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Art. 133§ 5§ 5a§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-110/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Herr AW (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher (Mit-)Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, Gst.-Nr. **). Mit der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember 2016 wurde der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ab
- Jänner 2017 neu festgesetzt. Die Kanalabgabenordnung wurde vom Magistrat vom
- Dezember 2016 bis zum
- Dezember 2016 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und ist am
- Jänner 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde anschließend der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom
- Jänner 2017, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals ab
- Jänner 2017 im Betrag von € 405,54 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 150,76 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,
- Gegen diesen Abgabenbescheid des Magistrats vom
- Jänner 2017 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers vom
- Jänner
- Im Wesentlichen wurde beanstandet, dass die vorgeschriebene Gebühr einem Bericht des Rechnungshofes entsprechend überhöht und daher zu mindern sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom
- November 2017 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Einheitssatz der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 2,69 in der Kanalabgabenordnung vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt in seiner Sitzung am
- Dezember 2016 beschlossen und an der Amtstafel kundgemacht worden sei. Die Verordnung sei der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden. Im Zuge der Verordnungsprüfung sei keine Gesetzwidrigkeit der Kanalabgabenordnung festgestellt worden. Eine Gebühren- und Abgabenminderung entsprechend den Berechnungen des Rechnungshofes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Berufungsbescheid wurde vom Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
- September 2017 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossen. Die Beschlussdeckung ist durch das dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte genehmigte Sitzungsprotokoll nachgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
- November 2017 zugestellt. Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtsenates vom
- November 2017 richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom
- Dezember 2017 an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Das Ausmaß der der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Berechnungsfläche (Summe der Geschoßflächen) wurde nicht beanstandet. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Stadt Wiener Neustadt am
- Jänner 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsaktes, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) § 5a Berechnung des EinheitssatzesParagraph 5 a, Berechnung des Einheitssatzes
(1)Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.
(2)Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen. (…) 2.
- Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember 2016:2.
- Kanalabgabenordnung des Gemeinderates , der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember 2016: § 5 KanalbenützungsgebührenParagraph 5, Kanalbenützungsgebühren
(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes zu berechnen.
(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes zu berechnen.
(2)Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz mit EUR 2,69 festgesetzt. Werden Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, gelangt ein um 10 % höherer Einheitssatz zur Anwendung. (…) 2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…) 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei wird vom Beschwerdeführer nicht das Ausmaß der der Berechnung zugrunde gelegten Geschoßflächen des Wohngebäudes beanstandet, sondern ausschließlich die Höhe des per
- Jänner 2017 mit Verordnung des Gemeinderates neu festgesetzten Gebührensatzes. Die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr hat nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 und (verfahrensrechtlich) der Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfolgen. Die Richtigkeit der der Abgabenberechnung
§ 5
NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 2,69 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadt Wiener Neustadt. Die Richtigkeit der der Abgabenberechnung
Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 2,69 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadt Wiener Neustadt. Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt hat am
- Dezember 2016 eine neue Kanalabgabenordnung für die Stadt Wiener Neustadt beschlossen. Die Kanalabgabenordnung wurde vom Magistrat vom
- Dezember 2016 bis zum
- Dezember 2016 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und ist am
- Jänner 2017 in Kraft getreten. Diese Verordnung gehört damit dem Rechtsbestand an. Sie ist sowohl für die Abgabenbehörden der Gemeinde wie auch für das Landesverwaltungsgericht verbindlich.
§ 5aAbs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.
Paragraph 5 a, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens handelt es sich bei der Festlegung der Gebührensätze durch den Gemeinderat im Rahmen der Kanalabgabenordnung um eine – letztlich – politische Entscheidung dieses Kollegialorganes, welche auch im Rahmen einer Verordnungsprüfung nicht beanstandet werden könnte. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember
- Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht jedenfalls nicht veranlasst. Die Gemeindebehörden der Stadt Wiener Neustadt wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen bzw. den dort festgelegten Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadt Wiener Neustadt vom
- November 2016 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.110.001.2018