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LVwG-AV-570/001-2017

Obsah (4)§ 35Art. 130§ 70§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-570/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 35

NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen worden seien und wurde dieser Bescheid auch im Wortlaut in der Begründung des Berufungsbescheides wiedergegeben. Auch die gesetzte Erfüllungsfrist bis 15.12.2016 ist daraus ersichtlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.10.2016 betreffend die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle […] mit der Begründung ab, dass die Beseitigung der beanstandeten Baumängel nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, dass Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen worden seien und wurde dieser Bescheid auch im Wortlaut in der Begründung des Berufungsbescheides wiedergegeben. Auch die gesetzte Erfüllungsfrist bis 15.12.2016 ist daraus ersichtlich. In der gegenständlichen Beschwerde vom 05.04.2017 macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: „Meine Beschwerde erfolgt auf Grund der aufgelisteten Baumängel im Bescheid vom

  1. März 2017, die trotz entsprechender Frist bis dato nicht behoben wurden. Wie auch in früheren Bescheiden, Verhandlungsschriften und Einwänden angeführt, werden die Getreideputzanlage, die Kühlanlage sowie die Karottenwaschanlage so gut wie täglich in Betrieb genommen, oft auch an Wochenenden und Feiertagen, so dass es durch die Lärm-, Geruchs- und Staubbelastung zu einer massiven Beeinträchtigung und Verletzung meiner subjektiven öffentlichen Grundrechte als Nachbar kommt und die Lebensqualität enorm darunter leidet. Ich beantrage, dass die Getreideputz- und Karottenwaschanlagen im Ort mit sofortiger Wirkung eingestellt und entfernt werden, (siehe Eingabe vom
  2. August 2014), da die Feinstaubemissionen und Lärmbelästigung der Anlagen, LKWs und Stapler zu einer starken Beeinträchtigung der Gesundheit und Lebensqualität meiner Familie führen. Ich darf überdies darauf hinweisen, dass wir uns hier in einem Feinstaubsanierungsgebiet befinden und die behördliche Aufsichtspflicht verstärkt gefordert ist. Ich stelle den Antrag, die Baubewilligung aufzuheben bis die schweren Baumängel behoben und die Putz- und Waschanlagen entfernt sind. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass der ursprüngliche Bestand, welcher auch Grundlage der Baubewilligung ist, sich in baulich einwandfreiem Zustand befindet. Feststellungen: Der Bauwerber betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem unter anderem auch das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, gehört. Seit vielen Jahren beanstandet der Beschwerdeführer als Nachbar Mängel und Immissionsbelastungen aus der (teilweise konsenslosen) Führung des Betriebes. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 17.10.2016, GZ. ***, wurde dem Bauwerber die Bewilligung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle samt den damit verbundenen erforderlichen Umbauarbeiten und Adaptierung der angrenzenden Lagerhallen erteilt. Mit gesondertem Bescheid vom 17.10.2016 und gleicher Aktenzahl wurde dem Bauwerber ein baupolizeilicher Auftrag erteilt, welcher dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 06.03.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Verfahrensgegenständlichkeit des Berufungsvorbringens abgewiesen und in der Begründung auch der Wortlaut des baupolizeilichen Bescheides wiedergegeben. Da die Verständigung des Beschwerdeführers von diesem Bauvorhaben keinen Präklusionshinweis auf die Folgen des § 42 AVG enthielt, ist dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach wie vor aufrecht. In sämtlichen Eingaben (Schreiben vom 16.06.2016, Ausführungen in der Bauverhandlung, Berufung sowie Beschwerde) werden ausschließlich konsenslose Lagerungen in und Mängel an bestehenden Baulichkeiten, Immissionsbelastungen durch Anlagen (Getreideputzanlage, Kühlanlage, Karottenwaschanlage) sowie betreffend Verladetätigkeiten geltend gemacht, welche nicht Gegenstand des hier zu prüfenden Baubewilligungsverfahrens (Neubau einer Lagerhalle) sind. Da die Verständigung des Beschwerdeführers von diesem Bauvorhaben keinen Präklusionshinweis auf die Folgen des Paragraph 42, AVG enthielt, ist dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach wie vor aufrecht. In sämtlichen Eingaben (Schreiben vom 16.06.2016, Ausführungen in der Bauverhandlung, Berufung sowie Beschwerde) werden ausschließlich konsenslose Lagerungen in und Mängel an bestehenden Baulichkeiten, Immissionsbelastungen durch Anlagen (Getreideputzanlage, Kühlanlage, Karottenwaschanlage) sowie betreffend Verladetätigkeiten geltend gemacht, welche nicht Gegenstand des hier zu prüfenden Baubewilligungsverfahrens (Neubau einer Lagerhalle) sind. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und den Angaben in der Beschwerde und sind unstrittig. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 70Abs.

10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 6Abs. 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs. 2 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Erwägungen: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.10.2016 erteilten Baubewilligung ist das vom Bauwerber am 10.12.2015 eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***. Beantragt wurde die Errichtung eines Neubaues einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (Lagerhalle ***) an der nördlichen Grundstücksgrenze, bestehend aus einem Erdgeschoß (1.523,64 m² Nutzfläche) und einem Kellergeschoß (12,50 m² Nutzfläche), in dem die Kühlaggregate und Kühlräume stehen. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn in der Verständigung vom Bauvorhaben bzw. Ladung zur Bauverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn in der Verständigung vom Bauvorhaben bzw. Ladung zur Bauverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Da im konkreten Fall ein solcher Präklusionshinweis auf die Folge des Verlustes der Parteistellung nicht erfolgte, hatte der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, die Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend zu machen. Zu den erhobenen Einwendungen: Wie bereits oben festgestellt, wurden im gesamten bisherigen Verfahren lediglich Einwendungen hinsichtlich konsensloser Lagerungen in und Mängel an bestehenden Baulichkeiten, Immissionsbelastungen durch Anlagen (Getreideputzanlage, Kühlanlage, Karottenwaschanlage) sowie Verladetätigkeiten geltend gemacht. In der Beschwerde werden lediglich die Nichtbehebung von Baumängeln sowie die konsenslose Inbetriebnahme von Anlagen vorgebracht, sodass die Lebensqualität darunter leide. Es wurde die Einstellung und Entfernung dieser Anlagen beantragt sowie der Antrag gestellt, die Baubewilligung bis zur Behebung der Baumängel und Entfernung der Anlagen aufzuheben. Projektgegenstand und somit hier verfahrensgegenständlich ist lediglich der Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (Lagerhalle ***) sowie damit verbundene Umbauarbeiten der angrenzenden Lagerhallen. Ausdrücklich nicht Teil des Einreichprojektes sind Geräte für die Kühlung der Räume (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016) und wurde auch bezüglich der Errichtung von zwei Karottenwaschanlagen samt Absetzbecken mit Schreiben vom 21.12.2016 gesondert eine Baubewilligung beantragt. Im Übrigen wurde hinsichtlich konsensloser Lagerungen sowie konsensloser Nutzung von Anlagen mit Bescheid vom 17.10.2016 ein baupolizeilicher Auftrag erteilt, dessen Einhaltung bzw. Durchsetzung ebenfalls nicht Teil des hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahrens ist. Projektgegenstand und somit hier verfahrensgegenständlich ist lediglich der Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (Lagerhalle ***) sowie damit verbundene Umbauarbeiten der angrenzenden Lagerhallen. Ausdrücklich nicht Teil des Einreichprojektes sind Geräte für die Kühlung der Räume vergleiche Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016) und wurde auch bezüglich der Errichtung von zwei Karottenwaschanlagen samt Absetzbecken mit Schreiben vom 21.12.2016 gesondert eine Baubewilligung beantragt. Im Übrigen wurde hinsichtlich konsensloser Lagerungen sowie konsensloser Nutzung von Anlagen mit Bescheid vom 17.10.2016 ein baupolizeilicher Auftrag erteilt, dessen Einhaltung bzw. Durchsetzung ebenfalls nicht Teil des hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahrens ist. Es wird nochmals festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 02.08.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 09.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).Es wird nochmals festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 02.08.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 09.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit nicht als zielführend, zumal sie sich nicht auf das eingereichte Projekt beziehen. Vom Beschwerdeführer angenommene mögliche künftige Konsenswidrigkeiten oder Abweichungen von der erteilten Bewilligung im Zuge der Bauausführung sind ebensowenig Gegenstand des konkreten Bewilligungsverfahrens wie Mängel oder Konsenswidrigkeiten, die in einem anderen Genehmigungsverfahren abzuhandeln sind. Die einzige als subjektiv-öffentliches Recht in Betracht kommende Einwendung, nämlich jene der Immissionsbelastung, ist daher in den jeweiligen Verfahren zur Genehmigung der betroffenen Anlagen zu prüfen. Die Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.570.001.2017

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