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{'item': 'LVwG-AV-969/001-2017'}

Obsah (4)§ 17§ 1§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-969/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1Abs.

1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

§ 4Abs.

1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zugrunde, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Der zugrundeliegende Titelbescheid (Abbruchbescheid) ist, wie oben dargelegt, rechtskräftig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das dort angesprochene Verfahren ist zwar zu LVwG-AV-934/001-2017 mittlerweile abgeschlossen, aber es ist ein weiteres Baubewilligungsverfahren aktuell bei der Baubehörde anhängig, von dem die von der Vollstreckung bedrohten Bauvorhaben zum Teil betroffen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 8.9.2016, Ra 2016/05/0066) darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Somit stellt sich die Frage, was in diesem Zusammenhang mit „vollstreckt“ gemeint ist.Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zugrunde, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Der zugrundeliegende Titelbescheid (Abbruchbescheid) ist, wie oben dargelegt, rechtskräftig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das dort angesprochene Verfahren ist zwar zu LVwG-AV-934/001-2017 mittlerweile abgeschlossen, aber es ist ein weiteres Baubewilligungsverfahren aktuell bei der Baubehörde anhängig, von dem die von der Vollstreckung bedrohten Bauvorhaben zum Teil betroffen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 8.9.2016, Ra 2016/05/0066) darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Somit stellt sich die Frage, was in diesem Zusammenhang mit „vollstreckt“ gemeint ist. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4Abs.

2 VVG stellt nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Zwangsmittel und keine Verfügung dar, die unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Vollstreckungsverfügung), da er nicht in dieses Stadium des Vollstreckungsverfahrens fällt. Er dient nicht der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern der Schadloshaltung der Behörde (vgl. VwGH vom 28.3.2000, 99/05/0254). Der Kostenvorauszahlungsauftrag ergeht zwar im Vollstreckungsverfahren, aber es geht bei ihm nicht um die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, die unmittelbare Durchführung der Vollstreckung oder die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels (vgl. zu alldem VwGH vom 17.12.2009, 2009/06/0224). Somit vermag der Umstand, dass derzeit beim Bürgermeister der Gemeinde *** ein neuerliches nachträgliches Baubewilligungsverfahren anhängig ist, keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden angefochtenen Kostenvorauszahlungsbescheides zu bewirken; ebenso nicht der Umstand, dass die belangte Behörde über den in der Beschwerde angesprochenen Antrag der Beschwerdeführer auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht entschieden hat (siehe dazu VwGH vom 30.5.1996, 96/06/0081). Dem Beschwerdevorbringen, dass von den Bauten „keinerlei Gefährdung“ ausgehe, kommt im nun gegenständlichen Verfahren betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4Abs.

2 VVG keine Entscheidungsrelevanz zu.Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Zwangsmittel und keine Verfügung dar, die unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Vollstreckungsverfügung), da er nicht in dieses Stadium des Vollstreckungsverfahrens fällt. Er dient nicht der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern der Schadloshaltung der Behörde vergleiche VwGH vom 28.3.2000, 99/05/0254). Der Kostenvorauszahlungsauftrag ergeht zwar im Vollstreckungsverfahren, aber es geht bei ihm nicht um die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, die unmittelbare Durchführung der Vollstreckung oder die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels vergleiche zu alldem VwGH vom 17.12.2009, 2009/06/0224). Somit vermag der Umstand, dass derzeit beim Bürgermeister der Gemeinde *** ein neuerliches nachträgliches Baubewilligungsverfahren anhängig ist, keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden angefochtenen Kostenvorauszahlungsbescheides zu bewirken; ebenso nicht der Umstand, dass die belangte Behörde über den in der Beschwerde angesprochenen Antrag der Beschwerdeführer auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht entschieden hat (siehe dazu VwGH vom 30.5.1996, 96/06/0081). Dem Beschwerdevorbringen, dass von den Bauten „keinerlei Gefährdung“ ausgehe, kommt im nun gegenständlichen Verfahren betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, Absatz 2, VVG keine Entscheidungsrelevanz zu. Hinsichtlich der Höhe der seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet. Die belangte Behörde hat Angebote von einem Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes prüfen lassen. Dieser hat sie als ordnungsgemäß und nachvollziehbar beurteilt, und die belangte Behörde hat die Kosten für das wesentlich billigere Angebot vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer haben sich zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten in keiner Weise geäußert. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.969.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.