RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1115/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Rechtliche Beurteilung Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- August 2017 ebenso wie den vorangegangenen Bescheid vom
- Mai 2017 in drei Spruchteile gegliedert. Abgesehen vom Adressaten der Bewilligung gemäß Spruchteil I. und der festgelegten Frist sind die beiden Entscheidungen inhaltlich völlig ident. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- August 2017 ebenso wie den vorangegangenen Bescheid vom
- Mai 2017 in drei Spruchteile gegliedert. Abgesehen vom Adressaten der Bewilligung gemäß Spruchteil römisch eins. und der festgelegten Frist sind die beiden Entscheidungen inhaltlich völlig ident. Es erhebt sich daher zunächst die Frage, ob und inwieweit die ersatzlose Behebung des Bescheides vom
- Mai 2017 durch das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, LVwG-AV-729/001-2017, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung ist. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache; eine solche wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewendeten Rechtsvorschrift bestimmt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht
(2014), Rz 481; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68, Rz 24ff und die dort zitierte Judikatur). Liegt bereits eine entschiedene Sache vor, bedeutet dies, dass in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, also einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der res judicata entgegensteht (zB VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Es erhebt sich daher zunächst die Frage, ob und inwieweit die ersatzlose Behebung des Bescheides vom
- Mai 2017 durch das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, LVwG-AV-729/001-2017, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung ist. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache; eine solche wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewendeten Rechtsvorschrift bestimmt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht
(2014), Rz 481; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68,, Rz 24ff und die dort zitierte Judikatur). Liegt bereits eine entschiedene Sache vor, bedeutet dies, dass in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, also einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der res judicata entgegensteht (zB VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Mit der ersatzlosen Behebung eines Bescheides (hier: jener vom
- Mai 2017) tritt die aufhebende Entscheidung (hier: das Erkenntnis 2017) an die Stelle dieses Bescheides (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).Mit der ersatzlosen Behebung eines Bescheides (hier: jener vom
- Mai 2017) tritt die aufhebende Entscheidung (hier: das Erkenntnis 2017) an die Stelle dieses Bescheides vergleiche VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Eine ersatzlose Behebung eines Bescheides hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über denselben Verfahrensgegenstand nicht neuerlich entscheiden darf – Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0121). Bei der ersatzlosen Behebung als negativer Sachentscheidung wird also eine neuerliche Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausgeschlossen; sie hat daher nur dann zu ergehen, wenn in einer Sache nicht (neuerlich) entschieden werden darf (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).Eine ersatzlose Behebung eines Bescheides hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über denselben Verfahrensgegenstand nicht neuerlich entscheiden darf – Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0121). Bei der ersatzlosen Behebung als negativer Sachentscheidung wird also eine neuerliche Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausgeschlossen; sie hat daher nur dann zu ergehen, wenn in einer Sache nicht (neuerlich) entschieden werden darf vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Freilich gibt es bestimmte Konstellationen, in denen trotz ersatzloser Behebung eine neuerliche Entscheidung zulässig ist, etwa im Fall der ersatzlosen Behebung infolge Unzuständigkeit (in diesem Fall ist nur die neuerliche Entscheidung durch die unzuständige Behörde ausgeschlossen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das rechtskräftige Erkenntnis 2017 der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an eine andere Person als den Adressaten der ersatzlos behobenen Bewilligung nicht entgegensteht. Denn es ergibt sich aus der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses, dass die Aufhebung infolge des Fehlens eines Bewilligungsantrags durch denjenigen erfolgt ist, dem jene Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Bescheides vom
- Mai 2017 war insoweit ein anderer, freilich in Wahrheit gar nicht existierender Antrag als der nun gegenständliche. Der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom
- August 2017 an die Konsenswerberin stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Gleiches gilt für jene Absprüche des Spruchteils II. des angefochtenen Bescheides, mit denen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsantrag der Konsenswerberin erledigt wurden. Insoweit trifft zu, wie das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis 2017 ausgeführt hat, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Bewilligungsbegehren und Einwendung besteht. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte wasserrechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Eine diesen Grundsatz verletzende Teilentscheidung ist, weil unzulässig, ersatzlos aufzuheben.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das rechtskräftige Erkenntnis 2017 der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an eine andere Person als den Adressaten der ersatzlos behobenen Bewilligung nicht entgegensteht. Denn es ergibt sich aus der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses, dass die Aufhebung infolge des Fehlens eines Bewilligungsantrags durch denjenigen erfolgt ist, dem jene Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Bescheides vom
- Mai 2017 war insoweit ein anderer, freilich in Wahrheit gar nicht existierender Antrag als der nun gegenständliche. Der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom
- August 2017 an die Konsenswerberin stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Gleiches gilt für jene Absprüche des Spruchteils römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit denen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsantrag der Konsenswerberin erledigt wurden. Insoweit trifft zu, wie das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis 2017 ausgeführt hat, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Bewilligungsbegehren und Einwendung besteht. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte wasserrechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Eine diesen Grundsatz verletzende Teilentscheidung ist, weil unzulässig, ersatzlos aufzuheben. Anders verhält es sich bei jenen Anträgen der Beschwerdeführer, die als Begehren auf Erlassung gewässerpolizeilicher Aufträge zu werten sind, namentlich auf Beseitigung der vorgenommenen Baulichkeiten und Eingriffe in den Grundwasserschwankungsbereich. Dabei handelt es sich nämlich um verschiedene Verwaltungsverfahren und unterschiedliche, voneinander trennbare Verwaltungssachen, was auch darin deutlich wird, dass ein anhängiges Bewilligungsverfahren der Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nicht entgegensteht. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass mit dem unbekämpft gebliebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017 rechtskräftig entschieden wurde, dass auch insoweit eine behördliche Entscheidung nicht zu ergehen hatte. Da für diese Entscheidung jedoch der Irrtum der belangten Behörde in Bezug auf die Person des Antragsstellers irrelevant war, liegt nun noch immer dieselbe Sache vor. Gleiches gilt für die Entscheidung über verfahrensleitende Anträge, die in Wahrheit als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen im Sinne des § 7 Abs. 1 VwGVG zu betrachten sind, auch wenn sie in Bescheidform gekleidet werden (vgl. zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/007).Gleiches gilt für die Entscheidung über verfahrensleitende Anträge, die in Wahrheit als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG zu betrachten sind, auch wenn sie in Bescheidform gekleidet werden vergleiche zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/007). Als Teilergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, soweit er über den Abspruch über das Bewilligungsbegehren der Konsenswerberin und die dagegen erhobenen Einwendungen hinausgeht, die neuerliche Entscheidung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache darstellt und deshalb wegen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).Als Teilergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, soweit er über den Abspruch über das Bewilligungsbegehren der Konsenswerberin und die dagegen erhobenen Einwendungen hinausgeht, die neuerliche Entscheidung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache darstellt und deshalb wegen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ ersatzlos zu beheben ist vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). In Bezug auf die Erteilung der Bewilligung ist nun zu prüfen, ob diese im Lichte der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte mit dem WRG 1959 im Einklang steht. Dass es sich bei der gegenständlichen temporären Wasserhaltung um eine Entwässerungsanlage im Sinne des § 40 WRG 1959 handelt, steht außer Frage. Auch deren Bewilligungspflichtigkeit ist schon angesichts der vom geohydrologischen Sachverständigen – insoweit von keiner Seite in Zweifel gezogen – beschriebenen möglichen Beeinträchtigungen benachbarter Wassernutzungen, somit fremder Rechte, unzweifelhaft und überdies ebenfalls unstrittig.Dass es sich bei der gegenständlichen temporären Wasserhaltung um eine Entwässerungsanlage im Sinne des Paragraph 40, WRG 1959 handelt, steht außer Frage. Auch deren Bewilligungspflichtigkeit ist schon angesichts der vom geohydrologischen Sachverständigen – insoweit von keiner Seite in Zweifel gezogen – beschriebenen möglichen Beeinträchtigungen benachbarter Wassernutzungen, somit fremder Rechte, unzweifelhaft und überdies ebenfalls unstrittig. Was die Ableitung der Pumpwässer in die öffentliche Kanalisation anlangt, scheint die belangte Behörde von einer bewilligungsfreien Indirekteinleitung auszugehen. Freilich wurde bei den Rechtsgrundlagen § 32 WRG 1959 zitiert. Im Rahmen der Prüfbefugnis des Gerichts (§ 27 VwGVG) kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Da die Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführer nicht weiter reicht als ihre Einwendungsmöglichkeit als Parteien (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009), vermögen diese eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung der Qualifikation der Ableitung nicht als Rechtsverletzung geltend zu machen. Was die Ableitung der Pumpwässer in die öffentliche Kanalisation anlangt, scheint die belangte Behörde von einer bewilligungsfreien Indirekteinleitung auszugehen. Freilich wurde bei den Rechtsgrundlagen Paragraph 32, WRG 1959 zitiert. Im Rahmen der Prüfbefugnis des Gerichts (Paragraph 27, VwGVG) kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Da die Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführer nicht weiter reicht als ihre Einwendungsmöglichkeit als Parteien vergleiche VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009), vermögen diese eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung der Qualifikation der Ableitung nicht als Rechtsverletzung geltend zu machen. Wohl aber können sie geltend machen, dass ihre wasserrechtlich geschützten Rechte durch die Gestaltung der Ableitung von im Zuge von Entwässerungs-maßnahmen anfallenden Pumpwässern beeinträchtigt werden. Teil einer Entwässerungsanlage – und damit auch Beurteilungsgegenstand – ist nämlich nicht nur die Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes (vgl. VwGH 14.03.1995, 92/07/0162), sondern auch die notwendigerweise damit verbundene Abfuhr des dabei anfallenden Wassers. Dies wird schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 WRG 1959 deutlich, der die nachteilige Beeinflussung des Vorfluters als ein Kriterium für die Bewilligungspflichtigkeit einer Entwässerungsanlage statuiert. Dies wäre unverständlich, wenn die Ableitung der einem Gebiet entzogenen Wässer (dadurch erfolgt nämlich die mögliche Beeinträchtigung des Vorfluters) nicht als Teil der zu beurteilenden Entwässerungs-anlage zu betrachten wäre.Wohl aber können sie geltend machen, dass ihre wasserrechtlich geschützten Rechte durch die Gestaltung der Ableitung von im Zuge von Entwässerungs-maßnahmen anfallenden Pumpwässern beeinträchtigt werden. Teil einer Entwässerungsanlage – und damit auch Beurteilungsgegenstand – ist nämlich nicht nur die Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes vergleiche VwGH 14.03.1995, 92/07/0162), sondern auch die notwendigerweise damit verbundene Abfuhr des dabei anfallenden Wassers. Dies wird schon aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 deutlich, der die nachteilige Beeinflussung des Vorfluters als ein Kriterium für die Bewilligungspflichtigkeit einer Entwässerungsanlage statuiert. Dies wäre unverständlich, wenn die Ableitung der einem Gebiet entzogenen Wässer (dadurch erfolgt nämlich die mögliche Beeinträchtigung des Vorfluters) nicht als Teil der zu beurteilenden Entwässerungs-anlage zu betrachten wäre. Eine Bewilligung nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen und fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 40, K4). Insoweit gilt nichts anderes als für Wasserbenutzungsrechte.Eine Bewilligung nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen und fremde Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. nicht verletzt werden vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 40,, K4). Insoweit gilt nichts anderes als für Wasserbenutzungsrechte. Dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine Entwässerungsanlage berechtigt waren, ihre Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einzuwenden, wird auch von der Konsenswerberin nicht bestritten. Da die Beschwerdeführer bereits im (am
- Jänner 2017, somit rechtzeitig, eingebrachten) Einwendungsschriftsatz zur mündlichen Verhandlung vom
- Jänner 2017 die Verletzung ihrer Nutzungsbefugnis am Grundwasser sowie die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend gemacht haben und damit bereits zu dieser ersten Verhandlung sämtliche auch in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen releviert haben, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die Art und Weise der Ladung der Beschwerdeführer geeignet war, Präklusionsfolgen hervorzurufen.Dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine Entwässerungsanlage berechtigt waren, ihre Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 einzuwenden, wird auch von der Konsenswerberin nicht bestritten. Da die Beschwerdeführer bereits im (am
- Jänner 2017, somit rechtzeitig, eingebrachten) Einwendungsschriftsatz zur mündlichen Verhandlung vom
- Jänner 2017 die Verletzung ihrer Nutzungsbefugnis am Grundwasser sowie die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend gemacht haben und damit bereits zu dieser ersten Verhandlung sämtliche auch in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen releviert haben, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die Art und Weise der Ladung der Beschwerdeführer geeignet war, Präklusionsfolgen hervorzurufen. In Bezug auf die Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen zu erwarten waren. Mit Recht haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es durch die beantragte Wasserhaltung und die damit verbundene Grundwasserabsenkung zu einer Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums kommen würde, nämlich durch Veränderungen der Bodenphysik und in deren Gefolge mit Auswirkungen auf die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, finden sich im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellungen; auch die von der Behörde eingeholten Gutachten gehen darauf nicht ein. Nun scheint es keineswegs undenkbar, dass es durch Ansaugeffekte, die sich nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen auf das angrenzende Grundstück der Beschwerdeführer erstrecken werden, zB zum Ausschwemmen von Feinteilen und dadurch zur Hohlraumbildung kommen könnten, die die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Aus dem Umstand, dass sich nach Abschluss der Wasserhaltung die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse wiederherstellen mögen, folgt noch nicht, dass auch allfällige Veränderungen in der Zusammensetzung des Bodens egalisiert werden. Dass die zeitliche Begrenzung des Pumpbetriebes im Sinne Konsensantrags von vornherein solche negativen Auswirkungen verhinderten, vermag das Gericht – schon angesichts der geplanten Entnahmemengen von insgesamt über 100.000 m³ – ohne entsprechende fachkundige Begutachtung nicht zu befinden. Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Thematik hat die belangte Behörde aber überhaupt nicht getroffen. Auch zu den Befürchtungen der Beschwerdeführer in Bezug auf Rückstaueffekte wegen Überlastung der Mischwasserkanalisation bei Einleitung der Pumpwässer im Regenwetterfall ist eine nähere Auseinandersetzung unterblieben. Der wasserbautechnische Sachverständige hat sich vielmehr mit der von ihm als plausibel erachteten Abschätzung durch den vom Kanalisationsunternehmen beauftragten Ziviltechniker begnügt. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Starkregenereignisse sind dabei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, geht doch die vorliegende Annahme bloß vom „Bemessungsregen“ aus; abgesehen davon wird nur auf die Dimensionierung des Kanals „im Baustellenbereich“ abgestellt – zu klären wäre aber neben der Frage der maßgeblichen Regenmengen, ob die Dimensionierung in nachfolgenden Kanalabschnitten ebenfalls ausreicht und nicht etwa dort Rückstaueffekte bis in den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer auftreten. Dies ist aber nicht erfolgt. Auch die Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse (der Beschwerdeführer als Grundeigentümer) am Grundwasser in ihrer Liegenschaft hat die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft. Dass die Beschwerdeführer berechtigt sind, im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 eine Grundwassernutzung vorzunehmen, und dass dieses Nutzungsrecht nicht verletzt werden darf, wird im Grunde auch von der Konsenswerberin nicht in Abrede gestellt. Auf die tatsächliche Nutzung des Brunnens in der Vergangenheit kommt es dabei nicht an, ist doch durch § 5 Abs. 1 WRG 1959 sogar auch die künftige Ausübung der Nutzungsbefugnis geschützt (zB VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; 23.02.2012, 2009/07/0046). Dass eine derartige Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird, kann nach der vorliegenden Begutachtung durch den geohydrologischen Amtssachverständigen keineswegs geschlossen werden – Gegenteiliges legen die Ausführungen des Amtssachverständigen nahe. Denn er hält eine solche Beeinträchtigung explizit für durchaus möglich, macht aber keine Ausführungen, ob und wie solche Auswirkungen verhindert werden können. Auch die Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse (der Beschwerdeführer als Grundeigentümer) am Grundwasser in ihrer Liegenschaft hat die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft. Dass die Beschwerdeführer berechtigt sind, im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 eine Grundwassernutzung vorzunehmen, und dass dieses Nutzungsrecht nicht verletzt werden darf, wird im Grunde auch von der Konsenswerberin nicht in Abrede gestellt. Auf die tatsächliche Nutzung des Brunnens in der Vergangenheit kommt es dabei nicht an, ist doch durch Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 sogar auch die künftige Ausübung der Nutzungsbefugnis geschützt (zB VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; 23.02.2012, 2009/07/0046). Dass eine derartige Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird, kann nach der vorliegenden Begutachtung durch den geohydrologischen Amtssachverständigen keineswegs geschlossen werden – Gegenteiliges legen die Ausführungen des Amtssachverständigen nahe. Denn er hält eine solche Beeinträchtigung explizit für durchaus möglich, macht aber keine Ausführungen, ob und wie solche Auswirkungen verhindert werden können. Ob tatsächlich mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung eintreten wird, ist Gegenstand der der Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0107). Über das Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 18.01.2001, 2009/07/0090), lässt sich aber auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine zuverlässige Aussage treffen.Ob tatsächlich mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung eintreten wird, ist Gegenstand der der Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0107). Über das Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 18.01.2001, 2009/07/0090), lässt sich aber auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine zuverlässige Aussage treffen. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer bestenfalls ansatzweise ermittelt wurde, und selbst diese Ermittlungsergebnisse für das Vorliegen einer zu erwartenden Rechtsverletzung (in Bezug auf den Hausbrunnen der Beschwerdeführer) sprechen. Die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserhaltung hätte auf Basis dieses Standes der Ermittlungen keinesfalls erteilt werden dürfen. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang gleich in mehrfacher Hinsicht vor. Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Rechte beinahe zur Gänze. Die belangte Behörde hat daher den dafür maßgeblichen Sachverhalt also bestenfalls ansatzweise ermittelt. Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer durchaus vergleichbaren Fallkonstellation, bei der die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer durchaus vergleichbaren Fallkonstellation, bei der die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war, einen Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Dazu kommt im vorliegenden Fall überdies, dass die belangte Behörde jede nähere Auseinandersetzung mit dem umfangreichen und durchaus nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Vorbringen der Beschwerdeführer vermieden hat. Vielmehr hat sie sogleich nach Ergehen des Erkenntnisses 2017, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, einen im Wesentlichen unveränderten Bescheid erlassen, obgleich – auch und in besonderem Maße – aus dem Beschwerdevorbringen zum Bescheid vom
- Mai 2017 die Notwendigkeit der Verfahrensergänzung ersichtlich war, und die Behörde davon ausgehen musste, dass eine inhaltlich in Bezug auf die Position der Beschwerdeführer völlig unveränderte Entscheidung geradezu zwangsläufig zu einer neuerlichen Beschwerde führen würde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde die – im Vergleich zu den nur ansatzweise vorgenommenen Ermittlung von Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer – wesentlich schwierigeren Ermittlungen dem Landesverwaltungsgericht zu überlassen gedachte. Auch dies rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde. Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit so zu übernehmen, dass der Sachverhalt in der entscheidenden Frage praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde. Es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass die Einschätzung, dass ein Projektgegner ohnedies Beschwerde erheben werde, die Behörde nicht berechtigt, sich mit einer bloß oberflächlichen Sachverhaltsermittlung zu begnügen. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es im Interesse der Konsenswerberin gelegen wäre, etwa auch durch eine entsprechende Antragstellung in Bezug auf die Einholung weiterer Gutachten, zu einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde beizutragen. Das Gericht kann somit von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Das Gericht kann somit von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Anzumerken ist, dass niemandem ein Recht auf die Vorgehensweise nach der genannten Rechtsvorschrift zukommt. Das Gericht wäre daher nicht gehindert gewesen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen selbst das Ermittlungsverfahren fortzuführen; in gleicher Weise war es aber auch nicht gehindert, von diesem Vorhaben, noch bevor wesentliche neue Ermittlungsergebnisse vorlagen, aus den genannten Gründen wieder Abstand zu nehmen ( zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG selbst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071) Anzumerken ist, dass niemandem ein Recht auf die Vorgehensweise nach der genannten Rechtsvorschrift zukommt. Das Gericht wäre daher nicht gehindert gewesen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen selbst das Ermittlungsverfahren fortzuführen; in gleicher Weise war es aber auch nicht gehindert, von diesem Vorhaben, noch bevor wesentliche neue Ermittlungsergebnisse vorlagen, aus den genannten Gründen wieder Abstand zu nehmen ( zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG selbst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071) Im weiteren Verfahren wird die Behörde durch Aufnahme geeigneter Beweise den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf die Verletzung der geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das antragsgegenständliche Vorhaben zu ermitteln haben (soweit nach der Erklärung der Konsenswerberin in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Äußerung noch Zweifel in Bezug auf den Konsensantrag bestehen, wird auch diesbezüglich eine Klarstellung zu erfolgen haben). Dabei wird es der Heranziehung geeigneter Sachverständiger der in Betracht kommenden Fachgebiete bedürfen (insbesondere Wasserbautechnik, Geohydrologie und Geologie, letzteres insbesondere im Hinblick auf die möglichen bodenmechanischen Auswirkungen; in dem Zusammenhang eventuell auch aus dem Gebiet der Bautechnik, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Gebäude, sofern sich solche Auswirkungen nicht von vornherein auf Grund der geologischen Begutachtung ausschließen lassen).Im weiteren Verfahren wird die Behörde durch Aufnahme geeigneter Beweise den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf die Verletzung der geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das antragsgegenständliche Vorhaben zu ermitteln haben (soweit nach der Erklärung der Konsenswerberin in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Äußerung noch Zweifel in Bezug auf den Konsensantrag bestehen, wird auch diesbezüglich eine Klarstellung zu erfolgen haben). Dabei wird es der Heranziehung geeigneter Sachverständiger der in Betracht kommenden Fachgebiete bedürfen (insbesondere Wasserbautechnik, Geohydrologie und Geologie, letzteres insbesondere im Hinblick auf die möglichen bodenmechanischen Auswirkungen; in dem Zusammenhang eventuell auch aus dem Gebiet der Bautechnik, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Gebäude, sofern sich solche Auswirkungen nicht von vornherein auf Grund der geologischen Begutachtung ausschließen lassen). Was die Auswirkungen einer möglichen Überlastung der Kanalisation im Regenwetterfall anbelangt, sind derartige Starkregenereignisse nach Auffassung des Gerichts nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie nach einer statistischen Betrachtung relativ selten und daher mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit behaftet sind. Im übrigen ist anzumerken, dass die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Frist (die nicht von vorherein zu beanstanden ist) durchaus eine Bauführung im späteren Frühjahr und Sommer ermöglichte, wann erfahrungsgemäß immer wieder mit heftigen Starkregenereignissen zu rechnen ist. Sollte nach den noch anzustellenden Ermittlungen dabei eine Gefahr für das Grundeigentum der Beschwerdeführer bestehen, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, etwa in dem in einem solchen Fall die Einleitung in die überlastete Kanalisation einzustellen ist. Sollte eine daraus resultierende Flutung der Baugrube mit den Intentionen der Konsenswerberin nicht vereinbar sein (in dem Zusammenhang wird auf die nicht näher begründete Anmerkung in der Stellungnahme der BK GmbH vom
- März 2017 hingewiesen, dass eine Einstellung im Regenwetterfall technisch nicht möglich wäre), wird ihr Gelegenheit zu einer dem Rechnung tragenden Projektsänderung zu geben sein. Keinesfalls kommt eine Abwälzung des Risikos negativer Auswirkungen auf die Beschwerdeführer in Betracht. In Bezug auf die Auswirkungen auf die Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer am Grundwasser, namentlich dem bestehenden Hausbrunnen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht bereits jede projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer darstellt. Wie sich aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 ergibt, hat der Grundeigentümer nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen durch eine Wassernutzung bzw. eine Entwässerung unbeeinflussten Grundwasserstand. Solange sich aus dem bestehenden Hausbrunnen der Haus- und Wirtschaftsbedarf der Beschwerdeführer decken lässt, wäre keine diesbezügliche Rechtsverletzung zu erkennen. Wohl aber stellt eine auch bloß temporäre Verhinderung dieser ungeschmälerten Nutzungsbefugnis eine Rechtsverletzung dar; es kann daher aus der Einschätzung, dass sich nach Abschluss der Wasserhaltung der ursprüngliche Zustand in Bezug auf die Grundwasserverhältnisse beim Grundstück der Beschwerdeführer einstellen wird, noch nicht geschlossen werden, dass keine Rechtsverletzung vorliegt. Auch mit dem Argument, die geplante Grundwasserabsenkung bewege sich im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite, ist noch nicht das Unterbleiben einer Rechtsverletzung dargetan. Selbst wenn ein bestehender Brunnen beispielsweise in längeren Trockenperioden versiegt und der Berechtigte dadurch faktisch an der Nutzung gehindert ist, stellt die künstliche Herbeiführung eines solchen Ereignisses eine Rechtsverletzung dar.In Bezug auf die Auswirkungen auf die Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer am Grundwasser, namentlich dem bestehenden Hausbrunnen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht bereits jede projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer darstellt. Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 ergibt, hat der Grundeigentümer nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen durch eine Wassernutzung bzw. eine Entwässerung unbeeinflussten Grundwasserstand. Solange sich aus dem bestehenden Hausbrunnen der Haus- und Wirtschaftsbedarf der Beschwerdeführer decken lässt, wäre keine diesbezügliche Rechtsverletzung zu erkennen. Wohl aber stellt eine auch bloß temporäre Verhinderung dieser ungeschmälerten Nutzungsbefugnis eine Rechtsverletzung dar; es kann daher aus der Einschätzung, dass sich nach Abschluss der Wasserhaltung der ursprüngliche Zustand in Bezug auf die Grundwasserverhältnisse beim Grundstück der Beschwerdeführer einstellen wird, noch nicht geschlossen werden, dass keine Rechtsverletzung vorliegt. Auch mit dem Argument, die geplante Grundwasserabsenkung bewege sich im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite, ist noch nicht das Unterbleiben einer Rechtsverletzung dargetan. Selbst wenn ein bestehender Brunnen beispielsweise in längeren Trockenperioden versiegt und der Berechtigte dadurch faktisch an der Nutzung gehindert ist, stellt die künstliche Herbeiführung eines solchen Ereignisses eine Rechtsverletzung dar. Auch ist der in seinen Rechten Verletzte nicht gehalten, eine Ersatzwasser-versorgung zu akzeptieren, sondern er hat Anspruch darauf, dass seine Nutzungs-möglichkeiten von Vornherein nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegen. Aus dem Zusammenhang des § 40 Abs. 3 WRG 1959 mit dem darin erwähnten § 12 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich übrigens, dass für die Bewilligung von Entwässerungsanlagen Zwangsrechte in Anspruch genommen werden können (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107). Auch ist der in seinen Rechten Verletzte nicht gehalten, eine Ersatzwasser-versorgung zu akzeptieren, sondern er hat Anspruch darauf, dass seine Nutzungs-möglichkeiten von Vornherein nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegen. Aus dem Zusammenhang des Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 mit dem darin erwähnten Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. ergibt sich übrigens, dass für die Bewilligung von Entwässerungsanlagen Zwangsrechte in Anspruch genommen werden können (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107). Die Vorschreibung eines Beweissicherungsprogramms mit einer Verpflichtung zur allfälligen Schadloshaltung vermag daher nicht die Prüfung zu ersetzen, ob eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer vorhabensbedingt zu erwarten ist. Wohl wäre aber eine Regelung dahingehend denkbar, dass ein Beweissicherungssystem so gestaltet wird, dass das Unterschreiten eines bestimmten Wasserpegels (noch bevor eine relevante Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse eintritt) zu einer Einschränkung der Wasserhaltungsmaßnahmen führen muss. Ob eine solche Maßnahme notwendig und möglich ist, bedarf einer Beurteilung auf Sachverständigenebene. Möglicherweise müsste auch dies mit einer Projekts-änderung einhergehen. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Maßnahmen geltend machen, die nicht von der bescheidgegenständlichen Wasserhaltung umfasst sind, ist auf die Prüfbefugnis des Gerichts zu verweisen. Hinsichtlich der Sachverhalte, die bereits Gegenstand des Bescheides vom
- Mai 2017 waren (Spruchteil II) hindert res iudicata eine inhaltliche Prüfung. Soweit es zukünftige Maßnahmen anlangt, etwa die Weiterführung des Bodenaushubs oder Grundwasser-veränderungen durch dauerhafte Drainagen, kommt die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 bzw. wiederum § 40 Abs. 1 WRG 1959 in Frage. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides (der den äußersten Rahmen für den Beschwerdegegenstand abgibt) und obliegt daher nicht der Beurteilung durch das Gericht. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Maßnahmen geltend machen, die nicht von der bescheidgegenständlichen Wasserhaltung umfasst sind, ist auf die Prüfbefugnis des Gerichts zu verweisen. Hinsichtlich der Sachverhalte, die bereits Gegenstand des Bescheides vom
- Mai 2017 waren (Spruchteil römisch zwei) hindert res iudicata eine inhaltliche Prüfung. Soweit es zukünftige Maßnahmen anlangt, etwa die Weiterführung des Bodenaushubs oder Grundwasser-veränderungen durch dauerhafte Drainagen, kommt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, bzw. wiederum Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 in Frage. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides (der den äußersten Rahmen für den Beschwerdegegenstand abgibt) und obliegt daher nicht der Beurteilung durch das Gericht. Lediglich angemerkt sei daher, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen scheint, dass mit dem Bodenaushub im Grundwasserbereich in Verbindung mit dem Umstand, dass die schützende Überdeckung über dem Grundwasser in der Baugrube bereits seit mehr als einem Jahr (teilweise) entfernt ist, sowie im Hinblick auf eine mögliche Vorbelastung des Standortes, mehr als geringfügige Einwirkungen verbunden sein könnten. Ob dies nach dem natürlichen Lauf der Dinge (statt vieler: VwGH 23.
- 2000, 98/07/0173) zu erwarten ist, wäre mit Hilfe eines entsprechenden Sachverständigen zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch die Wasserhaltung selbst etwa eine Mobilisierung von Schadstoffen in Betracht kommt (bei Vorliegen einer Vorbelastung), was im fortgesetzten Verfahren im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis der Beschwerdeführer zu prüfen ist. Faktisch besteht freilich ein Zusammenhang zwischen dem bescheidgegen-ständlichen Vorhaben und allfälligen weiteren bewilligungspflichtigen Maßnahmen, da im Falle der Erforderlichkeit zusätzlicher Bewilligungen die geplante Wasserhaltung allein nicht sinnvoll umgesetzt werden kann. Insofern ist die weitere Verfahrensführung insgesamt durch die belangte Behörde auch im Interesse der Konsenswerberin. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der angefochtene Bescheid, soweit er die Erteilung einer Bewilligung zum Inhalt hatte (Spruchteil I.), einschließlich der Entscheidung über dagegen erhobene Einwendungen (im Spruchteil II.), sowie der Kostenentscheidung (Spruchteil III.) hinsichtlich der Verwaltungsabgabe (die Verpflichtung zur Bezahlung von Verwaltungsabgaben hängt gemäß § 78 Abs. 1 AVG von der Erteilung der Bewilligung ab) aufzuheben und die Angelegenheit insoweit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Zusammenfassend ergibt sich also, dass der angefochtene Bescheid, soweit er die Erteilung einer Bewilligung zum Inhalt hatte (Spruchteil römisch eins.), einschließlich der Entscheidung über dagegen erhobene Einwendungen (im Spruchteil römisch zwei.), sowie der Kostenentscheidung (Spruchteil römisch drei.) hinsichtlich der Verwaltungsabgabe (die Verpflichtung zur Bezahlung von Verwaltungsabgaben hängt gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG von der Erteilung der Bewilligung ab) aufzuheben und die Angelegenheit insoweit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Im übrigen war der angefochtene Spruchteil II ersatzlos wegen Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot aufzuheben.Im übrigen war der angefochtene Spruchteil römisch zwei ersatzlos wegen Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot aufzuheben. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid teilweise bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und im Übrigen keine Sachentscheidung zu treffen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden.Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid teilweise bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und im Übrigen keine Sachentscheidung zu treffen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelte es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelte es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1115.001.2017