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{'item': 'LVwG-S-30/001-2018'}

Obsah (7)§ 19§ 13Art. 130§ 10§ 59§ 17§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-30/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 19Abs.

1 AVG, in der Fassung BGBl Nr. I 161/2013, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich einen Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Paragraph 19, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 161 aus 2013,, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich einen Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

§ 19Abs.

2 leg. cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

§ 19Abs.

3 leg. cit. hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden (BGBl. I 2008/5).

Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden (BGBl. römisch eins 2008/5).

§ 19Abs.

4 leg. cit. erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung (BGBl. I 2013/33).

Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung (BGBl. römisch eins 2013/33). Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe (€ 300,--) für den Fall des Nichtbefolgens der Ladung im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass die Zustellverfügung in Bezug auf den gegenständlichen Ladungsbescheid von der Behörde als Rsa, eigenhändig, erging, bestand kein Zweifel, dass es sich beim gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid um einen Ladungsbescheid und nicht bloß um eine Verfahrensanordnung handelte. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Ladungsbescheides richtiger Weise bezeichnete Rechtsmittel der Anfechtung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mittels Beschwerde zukam. Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Zeuge) ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH

  1. September 1999, Zl. 97/19/0592).Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Zeuge) ist nicht „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann vergleiche VwGH
  2. September 1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
  3. Februar 2002, ZI. 2001/11/0348) obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom ,
  4. Februar 2002, ZI. 2001/11/0348) obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes in allen Einzelheiten, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers und dessen Einvernahme als Zeuge zur Erörterung von maßgeblichen, im Zusammenhang mit seiner Anzeigelegung auftretenden Fragen für erforderlich erachtete. Gegenteilig ist vielmehr festzustellen, dass, solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, in einer (ausdrücklichen) Feststellung der Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen wäre (VwGH vom 14.10.2011, Zl. 2008/09/0325). Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Ladungsbescheid unrechtmäßig sei, gehen somit nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ins Leere. Der notwendige Inhalt jeder Ladung (sowohl der einfachen Ladung oder, wie gegenständlich, des Ladungsbescheides) ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  5. Teilband, zweite Ausgabe, Kommentar, Rz 12).Der notwendige Inhalt jeder Ladung (sowohl der einfachen Ladung oder, wie gegenständlich, des Ladungsbescheides) ist in Paragraph 19, Absatz 2, AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  6. Teilband, zweite Ausgabe, Kommentar, Rz 12). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist weiters restriktiv bezüglich der Verpflichtung der Behörde, den konkreten Gegenstand der Amtshandlung anzugeben (VwGH 28.03.1980, 2850/79; 26.02.1991, 90/04/0309). Der Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, das heißt, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung beabsichtigt ist. Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, zweite Ausgabe, Rz 14). Im in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  7. November 2017, Zl. AMS2-V-17 102622, waren sowohl die erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, als auch die Funktion, in welcher der Beschwerdeführer geladen werden sollte (als Zeuge), angegeben. Darüber hinaus war im gegenständlichen Ladungsbescheid, im Gegensatz zu jenem, welcher Verfahrensgegenstand im vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen zitierten Erkenntnis vom
  8. November 2017, ZI. LVwG-S-2508/001-2017 war, der Gegenstand der Amtshandlung durch genaue Bezeichnung der dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des Beschwerdeführers („Ihre Privatanzeige vom 15.11.2017 betreffend Beobachtung einer Verwaltungsübertretung (Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, Marke Mercedes, ohne Kennzeichen, lt Prüfungsplakette ***)Im in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  9. November 2017, Zl. AMS2-V-17 102622, waren sowohl die erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, als auch die Funktion, in welcher der Beschwerdeführer geladen werden sollte (als Zeuge), angegeben. Darüber hinaus war im gegenständlichen Ladungsbescheid, im Gegensatz zu jenem, welcher Verfahrensgegenstand im vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen zitierten Erkenntnis vom
  10. November 2017, , ZI. LVwG-S-2508/001-2017 war, der Gegenstand der Amtshandlung durch genaue Bezeichnung der dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des Beschwerdeführers („Ihre Privatanzeige vom 15.11.2017 betreffend Beobachtung einer Verwaltungsübertretung (Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, Marke Mercedes, ohne Kennzeichen, lt Prüfungsplakette ***) vom 15.11.2017, von mind. 09:15 Uhr bis mind. 14:27 Uhr In ***, *** vom 16.11.2017, von min. 07:13 Uhr bis zum 17.11.2017 mind. 07:08 Uhr, in ***, ***“) hinreichend präzisiert angegeben. Durch diese konkrete und unverwechselbare Angabe des Gegenstandes der Amtshandlung wurde auch der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mehrfache Anzeigen gegen verschiedene Personen erstattet haben konnte, Rechnung getragen, und war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, zweifelsfrei erkennen zu können, in welcher Angelegenheit er als Zeuge von der Behörde vernommen werden sollte. Festzustellen war somit, dass gegenständlich ein vollständiger, alle Formalerfordernisse erfüllender Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat der mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig nicht Folge geleistet und Gründe nach § 19 Abs.3 AVG weder im Verfahren vor der Behörde noch in den Beschwerdeausführungen geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat der mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig nicht Folge geleistet und Gründe nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG weder im Verfahren vor der Behörde noch in den Beschwerdeausführungen geltend gemacht. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Ladungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.12.2017, somit noch vor dem von der Behörde verfügten Ladungstermin (19.12.2017), eingebracht.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den Bescheid ausgeübten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den Bescheid ausgeübten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im bezeichneten Ladungsbescheid wurde von der Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nicht ausgeschlossen. Dazu wird festgestellt, dass nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (dem Verfahren zu Grunde zu legendes Delikt laut Inhalt der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige: Abstellen eines KFZ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne Kennzeichen) ein Anlassfall des § 13 Abs. 2 VwGVG (Gefahr in Verzug) nicht vorgelegen ist, weshalb die Behörde nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes rechtmäßiger Weise die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegenständlich nicht aberkannt hat bzw. mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug gar nicht aberkennen konnte.Dazu wird festgestellt, dass nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (dem Verfahren zu Grunde zu legendes Delikt laut Inhalt der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige: Abstellen eines KFZ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne Kennzeichen) ein Anlassfall des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Gefahr in Verzug) nicht vorgelegen ist, weshalb die Behörde nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes rechtmäßiger Weise die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegenständlich nicht aberkannt hat bzw. mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug gar nicht aberkennen konnte. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der von der Behörde Geladene der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der-nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs. 2, zweiter Satz, letzter Halbsatz AVG)-angedrohten Sanktion von vorneherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH vom 22.01.2014, Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der von der Behörde Geladene der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der-nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz, letzter Halbsatz AVG)-angedrohten Sanktion von vorneherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177). Eine derartige freiwillige Befolgung des Ladungsbescheides durch den Beschwerdeführer durch Wahrung des von der Behörde festgesetzten Ladungstermines ist nicht erfolgt, weshalb ein Ausschluss der Rechtsverletzungsmöglichkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht gegeben ist. Wenn auch die Einbringung der Beschwerde im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

§ 10Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung zukommt, dazu geführt hat, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert waren, wie überhaupt auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerde gegenständlich vor dem festgesetzten Ladungstermin eingebracht wurde, bewirkte, dass auch der von der Behörde festgesetzte Ladungstermin für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an sich sistiert wurde, wird jedoch die sistierende Wirkung mit Beendigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beendet (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0081), sodass nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes der Beschwerdeführer bereits auf Grund des Umstandes der Einbringung einer Beschwerde nicht klaglos gestellt ist, vielmehr das erkennende Gericht meritorisch über den zu Grunde liegenden Ladungsbescheid zu erkennen hat.Wenn auch die Einbringung der Beschwerde im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Paragraph 10, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, dazu geführt hat, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert waren, wie überhaupt auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerde gegenständlich vor dem festgesetzten Ladungstermin eingebracht wurde, bewirkte, dass auch der von der Behörde festgesetzte Ladungstermin für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an sich sistiert wurde, wird jedoch die sistierende Wirkung mit Beendigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beendet vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0081), sodass nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes der Beschwerdeführer bereits auf Grund des Umstandes der Einbringung einer Beschwerde nicht klaglos gestellt ist, vielmehr das erkennende Gericht meritorisch über den zu Grunde liegenden Ladungsbescheid zu erkennen hat. Folgte man in diesem Zusammenhang der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 23.10.2015, LVwG-0500053/2/WIE, geäußerten Rechtsansicht (der sich das erkennende Gericht nicht anschließt), wonach, da im Fall der Einbringung einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid durch den Suspensiveffekt der Ladungsbefehl unverbindlich blieb (dieser Umstand wird auch durch das erkennende Gericht-bezogen auf den von der Behörde festgesetzten Termin-bejaht) und selbst durch den nachträglichen Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides im Fall der Bestätigung der sachlich und zeitlich überholte Ladungstermin nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verpflichtung werden könne, die einer Zwangsstrafe zugänglich wäre, weshalb der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid mangels eines rechtsverbindlich gewordenen Ladungstermines nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verfügung werden könne, die einer Zwangsfolge zugänglich wäre, weshalb der Beschwerdeführer bereits durch die Beschwerdeeinbringung klaglos gestellt werde, ergäbe sich für die Behörde keine Möglichkeit zur Festsetzung eines Ladungstermines mittels Ladungsbescheides unter Androhung von Zwangsfolgen bei Nichtbefolgung, was den klaren Intentionen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den Normierungen des § 19 AVG zuwiderliefe.Folgte man in diesem Zusammenhang der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 23.10.2015, LVwG-0500053/2/WIE, geäußerten Rechtsansicht (der sich das erkennende Gericht nicht anschließt), wonach, da im Fall der Einbringung einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid durch den Suspensiveffekt der Ladungsbefehl unverbindlich blieb (dieser Umstand wird auch durch das erkennende Gericht-bezogen auf den von der Behörde festgesetzten Termin-bejaht) und selbst durch den nachträglichen Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides im Fall der Bestätigung der sachlich und zeitlich überholte Ladungstermin nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verpflichtung werden könne, die einer Zwangsstrafe zugänglich wäre, weshalb der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid mangels eines rechtsverbindlich gewordenen Ladungstermines nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verfügung werden könne, die einer Zwangsfolge zugänglich wäre, weshalb der Beschwerdeführer bereits durch die Beschwerdeeinbringung klaglos gestellt werde, ergäbe sich für die Behörde keine Möglichkeit zur Festsetzung eines Ladungstermines mittels Ladungsbescheides unter Androhung von Zwangsfolgen bei Nichtbefolgung, was den klaren Intentionen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den Normierungen des Paragraph 19, AVG zuwiderliefe. Eine-durchsetzbare-Ladung in einem behördlichen Verfahren käme diesfalls nur im Fall (der Möglichkeit) des Ausspruches der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Frage, welche auf den Fall des Vorliegens von Gefahr in Verzug beschränkt wäre.

§ 59Abs.

2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 17Vw

GVG ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG auch die Bestimmung des

Paragraph 17, VwGVG ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs.

2 AVG anzuwenden.Paragraph 59, Absatz 2, AVG anzuwenden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Zl. Ra 2014/07/0077, vom 29.06.2016, Zl. Ra 2016/05/0052 u.a.) hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue, angemessene Erfüllungsfrist zu setzen. Der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid, der von der Behörde aus den oben dargelegten Gründen rechtmäßiger Weise und in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde, enthielt einen der Erfüllungsfrist im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gleichzusetzenden Erfüllungstermin (nämlich den von der Behörde dem Beschwerdeführer vorgegebenen Ladungstermin), welcher unter Berücksichtigung der oben in Bezug auf die Vorschreibung und Neufestsetzung einer Erfüllungsfrist ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur daher vom erkennenden Gericht spruchgemäß (in Abstimmung mit der Behörde und unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit) neu festzusetzen war. Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wird der angefochtene Ladungsbescheid der Behörde in der spruchgemäßen Weise durch Neufestsetzung des Ladungstermines (in Bezug auf das Datum) lediglich abändert, ein neuer Ladungsbescheid jedoch nicht erlassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete, weiters die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der maßgebliche, der Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand und da dem nicht Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC entgegenstanden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete, weiters die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der maßgebliche, der Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand und da dem nicht Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs1 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Abs1 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.30.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.