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{'item': 'LVwG-S-930/001-2017'}

Obsah (6)§ 45Art. 133§ 64§ 96§ 51§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-930/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist seit
  3. September 2005 vertragsbedienstete Volksschullehrerin und war am
  4. Juni 2016 an der Expositur der Volksschule *** in ***, ***, tätig. Am
  5. Juni 2016 fand ein gemeinsamer Lehrausgang der vier Klassen dieser Expositur statt. 83 Schülerinnen und Schüler, sieben Eltern und die Lehrerinnen ST, CG, AW sowie die Beschwerdeführerin nahmen an diesem Lehrgang teil. Um die Mittagszeit machte sich die gesamte Gruppe auf den Rückweg zu Fuß von der Burg *** zur Schnellbahnhaltestelle ***. Es war geplant, dass die gesamte Gruppe gegen 13 Uhr wieder in der Schule zurück ist, weshalb der Zug gegen 12:24 Uhr von *** nach *** genommen werden sollte. Auf dem Fußmarsch vermischten sich die Schüler der verschiedensten Klassen und es ergab sich eine Aufteilung der Begleitpersonen entlang dieses Zuges. Während dieses Fußmarsches überholte Frau AW die Zeugin CG und brachte dabei zum Ausdruck, dass man sich beeilen müsse, um den Zug noch zu erreichen. Frau CG, als stellvertretene Direktorin nach dem Dienstrang den anderen Lehrerinnen vorgesetzt, erklärte gegenüber Frau AW, dass sich das nicht ausgehen werde und nicht dieser, sondern erst der darauffolgende Zug genommen werden sollte. Frau AW setzte sich dennoch im Laufschritt mit einer nicht mehr feststellbaren Gruppe von Kindern an die Spitze des Zuges. Die Beschwerdeführerin folgte sodann der von Frau AW angeführten Gruppe mit einer ebenfalls nicht mehr feststellbaren Anzahl an Kindern. Die Bahnhaltestelle *** befindet sich am Ende einer Sackgasse, nämlich der ***. Der Bahnsteig in Richtung *** befindet sich auf der Seite, von der man zur Bahnhaltestelle zugehen kann. Unmittelbar vor dem Bahnsteig befindet sich ein Wartehäuschen und hinter und neben dem Wartehäuschen ein Parkplatz. Der Bahnsteig Richtung *** befindet sich auf der anderen Seite der Gleise und kann nur über den beschrankten Bahnübergang am Ende der Bahngasse erreicht werden. Das heißt, um den Bahnsteigen Richtung *** zu erreichen, muss man entweder vom Bahnsteig springen und die Gleise überqueren und auf der anderen Seite wieder hinaufklettern oder an der beschrankten Eisenbahnkreuzung dem Verlauf der *** folgend die Gleise überqueren. Als sich die Teilnehmer am Lehrausgang der Haltestelle annäherten, ging der Schranken herunter, danach fuhr der Zug, der für die Rückfahrt geplant war, in die Haltestelle ein, wo er um 12:23 Uhr und 33 Sekunden am – aus Sicht der Teilnehmer des Lehrausgangs – gegenüberliegenden Bahnsteig zum Stillstand kam. Frau AW stand vorne am Schranken und gab den Schülerinnen und Schülern, die bei ihr im Umkreis standen, die Anweisung, die Gleise zu überqueren und zwar trotz des geschlossenen Bahnschrankens. Sie forderte die Kinder mit dem Satz „Wenn der Zug ganz still steht, dann laufen wir unter dem Schranken durch!“ auf trotz geschlossenem Schranken auf die andere Seite zu wechseln. Aufgrund der Anweisung von Frau AW setzten sich die Schüler in Bewegung und überquerten, großteils in dem sie sich unter dem Schranken hindurch bückten, rasch laufend die Gleise. Die Beschwerdeführerin hatte die Anweisung der Frau AW an die Kinder nicht gehört und auch das vorherige Gespräch zwischen Frau AW und Frau CG nicht mitbekommen. Sie hatte keinerlei Informationen bezüglich der Vorgangsweise an der Bahnhaltestelle erhalten. Die Beschwerdeführerin sah sich um, ob es eine Möglichkeit gibt, über eine Unterführung auf die andere Seite zu wechseln und ging zu einer Treppe, wobei sie feststellte, dass diese Treppe nur auf den Parkplatz führt und eine Unterführung nicht existiert. Als sie zum Bahnschranken zurückkehrte sah sie, dass bereits Kinder und auch Erwachsene die Eisenbahnkreuzung bei geschlossenem Schranken überquerten. Die Beschwerdeführerin fasste diese Situation als äußerst gefährlich und bedrohlich auf und sah sich deshalb veranlasst, eine Entscheidung zu treffen, wie der Gefahr für die Kinder begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hielt es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht für möglich, Kinder vom Überqueren des Bahnübergangs zurückzuhalten, ohne die unübersichtliche Situation noch weiter zu verschärfen. In diesem Moment war ein Teil der Kinder bereits auf der anderen Seite der Eisenbahnkreuzung angelangt, hatten den auf der anderen Seite befindlichen Schranken ebenfalls überwunden und es begannen Kinder in den Zug einzusteigen. Andere Kinder befanden sich mitten auf der Eisenbahnkreuzung auf den Gleisen. Ein Teil der Kinder befand sich noch vor dem Bahnschranken und teilweise auch auf dem Bahnsteig über eine Länge von insgesamt ca. zehn Metern entlang einer Bahnsteigkante und dem Bahnschranken verteilt. Die ganze Kinderschar bewegte sich rasch. In dieser Situation entschied sich die Beschwerdeführerin – wobei ihr für diese Entscheidung nur wenige Sekunden blieben – dafür, dass es das Sicherste sei, eine möglichst rasche Überquerung der Eisenbahnkreuzung durch die Kinder zu gewährleisten und die Kinder dabei zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist, dass niemand stolpert oder etwa mit dem Fuß in der Gleisanlage steckenbleibt. Sie befürchtete durch eine Anweisung, die der ursprünglichen Anweisung der Frau AW widerspricht, zusätzlich Verwirrung zu erzeugen und möglicherweise Kinder dazu zu veranlassen, wieder zurückzulaufen, was allenfalls zu Zusammenstößen oder Stürzen geführt hätte. Sie befürchtete auch, dass Kinder nicht der Anweisung folgen würden. Sie dachte, dass es am schnellsten und das Sicherste wäre, alle Kinder aus der Gefahrenzone zu bringen, wenn die Gruppe in der Bewegungsrichtung in der sie sich bereits befand, möglichst gut beaufsichtigt über die Gleise gebracht wird. Die Beschwerdeführer begab sich daher trotz geschlossener Schranken von der Bahnsteigkante auf die Gleise und stellte sich quer zur Fahrtrichtung der Gleise mit Blickrichtung nach *** auf die Gleise. Dabei blickte sie immer wieder über die Schulter nach hinten, um rechtzeitig zu sehen, ob sich ein Zug aus Richtung *** annähert. Dazwischen forderte sie die querenden Kinder auf sich, zu beeilen, breitete die Arme aus und versuchte die Kinder zu einem raschen Überqueren des Bahnübergangs zu bewegen. Nunmehr waren auch die Zeuginnen Frau CG und Frau ST beim Bahnschranken angelangt. Die Zeugin CG versuchte vom Bahnschranken aus zu erkennen, ob sich ein Zug der Eisenbahnkreuzung annähert und entschied sich dann – aus denselben Beweggründen wie die Beschwerdeführerin – ebenfalls dafür, das Überqueren der Gleise durch die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst raschen Abschluss zu bringen und beteiligte sich somit ebenfalls daran, die Kinder dabei zu beaufsichtigen möglichst schnell die Kreuzung zu passieren. Die Beschwerdeführerin verlies daher ihre Position auf den Gleisen und beaufsichtigte das Einsteigen der Kinder in den Zug. Das Überqueren der Gleise durch alle Beteiligten des Lehrausgangs dauerte insgesamt rund 30 Sekunden. Um 12:24 Uhr und 22 Sekunden, nachdem bereits alle Personen der Gruppe die Gleise überquert hatten, passierte der Zug *** mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h die Eisenbahnkreuzung. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Teilnehmer auf dem anderen Bahnsteig und nur noch wenige Kinder und Begleitpersonen nicht im Zug. Die restlichen Kinder und Begleitpersonen waren bereits in den Zug Richtung *** eingestiegen. Die Gleise an der Eisenbahnkreuzung *** verlaufen in beiden Richtungen über eine sehr lange Strecke geradlinig. Bei optimaler Sicht und sehr konzentriertem Beobachten des Horizonts kann der Zug ***, wenn er sich aus *** in der Haltestelle *** annähert, ca. 40 Sekunden vor dem Passieren der Eisenbahnkreuzung gesehen werden. Gut zu sehen ist er spätestens ca. 20 Sekunden, bevor er die Eisenbahnkreuzung passiert. Am
  6. Juni 2016 bestanden optimale Sichtverhältnisse. 1.
  7. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 28.06.2016, 12:23 Uhr Ort: ***, *** (Haltestelle der Bahnlinie ***-***) Tatbeschreibung: Sie haben als Fußgängerin bei der Haltestelle *** den geschlossenen Schranken der Bahnlinie ***-*** umgangen, um durch das Überqueren der Geleise zum Bahnsteig Richtung *** zu gelangen, obwohl es verboten ist, geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 96 Abs. 1 Ziffer 6 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBL. II 216/2Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 6 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBL. römisch zwei 216/2 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 90,00 30 Stunden § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 100,00“ Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mangels unmittelbar drohender Gefahr das Umgehen der geschlossenen Schranken durch die Beschwerdeführerin nicht als Notstandshandlung im Sinne des § 6 VStG gewertet werden können und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern das Umgehen der geschlossenen Schranken erforderlich war, um eine potenzielle Gefahrsituation zu entschärfen. Die ersten Kinder hätten die Schranken erst umgangen als diese bereits geschlossen waren. Aus den Erhebungen der Polizeiinspektion *** gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im ersten Abschnitt der Gruppe befunden habe. In ihrer Rechtfertigung habe sie nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es unmöglich gewesen sein soll, gemeinsam mit den sie umgebenden Kindern, in einem sicheren Abstand vor der geschlossenen Schrankenanlage anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände war daher zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mangels unmittelbar drohender Gefahr das Umgehen der geschlossenen Schranken durch die Beschwerdeführerin nicht als Notstandshandlung im Sinne des Paragraph 6, VStG gewertet werden können und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern das Umgehen der geschlossenen Schranken erforderlich war, um eine potenzielle Gefahrsituation zu entschärfen. Die ersten Kinder hätten die Schranken erst umgangen als diese bereits geschlossen waren. Aus den Erhebungen der Polizeiinspektion *** gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im ersten Abschnitt der Gruppe befunden habe. In ihrer Rechtfertigung habe sie nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es unmöglich gewesen sein soll, gemeinsam mit den sie umgebenden Kindern, in einem sicheren Abstand vor der geschlossenen Schrankenanlage anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände war daher zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den Akt der Staatsanwaltschaft *** zur Zahl ***, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der CG, ST und DP als Zeuginnen. Überdies wurden nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Beschwerdeführervertreter (ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil) die Zeugenaussagen der SK und des JRu jeweils vom 5. August 2016 sowie des VH vom 14. Juli 2016 zur Verlesung gebracht. Das Landesverwaltungsgericht folgt bei seinen Feststellungen den im Wesentlichen im Einklang stehenden Beweisergebnissen. Das Gericht folgt hinsichtlich der Situation am Bahnübergang insbesondere den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Schilderungen durch die Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift Seite 2ff) und die Zeuginnen CG (Verhandlungsschrift Seite 4ff) und ST (Verhandlungsschrift Seite 6f). Auch die Zeugin DP hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin mit ausgebreiteten Armen auf den Gleisen stand, um „die Kinder zu schützen“ (Verhandlungsschrift Seite 9). 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1.

§ 96Abs.

1 Z 6 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl II Nr. 216/2012, ist es verboten, geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.3.1.

Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 6, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, ist es verboten, geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.

§ 51Abs.

3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl I Nr. 52/2010, hat der Lehrer bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses die Schüler zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

Paragraph 51, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, hat der Lehrer bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses die Schüler zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

dem mit „Richtlinien für die Durchführung“ überschriebenen § 10 Abs. 3 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswertigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.

dem mit „Richtlinien für die Durchführung“ überschriebenen Paragraph 10, Absatz 3, der Schulveranstaltungenverordnung 1995 ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswertigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand

§ 6VSt

G ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (zB VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mit weiteren Nachweisen).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand

Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (zB VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind diese Voraussetzungen verfahrensgegenständlich erfüllt: Zwar hat die Beschwerdeführerin objektiv eine Übertretung des § 96 Abs. 1 Z 6 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 begangen, welche ihr jedoch vor dem Hintergrund der geschilderten Situation nicht vorwerfbar ist. Die Beschwerdeführerin reagierte mit ihrem Verhalten auf die von Frau AW hervorgerufene Situation, die die Kinder dazu animierte, den Bahnübergang trotz geschlossenem Schranken zu überqueren, damit der Zug am gegenüberliegenden Bahnsteig noch erreicht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 einzig und allein deshalb verletzte, um eine Gefahr für das Leben der Kinder abzuwehren, wozu sie nach den zitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulveranstaltungsverordnung auch verpflichtet war. Zwar hat die Beschwerdeführerin objektiv eine Übertretung des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 6, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 begangen, welche ihr jedoch vor dem Hintergrund der geschilderten Situation nicht vorwerfbar ist. Die Beschwerdeführerin reagierte mit ihrem Verhalten auf die von Frau AW hervorgerufene Situation, die die Kinder dazu animierte, den Bahnübergang trotz geschlossenem Schranken zu überqueren, damit der Zug am gegenüberliegenden Bahnsteig noch erreicht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 einzig und allein deshalb verletzte, um eine Gefahr für das Leben der Kinder abzuwehren, wozu sie nach den zitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulveranstaltungsverordnung auch verpflichtet war. Nun wäre es allenfalls denkbar gewesen, die Kinder dazu aufzufordern, die Gleise nicht zu überqueren. Da sich jedoch bereits zahlreiche Kinder auf den Gleisen bzw. dem gegenüberliegenden Bahnsteig befanden, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, dass sie aufgrund der großen Anzahl an Kindern

(83)im Vollschulalter befürchtete, die Situation mit einer derartigen Aufforderung nur noch zu verschlimmern. Vor dem Hintergrund, dass der Zug *** um 12:24 und 22 Sekunden mit 115 km/h durch die Station fuhr, kann nicht gesagt werden, dass der allenfalls bestehende Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes bei der Beschwerdeführerin auf Fahrlässigkeit beruhte. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom
  2. Jänner 2018, Ra 2018/02/0005). Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation

§ 6VSt

G vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage, soweit sich das Verwaltungsgericht an der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert (vgl. VwGH vom

  1. November 2016, Ra 2016/2/0229).Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom
  2. Jänner 2018, Ra 2018/02/0005). Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation

Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage, soweit sich das Verwaltungsgericht an der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert vergleiche VwGH vom 15. November 2016, Ra 2016/2/0229). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.930.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.