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§ 28§ 25a§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-510/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Dezember 2016 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn AL, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach dem Antrag seiner Ehefrau auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende richte und dass die Ehefrau keinen Studienerfolg nachgewiesen habe. Der Antrag der Ehefrau sei abgewiesen worden und es sei daher auch sein Antrag abzuweisen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ehefrau gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben habe. Da der Antrag der Ehefrau die notwendigen Voraussetzungen erfülle, seien auch für seinen Antrag die Voraussetzungen gegeben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Mai 2017 zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung und am
- Februar 2018 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde dabei zur Sache befragt und es wurden mehrere Unterlagen zum Gerichtsakt genommen.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und aktuell in *** wohnhaft. Der Beschwerdeführer – der zuletzt über eine bis
- April 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte – beantragte am
- April 2016 die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG) bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling.Der Beschwerdeführer – der zuletzt über eine bis
- April 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte – beantragte am
- April 2016 die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG) bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Zuvor stellte er am
- Oktober 2015 beim Stadtmagistrat ***, wobei er damals einen in *** gelegenen Wohnsitz angab, den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft (§ 41 Abs. 2 Z 2 NAG). Das Arbeitsmarktservice *** wies mit Bescheid vom
- Jänner 2016 die Zulassung als Schlüsselkraft ab (§ 20d Abs. 1 AuslBG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Mai 2016 abgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht und es ist das Verfahren seitdem beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dementsprechend wurde auch über den Zweckänderungsantrag bislang nicht entschieden. Zuvor stellte er am
- Oktober 2015 beim Stadtmagistrat ***, wobei er damals einen in *** gelegenen Wohnsitz angab, den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG). Das Arbeitsmarktservice *** wies mit Bescheid vom
- Jänner 2016 die Zulassung als Schlüsselkraft ab (Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Mai 2016 abgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht und es ist das Verfahren seitdem beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dementsprechend wurde auch über den Zweckänderungsantrag bislang nicht entschieden. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten der vorliegenden Akten. Konkret ist hinsichtlich des Zweckänderungsantrages hervorzuheben, dass sich im vorliegenden Verwaltungsakt sowohl eine Kopie des Zweckänderungsantrages als auch Kopien der genannten Bescheide des Arbeitsmarktservice befinden; weiters auch die Beschwerde, der Vorlageantrag sowie ein Schreiben des Arbeitsmarktservice betreffend den Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der am
- Februar 2018 durchgeführten hg. Verhandlung auf die Frage, ob sein Zweckänderungsantrag noch offen sei, angegeben, dass er nichts bekommen habe (Verhandlungsschrift S 4). Seitens des Arbeitsmarktservice *** und seitens der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes wurde daraufhin bestätigt, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nach dem AuslBG noch anhängig ist. Der Vertreter der bescheiderlassenden Behörde gab dazu an, dass er auch nichts anderes wisse. Da sich auch aus den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und der am
- Februar 2018 durchgeführten Verhandlung nichts Gegenteiliges ergibt, steht daher fest, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffend Zulassung als Schlüsselkraft noch anhängig ist und dass demgemäß auch über den Zweckänderungsantrag im Niederlassungsverfahren noch nicht entschieden wurde.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 69 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:4.
- Paragraph 69, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet: „Familiengemeinschaft § 69.
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.“Paragraph 69,
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.“ 4.
- § 24 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 26 NAG lauten:4.
- Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, sowie Paragraph 26, NAG lauten: „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. […]
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ „Zweckänderungsverfahren §
- Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG) abgewiesen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allerdings vor Einbringung seines Verlängerungsantrages einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft (§ 41 Abs. 2 Z 2 NAG) gestellt. Über diesen Zweckänderungsantrag wurde bislang nicht entschieden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allerdings vor Einbringung seines Verlängerungsantrages einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gestellt. Über diesen Zweckänderungsantrag wurde bislang nicht entschieden. Nach der wiedergegebenen Rechtslage und der dazu ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege (vgl. VwGH 14.5.2009, 2008/22/0075; 9.11.2011, 2011/22/0006; vgl. weiters Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 24 Rz 33).Nach der wiedergegebenen Rechtslage und der dazu ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege vergleiche VwGH 14.5.2009, 2008/22/0075; 9.11.2011, 2011/22/0006; vergleiche , weiters Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], Paragraph 24, Rz 33). Die Behörde war daher – da über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung noch nicht abgesprochen wurde – noch nicht berechtigt, über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist demgemäß zu beheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
§ 24Abs.
1 dritter Satz NAG der Beschwerdeführer auf Grund seines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG der Beschwerdeführer auf Grund seines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.510.001.2017