht darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, jederzeit einen neuerlichen Antrag zu stellen, wobei darauf hingewiesen wird, dass in einem persönlichen Gespräch mit den zuständigen SachbearbeiterInnen der belangten Behörde die Vorlage der erforderlichen Unterlagen und die Erfüllung der Aufforderungen der belangten Behörde unkompliziert besprochen und einmal gesetzte Fristen auch individuell verlängert werden können; in Gesprächen können auch vermehrt verständliche Anleitungen zur Erfüllung der Anforderungen gegeben werden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. , Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.413.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.