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§ 28§ 25a§ 41§ 24§ 75§ 62§ 64Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-526/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau VL, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, stellte am
- April 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Dezember 2016 wurde dieser Verlängerungsantrag nach Durchführung einer Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsbescheides
(2013)die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben worden sei und dass man grundsätzlich dafür drei Semester Zeit habe. Eine Verlängerung sei bei Vorliegen unabwendbarer und unvorhergesehener Gründe möglich, jedoch sei die Geburt des Sohnes kein solcher Grund. Die Beschwerdeführerin habe bis dato weder einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfung noch einen Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Es fehle daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung. Sollte jetzt noch ein Zeugnis über die abgelegte Ergänzungsprüfung vorgelegt werden, so sei dies im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Studienerfolgsnachweises nicht anzuerkennen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl einem Studienerfolg gleichzuhalten sei. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr am
- Jänner 2017 erfolgreich die Deutschprüfung abgelegt und sie werde sodann das ordentliche Bachelor-Studium aufnehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. 1.
- Mit
- Jänner 2017 legte die Beschwerdeführerin der Behörde ein ÖSD-Zertifikat B2 mit dem Ergebnis „bestanden“ vor. 1.
- Mit
- Jänner 2017 legte die Beschwerdeführerin der Behörde ein , ÖSD-Zertifikat B2 mit dem Ergebnis „bestanden“ vor.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Mai 2017 zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung und am
- Februar 2018 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde dabei zur Sache befragt und es wurden mehrere Unterlagen zum Gerichtsakt genommen.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im März 2013 über die Österreichische Botschaft in Skopje die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Dabei legte sie einen Bescheid der Universität *** vom
- Jänner 2013 vor, wonach sie zum Bachelorstudium Bildungswissenschaft zugelassen werde. Der Beschwerdeführerin wurde dabei die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Darauf hingewiesen wurde, dass der Besuch des Vorstudienlehrganges der Universität *** für den Zeitraum von maximal vier bzw. fünf Semester möglich sei. Im Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende seitens des damals zuständigen Magistrates der Stadt Wien erteilt. In Folge wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung verlängert, wobei ihr am
- April 2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass ihrem nächsten Antrag – sollte sie dann keinen Studienerfolg beibringen – nicht stattgegeben und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde. Am
- April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr in *** wohnhaft, die verfahrensgegenständliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Dezember 2016 wurde der Verlängerungsantrag nach Durchführung einer Ermittlungsverfahrens mangels Studienerfolges abgewiesen (s. Punkt 1.). Mit
- Jänner 2017 legte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein ÖSD-Zertifikat B2 vom
- Jänner 2017 mit dem Ergebnis „bestanden“ vor. Es handelt sich dabei nicht um eine im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Universität abgelegte Prüfung und es hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorstudienlehrganges auch keine Deutschprüfung abgelegt. Eine formale Anerkennung ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin war im Vorstudienlehrgang von
- Oktober 2013 bis
- November 2014, von
- März 2015 bis
- April 2016 und von
- Oktober 2016 bis
- Jänner 2017 aufrecht als studierend gemeldet. Seit
- März 2017 ist sie für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft aufrecht gemeldet. Studienprüfungen wurden von ihr nicht abgelegt. Mit Bescheid der Universität *** vom
- Jänner 2018 wurden ihr über Antrag vom
- November 2017 an der Universität *** abgelegte Prüfungen im Gesamtausmaß von 5 Semesterwochenstunden (27,5 ECTS) anerkannt. Die Beschwerdeführerin hat am *** einen Sohn geboren und im Verfahren im Wesentlichen angegeben, dass es auf Grund der Kinderbetreuung mit dem Spracherwerb länger gedauert habe. Die Beschwerdeführerin ist aufrecht mit einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo verheiratet. Dieser und der gemeinsame Sohn haben über sie die Aufenthaltsbewilligung „Familienangehöriger“ abgeleitet. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin samt ihren Familienverhältnissen, zum bei erstmaliger Antragstellung vorgelegten Zulassungsbescheid der Universität ***, sowie zu den Verfahren zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, beruhen auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten der vorliegenden Akten. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Studienzeiten der Beschwerdeführerin ist auf das von ihr in der Verhandlung am
- Februar 2018 vorgelegte Studienblatt vom
- Februar 2018 zu verweisen, zu den Anrechnungen auf den in dieser Verhandlung vorgelegten Bescheid vom
- Jänner 2018 sowie auf das Sammelzeugnis vom
- Februar
- Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am
- Februar 2018 verneint, Prüfungen, abgesehen von den Anrechnungen, abgelegt zu haben (Verhandlungsschrift S 4). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch angegeben, dass es auf Grund der Kinderbetreuung mit dem Spracherwerb länger gedauert habe (s. insb. Verhandlungsschrift S 3 bzw. fortgesetzte Verhandlungsschrift S 3). Zum ÖSD-Zertifikat ist wiederum auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Dass es sich dabei nicht um eine im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolvierte Prüfung handelt, ergibt sich aus den in der Verhandlung am
- Februar 2018 zum Akt genommenen Internetabfragen (insb. cib und univie) und es ist dies darüber hinaus als notorisch zu bezeichnen (vgl. auch VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 25.10.2017, Ro 2017/22/0006). Die Beschwerdeführerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und sie hat ebenso auch weder behauptet noch nachgewiesen, im Rahmen des Vorstudienlehrganges eine Prüfung abgelegt zu haben bzw. dass eine formale Anerkennung erfolgt wäre. Zum ÖSD-Zertifikat ist wiederum auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Dass es sich dabei nicht um eine im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolvierte Prüfung handelt, ergibt sich aus den in der Verhandlung am
- Februar 2018 zum Akt genommenen Internetabfragen (insb. cib und univie) und es ist dies darüber hinaus als notorisch zu bezeichnen vergleiche auch VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 25.10.2017, Ro 2017/22/0006). Die Beschwerdeführerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und sie hat ebenso auch weder behauptet noch nachgewiesen, im Rahmen des Vorstudienlehrganges eine Prüfung abgelegt zu haben bzw. dass eine formale Anerkennung erfolgt wäre. Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 25 Abs. 3 und § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:4.
- Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „§
- […]
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ „Studierende § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium
Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41
anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium
Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens
§ 24Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen des Paragraph 41, oder Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.“ 4.
- § 8 Z 7 lit.b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:4.
- Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV) lautet: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
- Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: […]
- für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘: […] b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 131/2015 [Anm.: nunmehr § 74 Abs. 6 UG] sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG;“b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, [Anm.: nunmehr Paragraph 74, Absatz 6, UG] sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG;“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Abweisung des Verlängerungsantrages: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende abgewiesen.
§ 64Abs.
3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Z 7 lit.b NAG-DV und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu fordern (vgl. etwa VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu fordern vergleiche etwa VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125). Maßgeblich ist das abgeschlossene Studienjahr, wobei das Studienjahr am
- Oktober beginnt und am
- September des folgenden Jahres endet (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Das aktuell laufende Studienjahr ist nicht für die Beurteilung heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 9.11.2011, 2010/22/0138; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Heranzuziehen ist daher im vorliegenden Fall das Studienjahr 2016/
- Die mit
- Jänner 2018 anerkannten, an der Universität *** abgelegten, Prüfungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Maßgeblich ist das abgeschlossene Studienjahr, wobei das Studienjahr am
- Oktober beginnt und am
- September des folgenden Jahres endet vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Das aktuell laufende Studienjahr ist nicht für die Beurteilung heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 9.11.2011, 2010/22/0138; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Heranzuziehen ist daher im vorliegenden Fall das Studienjahr 2016 aus 2017,. Die mit
- Jänner 2018 anerkannten, an der Universität *** abgelegten, Prüfungen haben außer Betracht zu bleiben vergleiche , dazu etwa VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Zum von der Beschwerdeführerin im Jänner 2017 erworbenen ÖSD-Zertifikat B2 und zur erfolgten Zulassung zum Bachelorstudium ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Zulassung zu einem Studium die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, es stellt dies aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar. Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist somit nicht gegeben. Dies ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Zulassungsbedingung der Kenntnis der deutschen Sprache auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Zulassungsvoraussetzung nicht nur durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung erfüllt, sondern auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen (s. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/22/0006, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen ist (s. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052). Die von der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des Vorstudienlehrganges abgelegte und auch nicht formal anerkannte ÖSD-Prüfung kann somit nicht als Studienerfolg angesehen werden. Zum in der Verhandlung am
- Februar 2018 getätigten Hinweis, dass die „Neuregelungen der Universität Wien“ erst seit dem Wintersemester 2017/2018 gelten würde, ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen handelt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur festgehalten, dass der erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist und dass der verlangte Studienerfolg daher diesem Studium zurechenbar sein muss (s. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095). Bei Unklarheiten oder Zweifel hätte die Beschwerdeführerin zumutbarer Weise Erkundigungen einzuholen gehabt (vgl. etwa VwSlg. 15.851 A/2002). Zum in der Verhandlung am
- Februar 2018 getätigten Hinweis, dass die „Neuregelungen der Universität Wien“ erst seit dem Wintersemester 2017 aus 2018, gelten würde, ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen handelt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur festgehalten, dass der erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist und dass der verlangte Studienerfolg daher diesem Studium zurechenbar sein muss (s. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095). Bei Unklarheiten oder Zweifel hätte die Beschwerdeführerin zumutbarer Weise Erkundigungen einzuholen gehabt vergleiche etwa VwSlg. 15.851 A/2002). Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogene unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG nicht vorliegen. Insbesondere vermag auch der im Verfahren angegebene Grund der Kinderbetreuung keinen solchen Grund darzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Darlegung von Hinderungsgründen im Sinne des Gesetzes in erster Linie dem Fremden (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098) und es wird mit nicht näher konkretisierten Angaben auch kein entsprechender Hinderungsgrund aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0124). Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund kann auch dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315). Kann etwa ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, liegt kein bloß vorübergehendes Hindernis vor (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048). Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogene unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG nicht vorliegen. Insbesondere vermag auch der im Verfahren angegebene Grund der Kinderbetreuung keinen solchen Grund darzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Darlegung von Hinderungsgründen im Sinne des Gesetzes in erster Linie dem Fremden vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098) und es wird mit nicht näher konkretisierten Angaben auch kein entsprechender Hinderungsgrund aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0124). Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund kann auch dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann vergleiche , etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315). Kann etwa ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, liegt kein bloß vorübergehendes Hindernis vor vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu aus der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur etwa bereits VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu aus der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur etwa bereits VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.526.001.2017