G) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Eine Revision
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Entscheidungsgründe:
€ 90,00 30 Stunden § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 100,00“ Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mangels unmittelbar drohender Gefahr das Umgehen der geschlossenen Schranken durch die Beschwerdeführerin nicht als Notstandshandlung im Sinne des § 6 VStG gewertet werden können und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern das Umgehen der geschlossenen Schranken erforderlich war, um eine potenzielle Gefahrsituation zu entschärfen. Die ersten Kinder hätten die Schranken erst umgangen als diese bereits geschlossen waren. Aus den Erhebungen der Polizeiinspektion *** gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im ersten Abschnitt der Gruppe befunden habe. In ihrer Rechtfertigung habe sie nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es unmöglich gewesen sein soll, gemeinsam mit den sie umgebenden Kindern, in einem sicheren Abstand vor der geschlossenen Schrankenanlage anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände war daher zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mangels unmittelbar drohender Gefahr das Umgehen der geschlossenen Schranken durch die Beschwerdeführerin nicht als Notstandshandlung im Sinne des Paragraph 6, VStG gewertet werden können und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern das Umgehen der geschlossenen Schranken erforderlich war, um eine potenzielle Gefahrsituation zu entschärfen. Die ersten Kinder hätten die Schranken erst umgangen als diese bereits geschlossen waren. Aus den Erhebungen der Polizeiinspektion *** gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im ersten Abschnitt der Gruppe befunden habe. In ihrer Rechtfertigung habe sie nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es unmöglich gewesen sein soll, gemeinsam mit den sie umgebenden Kindern, in einem sicheren Abstand vor der geschlossenen Schrankenanlage anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände war daher zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den Akt der Staatsanwaltschaft *** zur Zahl ***, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der CG, ST und DP als Zeuginnen. Überdies wurden nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Beschwerdeführervertreter (ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil) die Zeugenaussagen der SK und des JRu jeweils vom 5. August 2016 sowie des VH vom 14. Juli 2016 zur Verlesung gebracht. Das Landesverwaltungsgericht folgt bei seinen Feststellungen den im Wesentlichen im Einklang stehenden Beweisergebnissen. Das Gericht folgt hinsichtlich der Situation am Bahnübergang insbesondere den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Schilderungen durch die Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift Seite 2ff) und die Zeuginnen CG (Verhandlungsschrift Seite 4ff) und ST (Verhandlungsschrift Seite 6f). Auch die Zeugin DP hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin mit ausgebreiteten Armen auf den Gleisen stand, um „die Kinder zu schützen“ (Verhandlungsschrift Seite 9). 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1.
1 Z 6 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl II Nr. 216/2012, ist es verboten, geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.3.1.
Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 6, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, ist es verboten, geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.
3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl I Nr. 52/2010, hat der Lehrer bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses die Schüler zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Paragraph 51, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, hat der Lehrer bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses die Schüler zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
dem mit „Richtlinien für die Durchführung“ überschriebenen § 10 Abs. 3 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswertigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
dem mit „Richtlinien für die Durchführung“ überschriebenen Paragraph 10, Absatz 3, der Schulveranstaltungenverordnung 1995 ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswertigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand
G ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (zB VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mit weiteren Nachweisen).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand
Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (zB VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind diese Voraussetzungen verfahrensgegenständlich erfüllt: Zwar hat die Beschwerdeführerin objektiv eine Übertretung des § 96 Abs. 1 Z 6 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 begangen, welche ihr jedoch vor dem Hintergrund der geschilderten Situation nicht vorwerfbar ist. Die Beschwerdeführerin reagierte mit ihrem Verhalten auf die von Frau AW hervorgerufene Situation, die die Kinder dazu animierte, den Bahnübergang trotz geschlossenem Schranken zu überqueren, damit der Zug am gegenüberliegenden Bahnsteig noch erreicht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 einzig und allein deshalb verletzte, um eine Gefahr für das Leben der Kinder abzuwehren, wozu sie nach den zitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulveranstaltungsverordnung auch verpflichtet war. Zwar hat die Beschwerdeführerin objektiv eine Übertretung des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 6, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 begangen, welche ihr jedoch vor dem Hintergrund der geschilderten Situation nicht vorwerfbar ist. Die Beschwerdeführerin reagierte mit ihrem Verhalten auf die von Frau AW hervorgerufene Situation, die die Kinder dazu animierte, den Bahnübergang trotz geschlossenem Schranken zu überqueren, damit der Zug am gegenüberliegenden Bahnsteig noch erreicht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 einzig und allein deshalb verletzte, um eine Gefahr für das Leben der Kinder abzuwehren, wozu sie nach den zitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulveranstaltungsverordnung auch verpflichtet war. Nun wäre es allenfalls denkbar gewesen, die Kinder dazu aufzufordern, die Gleise nicht zu überqueren. Da sich jedoch bereits zahlreiche Kinder auf den Gleisen bzw. dem gegenüberliegenden Bahnsteig befanden, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, dass sie aufgrund der großen Anzahl an Kindern
G einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 3.
G vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage, soweit sich das Verwaltungsgericht an der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert (vgl. VwGH vom
Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage, soweit sich das Verwaltungsgericht an der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert vergleiche VwGH vom 15. November 2016, Ra 2016/2/0229). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.930.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.