← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1262/001-2017'}

Obsah (11)§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 31§ 1§ 14§ 35Art. 130§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1262/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet,

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Holz als Einzelrichterin folgenden B E S C H L U S S:

  1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des bekämpften Bescheides

§ 31Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) wurde am 5.7.2017 am Lagerplatz der Frau HM (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine behördliche Nachschau gehalten, da mittlerweile von mehreren Bürgern die Art und Weise der Lagerplatznutzung beanstandet worden sei. Am 19.7.2017 fand am Grundstück Nr. ***, KG ***, eine gewerbebehördliche Überprüfung seitens der belangten Behörde statt. Gegenstand der Überprüfung war auch der Bescheid vom 29.4.2015, Zl. ZTW2-BA-04452/
  2. Im Zuge des Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass der genehmigte Lagerplatz nicht konsensgemäß betrieben werde und nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Im Bewilligungsumfang seien am Lagerplatz Lagerungen von Langholz, Schotter und Sand sowie in Stahl bzw. Blechmulden Abbruchrestmassen von Baustellen enthalten. Über diese Lagerungen hinausgehend seien ein grüner Container mit ca. 2,5 m x 8 m, der als Werkstatt Verwendung finde sowie ein roter Container, ca. 13,00 m x 2,5 m, vorgefunden worden. Diese seien im südlichen Bereich des geplanten Erdwalles aufgestellt worden. Seitens der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass diese beiden Container sofort entfernt würden und der Behörde über die Entfernung der Container in geeigneter Weise bis spätestens 31.8.2017 berichtet werde. Am 20.9.2017 fand ein weiterer Lokalaugenschein seitens der belangten Behörde auf dem genannten Grundstück statt und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass oberhalb des bei der Überprüfung am 19.7.2017 festgestellten roten Lagercontainers (13 x 2,5 m), welcher in den mittleren Bereich der befestigten Lagerfläche verrückt worden sei, in einem Abstand von etwa 5 m ein weiterer solcher roter Lagercontainer aufgestellt worden sei. Im Bereich der roten Lagercontainer sei eine Flugdachkonstruktion errichtet worden, wobei die beiden Lagercontainer sowie eine begehbare Holzkonstruktion (selbst errichtete „Bauhütte“) als Auflage für diese Flugdachkonstruktion diene. Der auch schon bei der Überprüfung am 19.7.2017 am Lagerplatz vorgefundene grüne Lagercontainer (8 x 2,5 m), sei in seiner Lage ebenfalls verändert worden. Dieser befände sich nunmehr etwas weiter nordwestlich und sei an einer Stelle auf eine Achse (alte LKW-Achse) gestellt worden, auf der anderen Seite sei der Container auf einer Holzunterlage gelagert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.9.2017, Zl. ZTW2-BO-1425/005, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Abbruch folgenden konsenslos errichteter Gebäude bzw. Bauwerke am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** (***), Gemeinde *** angeordnet, da die erforderliche Baubewilligung für die erfolgten Änderungen nicht vorliege:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.9.2017, , Zl. ZTW2-BO-1425/005, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Abbruch folgenden konsenslos errichteter Gebäude bzw. Bauwerke am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** (***), Gemeinde *** angeordnet, da die erforderliche Baubewilligung für die erfolgten Änderungen nicht vorliege:
  3. zwei rot-weiße Lagercontainer (ehemalige Container der Österreichischen Bundesbahnen), mit je circa 13 x 2,5 m Flächenmaß, welche derzeit im mittigen Bereich der befestigten Lagerfläche aufgebaut seien;
  4. ein grüner Lagercontainer, mit circa 8 x 2,5 m Flächenmaß, welcher im westlichen Bereich der befestigten Lagerfläche auf einer Seite auf Achse lagernd aufgestellt/aufgebaut worden sei;
  5. eine selbst gebaute, begehbare Holzkonstruktion „Bauhütte“ nördlich der 2 rot-weißen Lagercontainer, ebenfalls im mittigen Bereich der befestigten Lagerfläche;
  6. das zwischen den rot-weißen Lagercontainern und der selbst gebauten „Bauhütte“ angebrachte Flugdach, mit einer Länge von circa 11 m;
  7. die gebäudeähnliche Lagerkonstruktion (Lagerkörbe für Schalungselemente sowie Holzträger) im Bereich der Einfahrt zum Lagerplatz, im nordöstlichen Bereich der Lagerfläche. Die angeführten Gebäude bzw. Bauwerke seien sofort zu entfernen und darüber sei der Behörde bis spätestens 30.11.2017 zu berichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 19.7.2017 sowie des Lokalaugenscheines am 20.9.2017, am genehmigten Lagerplatz am Standort KG ***, Grundstücksnummer *** (***), Gemeinde ***, jeweils begehbare Lagercontainer abgestellt worden seien. Beim Lokalaugenschein am 20.9.2017 sei festgestellt worden, dass oberhalb des bei der Überprüfung am 19.7.2017 festgestellten rot-weißen Lagercontainers (13 x 2,5 m, ehemaliger Container der ***), welcher in den mittleren Bereich der befestigten Lagerfläche verrückt worden sei, sei in einem Abstand von etwa 5 m ein weiterer solcher rot-weißer Lagercontainer (13 x 2,5 m, ehemaliger Container der ***) aufgestellt worden. Beim Lokalaugenschein am 20.9.2017 sei festgestellt worden, dass oberhalb des bei der Überprüfung am 19.7.2017 festgestellten rot-weißen Lagercontainers , (13 x 2,5 m, ehemaliger Container der ***), welcher in den mittleren Bereich der befestigten Lagerfläche verrückt worden sei, sei in einem Abstand von etwa 5 m ein weiterer solcher rot-weißer Lagercontainer (13 x 2,5 m, ehemaliger Container der ***) aufgestellt worden. Der auch schon bei der Überprüfung am 19.7.2017, am Lagerplatz vorgefundene grüne Lagercontainer (8 x 2,5 m) sei in seiner Lage ebenfalls verändert worden. Dieser habe sich nunmehr etwas weiter nordwestlich und sei an einer Seite auf eine Achse (alte LKW-Achse) gestellt worden, auf der anderen Seite sei der Container auf einer Holzunterlage gelagert gewesen. Ein Ansuchen um Baubewilligung betreffend der Lagercontainer sowie entsprechende Projektunterlagen seien bislang nicht vorgelegt worden. Eine Baubewilligung für die im Spruch angeführten Gebäude bzw. Bauwerke liege weder seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl noch seitens der Marktgemeinde *** vor. Die Marktgemeinde *** habe

§ 1

NÖ Bau- Übertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Besorgung übertragen. Das gegenständliche Verfahren sei von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu führen. Die verfahrensgegenständlichen Gebäude bzw. Bauwerke seien Teil einer Betriebsanlage, eine Betriebsanlagengenehmigung liege allerdings auch für die Container nicht vor. Ein Ansuchen um Baubewilligung betreffend der Lagercontainer sowie entsprechende Projektunterlagen seien bislang nicht vorgelegt worden. Eine Baubewilligung für die im Spruch angeführten Gebäude bzw. Bauwerke liege weder seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl noch seitens der Marktgemeinde *** vor. Die Marktgemeinde *** habe

Paragraph eins, NÖ Bau- Übertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Besorgung übertragen. Das gegenständliche Verfahren sei von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu führen. Die verfahrensgegenständlichen Gebäude bzw. Bauwerke seien Teil einer Betriebsanlage, eine Betriebsanlagengenehmigung liege allerdings auch für die Container nicht vor.

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bedürften Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bei den oben angeführten Objekten handle es sich ohne Zweifel um Neubauten von Gebäuden im Sinne der NÖ BO 2014, weshalb deren Errichtung einer Baubewilligung bedürfe.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Da keine solche Baubewilligung vorliege, sei der Abbruch anzuordnen gewesen.

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bedürften Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bei den oben angeführten Objekten handle es sich ohne Zweifel um Neubauten von Gebäuden im Sinne der NÖ BO 2014, weshalb deren Errichtung einer Baubewilligung bedürfe.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Da keine solche Baubewilligung vorliege, sei der Abbruch anzuordnen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass lediglich die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des bekämpften Bescheides angefochten werden. Das gegenständliche Grundstück Nr. *** (***), KG ***, weise eine Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet auf. Hinsichtlich der Liegenschaft liege eine Betriebsanlagengenehmigung vor, welche einen Mulden- bzw. Containerabstellplatz beinhalte. Die beiden Lagercontainer (ehemalige Container der ***) würden sich im zulässigen Bereich im Zusammenhang mit der erteilten Betriebsanlagengenehmigung befinden, welche gerade eine Lagerung von Mulden bzw. Containern vorsehe. Darüber hinaus handle es sich bei den beiden rot-weißen Lagercontainern nicht um Bauwerke, sondern um transportable Container. Der Container sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Selbst das Eigengewicht erzeuge in diesem Fall keine Kraftschlüssigkeit, die einer Verbindung mit dem Boden eines Bauwerkes entspreche. Eine Baubewilligung sei deshalb keinesfalls erforderlich und liege auch keine Änderung der Betriebsanlage vor. Auch beim grünen Lagercontainer handle es sich nicht um ein Bauwerk. Der Lagercontainer sei mobil und beweglich, was insbesondere durch die aufgebaute Achse ersichtlich sei. Im Übrigen sei das Aufstellen dieses Containers, welcher als mobiler Schafstall Verwendung finden solle, während der Lagerung desselben von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst. Der Container sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Das Aufstellen bzw. Lagern der angeführten Container im Bauland-Betriebsbereich sei bereits grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus sei das Lagern der Container im Speziellen deshalb zulässig, weil die gegenständliche Betriebsanlage einen Mulden bzw. Containerabstellplatz umfasse. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. im bekämpften Umfang.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.10.2017 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 22.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ZTW2-BO-1425/005 und des Gerichtsaktes des erkennenden Gerichtes, weiters des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.4.2015, Zl. ZTW2-BA-04452 und ZTW2-WA-14113/001 sowie der Projektsparie A betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 22.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ZTW2-BO-1425/005 und des Gerichtsaktes des erkennenden Gerichtes, weiters des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.4.2015, Zl. ZTW2-BA-04452 und , ZTW2-WA-14113/001 sowie der Projektsparie A betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes. Des Weiteren wurde in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einholung von Befund und Gutachten des vom erkennenden Gericht beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen GI, welcher ebenfalls bei den seitens der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheinen am 19.7.2017 sowie 20.9.2017 anwesend war. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass sich das gegenständliche Grundstück im Bauland-Betriebsgebiet befinde und eine Betriebsanlagengenehmigung hinsichtlich eines Lagerplatzes bestehe. Das Ganze sei in einem Nahebereich eines Verladebahnhofes. Bei den zwei rot/weißen Containern sei beabsichtigt, diese teilweise zu sanieren und zu veräußern. Der grüne Container sei bis zum 20.9.2017 zu einem mobilen Schafstall umgebaut worden, gerade deshalb seien bei der Überprüfung am 20.9.2017 diese Räder vorgefunden worden. In der Zwischenzeit sei dieser grüne Container vom gegenständlichen Grundstück entfernt worden und werde tatsächlich als Schafstall benutzt. Die im Spruchpunkt
  6. angeführte begehbare Holzkonstruktion solle ebenfalls nach Adaptierungsmaßnahmen veräußert werden. Bei allen Gegenständen sei ursprünglich beabsichtigt, dass diese nicht dauerhaft am Grundstück verbleiben, sondern diese nach Zwischenlagerung wieder entfernt werden. Hinsichtlich dieses grünen Lagercontainers sei es bereits erfolgt. Das reine Lagern der Baucontainer spreche nicht gegen die Bauordnung. Konkret werde auf die Firma WA verwiesen, welche südlich von *** mehrere 100 Container aufgestellt habe, wofür keine Baubewilligung erforderlich sei. Bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei die Ausweitung der Betriebsanlage beantragt worden, es gehe um die Errichtung eines Schuppens. Der Beschwerdeführervertreter legte dazu eine Baubeschreibung und technischen Bericht vom 17.01.2017 des Planungsbüros AR, vor welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Weiters wurde auch ein Lichtbild einer Holzkonstruktion vorgelegt, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wurde. Im weiteren Verlauf der Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass von der begehbaren Holzkonstruktion in Punkt
  7. des bekämpften Bescheides mittlerweile das Dach und die seitliche Beplankung entfernt worden seien und die gänzliche Entfernung beabsichtigt sei. Daraufhin wurde die Beschwerde im Hinblick auf Punkt
  8. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Weiters brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass es sich beim Container per Definitionen um einen Lagerbehälter handle. Für den Fall, dass man gegenständlich eine Bewilligungspflicht der Container, die im Übrigen wie sich aus dem Verfahren ergeben habe, auch bewegt worden seien, annehmen würde, sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Container seien immer wieder in Bereichen von Speditionen ohne Erfordernis einer baubehördlichen Bewilligung gelagert. Allseits bekannt sei die Containerlagerung südlich von *** im Bereich neben der Westautobahn. Eine baubehördliche Bewilligung hinsichtlich von Containern auf Lagerplätzen, bei denen keine dauerhafte Lagerung vorgesehen sei, sei nicht nur untunlich, sondern auch deshalb nicht erforderlich, weil sie von einer Betriebsanlagengenehmigung, insbesondere einen genehmigten Lagerplatz, umfasst sei. Auch werde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt. Im Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegte Baubeschreibung und technischen Bericht vom 17.01.2017 des Planungsbüros AR (Beilage ./A) wurde seitens des erkennenden Gerichtes bei der belangten Behörde der zugehörige Bescheid vom 7.8.2017 (Zlen. ZTW2-BA-04452/006, ZTW2-BO-1425/004, ZTW2-WA-14113/004) und wurde dieser mit Schreiben vom 23.1.2018 der Beschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdeführervertreters übermittelt und nachweislich zugestellt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis 30.1.2018 zu äußern, da es beabsichtigt sei, dieses Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichtes um Mitteilung ersucht, ob auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieses Beweismittels verzichtet wird. Bis dato ist keine Äußerung seitens der Beschwerdeführerin eingelangt.Im Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegte Baubeschreibung und technischen Bericht vom 17.01.2017 des Planungsbüros AR (Beilage ./A) wurde seitens des erkennenden Gerichtes bei der belangten Behörde der zugehörige Bescheid vom 7.8.2017 , (Zlen. ZTW2-BA-04452/006, ZTW2-BO-1425/004, ZTW2-WA-14113/004) und wurde dieser mit Schreiben vom 23.1.2018 der Beschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdeführervertreters übermittelt und nachweislich zugestellt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis 30.1.2018 zu äußern, da es beabsichtigt sei, dieses Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichtes um Mitteilung ersucht, ob auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieses Beweismittels verzichtet wird. Bis dato ist keine Äußerung seitens der Beschwerdeführerin eingelangt.
  9. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, unter welcher unter anderem die Grundstücke mit den Grundstücknummern *** und *** erfasst sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.4.2015, Zl. ZTW2-BA-04452/003 und ZTW2-WA-14113/001, wurde der Beschwerdeführerin eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes und die Aufstellung von Sammelmulden am Standort ***, KG ***, Grst.Nrn. *** und ***, Gemeinde ***, erteilt. Laut Projektbeschreibung auf Seite 2 dieses Bescheides (auszugweise) soll entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen im oa. Standort im Bereich des rechtskräftig gewidmeten Bauland-Betriebsgebietes ein Lagerplatz hergestellt werden. Die Zufahrt des Lagerplatzes erfolgt über eine privat gewidmete Verkehrsfläche, welche in eine Landesstraße mündet. Am Lagerplatz werden Langholz, Schotter und Sand sowie in Stahl bzw. Blechmulden, Abbruchrestmassen von Baustellen gelagert. Der Lagerplatz wird teilweise befestigt und im entsprechenden straßenbaumäßigen Aufbau angelegt. Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden bzw. Containern enthält dieser Bescheid nicht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.4.2015, , Zl. ZTW2-BA-04452/003 und ZTW2-WA-14113/001, wurde der Beschwerdeführerin eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes und die Aufstellung von Sammelmulden am Standort ***, KG ***, Grst.Nrn. *** und ***, Gemeinde ***, erteilt. Laut Projektbeschreibung auf Seite 2 dieses Bescheides (auszugweise) soll entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen im oa. Standort im Bereich des rechtskräftig gewidmeten Bauland-Betriebsgebietes ein Lagerplatz hergestellt werden. Die Zufahrt des Lagerplatzes erfolgt über eine privat gewidmete Verkehrsfläche, welche in eine Landesstraße mündet. Am Lagerplatz werden Langholz, Schotter und Sand sowie in Stahl bzw. Blechmulden, Abbruchrestmassen von Baustellen gelagert. Der Lagerplatz wird teilweise befestigt und im entsprechenden straßenbaumäßigen Aufbau angelegt. Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden bzw. Containern enthält dieser Bescheid nicht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 7.8.2017, Zl. ZTW2-BA-04452/006 sowie ZTW2-BO-1425/004 sowie ZTW2-WA-14113/004, wurde der Beschwerdeführerin eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der Betriebsanlage für die Errichtung und Betrieb eines Schuppens und Umgestaltung des Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Laut Projektbeschreibung (Bescheid Seite 2, auszugweise) ist im westlichen Bereich der Parzelle ***, die Errichtung eines Schuppens in Holzleichtbauweise geplant. Dieser Schuppen wird Außenabmessungen von 13,00 x 13,00 m aufweisen. Der Abstand zur nördlichen Grundgrenze wird mindestens 3,00 m und der Abstand zur westlichen Grundgrenze mindestens 5,50 m betragen. Erschlossen wird der Schuppen über 2 doppelflügelige Tore je an der Ost- und Südseite und über einen Gehflügel an der Westseite. Die
  10. Lagerebene (Höhenkote + 11,86) wird einerseits über eine innenliegende Stiege und andererseits über Einbringungsöffnungen von außen erschlossen. Die
  11. Lagerebene (Höhenkote + 15,31) wird nur für untergeordnete Lagerzwecke über eine Leiter erschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 7.8.2017, , Zl. ZTW2-BA-04452/006 sowie ZTW2-BO-1425/004 sowie ZTW2-WA-14113/004, wurde der Beschwerdeführerin eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der Betriebsanlage für die Errichtung und Betrieb eines Schuppens und Umgestaltung des Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Laut Projektbeschreibung (Bescheid Seite 2, auszugweise) ist im westlichen Bereich der Parzelle ***, die Errichtung eines Schuppens in Holzleichtbauweise geplant. Dieser Schuppen wird Außenabmessungen von 13,00 x 13,00 m aufweisen. Der Abstand zur nördlichen Grundgrenze wird mindestens 3,00 m und der Abstand zur westlichen Grundgrenze mindestens 5,50 m betragen. Erschlossen wird der Schuppen über 2 doppelflügelige Tore je an der Ost- und Südseite und über einen Gehflügel an der Westseite. Die
  12. Lagerebene (Höhenkote + 11,86) wird einerseits über eine innenliegende Stiege und andererseits über Einbringungsöffnungen von außen erschlossen. Die
  13. Lagerebene (Höhenkote + 15,31) wird nur für untergeordnete Lagerzwecke über eine Leiter erschlossen. In dem geplanten Schuppen werden nur Lagergüter wie z.B. Heu und Holz gelagert. Das Einstellen von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen bzw. Maschinen ist nicht geplant und wäre auch nicht zulässig. Das Gebäude wird unbeheizt ausgeführt, Strom wird eingeleitet. Die Dachflächenentwässerung erfolgt über 2 Sickerschächte DN 200 cm, welche im nordwestlichen und südwestlichen Bereich der Halle angeordnet werden. Die Dimensionierung erfolgte auf ein 5-jähriges Bemessungsniederschlagsereignis. Die Lagerfläche soll durch Verbreiterung um ca. 5,00 m Richtung Süden erweitert werden. Diese Fläche soll mechanisch stabilisiert werden (Schotterfläche). Im südlichen Grenzbereich zum Grundstück Nr. *** soll eine Sickermulde ausgebildet werden. Weiters wurde im Spruchpunkt II. des genannten Bescheides die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens und Umgestaltung des Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Weiters wurde im Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens und Umgestaltung des Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von weiteren Gebäuden oder das Aufstellen von Containern auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lässt sich diesem Bescheid nicht entnehmen, auch nicht aus der Projektbeschreibung im Bescheid. Für die Errichtung von weiteren Gebäuden bzw. Containern auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt insgesamt keine Baubewilligung vor. Dieses Grundstück weist eine Widmung als Bauland-Betriebsgebiet auf. Bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 19.07.2017 wurde auf dem als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Grundstücksteil, Grundstücksnummer ***, unter anderem ein rot-weißer Lagercontainer in Metallkonstruktion vorgefunden. Die Abschrittung des Containers ergab eine Fläche von ca. 13 x 2,5 Meter, die Höhe wird ca. mit 2,5 Meter bis 2,6 Meter geschätzt. Der Lagercontainer war an diesem Überprüfungstag nahe der Grundgrenze aufgestellt. Die Konstruktion besteht aus einer metallenen Tragkonstruktion, einem metallenen Boden und einem metallenem Flachdach. Der Container weist an allen Seiten Begrenzungen auf und als Zugang ein zweiflügeliges Metalltor. Bei dieser Überprüfung wurde der Container zu Strohlagerzwecken herangezogen. Die Aufstellung erfolgte ohne besondere Fundierungsmaßnahmen auf einer befestigten (geschotterten) Fläche. Bei der Überprüfung am 20.09.2017 wurde dieser Container örtlich verändert und ca. 5 Meter von der Grundgrenze entfernt auf der mit Schotter befestigten Fläche aufgestellt. Darüber hinaus wurde in gerader Verlängerung westlich ca. 5 Meter entfernt ein weiterer metallener rot-weißer Lagercontainer vorgefunden. Die Bauweise entspricht dem ersten Container. Die beiden rot-weißen Lagercontainer befinden sich seit mehreren Monaten auf dem Grundstück ***, KG ***, auf welchem die gewerbliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in Form eines Lagerplatzes betrieben wird und sind als Teil dieser Betriebsanlage zu qualifizieren. Die beiden rot-weißen Lagercontainer weisen im Gegenstand an vier Seiten Begrenzungen auf, besitzen ein Dach und eine derartige Höhe, dass sie betreten werden können und dienen dem Schutz zumindest von Sachen. Für die Ausführung der Container sind wesentliche Fachkenntnisse erforderlich. Die Konstruktion bedarf einer statischen Dimensionierung eines Fachmannes. Bei dieser sind neben den Eigenlasten auch die Lasten der Lagerungen sowie die standortbezogenen ÖNORM-

en Schneelasten zu berücksichtigen. Dies bedarf eines umfassenden Fachwissens der Normen sowie der statischen Berechnung. Dieses Fachwissen ist wohl nicht im Zuge der Aufstellung, sondern bereits im Erzeugungswerk notwendig. Ein kraftschlüssiger Verbund mit dem Untergrund ist alleine mit dem Eigengewicht der jeweiligen Container erreicht. Das Eigengewicht der Lagercontainer beträgt ca. 3.800 kg. Durch dieses Eigengewicht ist ein umstellen des Containers nur mehr mit technischen Hilfsmittel möglich, sodass der kraftschlüssige Verbund mit dem Untergrund gegeben ist. Bei den gegenständlichen rot-weißen Lagercontainern handelt es sich nicht um Mulden. Eine Mulde ist aus bautechnischer Sicht nicht mit einem Container gleichzusetzen. Bei einer Mulde handelt es sich um eine im Regelfall offene metallene Konstruktion. Diese wird üblicherweise mit eigens dafür vorgesehenen LKW’s verführt. Im Regelfall weisen diese Mulden an der linken und rechten Seite zur Befestigung von Ketten für den Ladekran Ankerbolzen auf und werden mittels Ladekran auf den LKW gehoben oder gezogen und verführt. Das hat mit Containern nichts zu tun. Es gibt Mulden mit Deckeln, speziell im Wasserschutz, um bei grundwassergefährdenden Stoffen den Niederschlag festzuhalten. Diese Mulden haben keine solche Höhe, dass man sie betreten kann. Dazu müsste man über den Rand klettern, wobei auch Einstiegshilfen notwendig sind, sofern es sich um eine derartige Größe handeln würde, dass ein üblich großer Mensch darin stehen könnte. Die Container haben Ösen, sind aber dennoch mit einer Mulde nicht vergleichbar. Die Ösen dienen dazu um z.B. bei Schiffsverladung mit einem Kran entsprechend angehoben zu werden. Bei der Überprüfung am 19.07.2017 wurde westlich des roten Lagercontainers ein grüner Lagercontainer mit ca. 8 x 2,5 Meter Ausmaß vorgefunden. Dieser war ohne Fundierung auf Holzunterlagen auf der Schotterfläche abgestellt. Am Überprüfungstag wurde dieser Container als Werkstatt eingerichtet vorgefunden. Am 20.09.2017 wurde der grüne Lagercontainer mit einer Achse und Rädern versehen, außerhalb des eingefriedeten Lagerplatzes westlich abgestellt, vorgefunden. Dieser war zum Abtransport vorgesehen. Es sind Umbaumaßnahmen am Container erfolgt. Der grüne Container ist geeignet, mit einem Zugfahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche eine größere Strecke lang gezogen zu werden, es fehlt die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Dieser Container wurde bereits vom gegenständlichen Grundstück entfernt.

  1. Beweiswürdigung Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück lassen sich dem öffentlichen Grundbuch entnehmen und wurden auch seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bejaht. Unstrittig ist weiters, dass dieses Grundstück eine Widmung als Bauland-Betriebsgebiet aufweist. Die Feststellungen zur vorliegenden Betriebsanlagengenehmigung vom 29.4.2015 sowie deren Änderung zum 7.8.2017, sind eindeutig den jeweiligen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu entnehmen. Auch die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens im Bescheid vom 7.8.2017 ist in ihrem Wortlaut eindeutig. Danach wird unzweifelhaft lediglich die Errichtung eines Schuppens und nicht die Aufstellung von Containern bewilligt. Gewerbebehördlich ist die Aufstellung von Sammelmulden und nicht jene von Containern bewilligt. Dass in der als Beilage ./A vorgelegten Baubeschreibung zum Ansuchen für die Errichtung eines Schuppens vom 17.1.2017 der Lagerplatz offenbar irrtümlich als „Mulden- und Containerabstellplatz“ bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass gewerbebehördlich lediglich die Aufstellung von Mulden bewilligt ist und baubehördlich die Errichtung eines Schuppens bewilligt wurde. In der Beilage ./A wird ausgeführt, dass der „Mulden- und Containerabstellplatz“ Richtung Norden verschoben werden soll und eine Breite von ca. 8,00 m erhalten soll, welcher sich trompetenförmig zum Schuppen erweitert. Somit bezieht sich die beantragte Abänderung des Lagerplatzes, welche überdies als „Abänderung des Lagerplatzes und Aufstellung der Sammelmulden“ betitelt ist, lediglich auf die Verbreiterung des Lagerplatzes (siehe dazu auch korrespondierend die Projektbeschreibung im Bescheid vom 7.8.2017). Die Feststellungen zur Beschaffenheit, Konstruktionsweise und Lage der gegenständlichen zwei rot-weißen und des grünen Containers beziehen sich auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Befund und das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen GI, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstattet wurden, und welchen durch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde. Zum Eigengewicht der Container wurde seitens des Amtssachverständigen ein Vergleich mit einem Prospekt einer Firma, welche Schiffscontainer erzeugt, eingeholt, welches für eine ähnliche Containergröße 3.800 kg Gewicht ausweist, sodass die Gewichtsangaben für das erkennende Gericht ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Amtssachverständige legte ebenfalls nachvollziehbar dar, dass eine Mulde mit einem Container nicht gleichzusetzen ist. Der Sachverständige war bei beiden Lokalaugenscheinen am 19.7.2017 und 20.9.2017 an Ort und Stelle anwesend und ist somit bestens mit der Örtlichkeit und den dortigen Gegebenheiten vertraut. Dass die zwei rot-weißen Container am gegenständlichen Grundstück nicht mehr vorhanden sind, bzw. diese seit der Bescheiderlassung örtlich verändert wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dass der grüne Container bereits entfernt wurde, brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor. Seitens des erkennenden Gerichtes gibt es keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.
  2. Rechtslage A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] § 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.d.g.F § 59. […]Paragraph 59, […]

(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. D. NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 - NÖ BÜV 2017 §
  1. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.Paragraph eins, Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 3, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht. Gemeinde Bezirkshauptmannschaft ab *** Zwettl
  2. Jänner 2017 [Anm. Tabelle verkürzt wiedergegeben] §
  3. Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:Paragraph 3, Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:
  4. Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
  5. Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),
  6. Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014),
  7. Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),
  8. Grundabtretung für Verkehrsflächen (Paragraph 12, NÖ Bauordnung 2014),
  9. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),
  10. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (Paragraph 31, NÖ Bauordnung 2014),
  11. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014),
  12. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).
  13. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (Paragraph 65, NÖ Bauordnung 2014). D. NÖ Bauordnung 2014, NÖ BO 2014 § 70 i.d.F LGBl. Nr. 50/2017Paragraph 70, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. § 4 i.d.F LGBl. Nr. 106/2016Paragraph 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […] § 14 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 14, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  5. die Errichtung von baulichen Anlagen; […] § 17 i.d.F. LGBl. Nr. 106/2016Paragraph 17, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
  6. die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;
  7. die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen; § 35 i.d.F. LGBl. 1/2015Paragraph 35, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […] Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. […]
  4. Erwägungen Eingangs ist auszuführen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des bekämpften Bescheides (zwei rot-weiße Lagercontainer, ein grüner Lagercontainer, eine selbst gebaute begehbare Holzkonstruktion) richtete, sodass die Spruchpunkte
  7. und
  8. des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind und deren Überprüfung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  9. (selbst gebaute begehbare Holzkonstruktion) wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zurückgezogen. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das Beschwerdeverfahren war demgemäß in diesem Spruchpunkt mit Beschluss einzustellen. Im gegenständlichen Verfahren kommen die Bestimmungen der NÖ BO 2014 zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ BO 2014 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da die erste behördliche Beschau bereits am 5.7.2017 stattfand, sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden.

§ 1

NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Besorgung übertragen. Die beiden rot-weißen Container befinden sich auf dem Grundstück ***, KG ***, auf welchem die gewerbliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in Form eines Lagerplatzes betrieben wird und sind als Teil dieser Betriebsanlage zu qualifizieren, woraus sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides ergibt.

Paragraph eins, NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Besorgung übertragen. Die beiden rot-weißen Container befinden sich auf dem Grundstück ***, KG ***, auf welchem die gewerbliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in Form eines Lagerplatzes betrieben wird und sind als Teil dieser Betriebsanlage zu qualifizieren, woraus sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides ergibt.

§ 4

Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei den gegenständlichen rot-weißen Containern um Bauwerke handelt, wurde seitens des Amtssachverständigen schlüssig und hinreichend dargelegt. Einerseits erfordert deren fachgerechte Herstellung, wie oben ausgeführt, bereits im Erzeugungswerk ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, da die Konstruktion einer statischen Dimensionierung eines Fachmannes bedarf und bei dieser neben den Eigenlasten auch die Lasten der Lagerungen sowie die standortbezogenen ÖNORM-

en Schneelasten zu berücksichtigen sind, was eines umfassenden Fachwissens der Normen sowie der statischen Berechnung bedarf (vgl. VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei den gegenständlichen rot-weißen Containern um Bauwerke handelt, wurde seitens des Amtssachverständigen schlüssig und hinreichend dargelegt. Einerseits erfordert deren fachgerechte Herstellung, wie oben ausgeführt, bereits im Erzeugungswerk ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, da die Konstruktion einer statischen Dimensionierung eines Fachmannes bedarf und bei dieser neben den Eigenlasten auch die Lasten der Lagerungen sowie die standortbezogenen ÖNORM-

en Schneelasten zu berücksichtigen sind, was eines umfassenden Fachwissens der Normen sowie der statischen Berechnung bedarf vergleiche VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034). Andererseits sind die Container bereits aufgrund ihres Eigengewichtes (ca. 3.800 kg) mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Durch dieses Eigengewicht ist ein Umstellen der Container nur mehr mit technischen Hilfsmitteln möglich. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine spezielle Fundamentierung oder Befestigung als Merkmal eines Bauwerks nicht erforderlich ist (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 24 sowie VwGH vom 25.2.2005, 2002/05/0764; vom 16.9.2003, 2003/05/0034). Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall bei den rot-weißen Containern unzweifelhaft um Bauwerke

§ 4

Z. 7 NÖ BO 2014.Andererseits sind die Container bereits aufgrund ihres Eigengewichtes (ca. 3.800 kg) mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Durch dieses Eigengewicht ist ein Umstellen der Container nur mehr mit technischen Hilfsmitteln möglich. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine spezielle Fundamentierung oder Befestigung als Merkmal eines Bauwerks nicht erforderlich ist vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 24 sowie VwGH vom 25.2.2005, 2002/05/0764; vom 16.9.2003, 2003/05/0034). Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall bei den rot-weißen Containern unzweifelhaft um Bauwerke

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014. Hinsichtlich des grünen Containers wurde seitens des Amtssachverständigen ausgeführt, dass er mit einer Achse und Rädern versehen wurde und dadurch geeignet ist, mit einem Zugfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen eine größere Strecke lang gezogen werden kann und dass in diesem Fall die kraftschlüssige Verbindung fehlt. Aufgrund mangelnder kraftschlüssiger Verbindung mit dem Boden kann der grüne Container daher nicht als Bauwerk

§ 4

Z. 7 NÖ BO 2014 eingestuft werden.Hinsichtlich des grünen Containers wurde seitens des Amtssachverständigen ausgeführt, dass er mit einer Achse und Rädern versehen wurde und dadurch geeignet ist, mit einem Zugfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen eine größere Strecke lang gezogen werden kann und dass in diesem Fall die kraftschlüssige Verbindung fehlt. Aufgrund mangelnder kraftschlüssiger Verbindung mit dem Boden kann der grüne Container daher nicht als Bauwerk

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 eingestuft werden.

§ 4

Z. 15 NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die rot-weißen Container weisen, wie bereits oben festgestellt, an vier Seiten Begrenzungen (Wände) auf, besitzen ein Dach und eine derartige Höhe, dass sie von Menschen betreten werden können. Sie dienen zumindest dem Schutz von Sachen. Somit erfüllen die rot-weißen Container die Definition eines Gebäudes

§ 4

Z. 15 NÖ BO 2014.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die rot-weißen Container weisen, wie bereits oben festgestellt, an vier Seiten Begrenzungen (Wände) auf, besitzen ein Dach und eine derartige Höhe, dass sie von Menschen betreten werden können. Sie dienen zumindest dem Schutz von Sachen. Somit erfüllen die rot-weißen Container die Definition eines Gebäudes

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014.

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Eine solche liegt, wie bereits oben festgestellt, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen rot-weißen Container nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführervertreters vermag die Widmung als Bauland-Betriebsgebiet nicht die Bewilligungsfreiheit für Neu- und Zubauten von Gebäuden herbeizuführen.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Eine solche liegt, wie bereits oben festgestellt, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen rot-weißen Container nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführervertreters vermag die Widmung als Bauland-Betriebsgebiet nicht die Bewilligungsfreiheit für Neu- und Zubauten von Gebäuden herbeizuführen. Auch liegt keine Ausnahme im Sinne des § 17 NÖ BO 2014 vor.

§ 17

Z. 12 NÖ BO 2014 ist lediglich die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen, bewilligungs-, melde- und anzeigefrei. Mit dieser Bestimmung sollte die Abhaltung von Wochen- oder anderen saisonalen Märkten (z.B. Weihnachts- oder Ostermärkte) zwar ohne konkrete Zeitvorgabe, aber trotzdem ausdrücklich zeitlich beschränkt (temporär) werden. Marktstände, welche auf Dauer eingerichtet werden, unterliegen hingegen der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 114 f). Abgesehen davon, dass weder vorgebracht wurde, noch sonst hervorgekommen ist, dass es sich bei den rot-weißen Containern um Bauwerke im Sinne dieser Bestimmung handeln würde, kann von einer temporären Aufstellung keine Rede sein, zumal sich die Container am gegenständlichen Grundstück bereits seit mehreren Monaten befinden. Andere Ausnahmen für die Bewilligungspflicht bei der Aufstellung von Lagercontainern enthält die NÖ BO 2014 nicht. In diesem Sinne vermag das erkennende Gericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen.Auch liegt keine Ausnahme im Sinne des Paragraph 17, NÖ BO 2014 vor.

Paragraph 17, Ziffer 12, NÖ BO 2014 ist lediglich die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des , Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen, bewilligungs-, melde- und anzeigefrei. Mit dieser Bestimmung sollte die Abhaltung von Wochen- oder anderen saisonalen Märkten (z.B. Weihnachts- oder Ostermärkte) zwar ohne konkrete Zeitvorgabe, aber trotzdem ausdrücklich zeitlich beschränkt (temporär) werden. Marktstände, welche auf Dauer eingerichtet werden, unterliegen hingegen der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 114 f). Abgesehen davon, dass weder vorgebracht wurde, noch sonst hervorgekommen ist, dass es sich bei den rot-weißen Containern um Bauwerke im Sinne dieser Bestimmung handeln würde, kann von einer temporären Aufstellung keine Rede sein, zumal sich die Container am gegenständlichen Grundstück bereits seit mehreren Monaten befinden. Andere Ausnahmen für die Bewilligungspflicht bei der Aufstellung von Lagercontainern enthält die NÖ BO 2014 nicht. In diesem Sinne vermag das erkennende Gericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen. Dass es sich bei den Containern auch um keine Mulden im Sinne der gewerbebehördlichen Genehmigung handelt, wurde bereits oben ausgeführt. Die Baubehörde hat

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Für die zwei verfahrensgegenständlichen rot-weißen Container liegt, wie oben ausgeführt, keine solche erforderliche Baubewilligung vor. Zur vorgelegten Beilage ./A ist auszuführen, dass jedenfalls dem klaren und bestimmten Bescheidspruch als Ausdruck des unmittelbaren behördlichen Willens der Vorrang einzuräumen ist und weder durch den Bescheid vom 29.4.2015 noch durch jenen vom 7.8.2017 die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Container bewilligt wurde (vgl. VwGH vom 19.9.1991, 91/06/0062; vom 12.10.1993, 93/05/0166).Die Baubehörde hat

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Für die zwei verfahrensgegenständlichen rot-weißen Container liegt, wie oben ausgeführt, keine solche erforderliche Baubewilligung vor. Zur vorgelegten Beilage ./A ist auszuführen, dass jedenfalls dem klaren und bestimmten Bescheidspruch als Ausdruck des unmittelbaren behördlichen Willens der Vorrang einzuräumen ist und weder durch den Bescheid vom 29.4.2015 noch durch jenen vom 7.8.2017 die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Container bewilligt wurde vergleiche VwGH vom 19.9.1991, 91/06/0062; vom 12.10.1993, 93/05/0166). Seitens der belangten Behörde war somit zu Recht mittels Abbruchauftrag vorzugehen.

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.Seitens der belangten Behörde war somit zu Recht mittels Abbruchauftrag vorzugehen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 6.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. Hinsichtlich des grünen Lagercontainers war jedoch mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides in seinem Spruchpunkt

  1. vorzugehen, da es sich beim grünen Container um kein Bauwerk handelt und daher die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vorliegen.Hinsichtlich des grünen Lagercontainers war jedoch mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides in seinem Spruchpunkt
  2. vorzugehen, da es sich beim grünen Container um kein Bauwerk handelt und daher die Voraussetzungen des , Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht vorliegen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Von der Fortsetzung der Verhandlung zur Erörterung des Bescheides der belangten Behörde vom 7.8.2017 (Zlen. ZTW2-BA-04452/006, ZTW2-BO-1425/004, ZTW2-WA-14113/004) konnte

§ 24Abs. 5 Vw

GVG abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Möglichkeit zur Äußerung durch das erkennende Gericht eingeräumt wurde und diese sich, obwohl sie anwaltlich vertreten ist, nicht äußerte (vgl. VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Zudem ist der Beschwerdeführerin der Inhalt dieses Bescheides hinlänglich bekannt, da dieser ihr gegenüber erlassen wurde.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Von der Fortsetzung der Verhandlung zur Erörterung des Bescheides der belangten Behörde vom 7.8.2017 (Zlen. ZTW2-BA-04452/006, ZTW2-BO-1425/004, , ZTW2-WA-14113/004) konnte

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Möglichkeit zur Äußerung durch das erkennende Gericht eingeräumt wurde und diese sich, obwohl sie anwaltlich vertreten ist, nicht äußerte vergleiche VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Zudem ist der Beschwerdeführerin der Inhalt dieses Bescheides hinlänglich bekannt, da dieser ihr gegenüber erlassen wurde. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1262.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.