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§ 34§ 37§ 7§ 50Art. 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-187/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 34Abs.
2 NÖ BO 2014 folgende Aufträge, die binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfüllen sind, erteilt:1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass sein Spruch wie folgt lautet:, “Hinsichtlich der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, ***, Gst. ***, EZ ***, KG ***, werden auf Grund des Ergebnisses der am 24.5.2016 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung, deren Niederschrift vom 24.5.2016 samt Fotodokumentation einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bildet,
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 folgende Aufträge, die binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfüllen sind, erteilt: a. Im Bereich “Kühlöfen” (Raum 14 laut baubehördlicher Niederschrift vom 24.5.2016) ist die Dach- und Deckenkonstruktion auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen und, wenn diese nicht ausreichend gegeben ist, zu sanieren; weiters ist der Dachbereich so abzudichten, dass kein Wassereintritt mehr erfolgt. b. Im Areal “Musterzimmer” (Raum 20) und in der Werkstätte, Schlosserei (Raum 28) ist die Deckenverkleidung instand zu setzen. c. Im Vorraum Sortierhalle (Raum 6), in der Bleiglasschleiferei (Raum 8), im Kartonlager (Raum 13) und im Vorraum Säurepolituranlage (Raum 15) ist jeweils die Elektro-Installation instandzusetzen und danach die Ausführung und Sicherheit durch die Vorlage eines elektrischen Sicherheitsprotokolls (mängelfreie Ausführung) der Baubehörde nachzuweisen. d. Im Hüttenbüro/Elektrikerkammerl (Raum 27) und der Schleiferei (Raum 9) sind die Bodensetzungen bzw. offenen Bodenrinnen niveaugleich zu schließen (mit einer Abdeckung flächenbündig abzudecken). e. An der Hütte (Raum 22) sind an der Fassade zur Hauptstraße die schadhaften Verglasungen instandzusetzen und die Putzschäden zu beheben, um den Bestand und die Tragfähigkeit der Mauer zu sichern.” 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 34 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid vom 5.12.2011, BA-02/11, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis der Niederschrift einer am 11.10.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich eine aufgelassene Glasfabrik befindet, wörtlich u.a. folgende baupolizeiliche Aufträge:Mit Bescheid vom 5.12.2011, BA-02/11, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis der Niederschrift einer am 11.10.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich eine aufgelassene Glasfabrik befindet, wörtlich u.a. folgende baupolizeiliche Aufträge: „
- a)Die nachfolgenden Dachbereiche sind so abzudichten, dass kein Wassereintritt mehr erfolgt und die jeweilige Dach- bzw. Deckenkonstruktion ist auf ihre Tragfähigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Die beschädigten Innenbereiche sind instand zu setzen: ● im Technischen Büro (Punkt 5a) ● in der Absprenghalle (mit neuem Tor) (Punkt 10c) ● im Bereich der Mietfläche EE (Punkt 10a/
- b)● in der Sortierhalle (Punkt 11b) ● in der Säurepolitur (Punkt 12a) ● im Kartonlager (Punkt 13a) ● im Vorraum der Säurepolituranlage (Punkt 15a) ● im Areal „Musterzimmer“ (Punkt 20a) ● in der Durchfahrt (Punkt 23a/
- a)● im Heizhaus (Punkt 24a) ● im Aufenthaltsraum neu (Punkt 26a) ● im Hüttenbüro, Elektrikerkammerl (Punkt 27a) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28b)
- b)Die schadhaften Glastafeln der Shed-Verglasung sind zu erneuern ● in der Schleiferei (Punkt 9b) ● in der Absprenghalle (Punkt 10b) (…)
- d)Der schadhafte Deckenverputz ist instand zu setzen ● im Areal „Musterzimmer“ (Punkt 20b) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28c)
- e)Darüber hinaus werden für folgende Punkte Auflagen erteilt: Punkt 3a) „Verwaltungsgebäude“ – Der Fußbodenaufbau des nordöstlichen Kellerraumes ist zu erneuern. Punkt 3b) „Verwaltungsgebäude“ – Das feuchte Mauerwerk samt Verputz im Kellergeschoß ist zu sanieren. Punkt 22b) „Hütte“ – Die Umschließungswände des Hüttenbereiches sind im Bereich der Mauerkrone ordnungsgemäß abzudecken. Sämtliche Bodenvertiefungen sind auf Fußbodenniveau aufzufüllen und alle noch verbliebenen Stahlkonstruktionen und Stahlteile sind zu demontieren. Sämtliche unter Punkt
- a)–
- e)angeführten Aufträge sind bis spätestens 31. August 2012 zu erfüllen.
- f)Folgende Aufträge sind umgehend, jedoch bis spätestens Ende Jänner 2012 zu erfüllen: (…) ● Wiederherstellung der fehlenden Deckenverkleidung in der Sortierhalle (siehe Punkt 11d der Niederschrift) (…)“ Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft. Am 24.5.2016 fand eine neuerliche baubehördliche Überprüfung, wiederum unter Beiziehung von M, statt, u.a. zur Feststellung, inwieweit die Baugebrechen behoben wurden. In der Niederschrift vom 24.5.2016 wird auch immer wieder auf die zuvor zitierten Aufträge vom 5.12.2011 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4.8.2016, BA-03/16, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und auf Basis der Niederschrift der am 24.5.2016 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin wörtlich folgende baupolizeiliche Aufträge:Mit Bescheid vom 4.8.2016, BA-03/16, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und auf Basis der Niederschrift der am 24.5.2016 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin wörtlich folgende baupolizeiliche Aufträge: „
- a)Die nachfolgenden Dachbereiche sind so abzudichten, dass kein Wassereintritt mehr erfolgt ● im Technischen Büro (Punkt 5a) ● in der Sortierhalle (Punkt 11b) ● im Kartonlager (Punkt 13a) ● im Bereich „Kühlöfen“ (Punkt 14b) ● im Heizhaus (Punkt 24b) ● im Hüttenbüro, Elektrikerkammerl (Punkt 27a) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28b)
- b)Die schadhaften Glastafeln der Shed-Verglasung sind zu erneuern ● in der Schleiferei (Punkt 9b)
- c)Der schadhafte Deckenverputz bzw. Deckenverkleidung ist instand zu setzen ● im Areal „Musterzimmer“ (Punkt 20b) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28c)
- d)Die geschädigten Innenbereiche sind instand zu setzen ● im technischen Büro (Punkt 5a) ● im Kartonlager (Punkt 13a)
- e)Die E-Installation ist instand zu setzen. Nach der Instandsetzung ist die Ausführung und Sicherheit durch die Vorlage eines elektrischen Sicherheitsprotokolls (mängelfreie Ausführung) der Baubehörde nachzuweisen ● im Vorraum Sortierhalle (Punkt 6b) ● in der Bleiglasschleiferei (Punkt 8) ● im Kartonlager (Punkt 13) ● im Vorraum Säurepolituranlage (Punkt 15)
- f)Alle Verteiler der E-Anlage dieser Bereiche sind bis zur ordnungsgemäßen Sanierung stromlos zu schalten ● in der Bleiglasschleiferei (Punkt 8) ● im Kartonlager (Punkt 13) ● im Vorraum Säurepolituranlage (Punkt 15)
- g)Die Bodenkanäle sind zu verschließen (aufzufüllen oder mit einer entsprechenden Abdeckung flächenbündig abzudecken) ● im Hüttenbüro, Elektrikerkammerl (Punkt 27) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28b)
- h)Die Dach- bzw. Deckenkonstruktion ist auf ihre Tragfähigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Die geschädigten Innenbereiche sind instand zu setzen. ● im technischen Büro (Punkt 5a) ● in der Absprenghalle (mit neuem Tor) (Punkt 10c) ● im Bereich der „Mietfläche EE“ (Punkt 10a/
- b)● in der Sortierhalle (Punkt 11b) ● in der Säurepolitur (Punkt 12a) ● im Kartonlager (Punkt 13a) ● im Bereich „Kühlöfen“ (Punkt 14b) ● im Vorraum der Säurepolituranlage (Punkt 15a) ● im Areal „Musterzimmer“ (Punkt 20a) ● im Heizhaus (Punkt 24b) ● im Aufenthaltsraum neu (Punkt 26a) ● im Hüttenbüro, Elektrikerkammerl (Punkt 27a) ● in der Werkstätte, Schlosserei (Punkt 28a)
- i)ein Brandschutzkonzept für folgende Bereiche samt angrenzender Gebäude bzw. Gebäudeteile ist der Baubehörde vorzulegen. In diesem Konzept ist insbesondere auf die Sanierung der Decke/Dach einzugehen. Nach baubehördlicher Prüfung und Genehmigung dieses Konzeptes sind die Maßnahmen umzusetzen ● für den Vorraum Sortierhalle (Punkt 6a) ● für das Kartonlager (Punkt 13b) ● für den Bereich „Kühlöfen“ (Punkt 14a)
- j)Darüber hinaus werden folgende Bauaufträge Auflagen erteilt: „Verwaltungsgebäude“ Punkt 3a) – Der abgebrochene Fußbodenaufbau im nordöstlichen Kellerraum des Verwaltungsgebäudes ist wieder herzustellen und die Sanierung des restlichen „Große Blechhalle/Hochregallager“ Die Öffnungen in den Brandwänden sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften mit Brandschutzelementen abzuschließen oder die Öffnungen sind brandbeständig auszumauern. „Schleiferei“ Die Bodensetzungen bzw. die offenen Bodenrinnen sind niveaugleich zu schließen und die verschobenen Rinnenabdeckungen sind zu fixieren. „Sortierhalle“ Die fehlende Deckenverkleidung ist wieder herzustellen. Areal „Musterzimmer“ Der offene Deckenbereich zum Dachboden ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Brandschutzanforderungen zu schließen. „Hütte“ Die Lagerungen in den Bodenvertiefungen sind ordnungsgemäß zu entsorgen und mit geeignetem Material zu verfüllen. Die schadhaften Verglasungen an der Fassade zur *** sind zu ersetzen. Die Putzschäden an der Außenfront der Fassade (zur ***) sind zu beheben um den Bestand und die Tragfähigkeit der Mauer zu sichern. „Werkstätte, Schlosserei“ Die Deckenverkleidung ist instand zu setzen. Die Brandmeldeanlage, welche Bestandteil von behördlichen Genehmigungen war, ist wieder in Betrieb zu setzen, da eine Abschaltung Einfluss auf das brandschutztechnische Konzept und somit auch auf die Sicherheit von Personen und Sachen hat. Ein positives Abnahmeprotokoll ist der Baubehörde vorzulegen.
- k)Die nachträgliche, baubehördliche Bewilligung ist zu beantragen für ● die durchgeführten Baumaßnahmen in der großen Blechhalle/Hochregallager (Pkt 7a) ● die durchgeführten Baumaßnahmen in der Schleiferei (Punkt 9c) ● den Dachgeschoßausbau im Verwaltungsgebäude (Punkt 3c) Sämtliche Nutzungsänderungen sind unter Vorlage von Einreichunterlagen behördlich genehmigen zu lassen. Sämtliche unter Punkt
- a)–
- k)angeführten Aufträge sind bis spätestens 28.11.2016 zu erfüllen. Die im Rahmen der Begutachtung durch die Baubehörde erstellte Niederschrift vom 24.05.2016 samt angefertigter Fotodokumentation (83 Fotos von der Baubehörde als Blatt 1 bis 7 gekennzeichnet) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und sind angeschlossen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Bauauftrages ist unaufgefordert und schriftlich der Baubehörde zu melden.“ Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2016, BA 03/16, keine Folge; der Bescheid wurde vollinhaltlich bestätigt. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Bürgermeister habe den angefochtenen Bescheid für die belangte Behörde unterfertigt und auch offensichtlich an der Abstimmung teilgenommen; somit habe im Berufungsverfahren ein ausgeschlossenes Organ mitgewirkt. Die generelle Verweisung auf die 42 Seiten lange Niederschrift sei unzulässig. Mit diesem Verweis sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung des Bauauftrages nicht nachgekommen. Soweit bereits rechtskräftige Aufträge vorgelegen seien, verstießen weitere Aufträge gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Es wäre nur über jene Mängel abzusprechen gewesen, die nicht bereits Gegenstand eines rechtskräftigen baubehördlichen Auftrages gewesen seien. Es wäre im übrigen detailliert darzustellen gewesen, um welche Baugebrechen es sich handle. Ganz allgemeine Aufträge, wie z.B. die Überprüfung der Tragfähigkeit der Dach- und Deckenkonstruktion und die Anordnung, dass diese gegebenenfalls zu sanieren seien, entsprächen nicht dem Gesetz. Im Falle, dass dem Bescheid nicht entsprochen werde, sei keine tatsächliche Vollstreckbarkeit gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat am 31.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, RL, u.a. an, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche ehemalige Firmengelände S angekauft habe, um es für Einstellungen und Vermietungen zu nutzen. So werde es z.B. von einem Fliesenleger und einem Hafnerbetrieb und einem reinen Zwischenhändler für Glas benutzt, aber auch zur Lagerung von Paletten etc. - Die Behördenvertreterin, CJ, legte einen Plan der Voreigentümerin des gegenständlichen Grundstückes aus dem Jahr 2006 vor, auf dem die damals vorgefundenen Gebäude mit Nummern, Namen und Ausmaßen dargestellt wurden und der im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens von der Voreigentümerin an die Baubehörde vorgelegt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegnete, dass aus der Niederschrift vom 24.5.2016 insbesondere nicht die Legende (Namen und Ausmaße der Gebäude) hervorgehe und überdies zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bzw. Bescheiderlassung mit der Realität nicht mehr übereinstimmte; somit könne dieser Plan nicht als Unterlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. - Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass der Raum Nr. 14 „Kühlöfen“ noch (leer) stehe. Die Aufträge zu
- e)und
- f)(Instandsetzung der E-Installation, Vorlage eines Sicherheitsprotokolls, Stromlosschaltung der Verteiler) seien bereits erfüllt. Beim Auftrag zu
- g)handle es sich im Hüttenbüro/Elektrikerkammerl um einen nur etwa 8 bis 10 Zentimeter schmalen Kabelkanal, der sich nicht auf dem Durchgang befinde, sondern eher an der Wand. Es wäre unsinnig, diesen aufzufüllen, wenn man den Raum dann vermieten wolle. Momentan stehe dieser Raum leer. - Die Parteien erklärten dazu übereinstimmend, dass sie keinen Bewilligungsbescheid, in dem beschrieben ist, wie der Fußbodenaufbau zu gestalten ist, kennen und dass es sich beim gegenständlichen Gebäude Nr. 27 um eines der ältesten handle. Die Behördenvertreterin gab informativ an, dass bei der belangten Behörde ein durchgehender Bauaktenbestand etwa seit 1965 gegeben sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, dass dieses Gebäude schätzungsweise aus 1958 bis 1960 stammen könnte; die schmalen Rinnen seien schon auf relativ alten Fotos ersichtlich. Die Parteien erklärten weiters übereinstimmend, dass es bislang keinen Bescheid gegeben habe, in dem die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes als Auflage vorgeschrieben gewesen sei. - Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, dass die Halle Nr. 7 immer als Lager genutzt worden sei. Ein ca. 20 x 20 cm großes Loch (Foto auf Seite 14 der Niederschrift) sei bereits verfüllt worden. Die auf dem Foto ersichtliche Tür habe sich immer dort befunden und stelle den Zugang zu den Räumen 8 und 12 dar. - Die Behördenvertreterin legte diverse Bauansuchen, Pläne und Niederschriften aus den 70er Jahren vor, jedoch keine Bescheide betreffend diesen Bereich. - Betreffend die Bodensetzungen gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass die auf dem linken Foto auf Seite 16 der Niederschrift ersichtliche Setzung bereits behoben worden sei; ob dies vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sei oder nachher, könne er nicht mehr angeben. Die Zwischendecke zum Dachboden im Gebäude 20 sei entfernt worden, um das Dach zu sanieren. Das Dach sei inzwischen saniert, das Gerüst noch dort, aber die Zwischendecke noch nicht saniert, dieser Bereich sei immer noch offen (aber der Raum
behördlichem Auftrag versperrt). Er sehe kein Baugebrechen, da die angesprochene Brandschutzanforderung nicht bestehe. Die „Hütte“ (Raum 22) habe kein Dach mehr, weil dies 2006 eingestürzt sei. Daher könne von der schadhaften Verglasung (Drahtglas), die mittlerweile außenseitig mit Brettern verschlagen worden sei, keine Gefahr ausgehen. Die „Hütte“ sei der älteste Teil, 1933 erbaut, kein Konsens mehr auffindbar. - Dass eine Brandmeldeanlage Bestandteil von baubehördlichen Genehmigungen gewesen sei (S. 41 der Niederschrift), konnte bei der Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Die Behördenvertreterin gab an, dass eine solche vorhanden gewesen sei, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin widersprach; eine Sirene sei vorhanden, und diverse Druckknöpfe, aber alles nicht mehr in Funktion (außer die Sirene). - Abschließend erklärten die Parteien, gegen eine Leistungsfrist von drei Monaten nichts einzuwenden. Der Behördenvertreterin und dem Beschwerdeführervertreter wurde aufgetragen, binnen drei Wochen allenfalls vorhandene Bewilligungsbescheide betreffend Gebäude Nr. 7 (im Hinblick auf einen Konsens betreffend Brandwand bzw. Öffnungen in derselben) vorzulegen. – Die belangte Behörde brachte in einer Eingabe vom 12.9.2017 u.a. vor, dass „seit Erteilung der Bauaufträge … keine Mängelbehebung vom Bauwerber vorgelegt wurde“, dass (laut Hinweis des Sachverständigen zu Beginn der Niederschrift vom 24.5.2016) die Bezeichnung der Gebäude bzw. Gebäudeteile aufgrund des Planes aus 2006 erfolgt sei, die Bezeichnung aber nicht mit der tatsächlichen Nutzung ident sein müsse. In den „3 bewilligten Einreichungen der sog. Halle 7 (1970, 1973 und 1986)“ seien keine Brandwände dargestellt und beschrieben. Auch in den jeweiligen Auflagen seien keine Anforderungen hinsichtlich Brandschutz festgelegt. Somit habe die Trennwand zwischen der Lagerhalle Nr. 7 und den angrenzenden Hallen und Gebäudeteilen keine Anforderungen zu erfüllen. Die Öffnung sei allerdings in den Einreichplänen nicht dargestellt und in der Niederschrift zur Benützungsbewilligung auch nicht als Planänderung angeführt, sodass die Vermutung naheliege, dass diese Öffnung für das Verbindungstor im Zuge der Errichtung hergestellt worden sei. Ein Foto hinsichtlich der „losen Deckenteile“ im Gebäude Nr. 14 „Kühlöfen“ wurde mit dieser Eingabe vom 12.9.2017 vorgelegt. - Die Beschwerdeführerin ersuchte zwar zuerst um Fristerstreckung, legte dann aber nichts vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Bürgermeister an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, wird folgendes vorausgeschickt: Wie sich aus der Einleitung („… erkennt der Gemeindevorstand …“) und der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand: … Bürgermeister“) des angefochtenen Bescheides ergibt, hat diesen Bescheid unzweifelhaft der Gemeindevorstand beschlossen. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der
§ 37Abs.
2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt, und dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2002/05/0460). Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 24.11.2016 geht hervor, dass neben dem Bürgermeister noch der Vizebürgermeister und drei geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren; zwei weitere geschäftsführende Gemeinderäte waren entschuldigt. Die Antragstellung erfolgte durch einen geschäftsführenden Gemeinderat, die Abstimmung über die Abweisung der Berufung erfolgte einstimmig. Dass der Bürgermeister die Sitzung verlassen hätte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Sollte der Bürgermeister mitgestimmt haben, ging die Abstimmung also 5:0 aus, ansonsten 4:0.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Bürgermeister an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, wird folgendes vorausgeschickt: Wie sich aus der Einleitung („… erkennt der Gemeindevorstand …“) und der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand: … Bürgermeister“) des angefochtenen Bescheides ergibt, hat diesen Bescheid unzweifelhaft der Gemeindevorstand beschlossen. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der
Paragraph 37, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt, und dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2002/05/0460). Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 24.11.2016 geht hervor, dass neben dem Bürgermeister noch der Vizebürgermeister und drei geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren; zwei weitere geschäftsführende Gemeinderäte waren entschuldigt. Die Antragstellung erfolgte durch einen geschäftsführenden Gemeinderat, die Abstimmung über die Abweisung der Berufung erfolgte einstimmig. Dass der Bürgermeister die Sitzung verlassen hätte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Sollte der Bürgermeister mitgestimmt haben, ging die Abstimmung also 5:0 aus, ansonsten 4:0.
§ 7Abs.
1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
§ 50Abs.
1 Z. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit in Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit in Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat. Als Verfahrenspartei hat die Beschwerdeführerin kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Beides ist gegenständlich nicht der Fall. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters (bei der Berufungsbehörde) belastet den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst und ist zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen; selbst eine Befangenheit behördlicher Organwalter ist durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert (vgl. VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, und Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), § 7 Rz 25, rdb.at).Als Verfahrenspartei hat die Beschwerdeführerin kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Beides ist gegenständlich nicht der Fall. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters (bei der Berufungsbehörde) belastet den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst und ist zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen; selbst eine Befangenheit behördlicher Organwalter ist durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert vergleiche VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, und Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), Paragraph 7, Rz 25, rdb.at). Dem Beschwerdevorbringen, der Verweis auf die Niederschrift vom 24.5.2016 sei unzulässig, sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidung vom 16.12.2010, 2007/16/0188) entgegen gehalten, wonach es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen oder Darstellungen zum Inhalt des rechtserzeugenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Beides ist gegenständlich der Fall. Der Verweis auf die Niederschrift erfüllt nachvollziehbar u.a. den Zweck, die Situierung der im Spruch dann namentlich benannten (z.B. „Kühlöfen“, „Kartonlager“ etc.) Räumlichkeiten in der (in der Niederschrift abgedruckten) Plandarstellung aus 2006 (in der die Gebäude mit jenen Nummern von 1 bis 39 versehen sind, die dann auch im Bescheidspruch verwendet werden) zu verdeutlichen und die Baugebrechen durch deren Beschreibung bzw. fotografische Darstellung in der Niederschrift zu präzisieren. Konkrete Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten in den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, und sie ist ihnen auch nicht erfolgreich auf gleicher Ebene entgegen getreten, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 24.5.2016 die in der Niederschrift festgehaltene Situation bzw. die festgestellten Baugebrechen bestanden haben.Dem Beschwerdevorbringen, der Verweis auf die Niederschrift vom 24.5.2016 sei unzulässig, sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Entscheidung vom 16.12.2010, 2007/16/0188) entgegen gehalten, wonach es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen oder Darstellungen zum Inhalt des rechtserzeugenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Beides ist gegenständlich der Fall. Der Verweis auf die Niederschrift erfüllt nachvollziehbar u.a. den Zweck, die Situierung der im Spruch dann namentlich benannten (z.B. „Kühlöfen“, „Kartonlager“ etc.) Räumlichkeiten in der (in der Niederschrift abgedruckten) Plandarstellung aus 2006 (in der die Gebäude mit jenen Nummern von 1 bis 39 versehen sind, die dann auch im Bescheidspruch verwendet werden) zu verdeutlichen und die Baugebrechen durch deren Beschreibung bzw. fotografische Darstellung in der Niederschrift zu präzisieren. Konkrete Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten in den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, und sie ist ihnen auch nicht erfolgreich auf gleicher Ebene entgegen getreten, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 24.5.2016 die in der Niederschrift festgehaltene Situation bzw. die festgestellten Baugebrechen bestanden haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht, dass im angefochtenen Bescheid zahlreiche Aufträge erteilt wurden, die gleichlautend bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5.12.2011 verhängt worden waren. Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.4.2017, Ra 2017/03/0027) ist das im Verwaltungsverfahren (und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ (res iudicata) entgegen. Da gegenständlich die tatsächlichen Verhältnisse (die schon 2011 aufgezeigten Baugebrechen bestanden laut den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen nach wie vor im Mai 2016) und die rechtlichen Grundlagen (§ 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist deckungsgleich mit § 33 Abs. 2 NÖ BO 1996) gleich geblieben sind, sind erneute, gleichlautende baupolizeiliche Aufträge inhaltlich rechtswidrig und verletzen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Vor der Erlassung eines Bauauftrages muss die Baubehörde prüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegen steht (vgl. VwGH vom 25.4.1985, 83/06/0180). Hinsichtlich der bereits rechtskräftig erteilten Aufträge hätte die Baubehörde wegen deren Nichterfüllung die Vollstreckung einleiten müssen, anstatt sie nochmals zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht, dass im angefochtenen Bescheid zahlreiche Aufträge erteilt wurden, die gleichlautend bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5.12.2011 verhängt worden waren. Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.4.2017, Ra 2017/03/0027) ist das im Verwaltungsverfahren (und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ (res iudicata) entgegen. Da gegenständlich die tatsächlichen Verhältnisse (die schon 2011 aufgezeigten Baugebrechen bestanden laut den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen nach wie vor im Mai 2016) und die rechtlichen Grundlagen (Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist deckungsgleich mit Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996) gleich geblieben sind, sind erneute, gleichlautende baupolizeiliche Aufträge inhaltlich rechtswidrig und verletzen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Vor der Erlassung eines Bauauftrages muss die Baubehörde prüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegen steht vergleiche VwGH vom 25.4.1985, 83/06/0180). Hinsichtlich der bereits rechtskräftig erteilten Aufträge hätte die Baubehörde wegen deren Nichterfüllung die Vollstreckung einleiten müssen, anstatt sie nochmals zu erteilen. Somit waren im gegenständlich angefochtenen Bescheid – da das Verwaltungsgericht in merito entscheidet – jene Aufträge, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen Bescheids vom 5.12.2011 waren, aufzuheben; das sind die ersten drei und letzten drei Punkte von Spruchpunkt a), Spruchpunkt c) betreffend die Instandsetzung des Deckenverputzes (siehe dazu unten bei den Erwägungen zu Spruchpunkt j) des angefochtenen Bescheides), die Spruchpunkte b) und d) zur Gänze, der zweite Punkt von Spruchpunkt g), die ersten sechs und letzten sechs Punkte von Spruchtpunkt h) und der erste und vierte Punkt sowie der die „Verfüllung der Bodenvertiefungen“ betreffende erste Satz des sechsten Punktes von Spruchpunkt j). Zu den danach noch verbleibenden Aufträgen war folgendes zu erwägen:
§ 34Abs.
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben.
§ 34Abs.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Die Baubehörde darf in diesem FallGemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ Nach den Materialien zu Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ - ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) - oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Zu den Spruchpunkten
- a)und
- h)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 im Bereich „Kühlöfen“ (Raum Nr. 14) einen Wassereintritt durch die Dachfläche samt Schädigung der Dachkonstruktion und der Deckenuntersicht festgestellt. Dieses Baugebrechen wurde mit der Eingabe der belangten Behörde vom 12.9.2017 auch fotografisch untermauert. Er hat u.a. folgende Maßnahmen zur Behebung empfohlen: „Der Dachbereich ist abzudichten, sodass kein Wassereintritt mehr erfolgt. Die Dach- und Deckenkonstruktion ist auf ihre Tragfähigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren.“ Die Beschwerdeführerin hat dem nichts entgegnet, sodass das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Anordnung der Abdichtung des Daches (wegen des Wassereintritts) und der Sanierung der Dach- und Deckenkonstruktion (weil die Dachkonstruktion und die Deckenuntersicht geschädigt sind) stellt nachvollziehbar eine Verfügung der Behebung von Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.
dieser Bestimmung darf die Baubehörde auch die Vornahme von Untersuchungen anordnen; damit ist auch der Auftrag an die Beschwerdeführerin, zuvor die Tragfähigkeit zu überprüfen, gedeckt. - Wenn in Spruchpunkt h) auch angeordnet wird, dass im Bereich „Kühlöfen“ „die geschädigten Innenbereiche instand zu setzen“ sind, vermag sich dieser Auftrag auf keine Feststellungen des Sachverständigen (welche „Innenbereiche“ sind inwiefern geschädigt? was ist instand zu setzen?) zu stützen und erscheint dem erkennenden Gericht in diesem Zusammenhang zu unkonkret, um einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich zu sein. Somit hatte dieser zu entfallen.Der Sachverständige hat am 24.5.2016 im Bereich „Kühlöfen“ (Raum Nr. 14) einen Wassereintritt durch die Dachfläche samt Schädigung der Dachkonstruktion und der Deckenuntersicht festgestellt. Dieses Baugebrechen wurde mit der Eingabe der belangten Behörde vom 12.9.2017 auch fotografisch untermauert. Er hat u.a. folgende Maßnahmen zur Behebung empfohlen: „Der Dachbereich ist abzudichten, sodass kein Wassereintritt mehr erfolgt. Die Dach- und Deckenkonstruktion ist auf ihre Tragfähigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren.“ Die Beschwerdeführerin hat dem nichts entgegnet, sodass das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Anordnung der Abdichtung des Daches (wegen des Wassereintritts) und der Sanierung der Dach- und Deckenkonstruktion (weil die Dachkonstruktion und die Deckenuntersicht geschädigt sind) stellt nachvollziehbar eine Verfügung der Behebung von Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar.
dieser Bestimmung darf die Baubehörde auch die Vornahme von Untersuchungen anordnen; damit ist auch der Auftrag an die Beschwerdeführerin, zuvor die Tragfähigkeit zu überprüfen, gedeckt. - Wenn in Spruchpunkt
- h)auch angeordnet wird, dass im Bereich „Kühlöfen“ „die geschädigten Innenbereiche instand zu setzen“ sind, vermag sich dieser Auftrag auf keine Feststellungen des Sachverständigen (welche „Innenbereiche“ sind inwiefern geschädigt? was ist instand zu setzen?) zu stützen und erscheint dem erkennenden Gericht in diesem Zusammenhang zu unkonkret, um einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich zu sein. Somit hatte dieser zu entfallen. Zu Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Bescheides: Im Bescheid vom 5.12.2011 ist rechtskräftig aufgetragen worden, den schadhaften (bloß) Deckenverputz in den beiden gleichen Räumen instandzusetzen; im nun verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde hingegen aufgetragen, den schadhaften „Deckenverputz bzw. Deckenverkleidung“ instand zu setzen. Dass der Deckenbereich im Areal „Musterzimmer“ (Raum 20) teilweise offen ist und sich die Deckenverkleidung in der Werkstätte/Schlosserei (Raum 28) „in beträchtlichem Ausmaß gelöst“ hat, hat der Sachverständige am 24.5.2016 nachvollziehbar festgestellt, sodass dieser Auftrag zu bestätigen war. Zu Spruchpunkt
- e)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Vorraum Sortierhalle“ (Raum Nr. 6) ein Beleuchtungskörper nicht an der Decke montiert ist, sondern nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird und dass in der Bleiglasschleiferei (Raum Nr. 8), im Kartonlager (Raum Nr. 13) und im „Vorraum Säurepolituranlage“ (Raum Nr. 15; fotografisch dokumentiert) die Elektro-Installation mangelhaft und instand zu setzen ist. Aus § 43 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass ein Bauwerk so ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung keine Gefahren z.B. durch Stromschläge, Verbrennungen, Explosionsverletzungen etc. ergeben. Es liegen daher jedenfalls „Baugebrechen“ im Sinne des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor, wenn diese Anforderungen an die Sicherheit eines Bauwerks nicht mehr gegeben sind. Der Instandsetzungsauftrag erscheint auch ausreichend konkretisiert, zumal es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348) ausreicht, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind; einer ausdrücklichen Anführung von mit der der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. Dass es gegenständlich einem Elektriker unmöglich wäre, festzustellen, welche konkreten Teile an der Elektroinstallation in den genau bezeichneten Räumen schadhaft sind, ist nicht anzunehmen und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Der Auftrag zur Vorlage eines elektrischen Sicherheitsprotokolls, der sich auch auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 stützen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, damit der Behörde nach Sanierung die Überprüfung, ob dem Instandsetzungsauftrag auch tatsächlich entsprochen wurde, ermöglicht wird. - Der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, diese Aufträge seien mittlerweile erfüllt, ist die Behördenvertreterin in der Verhandlung nicht entgegen getreten; in ihrer Eingabe vom 12.9.2017 hat sie aber darauf hingewiesen, dass seit Auftragserteilung „keine Mängelbehebung vorgelegt wurde“, also auch kein Sicherheitsprotokoll. Der Spruchpunkt
- e)war trotzdem auf jeden Fall zu bestätigen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist, zumal die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine anhängige Berufung bzw. Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung über diese in einem bestimmten Sinn festlegen kann; in einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262). Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Vorraum Sortierhalle“ (Raum Nr. 6) ein Beleuchtungskörper nicht an der Decke montiert ist, sondern nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird und dass in der Bleiglasschleiferei (Raum Nr. 8), im Kartonlager (Raum Nr. 13) und im „Vorraum Säurepolituranlage“ (Raum Nr. 15; fotografisch dokumentiert) die Elektro-Installation mangelhaft und instand zu setzen ist. Aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass ein Bauwerk so ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung keine Gefahren z.B. durch Stromschläge, Verbrennungen, Explosionsverletzungen etc. ergeben. Es liegen daher jedenfalls „Baugebrechen“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 vor, wenn diese Anforderungen an die Sicherheit eines Bauwerks nicht mehr gegeben sind. Der Instandsetzungsauftrag erscheint auch ausreichend konkretisiert, zumal es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348) ausreicht, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind; einer ausdrücklichen Anführung von mit der der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. Dass es gegenständlich einem Elektriker unmöglich wäre, festzustellen, welche konkreten Teile an der Elektroinstallation in den genau bezeichneten Räumen schadhaft sind, ist nicht anzunehmen und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Der Auftrag zur Vorlage eines elektrischen Sicherheitsprotokolls, der sich auch auf Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 stützen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, damit der Behörde nach Sanierung die Überprüfung, ob dem Instandsetzungsauftrag auch tatsächlich entsprochen wurde, ermöglicht wird. - Der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, diese Aufträge seien mittlerweile erfüllt, ist die Behördenvertreterin in der Verhandlung nicht entgegen getreten; in ihrer Eingabe vom 12.9.2017 hat sie aber darauf hingewiesen, dass seit Auftragserteilung „keine Mängelbehebung vorgelegt wurde“, also auch kein Sicherheitsprotokoll. Der Spruchpunkt
- e)war trotzdem auf jeden Fall zu bestätigen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist, zumal die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine anhängige Berufung bzw. Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung über diese in einem bestimmten Sinn festlegen kann; in einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262). Zu Spruchpunkt
- f)des angefochtenen Bescheides: Was die angeordnete Sofortmaßnahme (Stromlosschaltung aller Verteiler der E-Anlage bis zur Sanierung), betrifft, sei vorausgeschickt, dass diese nicht auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestützt werden kann, weil sie ja nicht unmittelbar die Behebung eines Baugebrechens anordnet, sondern allenfalls auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach solche Sicherungsmaßnahmen „erforderlich zum Schutz von Personen oder Sachen“ sein müssen, oder auf § 36 Abs. 1 NÖ BO 2014, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Sollte die Sanierung der Elektroinstallation, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegeben hat, bereits erfolgt sein, erübrigt sich diese Sofortmaßnahme ohnehin; für den gegenteiligen Fall, dass diese Sanierung doch noch nicht erfolgt sein sollte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anordnung einer Stromlosschaltung durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Niederschrift vom 24.5.2016 nicht ausreichend gedeckt, zumal diesen keinerlei Feststellungen betreffend eine Gefährdung von Personen oder Sachen oder gar Gefahr im Verzug zu entnehmen sind.Was die angeordnete Sofortmaßnahme (Stromlosschaltung aller Verteiler der , E-Anlage bis zur Sanierung), betrifft, sei vorausgeschickt, dass diese nicht auf Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 gestützt werden kann, weil sie ja nicht unmittelbar die Behebung eines Baugebrechens anordnet, sondern allenfalls auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014, wonach solche Sicherungsmaßnahmen „erforderlich zum Schutz von Personen oder Sachen“ sein müssen, oder auf Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BO 2014, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Sollte die Sanierung der Elektroinstallation, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegeben hat, bereits erfolgt sein, erübrigt sich diese Sofortmaßnahme ohnehin; für den gegenteiligen Fall, dass diese Sanierung doch noch nicht erfolgt sein sollte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anordnung einer Stromlosschaltung durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Niederschrift vom 24.5.2016 nicht ausreichend gedeckt, zumal diesen keinerlei Feststellungen betreffend eine Gefährdung von Personen oder Sachen oder gar Gefahr im Verzug zu entnehmen sind. Zu Spruchpunkt
- g)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 am Boden des als „Hüttenbüro / Elektrikerkammerl“ bezeichneten Raumes Nr. 27 „Kabelkanäle ohne Abdeckungen“ vorgefunden, deren Auffüllung oder flächenbündige Abdeckung er angeraten hat. Die übereinstimmenden Angaben der Parteien, dass es sich um eines der ältesten Gebäude handelt und keine Bewilligungsbescheide mehr auffindbar sind, erscheinen durchaus glaubhaft, sodass von „vermutetem Konsens“ auszugehen ist. Da es sich um ein „Elektrikerkammerl“ handelt, ist es nicht denkunmöglich, dass ein Kabelkanal bzw. Bodenrinnen vom Konsens umfasst gewesen sein könnten, aber genauso völlig unwahrscheinlich, dass diese (wegen der Verletzungsgefahr beim unabsichtlichen Hineinsteigen) offenstehend, d.h. unabgedeckt bewilligt worden wären. Somit war der gegenständliche Auftrag zu bestätigen. Zu Spruchpunkt
- i)des angefochtenen Bescheides: Die Vorlage eines Brandschutzkonzepts wurde zwar in der Niederschrift vom 24.5.2016 vom Sachverständigen hinsichtlich dreier Räume angeregt, aber den Parteien ist kein baubehördlicher Bescheid bekannt, worin dies z.B. als Auflage vorgeschrieben worden sei, die nun nicht eingehalten wurde. Die Vorlage eines Brandschutzkonzepts kann von der Baubehörde zwar im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verlangt werden (siehe § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014), aber nicht Gegenstand eines Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 sein, da es sich bei dessen Nichtvorliegen um kein „Baugebrechen“ im Sinne der obigen Definition handelt.Die Vorlage eines Brandschutzkonzepts wurde zwar in der Niederschrift vom 24.5.2016 vom Sachverständigen hinsichtlich dreier Räume angeregt, aber den Parteien ist kein baubehördlicher Bescheid bekannt, worin dies z.B. als Auflage vorgeschrieben worden sei, die nun nicht eingehalten wurde. Die Vorlage eines Brandschutzkonzepts kann von der Baubehörde zwar im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verlangt werden (siehe Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BO 2014), aber nicht Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 sein, da es sich bei dessen Nichtvorliegen um kein „Baugebrechen“ im Sinne der obigen Definition handelt. Zu Spruchpunkt
- j)des angefochtenen Bescheides: In diesem Spruchpunkt hat die belangte Behörde „Auflagen“ erteilt. Dazu sei Folgendes vorausgeschickt: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird der Beschwerdeführerin auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 34 NÖ BO 2014. Die von der Baubehörde festgelegten „Auflagen“ sind auch von niemandem beantragt worden. Sie sind also, ihrem Inhalt nach und unbeschadet von ihrer Bezeichnung, in weitere baupolizeiliche Aufträge umzudeuten (und daher vom Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung als solche formuliert).In diesem Spruchpunkt hat die belangte Behörde „Auflagen“ erteilt. Dazu sei Folgendes vorausgeschickt: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird der Beschwerdeführerin auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in Paragraph 34, NÖ BO 2014. Die von der Baubehörde festgelegten „Auflagen“ sind auch von niemandem beantragt worden. Sie sind also, ihrem Inhalt nach und unbeschadet von ihrer Bezeichnung, in weitere baupolizeiliche Aufträge umzudeuten (und daher vom Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung als solche formuliert). Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im als Lager genutzten und als „Große Blechhalle / Hochregallager“ bezeichneten Raum Nr. 7 „Öffnung und Luftrohrdurchführungen vorhanden“ sind und dass aber „lt. Baubewilligung keine Verbindungen zu den angrenzenden Gebäuden genehmigt worden“ seien. Die Behördenvertreterin konnte zwar keine Bewilligungsbescheide vorlegen, hat dazu aber glaubhaft angegeben, dass in drei diese Halle betreffenden vorgefundenen Einreichunterlagen (in den 1970er und 1980er Jahren) zwar keine Brandwände projektiert und keine „Anforderungen hinsichtlich Brandschutz“ (insb. auch keine Brandabschnittsbildung) festgelegt sind, sodass „die Trennwand zwischen der Lagerhalle Nr. 7 und den angrenzenden Hallen und Gebäudeteilen keine Anforderungen zu erfüllen“ hat, aber dass eine Öffnung in den Einreichplänen überhaupt nicht vorkommt und zu vermuten ist, dass das Verbindungstor bei Bauausführung ohne Planänderung errichtet wurde. Dies konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht widerlegen, sondern nur angeben, dass sich dieses Tor „immer dort befunden habe“ (die Beschwerdeführerin ist aber nach der Aktenlage erst seit 2010 Eigentümerin). Weil somit im Konsens keine Brandschutzanforderungen vorgegeben sind (und v.a. auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Standsicherheit der Halle durch die Öffnungen beeinträchtigt sein könnte oder ein sonstiger Tatbestand des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 erfüllt wäre), stellt der gegenständliche Einbau eines Verbindungstors oder einer sonstigen Öffnung auch nach den einschlägigen Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 2014 kein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben dar, sodass die Baubehörde nun nicht befugt ist, deren Verschließung (noch dazu mit Brandschutzelementen) anzuordnen, weshalb dieser Auftrag aufzuheben war.Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im als Lager genutzten und als „Große Blechhalle / Hochregallager“ bezeichneten Raum Nr. 7 „Öffnung und Luftrohrdurchführungen vorhanden“ sind und dass aber „lt. Baubewilligung keine Verbindungen zu den angrenzenden Gebäuden genehmigt worden“ seien. Die Behördenvertreterin konnte zwar keine Bewilligungsbescheide vorlegen, hat dazu aber glaubhaft angegeben, dass in drei diese Halle betreffenden vorgefundenen Einreichunterlagen (in den 1970er und 1980er Jahren) zwar keine Brandwände projektiert und keine „Anforderungen hinsichtlich Brandschutz“ (insb. auch keine Brandabschnittsbildung) festgelegt sind, sodass „die Trennwand zwischen der Lagerhalle Nr. 7 und den angrenzenden Hallen und Gebäudeteilen keine Anforderungen zu erfüllen“ hat, aber dass eine Öffnung in den Einreichplänen überhaupt nicht vorkommt und zu vermuten ist, dass das Verbindungstor bei Bauausführung ohne Planänderung errichtet wurde. Dies konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht widerlegen, sondern nur angeben, dass sich dieses Tor „immer dort befunden habe“ (die Beschwerdeführerin ist aber nach der Aktenlage erst seit 2010 Eigentümerin). Weil somit im Konsens keine Brandschutzanforderungen vorgegeben sind (und v.a. auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Standsicherheit der Halle durch die Öffnungen beeinträchtigt sein könnte oder ein sonstiger Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 erfüllt wäre), stellt der gegenständliche Einbau eines Verbindungstors oder einer sonstigen Öffnung auch nach den einschlägigen Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 2014 kein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben dar, sodass die Baubehörde nun nicht befugt ist, deren Verschließung (noch dazu mit Brandschutzelementen) anzuordnen, weshalb dieser Auftrag aufzuheben war. Der Sachverständige hat am 24.5.2016 in der „Schleiferei“ (Raum Nr. 9) offene Schächte bzw. Bodenrinnen und Bodensetzungen vorgefunden, wodurch Stolpergefahr bestehe, sodass diese niveaugleich zu schließen und die verschobenen Rinnenabdeckungen zu fixieren seien. Hier gilt das zuvor zu Spruchpunkt
- g)hinsichtlich des Bodenkanals im Raum Nr. 27 Gesagte: Selbst bei „vermutetem Konsens“ ist nicht davon auszugehen, dass Schächte bzw. Bodenrinnen offenstehend bewilligt worden wären, und auf den Fotos sind ja auch die vom Sachverständigen beschriebenen (teilweise mangelhaft angebrachten) Rinnenabdeckungen zu sehen. Somit war auch dieser Auftrag zu bestätigen. Was das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin betrifft, die Bodensetzungen seien bereits behoben, ist auf die oben (bei den Erwägungen zu Spruchpunkt
- e)des angefochtenen Bescheides) zitierte Judikatur, wonach dies keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt, zu verweisen. Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Areal Musterzimmer“ (Raum Nr. 20) ein Teil der Zwischendecke zum Dachboden abgebrochen wurde, und empfohlen, diesen offenen Deckenbereich zu schließen. Dazu hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegeben, dass dieser Abbruch erfolgt sei, um das Dach zu sanieren; letzteres sei bereits geschehen, der Deckenbereich aber immer noch offen. Im Bescheid vom 5.12.2011 ist rechtskräftig aufgetragen worden, den schadhaften (bloß) Deckenverputz im „Areal Musterzimmer“ instandzusetzen; im nun verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde hingegen (in Spruchpunkt
- c)aufgetragen, den schadhaften „Deckenverputz bzw. Deckenverkleidung“ instand zu setzen (siehe oben), und weiters in Spruchpunkt h), die Deckenkonstruktion – wenn sie nicht tragfähig ist – zu sanieren; damit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Auftrag in Spruchpunkt
- j)bereits völlig abgedeckt, zumal die vom Sachverständigen angesprochenen „Brandschutzanforderungen“ weder von ihm noch von der belangten Behörde konkretisiert wurden. Somit hatte der (überflüssige) Auftrag, im Areal „Musterzimmer“ den offenen Deckenbereich zum Dachboden zu schließen, zu entfallen. Dass die Glashütte, als „Hütte“ bzw. Raum Nr. 22 bezeichnet, der älteste Raum ist und kein Konsens mehr auffindbar, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Entsorgung von Lagerungen kann nicht Gegenstand eines Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 sein, weil es sich dabei um keine bauliche Maßnahme handelt. Falls die Baubehörde hier abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes
Art. 10Abs.
1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz überschritten. Die Verfüllung der Bodenvertiefungen wurde bereits im Bescheid vom 5.12.2011 rechtskräftig aufgetragen. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der „vermutete Konsens“, allein schon wegen des Witterungsschutzes, die ausgeführte Verglasung der Fensteröffnungen und den ausgeführten Außenverputz vorsah, sodass der Auftrag, dies wiederherzustellen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, unabhängig davon, ob vom Bauwerk Gefahren ausgehen oder nicht, weil § 34 NÖ BO 2014 (anders als § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1) darauf nicht abstellt.Dass die Glashütte, als „Hütte“ bzw. Raum Nr. 22 bezeichnet, der älteste Raum ist und kein Konsens mehr auffindbar, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Entsorgung von Lagerungen kann nicht Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 sein, weil es sich dabei um keine bauliche Maßnahme handelt. Falls die Baubehörde hier abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz überschritten. Die Verfüllung der Bodenvertiefungen wurde bereits im Bescheid vom 5.12.2011 rechtskräftig aufgetragen. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der „vermutete Konsens“, allein schon wegen des Witterungsschutzes, die ausgeführte Verglasung der Fensteröffnungen und den ausgeführten Außenverputz vorsah, sodass der Auftrag, dies wiederherzustellen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, unabhängig davon, ob vom Bauwerk Gefahren ausgehen oder nicht, weil Paragraph 34, NÖ BO 2014 (anders als Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz eins,) darauf nicht abstellt. Der Sachverständige hat in der Niederschrift vom 24.5.2016 ausgeführt, dass eine Brandmeldeanlage „Bestandteil von behördlichen Genehmigungen“ gewesen und wieder in Betrieb zu setzen sei. Gegenständlich konnte aber nicht erwiesen werden, dass die Baubehörde eine solche Anlage jemals vorgeschrieben hat; wenn dies eine andere, z.B. die Gewerbebehörde, getan hätte, fiele die Prüfung der Einhaltung dieser Vorschreibung bzw. die Sanktionierung von deren Nichteinhaltung nicht in die Kompetenz der Baubehörde. Das bloße faktische Vorhandensein einer Brandmeldeanlage indiziert noch nicht zwingend, dass eine solche Bestandteil eines baubehördlichen Konsenses gewesen sein muss. Somit war dieser Auftrag aufzuheben. Zu Spruchpunkt
- k)des angefochtenen Bescheides: Dass eine baubehördliche Bewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen oder für Nutzungsänderungen (auch nachträglich) zu beantragen ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 14 ff. NÖ BO 2014) und kann nicht von der Baubehörde mit einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeordnet werden (wonach nämlich nur die Behebung von Baugebrechen verfügt werden kann), sodass dieser aufzuheben war. Eine Möglichkeit für die Baubehörde, eine Frist für die nachträgliche Antragstellung zu setzen, gab es früher in § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996, nicht jedoch in der NÖ BO 2014.Zu Spruchpunkt
- k)des angefochtenen Bescheides: Dass eine baubehördliche Bewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen oder für Nutzungsänderungen (auch nachträglich) zu beantragen ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraphen 14, ff. NÖ BO 2014) und kann nicht von der Baubehörde mit einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 angeordnet werden (wonach nämlich nur die Behebung von Baugebrechen verfügt werden kann), sodass dieser aufzuheben war. Eine Möglichkeit für die Baubehörde, eine Frist für die nachträgliche Antragstellung zu setzen, gab es früher in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996, nicht jedoch in der NÖ BO 2014. Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte und im angefochtenen Bescheid bestätigte Leistungsfrist (bis 28.11.2016) ist längst abgelaufen, womit die Aufträge aber sofort vollstreckbar wären, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der Baubehörde gewählte Fristausmaß von etwa drei Monaten wurde von den Parteien in der Verhandlung nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte und im angefochtenen Bescheid bestätigte Leistungsfrist (bis 28.11.2016) ist längst abgelaufen, womit die Aufträge aber sofort vollstreckbar wären, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der Baubehörde gewählte Fristausmaß von etwa drei Monaten wurde von den Parteien in der Verhandlung nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Dass die „ordnungsgemäße Erfüllung des Bauauftrages unaufgefordert und schriftlich der Baubehörde zu melden ist“, wie am Ende des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt, stellt zwar durchaus eine zweckmäßige Verfügung dar (z.B. um den Aufwand bzw. allenfalls zu überwälzende Kosten für eine neuerliche baupolizeiliche Überprüfung zu vermeiden), hat aber keine gesetzliche Grundlage (siehe Art. 18 Abs. 1 B-VG), weshalb sie zu entfallen hatte. Dass die „ordnungsgemäße Erfüllung des Bauauftrages unaufgefordert und schriftlich der Baubehörde zu melden ist“, wie am Ende des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt, stellt zwar durchaus eine zweckmäßige Verfügung dar (z.B. um den Aufwand bzw. allenfalls zu überwälzende Kosten für eine neuerliche baupolizeiliche Überprüfung zu vermeiden), hat aber keine gesetzliche Grundlage (siehe Artikel 18, Absatz eins, B-VG), weshalb sie zu entfallen hatte. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.187.001.2017