GVG) dahingehend Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben am 27. Juli 2017 und im Zeitraum einer Woche davor in ***, *** (LFBIS-Nr. **), dem von Ihnen gehaltenen erkrankten Rind mit der Ohrmarke AT *** durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem dieses auf hartem Untergrund lag, was zu einer Mangeldurchblutung, sodann zum Absterben des Gewebes und schließlich dazu führte, dass das Tier direkt auf seinem freiliegenden Beckenknochen liegen musste. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: , „Sie haben am 27. Juli 2017 und im Zeitraum einer Woche davor in ***, *** (LFBIS-Nr. **), dem von Ihnen gehaltenen erkrankten Rind mit der Ohrmarke AT *** durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem dieses auf hartem Untergrund lag, was zu einer Mangeldurchblutung, sodann zum Absterben des Gewebes und schließlich dazu führte, dass das Tier direkt auf seinem freiliegenden Beckenknochen liegen musste. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13, 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie
G eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Ferner haben Sie
G € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Sie haben dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über Sie
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor.
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Im konkreten Fall ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten, den Lichtbildern, dem amtstierärztlichen Befund und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, dass dem verfahrensgegenständlichen Rind durch die zur Last gelegten Haltungsumstände Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt wurden. Mag auch ein Festliegen bzw. der Eintritt von darauf zurückzuführenden Schäden mitunter nicht verhinderbar sein, war ihre Zufügung dem Beschuldigten vorliegend gleichwohl zuzurechnen, zumal sie in diesem Ausmaß (Offenliegen des Hüftknochens) unmittelbare Folge der nicht hinreichenden Umbettung (bloß einmal täglich) bzw. der nicht fristgerechten Euthanasierung und damit objektiv sorgfaltswidriger Unterlassung waren. Die fraglichen Erfolge wurden dem Tier auch ungerechtfertigt zugefügt, zumal der Beschuldigte – seinen eigenen Angaben zufolge und durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt – letztmalig einen Monat (!) vor der Euthanasierung für die Verabreichung von Schmerzmittel gesorgt hat. Angesichts der – für ihn erkennbaren – stetig fortschreitenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Tieres wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Schmerzen des Tieres abzuhelfen und die eingetretenen Schäden zu verhindern. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschuldigten die zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Tieres bewusst war und er bei gehöriger Sorgfalt auch das Ausmaß der verursachten Schäden hätte früher wahrnehmen müssen, ist sein Verhalten als grob fahrlässig zu werten, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Es lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Namentlich ist der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht schon dadurch verwirklicht, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vormerkungen aufweist (sog. relative Unbescholtenheit). Vielmehr kommt er nur in den Fällen absoluter Unbescholtenheit zu tragen, mithin bei Fehlen jeder Vormerkung (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218; 6.11.2002, 2002/02/0125). Dass der Beschuldigte aber im Tatzeitpunkt Verwaltungsvormerkungen hatte, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche weiters 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.323.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.