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{'item': 'LVwG-AV-1394/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1394/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der IF, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.10.2017, GZ. WTA3-V-161/007, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, 1.1 dass die Einleitung des Spruchs wie folgt berichtigt wird: „Sie haben – trotz Androhung der Ersatzvornahme mit Fristsetzung bis
  2. Dezember 2016 bzw.
  3. Februar 2017 – folgende Ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. Mai 2016 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt: …“ 1.2 und dass die Anordnung der Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme ( =
  5. Absatz des Spruches) insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einen Betrag von € 66.076,32 gegen nachträgliche Verrechnung mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einzuzahlen.“
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin IF als Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, Einlagezahl ***, KG ***, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende Maßnahmen durchzuführen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin IF als Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, Einlagezahl ***, KG ***, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 35, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende Maßnahmen durchzuführen: Aus bautechnischer Sicht sei das gegenständliche Bauwerk wie im Einreichplan 1901 dargestellt errichtet. Zum Unterschied in der Anordnung der I-Träger sei zu erwähnen, dass diese, abweichend zur damaligen planlichen Darstellung, freiliegend unter der Stahlbetonplatte errichtet worden sei. Diese Abweichung sei jedoch im Zuge der behördlichen Kollaudierung zur Kenntnis genommen worden. Im Zuge des Lokalaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am 11.05.2016 sei im Beisein eines Vertreters der Baubehörde festgestellt worden, dass aufgrund von Korrosionsschäden die statische Tragfähigkeit der primären Tragkonstruktion (Stahl-I-Träger) nicht mehr gegeben sei. Dies zeige sich durch komplett ab- und durchgerostete Flansch- und Stegbereiche. Ein I-Träger sei bereits herunter gefallen und liege diagonal im Abflussbereich des ***. Die primäre Tragkonstruktion der Stahl-I-Träger sei im Bereich des darüber errichteten Gebäudes in die Stahlbetonkonstruktion integriert worden. Hier seien nur die Zuguntergurte der Stahlträger sichtbar. Diese würden ebenfalls starke Korrosionsschäden aufweisen. Auf Grund des vorgefundenen bauchtechnischen Zustandes der primären Tragkonstruktion der Überplattung und des Gebäudeteiles sei eine unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen durch plötzlich statisches Versagen der sekundären Tragkonstruktion (Stahlbetonbauwerke) nicht auszuschließen. Auf Grund dieses Umstandes werde seitens der Baubehörde eines der Bewilligung entsprechenden Zustandes der geschädigten primären Tragkonstruktion (I-Träger) aufgetragen und sei nach Durchführung der Sanierungsarbeiten von einem befugten Fachunternehmen eine Bestätigung beizubringen, dass die Eindeckung des *** im Hofbereich den statischen Erfordernissen entspreche. Es sei eine statische Ersatzkonstruktion herzustellen (Spruchpunkte
  8. bis 3.). Diese Maßnahmen seien bis spätestens 31.08.2016 durchzuführen. Es sei zudem jeweils bis spätestens 15.07.2016 sicherzustellen, dass einerseits die bereits errichtete Absperrung bis zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bestehen bleibe und andererseits die abgesperrten Bereiche bis zur Herstellung einer statischen Ersatzkonstruktion oder Instandsetzung des vorhandenen statischen Systems nicht genutzt werden (Spruchpunkte
  9. und 5.). Mit Schreiben vom 30.11.2016 drohte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03.11.2016 die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aufgetragenen Arbeiten an, dies unter nochmaliger Einräumung einer Frist für die Erfüllung dieser Leistungen bis zum 31.12.2016 (Punkte
  10. und 5.) bzw. bis zum 15.02.2017 (Punkte
  11. bis 3.).Mit Schreiben vom 30.11.2016 drohte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03.11.2016 die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz aufgetragenen Arbeiten an, dies unter nochmaliger Einräumung einer Frist für die Erfüllung dieser Leistungen bis zum 31.12.2016 (Punkte
  12. und 5.) bzw. bis zum 15.02.2017 (Punkte
  13. bis 3.). Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über deren Anfrage vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nach einer Besichtigung an Ort und Stelle im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen am 07.04.2017 mit Schreiben vom 11.04.2017 mitgeteilt wurde, dass die Aufträge
  14. und
  15. erfüllt, dahingegen die Aufträge
  16. bis
  17. nicht erfüllt worden wären, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Firmen R Baugesellschaft m.b.H., T Gesellschaft m.b.H. und L Baugesellschaft m.b.H. Kostenvoranschläge für die Durchführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
  18. bis
  19. aufgetragenen und in Einem nochmals wiedergegebenen Arbeiten zu übermitteln, welche in weiterer Folge auch bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einlangten. Mit Schreiben vom 17.07.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya das Gebietsbauamt *** um Prüfung, mit welchem eben dieser drei Kostenvoranschläge den gegenständlichen baupolizeilichen Aufträgen am besten sowie am kostengünstigsten entsprochen werde. Mit Schreiben vom 27.09.2017 teilte dazu der Amtssachverständige für Bautechnik TP seitens des Gebietsbauamtes *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit, dass aus bautechnischer Sicht das Angebot der Firma T Ges.m.b.H. in der Höhe von € 66.076,32 als das kostengünstigste und preissicherste der vorliegenden Angebote zu werten sei. Mit dem Bescheid vom 24.10.2017, GZ. WTA3-V-161/007, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die mit Schreiben vom 30.11.2016 angedrohte Ersatzvornahme an, zumal die Beschwerdeführerin eben die mit Bescheid „der Stadtgemeinde ***“ (richtig: des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***) vom 23.05.2016 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 66.076,32 mit dem in einem angeschlossenen Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einzuzahlen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammenfassend aus, dass von der Beschwerdeführerin die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 auferlegten Leistungen nicht erfüllt worden wären, aufgrund dessen die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 27.10.2016 einen Vollstreckungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingebracht habe. Mit Androhung der Ersatzvornahme vom 30.11.2016 seien der Beschwerdeführerin nochmals Fristen bis zum 31.12.2016 bzw. 15.02.2017 erteilt worden, dies mit der Mitteilung, dass bei Nichterfüllung veranlasst werde, dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde. Da diese Verpflichtungen in der Folge wiederum nicht erfüllt worden wären, seien in weiterer Folge Kostenvoranschläge für die angeführten Arbeiten eingeholt worden und sei vom Amtssachverständigen für Bautechnik in dessen Stellungnahme vom 27.09.2017 ausgeführt worden, dass im Sinne einer kostengünstigsten und preissichersten Vorgehensweise die Firma T Ges.m.b.H. zu beauftragen sei. Die Beschwerdeführerin habe sohin die ihr rechtskräftig auferlegten Leistungen nicht erfüllt und sehe § 4 VVG für diesen Fall vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne, wobei die Vollstreckungsbehörde weiters dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen könne. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten sei vollstreckbar. Die voraussichtlichen Kosten seien aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik und dieser angeführten Rechtsgrundlage gegen nachträgliche Verrechnung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen. Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheide der Stadtgemeinde *** vom 05.10.2017 und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen würden die Rechtskraft des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 nicht berühren und sei daher auf die dort vorgebrachten Punkte der Beschwerdeführerin nicht einzugehen gewesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammenfassend aus, dass von der Beschwerdeführerin die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 auferlegten Leistungen nicht erfüllt worden wären, aufgrund dessen die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 27.10.2016 einen Vollstreckungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingebracht habe. Mit Androhung der Ersatzvornahme vom 30.11.2016 seien der Beschwerdeführerin nochmals Fristen bis zum 31.12.2016 bzw. 15.02.2017 erteilt worden, dies mit der Mitteilung, dass bei Nichterfüllung veranlasst werde, dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde. Da diese Verpflichtungen in der Folge wiederum nicht erfüllt worden wären, seien in weiterer Folge Kostenvoranschläge für die angeführten Arbeiten eingeholt worden und sei vom Amtssachverständigen für Bautechnik in dessen Stellungnahme vom 27.09.2017 ausgeführt worden, dass im Sinne einer kostengünstigsten und preissichersten Vorgehensweise die Firma T Ges.m.b.H. zu beauftragen sei. Die Beschwerdeführerin habe sohin die ihr rechtskräftig auferlegten Leistungen nicht erfüllt und sehe Paragraph 4, VVG für diesen Fall vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne, wobei die Vollstreckungsbehörde weiters dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen könne. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten sei vollstreckbar. Die voraussichtlichen Kosten seien aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik und dieser angeführten Rechtsgrundlage gegen nachträgliche Verrechnung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen. Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheide der Stadtgemeinde *** vom 05.10.2017 und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen würden die Rechtskraft des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 nicht berühren und sei daher auf die dort vorgebrachten Punkte der Beschwerdeführerin nicht einzugehen gewesen.
  20. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie betreffend den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 mehrmals Wiederaufnahmeanträge und Wiedereinsetzungsanträge gemacht habe. Sie habe fast ein halbes Jahr auf eine Antwort warten müssen und seien leider beide Anträge abgelehnt worden. Bei der persönlichen Vorsprache habe man ihr gesagt, die Ablehnung und die Berufung hätten aufschiebende Wirkung, was leider unwahr sei. Zumal die Beschwerdeführerin denke, dass die Anträge zu Unrecht abgelehnt wurden, schicke sie diese und bitte um Aufschub des Auftrages bis zum Ende des Zivilverfahrens. Die Beschwerdeführerin habe nämlich beim Landesgericht *** eine Amtshaftungsklage eingebracht, weil sie nicht gewusst habe, dass der Kanal unter ihrem Hof und Haus seit 50 Jahren ohne Bewilligung nach dem WRG sei, und die Beschwerdeführerin, nachdem sie für den Kanal keinen Bauplan und Bewilligung ausgehändigt bekommen habe, geglaubt habe, es gebe einen anderen Bewilligungsinhaber und sei die Beschwerdeführerin nicht zuständig. Leider habe die Beschwerdeführerin niemand auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht und man habe ihr erklärt, dass das auch sonst niemand in *** gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe genauso wie auch der Vorbesitzer das Haus ohne Kanal gekauft und könne das auch beweisen. Die Beschwerdeführerin werde auch beweisen, dass sie falsch von der Gemeinde Auskunft bekommen habe und der Bauakt oder die Auskunft darüber fehlerhaft gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe die Gemeinde auch gebeten, den Exekutionsantrag zurückzuziehen. Momentan warte sie auf eine Bewilligung eines „Verfahrensanwaltes“ und eines Gerichtstermins. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016, Teile der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 11.05.2016 zu GZ. WTW2-WA-1627/001, eine Niederschrift der Stadtgemeinde *** vom 07.04.2017, eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.06.2017, zwei Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.10.2017, die in einem Schreiben dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin vom 11.10.2017, eine Amtshaftungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Stadtgemeinde *** vom 25.09.2017, den Auftrag zur Klagebeantwortung des Landesgerichtes *** an die Stadtgemeinde *** vom 27.09.2017 zu GZ. *** und die Klagebeantwortung der Stadtgemeinde *** vom 24.10.2017 ( Beilagen ./1 bis ./10) bei.
  21. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.11.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. WTA3-V-161/007 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 07.12.2017 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass der Kanal bzw. die Bachüberplattung von der Funktion her ein Regulierungs- und Wasserschutzbau sei. Der Bach sei nur ca. fünf Zentimeter hoch und einen Meter breit, somit der Kanal ca. zwei Meter hoch und fünf Meter breit. Bei Hochwasser sei im Kanal Platz für das sich zurückstauende Wasser der ***. Außerdem sei ein Teil des Kanalsystems ein Strang für das Oberflächenwasser, das heiße, es habe die Funktion eines Kanals. Für eine Enteignung oder Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung müsse ein Nutzen für die Öffentlichkeit sein, dass sei erfüllt beim Kanal der Beschwerdeführerin. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Erhebungsbogen vom 14.05.1992 samt einem Email-Verkehr (Beilage ./11) bei. Mit weiterem Schreiben vom 16.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie am Beginn des Verfahrens eine Frist versäumt habe und keine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen habe können, sie deshalb jetzt nichts mehr machen könne. Die Beschwerdeführerin möchte jedoch auch einen Einspruch gegen die Höhe der Sanierungskosten von € 66.076,32 erheben, zumal sie keine Überplattung brauche, auf der Autos fahren können. Sie könne durch einen Zaun auf der Grundstücksgrenze auch jede Zufahrt verhindern. Wenn dann die Tragkraft der Überbrückung weniger sei, müsse es billiger werden. LE habe ihr bei der Prüfung, ob Gefahr im Verzug vorliege, erzählt, dass die Wohnung im ersten Stock eigene durchgehende Träger habe, gestützt auf Mauern links und rechts von der Statzenbachüberplattung. Die eine Mauer auf der Überplattung, die die Abstellräume im Erdgeschoss trenne, sei nicht tragend, sage LE. Die hintere Mauer der Abstellräume sehe dünn aus und glaube die Beschwerdeführerin, dass das auch keine tragende Mauer sei. Es sei nichts von einem Statiker überprüft worden. Es seien auch keine Bohrungen gemacht worden zum Begutachten. Das Angebot könnte daher ungenau sein. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin mit weiterem Schreiben vom 26.01.2018 unter Vorlage des vorbereitenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerin an das Landesgericht *** vom 21.12.2017 im ebendort zu GZ. *** geführten Verfahren und dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an diese vom 15.01.2018 (Beilagen ./12 und ./13) ergänzend vor, dass die eigentliche ursächliche Fehlhandlung vor 50 Jahren gewesen wäre und verjährt sei. Deshalb könne man nur Auskunftspflicht und Kontrollpflicht betreffend der Handlungen der Gemeinde verwenden, die aber nicht einmal absichtlich gewesen wären, wie man der Beschwerdeführerin versichert habe. Dies sei auch nicht strittig. Es werde vom Gericht nunmehr geprüft, ob der Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Die Beschwerdeführerin habe Nachbarn, die Anrainer der *** seien, jedoch anders als die Beschwerdeführerin behandelt worden wären. Die Gemeinde habe den Grund, auf dem der Bach gewesen wäre, übernommen bzw. die Erhaltung durch die wasserrechtliche Bewilligung übernommen, obwohl es auf Privatgrund sei. Es gebe einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung in diesem Fall und habe die Beschwerdeführerin leider nichts erreicht. Sie brauche auch keine Überplattung, auf der Fahrzeuge fahren könnten, so wie es in den momentanen Angeboten vorgesehen sei. Sie müsse neue Angebote einholen, auch mit der Option, dass man alles wegreißt, was oberhalb vom Bach ist, weil das möglicherweise kostengünstiger sei. Am 19.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin an weiteren Urkunden Ausführungsangaben der Z GmbH vom Februar 2018, ein Leistungsverzeichnis der R Baugesellschaft m.b.H. vom 14.02.2018 und ein Angebot der FG Ges.m.b.H. vom 16.02.2018 (Beilagen ./14 bis ./16) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. WTA3-V-161/007 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und GZ. LVwG-AV-1394-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
  22. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin IF als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, unter der Adresse ***, ***, unter anderem der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die geschädigte primäre Tragkonstruktion (I-Träger) der Eindeckung des *** im Hofbereich in einen der Bewilligung entsprechenden Zustand zu bringen und nach Durchführung der Sanierungsarbeiten eine von einem befugten Fachunternehmen ausgestellte Bestätigung beizubringen, dass eben diese Eindeckung im Hofbereich den statischen Erfordernissen entspricht, dies jeweils bis längstens 31.08.
  23. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin IF als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, unter der Adresse ***, ***, unter anderem der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die geschädigte primäre Tragkonstruktion (I-Träger) der Eindeckung des *** im Hofbereich in einen der Bewilligung entsprechenden Zustand zu bringen und nach Durchführung der Sanierungsarbeiten eine von einem befugten Fachunternehmen ausgestellte Bestätigung beizubringen, dass eben diese Eindeckung im Hofbereich den statischen Erfordernissen entspricht, dies jeweils bis längstens 31.08.
  24. Mangels Durchführung dieser der Beschwerdeführerin aufgetragenen Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2016 die Ersatzvornahme an, sollten eben diese bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum 15.02.2017 erbracht werden. Da auch diese Frist von der Beschwerdeführerin ungenutzt blieb, holte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya drei Kostenvoranschläge von fachausführenden Baufirmen für die Durchführung eben dieser Arbeiten ein, wobei der Kostenvoranschlag der Firma T Gesellschaft m.b.H. vom 07.07.2017 über € 66.076,32 am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist. Von der Beschwerdeführerin oder in deren Auftrag wurden bis zum heutigen Tage die gegenständlichen mit baupolizeilichem Auftrag vom 16.02.2015 aufgetragenen Sanierungsarbeiten nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt vielmehr, anstatt dieser Sanierungsarbeiten die gegenständliche Überplattung des *** abbrechen und einen Rückbau des *** vornehmen zu lassen. Ein Antrag auf behördliche Bewilligung dieser Arbeiten wurde bislang von der Beschwerdeführerin jedoch ebenso nicht gestellt.
  25. Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der auf dieser Liegenschaft befindlichen Überdachung des *** im Hofbereich ist. Unstrittig ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2016 der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, dessen Inhalt sich aus eben diesem Bescheid (Beilage ./1) ergibt. Die weiteren festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, sohin insbesondere die Androhung der Ersatzvornahme und die Einholung der Kostenvoranschläge, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde. Dass von diesen Kostenvoranschlägen jener der Firma T Gesellschaft m.b.H. in Bezugnahme auf die rechtskräftigen der Beschwerdeführerin aufgetragenen Sanierungsarbeiten am kostengünstigsten und am zweckmäßigsten ist, ergibt sich aus der entsprechenden von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen TP seitens des Gebietsbauamtes *** vom 27.09.
  26. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin zwar im Rahmen ihres ergänzenden Schreibens vom 16.01.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch diese Sanierungskosten in dieser Höhe „beeinsprucht“ wurden. Im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin stellte diese jedoch klar, dass sich diese Bestreitung der Höhe der Kosten ausschließlich dahingehend richtet, dass sie nicht die Sanierung dieser Überdachung des *** im Sinne des baupolizeilichen Auftrages anstrebe, sondern den Abbruch dieser Überdachung samt Rückbau des *** im Sinne der von ihr eingeholten Stellungnahmen bzw. Kostenvoranschlägen (Beilagen ./14 bis ./16). Da diese Abbrucharbeiten nun kostengünstiger seien, werde von ihr die Höhe des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Kostenvoranschlages der Firma T Gesellschaft m.b.H. bestritten. Von der Beschwerdeführerin wurde jedoch auch klargestellt, dass ausgehend von den ihr aufgetragenen Sanierungsarbeiten die Höhe dieser Kosten nicht bestritten werde. Sohin hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor allem auch unter Zugrundelegung des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens, der eben von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne auch nicht, geschweige denn substantiiert, bestritten wurde, keinen Zweifel daran, dass insgesamt die von der Firma T Gesellschaft m.b.H. veranschlagten Kosten für die von der Baubehörde I. Instanz tatsächlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten angemessen sind, dieser Kostenvoranschlag der Firma T Gesellschaft m.b.H. jedenfalls bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Sanierungsarbeiten am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist. Von der Beschwerdeführerin wurde jedoch auch klargestellt, dass ausgehend von den ihr aufgetragenen Sanierungsarbeiten die Höhe dieser Kosten nicht bestritten werde. Sohin hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor allem auch unter Zugrundelegung des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens, der eben von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne auch nicht, geschweige denn substantiiert, bestritten wurde, keinen Zweifel daran, dass insgesamt die von der Firma T Gesellschaft m.b.H. veranschlagten Kosten für die von der Baubehörde römisch eins. Instanz tatsächlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten angemessen sind, dieser Kostenvoranschlag der Firma T Gesellschaft m.b.H. jedenfalls bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Sanierungsarbeiten am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist. Unbestritten ist nicht zuletzt auch, dass seitens der Beschwerdeführerin bislang keine der ihr rechtskräftig auferlegten Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, wie sich insbesondere auch aus der Beilage ./3 und der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin ergibt. Von der Beschwerdeführerin wurde auch klargestellt, dass eben auch die Durchführung dieser ihr rechtskräftig auferlegten Leistungen gar nicht beabsichtigt ist, sondern sie vielmehr andere, auf Basis von ihr vorgelegten Urkunden (Beilagen ./14 bis ./16) zugrundeliegende Arbeiten in Auftrag geben möchte. Dass von der Beschwerdeführerin bezogen auf diese von ihr jetzt beabsichtigten – und hier nicht verfahrensgegenständlichen – Arbeiten keine behördlichen Bewilligungen eingeholt bzw. beantragt wurden, wurde von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt.
  27. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG): „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 2 Abs. 1 und 2 VVG:Paragraph 2, Absatz eins und 2 VVG: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.10.2017, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.
  2. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Sanierungsarbeiten aufgetragen wurden. Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.10.2017, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.05.
  3. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Sanierungsarbeiten aufgetragen wurden. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z. B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auch von sämtlichen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang der laut baupolizeilichem Auftrag zur erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist.Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche z. B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auch von sämtlichen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang der laut baupolizeilichem Auftrag zur erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist. Aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen muss allerdings der Verpflichtete den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen muss allerdings der Verpflichtete den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat die Beschwerdeführerin als Verpflichtete im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges Vorbringen erstattet. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten der Höhe nach bestreitet, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert, dass sie an sich die Angemessenheit der Höhe der von der belangten Behörde veranschlagten Kosten nicht in Zweifel zieht, soweit sie die ihr aufgetragenen Sanierungsarbeiten betrifft. Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat die Beschwerdeführerin als Verpflichtete im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges Vorbringen erstattet. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten der Höhe nach bestreitet, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert, dass sie an sich die Angemessenheit der Höhe der von der belangten Behörde veranschlagten Kosten nicht in Zweifel zieht, soweit sie die ihr aufgetragenen Sanierungsarbeiten betrifft. Abgesehen davon kann dem Gesetz eben auch nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführerin „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem der Beschwerdeführerin ja frei auch völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2011, 2011/05/0050). Das Schwergewicht des Vorbringens der Beschwerdeführerin liegt gerade in diesem Zusammenhang darin, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin einen Abbruch der verfahrensgegenständlichen Überdachung samt Rückbau des *** anstrebt, womit die gegenständlichen ihr aufgetragenen Sanierungsarbeiten auch nicht mehr erforderlich wären. Diese Abbrucharbeiten würden zu einer geringeren finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin führen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes diese Absicht der Beschwerdeführerin gar nicht in Zweifel. Allerdings ist eben nicht aus den Augen zu verlieren, dass dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren der nicht mehr in diesem Verfahrensstadium zu überprüfende baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** zugrunde liegt, mit dem eben der Beschwerdeführerin die Sanierung dieser Eindeckung des *** im Bereich der primären Tragkonstruktion aufgetragen wurde. Dieser rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ist nicht mehr zu überprüfen, sondern – wiederum unter Hinweis auf die bereits oben dargelegte Rechtslage – nur mehr, in wie weit der nunmehr im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.10.2017 in eben diesem rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag Deckung findet. Es wurde wie bereits ausgeführt von der Beschwerdeführerin auch kein höherer Kostenvorschuss verlangt, als für die Ersatzvornahme erforderlich ist. Daraus erschließt sich, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya in Zweifel zu ziehen, sondern vielmehr die diesbezüglich festgestellten Absichten der Beschwerdeführerin auf Abbruch dieser Überdeckung samt Rückbau des *** im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne rechtliche Relevanz sind, bezieht sich doch dieses Beschwerdevorbringen nicht auf den baupolizeilichen Auftrag und die sich darauf stützende Ersatzvornahme. Ebenso keine Bedeutung hat das von der Beschwerdeführerin angestrengte Zivilverfahren vor dem Landesgericht *** zu GZ. *** und das gesamte in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen samt der von ihr vorgelegten Urkunden (Beilagen ./8 bis ./10). Ob nun der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gegenüber der Stadtgemeinde *** zu Recht besteht oder nicht, ändert nichts daran, dass ein gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig ergangener baupolizeilicher Auftrag vorliegt, welcher trotz Fristablaufs und Androhung der Ersatzvornahme bislang von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass erst mit Obsiegen in diesem Verfahren die finanziellen Mittel für die Beschwerdeführerin vorliegen würden, um den baupolizeilichen Auftrag zu erfüllen, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten auch nicht geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Nur der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen kann, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass erst mit Obsiegen in diesem Verfahren die finanziellen Mittel für die Beschwerdeführerin vorliegen würden, um den baupolizeilichen Auftrag zu erfüllen, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten auch nicht geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Nur der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG berufen kann, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist vergleiche VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241). Zusammenfassend sind somit das Beschwerdevorbringen und die von der Beschwerdeführerin damit vorgelegten Urkunden nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend war im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in zweierlei Hinsicht eine Spruchberichtigung vorzunehmen war. Zum einen wurde der im Spruch angesprochene Titelbescheid nicht von „der Stadtgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erlassen, wie auch in weiterer Folge im Rahmen der Bescheidbegründung richtig festgehalten wurde. Zum anderen war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie auch wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya im Rahmen der Begründung des Bescheides selbst dargestellt – aufgetragen wird, dies entsprechend der gesetzlichen Normierung des § 4 Abs. 2 VVG, was bedeutet, dass in weiterer Folge tatsächlich höhere Kosten von der Beschwerdeführerin nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen der Beschwerdeführerin nach erfolgter Ersatzvornahme zurückzuerstatten ist. Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt eben nur gegen nachträgliche Verrechnung. Deshalb bestehen auch keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (zB VwGH vom 26.02.2015, 2011/07/0155). Nicht zuletzt war freilich die Frist zur Einzahlung gemäß § 59 Abs. 2 AVG dahingehend neu festzusetzen, dass diese erst mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu laufen beginnt.Zum einen wurde der im Spruch angesprochene Titelbescheid nicht von „der Stadtgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erlassen, wie auch in weiterer Folge im Rahmen der Bescheidbegründung richtig festgehalten wurde. Zum anderen war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie auch wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya im Rahmen der Begründung des Bescheides selbst dargestellt – aufgetragen wird, dies entsprechend der gesetzlichen Normierung des Paragraph 4, Absatz 2, VVG, was bedeutet, dass in weiterer Folge tatsächlich höhere Kosten von der Beschwerdeführerin nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen der Beschwerdeführerin nach erfolgter Ersatzvornahme zurückzuerstatten ist. Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt eben nur gegen nachträgliche Verrechnung. Deshalb bestehen auch keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (zB VwGH vom 26.02.2015, 2011/07/0155). Nicht zuletzt war freilich die Frist zur Einzahlung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG dahingehend neu festzusetzen, dass diese erst mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu laufen beginnt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1394.001.2017

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