← Österreich

{'item': 'LVwG-S-323/001-2018'}

Obsah (7)§ 50§ 38§ 64§ 25aArt. 130§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-323/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) dahingehend Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben am 27. Juli 2017 und im Zeitraum einer Woche davor in ***, *** (LFBIS-Nr. **), dem von Ihnen gehaltenen erkrankten Rind mit der Ohrmarke AT *** durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem dieses auf hartem Untergrund lag, was zu einer Mangeldurchblutung, sodann zum Absterben des Gewebes und schließlich dazu führte, dass das Tier direkt auf seinem freiliegenden Beckenknochen liegen musste. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: , „Sie haben am 27. Juli 2017 und im Zeitraum einer Woche davor in ***, *** (LFBIS-Nr. **), dem von Ihnen gehaltenen erkrankten Rind mit der Ohrmarke AT *** durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem dieses auf hartem Untergrund lag, was zu einer Mangeldurchblutung, sodann zum Absterben des Gewebes und schließlich dazu führte, dass das Tier direkt auf seinem freiliegenden Beckenknochen liegen musste. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13, 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie

§ 38Abs. 1 TSch

G eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Sie haben dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über Sie

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Am

  1. Juli 2017 wurde das verfahrensgegenständliche Rind aufgrund festgestellter patho-morphologischer Veränderungen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterzogen. Dem entsprechenden Befund zufolge habe es im Bereich des linken Schultergelenks, des linken Sprunggelenkes sowie des rechten und insbesondere linken Beckengürtels bis zu zweihandflächengroße tief in das darunter liegende Gewebe reichende Veränderungen aufgewiesen. Konkret hätten sich braunschwarze bis dunkelrote zentrale Nekrosen sowie wallartig aufgeworfene blutig inbibierte Wundränder und Reste von bereits nekrotisiertem und mumifiziertem Hautgewebe gezeigt. Im Zentrum der linksseitigen Hautnekrose im Beckenbereich sei der Knochen des Beckens frei gelegen. Weiters hätten bei Anschneiden des Wundsaumes im linken Becken- und Sprunggelenksbereich in den Wundrändern Gefäßeinsprossungen festgestellt werden können. Derartige Veränderungen entstünden dem Sachverständigen zufolge, wenn das Tier über einen längeren Zeitraum festliege. Näherhin komme es in den Bereichen, in denen die Haut auf dem harten Untergrund aufliege, zu Mangeldurchblutungen und in weiterer Folge zum Absterben des Gewebes. Bei Fortbestehen des Druckes folge eine weitere Atrophie des darunterliegenden Gewebes, sodass schlussendlich das Tier direkt auf dem Beckenknochen liegen habe müssen. Aufgrund der Gefäßeinsprossungen im Wundrandbereich müsse davon ausgegangen werden, dass das Tier zumindest eine Woche in dieser Zwangslage verharren musste. Mit den Anschuldigungen konfrontiert hielt der Beschuldigte der belangten Behörde gegenüber fest, dass die Rinder zunächst angebunden gehalten worden wären. Während der Bauzeit des neuen Stalls seien sie in einen solchen mit Spaltenboden verlegt worden, woraufhin einige Tiere Probleme mit den Beinen bekommen hätten. Das gegenständliche Tier sei tierärztlich mit Schmerzmittel versorgt und Mitte Juli 2017 in der Garage untergebracht worden, die mit Stroh ausgelegt worden sei. Das Tier habe schwer aufstehen können und sei längere Zeit gelegen. Zunächst habe es sich noch aufgerichtet, später hätte es immer wieder umgedreht werden müssen, um nicht ständig auf derselben Seite zu liegen. Es habe sich jedoch immer wieder umgelegt und habe man gehofft, das Kalb retten zu können. Dieses sei jedoch eine Totgeburt gewesen. Die mit der Rechtfertigung des Beschuldigten befasste Amtstierärztin hielt fest, bei einer Kontrolle im Jänner 2018 festgestellt zu haben, dass eine Überprüfung der Rinderhaltung und der vorhandenen Behandlungsbelege keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Der Beschuldigte kümmere sich grundsätzlich sorgfältig um die Rinder. Hierauf sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über diesen eine Ermahnung aus. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Wirkung von Schmerzmitteln in der Regel nach maximal 24 Stunden abnehme und eine einmalige tierärztliche Versorgung nicht ausreiche, um das Tier über einen Zeitraum von mehr als einer Woche vor Schmerzen und Leiden zu bewahren. Auch sei es bei Rindern möglich und üblich, erforderlichenfalls eine Geburt einzuleiten, die dann ein bis drei Tage nach Verabreichung des geburtseinleitenden Medikaments eintrete. Auch insoweit hätte man den Leidenszeitraum verkürzen können. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine Ermahnung vorliegend als nicht gerechtfertigt und beantrage sie die Verhängung einer entsprechenden Strafe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass auch die Möglichkeit eines Kaiserschnittes bestanden hätte. Der Beschuldigte gab im Wesentlichen an, dass er am
  2. Juni 2017 einen Tierarzt beigezogen habe, welcher (einmalig) Cobactan und Rifen verabreicht und empfohlen habe, das Rind gesondert unterzubringen. Er habe das Tier daraufhin in der Garage untergebracht, wobei dort entsprechend eingestreut gewesen sei. Weil das Rind trächtig gewesen sei, habe er das Kalb noch retten wollen. Er habe jedoch nach dem
  3. Juni 2017 weder erneut einen Tierarzt beigezogen noch Medikamente verabreicht. Das Rind habe zunächst noch Futter und Wasser aufnehmen können, in der letzten Woche hätte es sich nicht mehr eigenständig erheben können. Er habe es mit Hilfe von ein bis zwei weiteren Personen einmal täglich umgedreht, jedoch hätte sich das Tier immer wieder in die Ausgangsposition zurückbewegt. Dass die Verletzung so schlimm gewesen sei, habe er nicht gesehen. Unmittelbar im Anschluss an die Geburt sei das Rind euthanasiert worden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus, dass das Festliegen eines Rindes bzw. dadurch entstehende Schäden bisweilen nicht oder nur schwer zu verhindern seien. Eine Möglichkeit bestünde lediglich in Form einer früheren Euthanasierung. Die dem Tier zugefügten Schmerzen bzw. Leiden hätten jedoch jedenfalls durch eine regelmäßige Schmerzbehandlung bzw. frühere Zuführung der Euthanasie verhindert werden können. Die einmalige Verabreichung des Schmerzmedikamentes Rifen habe lediglich eine schmerzlindernde Wirkung, die höchstens einen Tag anhalte. In den Wochen nach der Verabreichung des Medikaments durch den Tierarzt bis zur Euthanasierung habe das Tier jedenfalls unter Schmerzen gelitten. Eine genaue Festlegung, wie lange das Tier an Schmerzen gelitten habe, sei nicht möglich, weil keine Gewebeproben mit histologischem Befund vorlägen und auf den Lichtbildern nicht ersichtlich sei, welche Auswirkungen prä- bzw. postmortal eingetreten seien. Es sei jedoch aufgrund der Befunde der Einschätzung des damaligen Sachverständigen diesem darin beizutreten, dass von einem Festliegen von rund einer Woche auszugehen sei. Der Umstand der Beeinträchtigung sei jedenfalls erkennbar gewesen, weil erste Rötungen grundsätzlich bereits nach rund einem Tag des Festliegens wahrnehmbar seien. Im Übrigen müsse ein Rind dieser Größenordnung mehrmals täglich gewendet werden, um Hautbeeinträchtigungen zu verhindern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor.

§ 5Abs. 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Im konkreten Fall ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten, den Lichtbildern, dem amtstierärztlichen Befund und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, dass dem verfahrensgegenständlichen Rind durch die zur Last gelegten Haltungsumstände Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt wurden. Mag auch ein Festliegen bzw. der Eintritt von darauf zurückzuführenden Schäden mitunter nicht verhinderbar sein, war ihre Zufügung dem Beschuldigten vorliegend gleichwohl zuzurechnen, zumal sie in diesem Ausmaß (Offenliegen des Hüftknochens) unmittelbare Folge der nicht hinreichenden Umbettung (bloß einmal täglich) bzw. der nicht fristgerechten Euthanasierung und damit objektiv sorgfaltswidriger Unterlassung waren. Die fraglichen Erfolge wurden dem Tier auch ungerechtfertigt zugefügt, zumal der Beschuldigte – seinen eigenen Angaben zufolge und durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt – letztmalig einen Monat (!) vor der Euthanasierung für die Verabreichung von Schmerzmittel gesorgt hat. Angesichts der – für ihn erkennbaren – stetig fortschreitenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Tieres wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Schmerzen des Tieres abzuhelfen und die eingetretenen Schäden zu verhindern. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschuldigten die zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Tieres bewusst war und er bei gehöriger Sorgfalt auch das Ausmaß der verursachten Schäden hätte früher wahrnehmen müssen, ist sein Verhalten als grob fahrlässig zu werten, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Es lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Namentlich ist der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht schon dadurch verwirklicht, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vormerkungen aufweist (sog. relative Unbescholtenheit). Vielmehr kommt er nur in den Fällen absoluter Unbescholtenheit zu tragen, mithin bei Fehlen jeder Vormerkung (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218; 6.11.2002, 2002/02/0125). Dass der Beschuldigte aber im Tatzeitpunkt Verwaltungsvormerkungen hatte, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche weiters 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.323.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.