Obsah (14)
§ 28§ 25aArt. 133§ 13§ 39Artikel 3Art. 6Art. 7Artikel 4§ 5Artikel 14§ 24a§ 91§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1547/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Am 24.11.2016 wurde ein Ansuchen auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr für die Firma HH GmbH beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gewerberecht eingebracht (Wiederinbetriebnahme nach Ruhendmeldung). Mit Schreiben der Abteilung Gewerberecht vom 25.11.2016, WST1-G-2214/008-2016, wurde die HH GmbH aufgefordert, unter anderem folgende Unterlagen (im Original oder beglaubigter Fotokopie) vorzulegen:Mit Schreiben der Abteilung Gewerberecht vom 25.11.2016, , WST1-G-2214/008-2016, wurde die HH GmbH aufgefordert, unter anderem folgende Unterlagen (im Original oder beglaubigter Fotokopie) vorzulegen: - Formulare „Erklärung“
§ 13Gew
O 1994, ausgefüllt von den Geschäftsführern sowie von Gesellschaftern, die Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 50 % oder darüber besitzen.Formulare „Erklärung“
Paragraph 13, GewO 1994, ausgefüllt von den Geschäftsführern sowie von Gesellschaftern, die Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 50 % oder darüber besitzen. - Das Formblatt „Erklärung“
§ 39Gew
O 1994Das Formblatt „Erklärung“
Paragraph 39, GewO 1994 - Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Einen von einem Rechnungsprüfer oder von einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften letzten Jahresabschluss, aus dem sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt. Stattdessen kann aber auch eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (z.B. Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt. - Bestätigung des Sozialversicherungsträgers (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen. Zudem sei ein Verkehrsleiter schriftlich zu benennen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Funktion vom gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt werden könne. Das Schreiben wurde am 30.11.2016 zugestellt. Am 27.1.2017 folgte eine Aufforderung durch die Abteilung Gewerberecht an die HH GmbH zur (korrekten) Übermittlung der Unterlagen und Bestätigungen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Formblätter von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin, DG, auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben seien. Die übrigen erforderlichen Unterlagen seien in einer nicht akzeptablen Form übermittelt worden. Das Schreiben wurde am
- Februar 2017 zugestellt. Mit Schreiben der Abteilung Gewerberecht vom 18.4.2017 wurde neuerlich auf das Erfordernis der Übermittlung der (korrekten) Unterlagen und Bestätigungen hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 21.4.
- Mit Schreiben der Abteilung Gewerberecht vom 23.8.2017 wurde die HH GmbH von der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung in Kenntnis gesetzt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung des Schreibens an die HH GmbH erfolgte am 29.8.
- Das Schreiben erging mit dem Ersuchen um Stellungnahme auch an die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ sowie an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich teilte mit Schreiben vom 1.9.2017 mit, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Einwände erhoben würden. Eine Stellungnahme der HH GmbH sowie der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ wurde nicht abgegeben. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ (in der Folge auch: die belangte Behörde) vom 14.11.2017, WST1-G-2214/008-2016, wurde der HH GmbH die Konzession für die Beförderung von Gütern mit (zwei) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort ***, ***, entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz gebotener Gelegenheit die nachstehenden Unterlagen, innerhalb der eingeräumten Fristen, nicht vorgelegt worden seien. - „Formulare "Erklärung"
5 13 GewO 1994, ausgefüllt von den Geschäftsführern sowie von Gesellschaftern, die Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 50 % oder darüber besitzen. Wurde nicht von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin eingebracht - Das Formblatt "Erklärung"
5 39 GewO
- Seite nicht von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin unterschrieben - Für den Fall, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer Dienstnehmer der Gesellschaft ist, war der Nachweis, dass er ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, durch Vorlage der Anmeldebestätigung des Sozialversicherungsträgers, zu erbringen. - Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders in der Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge [mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug bzw. mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug] Diese wurde nicht ordnungsgemäß und nicht im Original vorgelegt - Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) - Benennung als Verkehrsleiter“ Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf den fehlenden Nachweis der in § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 normierten Voraussetzungen.Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf den fehlenden Nachweis der in Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 normierten Voraussetzungen. Der Bescheid wurde am 17.11.2017 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde von der HH GmbH, eingebracht durch HH, datiert mit 4.12.2017, eingelangt bei der Abteilung Gewerberecht am 11.12.2017, Beschwerde – mit dem Wortlaut „Beschwerde gegen Konzessionsentzug; Erhebe Einspruch gegen den Bescheid von 16.Nov.2017 und übersende Ihnen anbei die angeforderten Unterlagen.“ – erhoben. Der Beschwerde beiliegend wurden ein Schreiben der *** vom 4.12.2017, ein Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 30.11.2017) und ein Schriftstück der Firma Pgesellschaft mbH übermittelt. Die Beschwerde sowie der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.2.2018 langte bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eine Nichtbetriebsmeldung der HH GmbH für das gegenständliche Gewerbe ein. Die Bestätigung darüber wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19.2.2018 mittels Telefax übermittelt. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2018, in welcher weder ein Vertreter der Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen, steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 14.11.2017, WST1-G-2214/008-2016, wurde der HH GmbH die Konzession für die Beförderung von Gütern mit (zwei) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort ***, ***, entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Nichtvorlegen der (zuvor angeführten) Unterlagen und dem damit verbundenen (vermeintlichen) Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GütBefG.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 14.11.2017, WST1-G-2214/008-2016, wurde der HH GmbH die Konzession für die Beförderung von Gütern mit (zwei) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort ***, ***, entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Nichtvorlegen der (zuvor angeführten) Unterlagen und dem damit verbundenen (vermeintlichen) Nichterfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, GütBefG. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der HH GmbH ist HH, geb. ***, die gewerberechtliche Geschäftsführerin ist DG, geb. ***. Betreffend beide Personen scheinen aktuell keine strafgerichtlichen Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf. Für die HH GmbH findet sich auch kein Eintrag in der Insolvenzdatei. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liegen, laut Aktenlage, weder gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer noch gegen die gewerberechtliche Geschäftsführerin rechtskräftige Bestrafungen wegen schwerwiegender Verwaltungsstrafen vor. Ob die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gewerbeinhaberin in ausreichendem Maße gegeben ist, konnte nicht festgestellt werden. Die erforderlichen Nachweise hiezu wurden nicht erbracht. Das gegenständliche Gewerbe ist seit 14.2.2018 ruhend gemeldet. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. WST1-G-2214/
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.2.2018 wurde der bisherige Verlauf des Verfahrens anhand der vorliegenden Akten dargelegt und das Telefax der Wirtschaftskammer NÖ vom 19.2.2018 betreffend Ruhendmeldung des Gewerbes verlesen. Zudem liegen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA; Zl. *** vom 14.2.2018), dem Firmenbuch (Zl FN ***) und der Insolvenzdatei zur Einsicht vor. Ebenso wurde, betreffend HH und DG, Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich genommen. Auch diese Unterlagen wurden in der Verhandlung verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) lauten auszugsweise: § 1 Abs. 5 GütbefG lautet:Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG lautet: „
(5)Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“„
(5)Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“ § 5 Abs. 1, 1a, 2 und 3 GütbefG lauten:Paragraph 5, Absatz eins, eins a, 2 und 3 GütbefG lauten: „
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a)Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Art. 6in Verbindung mit Art.
4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Abs. 1 Z 1 bis 4.
(1a)Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.
1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
(2)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(2)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
(3)Die finanzielle Leistungsfähigkeit
Art. 7Verordnung (EG) Nr.
1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
(3)Die finanzielle Leistungsfähigkeit
Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“ § 5a GütbefG lautet:Paragraph 5 a, GütbefG lautet: „
(1)Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen
Artikel 4der Verordnung (EG) Nr.
1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession
§ 5
erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
§ 39Gew
O 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.„
(1)Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen
Artikel 4der Verordnung (EG) Nr.
1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession
Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
(2)Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls
Artikel 14der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(3)Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister
§ 24aAbs. 3 Z 3 einzutragen.
(3)Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister
Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 3, einzutragen.
(4)Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.“
(4)Die Bestimmungen des Artikel 13 Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.“ Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: „Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- i)Handelsrecht,
- ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- iv)Straßenverkehr,
- v)Berufshaftpflicht,
- vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
- b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
- ix)Zugang zum Beruf,
- x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
- i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
- ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“ Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: „Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres in Kraft. Für die in Unterabsatz 1 genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
(3)Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten: „§ 13.
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2)Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2)Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4)Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(4)Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5)Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(6)Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen
§ 91Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(6)Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 gegeben hat.
(7)Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7)Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. § 39.
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wennParagraph 39,
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
- die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
- es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
- es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der
§ 9Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der
Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
- dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
- ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der
Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am
- Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
- Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der
Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
- die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
- es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
- es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3)In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers
Abs. 4 angezeigt hat.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers
Absatz 4, angezeigt hat. § 93.
(1)Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.Paragraph 93,
(1)Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. …“ Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit:
§ 5Abs. 3 Güt
BefG und Artikel 7 der VO (RG) 1071/2009 bedarf es zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel pro Fahrzeug eines Eigenkapitals im Ausmaß von mindestens € 9.000,-- für das erste und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug. Zu diesem Nachweis bedarf es entweder der Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, einer Bankbürgschaft oder einer Versicherung.
Paragraph 5, Absatz 3, GütBefG und Artikel 7 der VO (RG) 1071 aus 2009, bedarf es zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel pro Fahrzeug eines Eigenkapitals im Ausmaß von mindestens € 9.000,-- für das erste und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug. Zu diesem Nachweis bedarf es entweder der Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, einer Bankbürgschaft oder einer Versicherung. In diesem Verfahren wurden – mit Einbringung der Beschwerde – ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Daten des Steuerkontos“ der Firma Pgesellschaft mbH, datiert mit 29.11.2017, sowie ein Schreiben der ***, datiert mit 4.12.2017, vorgebracht. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich jedoch weder um einen geprüften Jahresabschluss, noch um eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit konnte auf diesem Wege nicht nachgewiesen werden. Fraglich ist jedoch wie in diesem Zusammenhang die gegenständliche Nichtbetriebs- bzw. Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes zu beurteilen ist. „Ruhen“ bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0002 mit Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 93 Rz 2).„Ruhen“ bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0002 mit Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 93, Rz 2). Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes kommt lediglich deklarativer Charakter zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Rz 2 zu § 93 GewO). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe nicht ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 17.09.2010, 2006/04/0149).Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes kommt lediglich deklarativer Charakter zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Rz 2 zu Paragraph 93, GewO). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe nicht ausgeübt wird vergleiche VwGH vom 17.09.2010, 2006/04/0149). Ist eine Güterbeförderungskonzession ruhend gemeldet und wird somit nicht ausgeübt, besteht keine Verpflichtung des Gewerbeinhabers, den (alle fünf Jahre vorgesehenen) Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit während der Dauer der Gewerbeausübung nach § 5 Abs 1a GütBefG zu erbringen. Wird daher während des Ruhens der Güterbeförderungskonzession behördlichen Aufforderungen zur Erbringung diese Nachweises nicht entsprochen, besteht noch keine Berechtigung, die Konzession nach § 5 Abs 1 GütBefG wegen Fehlens der finanziellen Leistungsfähigkeit während der Dauer der Gewerbeausübung zu entziehen (vgl UVS Steiermark vom 09.09.2008, 413.4-2/2008; entsprechender Hinweis auch in Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 8.2).Ist eine Güterbeförderungskonzession ruhend gemeldet und wird somit nicht ausgeübt, besteht keine Verpflichtung des Gewerbeinhabers, den (alle fünf Jahre vorgesehenen) Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit während der Dauer der Gewerbeausübung nach Paragraph 5, Absatz eins a, GütBefG zu erbringen. Wird daher während des Ruhens der Güterbeförderungskonzession behördlichen Aufforderungen zur Erbringung diese Nachweises nicht entsprochen, besteht noch keine Berechtigung, die Konzession nach Paragraph 5, Absatz eins, GütBefG wegen Fehlens der finanziellen Leistungsfähigkeit während der Dauer der Gewerbeausübung zu entziehen vergleiche UVS Steiermark vom 09.09.2008, 413.4-2/2008; entsprechender Hinweis auch in Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 8.2). Der § 5 Abs. 1a GütbefG normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers bei der amtswegigen Überprüfung der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen zur Konzessionsausübung. Die Nichtvorlage von Unterlagen und Nachweisen ist im Rahmen der Beweiswürdigung (zu Lasten des Unternehmers) zu werten (Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 10.1 mit Hinweis auf die Entscheidung des UVS Burgenland 015/13/08008). Eine diesbzgl Entsprechung findet sich auch in der Judikatur des VwGH (27.1.2011, 2008/09/0189), wonach einer Mitwirkungspflicht der Partei „insbesondere dort Gewicht zukommt, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann…“ (vgl. Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 10.1).Der Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers bei der amtswegigen Überprüfung der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen zur Konzessionsausübung. Die Nichtvorlage von Unterlagen und Nachweisen ist im Rahmen der Beweiswürdigung (zu Lasten des Unternehmers) zu werten (Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 10.1 mit Hinweis auf die Entscheidung des UVS Burgenland 015/13/08008). Eine diesbzgl Entsprechung findet sich auch in der Judikatur des VwGH (27.1.2011, 2008/09/0189), wonach einer Mitwirkungspflicht der Partei „insbesondere dort Gewicht zukommt, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann…“ vergleiche Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2
(2013)25, Pkt. 10.1). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtlage auszurichten (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtlage auszurichten vergleiche , VwGH vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Das Ruhen der Gewerbeausübung (ab 14.2.2018) der HH GmbH wurde dem Landesverwaltungsgericht – mittels Übermittlung einer Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich – am 19.2.2018 angezeigt. Trotz deklarativen Charakters der Mitteilung der Ruhendstellung geht das Landesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, davon aus, dass die Gewerbeberechtigung der HH GmbH seit 14.2.2018 ruht, und somit auch zum Zeitpunkt dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausgeübt wird, womit eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (aktuell) nicht vorzunehmen ist. So konnte (zwar) zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Bescheid vom 14.11.2017) zu Recht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit – unter Bedachtnahme der obzitierten Rechtsprechung zur verstärkten Mitwirkungspflicht – nicht gegeben ist, zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der finanziellen Leistungsfähigkeit jedoch unbeachtlich, da während des Ruhens des Gewerbes eine dergestalte Prüfung zu unterbleiben hat. Relevant ist in casu die (veränderte) Sachlage im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit: Ist der Umstand, dass in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt wurde, dass von der belangten Behörde abverlangte „Formulare ‚Erklärung‘
§ 13Gew
O 1994 nicht von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin eingebracht wurde und die erste Seite eines „Formblattes ‚Erklärung‘
§ 39Gew
O 1994“ nicht von gewerberechtlichen Geschäftsführerin unterschrieben wurde, dahingehend zu interpretieren, dass die Behörde aufgrund dieser mangelhaften (Nicht-)Vorlage der Formblätter die Zuverlässigkeit – der gewerberechtlichen und/oder des handelsrechtlichen Geschäftsführers/In – verneinte, so ist festzuhalten, dass ein dergestaltes Verhalten – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit – trotz Bedachtnahme der ausgeführten verstärkten Mitwirkungspflicht, nicht geeignet sein kann, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Ist der Umstand, dass in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt wurde, dass von der belangten Behörde abverlangte „Formulare ‚Erklärung‘
Paragraph 13, GewO 1994 nicht von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin eingebracht wurde und die erste Seite eines „Formblattes ‚Erklärung‘
Paragraph 39, GewO 1994“ nicht von gewerberechtlichen Geschäftsführerin unterschrieben wurde, dahingehend zu interpretieren, dass die Behörde aufgrund dieser mangelhaften (Nicht-)Vorlage der Formblätter die Zuverlässigkeit – der gewerberechtlichen und/oder des handelsrechtlichen Geschäftsführers/In – verneinte, so ist festzuhalten, dass ein dergestaltes Verhalten – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit – trotz Bedachtnahme der ausgeführten verstärkten Mitwirkungspflicht, nicht geeignet sein kann, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Anzumerken ist auch, dass das Abverlangen der genannten Formulare zwar der gängigen verwaltungsbehördlichen Praxis entspricht, eine entsprechende gesetzliche Grundlage, jedoch weder für das Abverlangen dieser, noch für den Fall des Nichtübermittelns, gegeben ist. Auch das Nichtvorlegen der sonstigen abverlangten Unterlagen (Anmeldebestätigung des Sozialversicherungsträgers und Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen) wäre nicht geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit im gegenständlichen Verfahren zu verneinen. Zudem stellt sich die grundlegende Frage ob eine Prüfung der Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt einer Nichtausübung (Ruhen) eines Güterbeförderungsgewerbes erforderlich bzw. zulässig ist. Würde man dies bejahen, so liegen im gegenständlichen Fall weder strafgerichtliche Verurteilungen, noch ein laufendes Insolvenzverfahren vor, noch sind dem Landesverwaltungsgericht verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen oder andere (ausreichende) Gründe bekannt, die dazu geeignet wären die Zuverlässigkeit der handelnden Personen in Zweifel zu ziehen. Zum Vorwurf der Nichtbenennung eines Verkehrsleiters: Da in einem Unternehmen – sofern die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt wurde und nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird – ex lege (§ 5a Abs. 1 GütBefG) der gewerberechtliche Geschäftsführer als Verkehrsleiter gilt, kann die Unterlassung einer (ausdrücklichen) Benennung eines solchen, im gegenständlichen Fall, nicht zur Entziehung der Konzession gereichen. Da in einem Unternehmen – sofern die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt wurde und nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird – ex lege (Paragraph 5 a, Absatz eins, GütBefG) der gewerberechtliche Geschäftsführer als Verkehrsleiter gilt, kann die Unterlassung einer (ausdrücklichen) Benennung eines solchen, im gegenständlichen Fall, nicht zur Entziehung der Konzession gereichen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass im Falle einer neuerlichen Wiederinbetriebnahme des gegenständlichen Gewerbebetriebes die (besonderen) Voraussetzungen des § 5 Güterbeförderungsgesetz sowie die (allgemeinen) Voraussetzungen der Gewerbeordnung 1994 vollumfänglich – sohin auch die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit – durch die Behörde in Prüfung zu nehmen sind.Anzumerken ist, dass im Falle einer neuerlichen Wiederinbetriebnahme des gegenständlichen Gewerbebetriebes die (besonderen) Voraussetzungen des Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz sowie die (allgemeinen) Voraussetzungen der Gewerbeordnung 1994 vollumfänglich – sohin auch die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit – durch die Behörde in Prüfung zu nehmen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1547.001.2017