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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-M-17/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des EW, wohnhaft in der *** in ***, wegen einer Richtlinienverletzung in der Form, dass dem Beschwerdeführer die Herausgabe der Dienstnummern am 01.09.2017 verweigert wurde, zu Recht erkannt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch , Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des EW, wohnhaft in der *** in ***, wegen einer Richtlinienverletzung in der Form, dass dem Beschwerdeführer die Herausgabe der Dienstnummern am 01.09.2017 verweigert wurde, zu Recht erkannt. I.römisch eins. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom 04.09.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Richtlinienbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ ein. In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 01.09.2017 in der Polizeiinspektion *** die Herausgabe der Dienstnummer verweigert wurde. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verfahrensstand betreffend die Sachbeschädigung an einem Taxi erkundigt. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er im Zuge des Gespräches auch beschimpft worden sei und die Beamten alkoholisiert gewesen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schickte die Beschwerde an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Prüfung der Beschwerde. Die Landespolizeidirektion kam nach Prüfung der Beschwerde zu dem Schluss, dass keine Richtlinienverletzung vorgelegen habe und verständigte den Beschwerdeführer darüber. Gegen dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer Rechtmittel ein und beantragte die Überprüfung seiner Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 31.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen AD und RS, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 1.9.2017 in die Polizeiinspektion *** gegangen ist und sich nach dem Verfahrensstand betreffend eines von ihm gelenkten Fahrzeuges, welches von Vandalen beschädigt wurde, zu erkundigen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass noch eine Einvernahme fehlt. Der genaue Wortlaut des anschließenden Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn RS konnte nicht festgestellt werden. Der Beamte RS beendete das Gespräch nach Vorwürfen der Befangenheit der gesamten PI ***. Ob er nach einer Dienstnummer gefragt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 1.9.2017 in die Polizeiinspektion , *** gegangen ist und sich nach dem Verfahrensstand betreffend eines von ihm gelenkten Fahrzeuges, welches von Vandalen beschädigt wurde, zu erkundigen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass noch eine Einvernahme fehlt. Der genaue Wortlaut des anschließenden Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn RS konnte nicht festgestellt werden. Der Beamte RS beendete das Gespräch nach Vorwürfen der Befangenheit der gesamten PI ***. Ob er nach einer Dienstnummer gefragt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Sowohl die Aussage über den Gesprächsverlauf des Zeugen RS und des Beschwerdeführers könnten möglich sein. Der Vorwurf der Alkoholisierung konnte nicht belegt werden. Vielmehr gab selbst der Beschwerdeführer an, dass er eher nicht glaube, dass der Beamte betrunken war. Ob der Beschwerdeführer überhaupt nach der Dienstnummer bei dem Gespräch gefragt hat, konnte nicht erwiesen werden. Jedenfalls hat er später an diesem Tag versucht, telefonisch die Dienstnummer zu erlangen. Diese war jedoch dem Beamten nicht bekannt und verwies er darauf, dass der Beamte RS in den nächsten Tagen auf der PI sei. Insgesamt konnten daher die erhobenen Vorwürfe nicht festgestellt werden und war daher die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.17.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.