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{'item': 'LVwG-AV-188/001-2017'}

Obsah (7)§ 35§ 32§ 37§ 7§ 50§ 15§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-188/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 35Abs.

1 NÖ BO 2014 folgende Aufträge, die binnen einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfüllen sind, erteilt:1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass sein Spruch wie folgt lautet:, “I. Hinsichtlich der Bauwerke auf der Liegenschaft ***, ***, Gst. ***, EZ ***, KG ***, werden auf Grund des Ergebnisses der am 24.5.2016 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung, deren Niederschrift vom 24.5.2016 einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bildet, werden

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 folgende Aufträge, die binnen einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfüllen sind, erteilt: a. Im Verwaltungsgebäude (Raum 3 laut baubehördlicher Niederschrift vom 24.5.2016) darf die Gastherme bis zur Durchführung einer Überprüfung

§ 32Abs.

1 NÖ BO 2014 mit positivem Ergebnis nicht betrieben werden.Im Verwaltungsgebäude (Raum 3 laut baubehördlicher Niederschrift vom 24.5.2016) darf die Gastherme bis zur Durchführung einer Überprüfung

Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 mit positivem Ergebnis nicht betrieben werden. b. Im Bereich “Vorraum Sortierhalle” (Raum 6) ist die Leuchte, die nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird, zu demontieren oder wieder an der Decke zu montieren. c. Im Bereich “Kühlöfen” (Raum 14) sind die losen Deckenteile zu entfernen und dieser Bereich bis zur Entfernung abzuschranken. II.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 ist das Flugdach zwischen Objekt 20 und 15 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung abzubrechen.”römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ist das Flugdach zwischen Objekt 20 und 15 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung abzubrechen.”

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.10.2011, BA-01/11, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis einer am 11.10.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich eine aufgelassene Glasfabrik befindet, diverse baupolizeiliche Aufträge.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.10.2011, BA-01/11, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis einer am 11.10.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich eine aufgelassene Glasfabrik befindet, diverse baupolizeiliche Aufträge. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2011, BA-01/11, erteilte der Bürgermeister, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis der Niederschrift einer am 22.11.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin u.a. folgende baupolizeiliche Aufträge:Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2011, BA-01/11, erteilte der Bürgermeister, gestützt auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) und auf Basis der Niederschrift einer am 22.11.2011 unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen M durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin u.a. folgende baupolizeiliche Aufträge:
  2. Bis zur ordnungsgemäßen Behebung der Anordnungen des Bescheides vom 17.10.2011 sind nachstehende Bereiche (…) zu versperren (Zutrittsverbot): (…) Bereich 8, 11 und
  3. Die Tür 14/11 ist sofort zu versperren (Zutrittsverbot), damit der Bereich 22 samt den angrenzenden Objekten und Räumlichkeiten (…) abgesichert ist. (…) Sämtliche Auflagepunkte sind unverzüglich zu erfüllen. Bis zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung wird ein sofortiges Benützungsverbot für die diesbezüglichen Bereiche verfügt. Sämtliche Zugänge sind ständig versperrt zu halten bzw. wirksam abzuschranken. Der Zugang darf nur von befugten Personen, welche über die Gefährdung informiert wurden, zwecks Behebung der Mängel erfolgen. Am 24.5.2016 fand eine neuerliche baubehördliche Überprüfung, wiederum unter Beiziehung von M, statt, u.a. zur Feststellung, inwieweit den Aufträgen entsprochen wurden. In der Niederschrift vom 24.5.2016 wird auch immer wieder auf die zuvor zitierten Aufträge Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4.8.2016, BA-04/16, erteilte der Bürgermeister, auf Basis der Niederschrift der am 24.5.2016 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung, der Beschwerdeführerin wörtlich folgende baupolizeiliche Aufträge: „I.

§ 35Abs.

1 NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet:„I.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet:

  1. a)„3 „Verwaltungsgebäude“Punkt 3e) – Die Lagerungen im Stiegenhaus sind zur Sicherung des Fluchtweges und zur Minderung der Brandgefahr zu entfernen.Neuer Punkt
  2. f)– Die Überprüfung der Gastherme ist durchzuführen und die Baubehörde von der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Bis zur Überprüfung mit positivem Ergebnis darf die Gastherme nicht betrieben werden.„3 „Verwaltungsgebäude“, Punkt 3e) – Die Lagerungen im Stiegenhaus sind zur Sicherung des Fluchtweges und zur Minderung der Brandgefahr zu entfernen., Neuer Punkt
  3. f)– Die Überprüfung der Gastherme ist durchzuführen und die Baubehörde von der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Bis zur Überprüfung mit positivem Ergebnis darf die Gastherme nicht betrieben werden.
  4. b)7 „Große Blechhalle/Hochregallager“Die Fluchtwege, welche durch Lagerungen oder Sonstiges eingeschränkt oder verstellt sind, sind frei zu machen und zu halten.7 „Große Blechhalle/Hochregallager“, Die Fluchtwege, welche durch Lagerungen oder Sonstiges eingeschränkt oder verstellt sind, sind frei zu machen und zu halten.
  5. c)6 „Vorraum Sortierhalle“Die Demontage der Leuchte, welche nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird, oder deren Wiedermontage an der Decke.6 „Vorraum Sortierhalle“, Die Demontage der Leuchte, welche nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird, oder deren Wiedermontage an der Decke.
  6. d)14 „Kühlöfen“Die losen Deckenteile sind zu entfernen. Bis zur Entfernung ist der Bereich abzuschranken.14 „Kühlöfen“, Die losen Deckenteile sind zu entfernen. Bis zur Entfernung ist der Bereich abzuschranken.
  7. e)20 „Areal Musterzimmer“Das Gerüst, welches nicht den einschlägigen Anforderungen entspricht, darf nicht betreten werden.20 „Areal Musterzimmer“, Das Gerüst, welches nicht den einschlägigen Anforderungen entspricht, darf nicht betreten werden.
  8. f)22 „Hütte“Die Glassplitter im Fensterrahmen der Fenster zur *** sind abzubrechen.22 „Hütte“, Die Glassplitter im Fensterrahmen der Fenster zur *** sind abzubrechen.
  9. g)Instand zu setzen sind folgende Bereiche: ● die Durchfahrt (Punkt 23a) ● der südöstliche Drechslereibereich (Punkt 25a) ● der kleine Raum südwestlich des Scherbenraumes (Punkt 29a)
  10. h)Weiters sind die Feuerlöscher entsprechend den Erfordernissen ortsfest zu montieren, zu beschildern und laufend überprüfen zu lassen. Sämtliche unter Punkt
  11. a)bis
  12. h)angeführten Aufträge sind bis spätestens 16.09.2016 zu erfüllen Folgende, im Bauauftrag BA-01/11 vom 23.11.2011 angeführte Auflagepunkte sind weiterhin zu erfüllen. Bis zu deren ordnungsgemäßen Mängelbehebung bleibt das Benützungsverbot für die diesbezüglichen Bereiche aufrecht. Sämtliche Zugänge sind ständig versperrt zu halten bzw. wirksam abzuschranken. Der Zugang darf nur von befugten Personen, welche über die Gefährdung informiert wurden, zwecks Behebung der Mängel, erfolgen: 1. Bis zur ordnungsgemäßen Behebung der Anordnungen des Bescheides vom 17.10.2011 sind nachstehende Bereiche (…) zu versperren (Zutrittsverbot): (…) Bereich 8, 11 und 20. 2. Die Tür 14/11 ist sofort zu versperren (Zutrittsverbot), damit der Bereich 22 samt den angrenzenden Objekten und Räumlichkeiten (…) abgesichert ist. (…) II.

§ 35Abs.

2 Ziff. 1 NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet:römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziff. 1 NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet: i) Das Gemengehaus (Punkt 23c) ist zur Gänze abzubrechen. Als Frist wird der 16.09.2016 festgelegt. III.

§ 35Abs.

2 Ziff. 2 NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet:römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziff. 2 NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt angeordnet: j) Das „Flugdach zwischen Objekt 20 und 15“ ist abzubrechen. Als Frist wird der 28.11.2016 festgelegt. IV. Die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 24.05.2016 ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.“römisch vier. Die diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 24.05.2016 ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.“ Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2016, BA 04/16, keine Folge; der Bescheid wurde vollinhaltlich bestätigt. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Bürgermeister habe den angefochtenen Bescheid für die belangte Behörde unterfertigt und auch offensichtlich an der Abstimmung teilgenommen; somit habe im Berufungsverfahren ein ausgeschlossenes Organ mitgewirkt. Die generelle Verweisung auf die 42 Seiten lange Niederschrift sei unzulässig. Mit diesem Verweis sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung des Bauauftrages nicht nachgekommen. Soweit bereits rechtskräftige Aufträge vorgelegen seien, verstießen weitere Aufträge gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Es wäre nur über jene Mängel abzusprechen gewesen, die nicht bereits Gegenstand eines rechtskräftigen baubehördlichen Auftrages gewesen seien. Es wäre im übrigen detailliert darzustellen gewesen, um welche Baugebrechen es sich handle. Im Falle, dass dem Bescheid nicht entsprochen werde, sei keine tatsächliche Vollstreckbarkeit gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat am 31.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, RL, u.a. an, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche ehemalige Firmengelände S angekauft habe, um es für Einstellungen und Vermietungen zu nutzen. So werde es z.B. von einem Fliesenleger und einem Hafnerbetrieb und einem reinen Zwischenhändler für Glas benutzt, aber auch zur Lagerung von Paletten etc. - Die Behördenvertreterin, CJ, legte einen Plan der Voreigentümerin des gegenständlichen Grundstückes aus dem Jahr 2006 vor, auf dem die damals vorgefundenen Gebäude mit Nummern, Namen und Ausmaßen dargestellt wurden und der im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens von der Voreigentümerin an die Baubehörde vorgelegt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegnete, dass aus der Niederschrift vom 24.5.2016 insbesondere nicht die Legende (Namen und Ausmaße der Gebäude) hervorgehe und überdies zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bzw. Bescheiderlassung mit der Realität nicht mehr übereinstimmte; somit könne dieser Plan nicht als Unterlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. - Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führte weiter u.a. Folgendes aus: Eine feuerpolizeiliche Beschau habe auf diesem Gelände nicht stattgefunden, seit die Beschwerdeführerin Eigentümerin sei. Die Lampe sei wieder montiert worden, sei aber stromlos. Die Zwischendecke zum Dachboden im Gebäude 20 sei entfernt worden, um das Dach zu sanieren. Das Dach sei inzwischen saniert, das Gerüst noch dort, aber die Zwischendecke noch nicht saniert, dieser Bereich sei immer noch offen (aber der Raum

behördlichem Auftrag versperrt). Das Gerüst sei auf Seite 24 der Niederschrift ersichtlich. - Die Behördenvertreterin gab an, dass dieses sehr wohl sehr gefährlich gewesen sei. - Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass es sich bei diesem Gerüst um kein Bauwerk handle bzw. keine Gefahr davon ausgehe und dass aus dem Befund des SV nicht ersichtlich sei, welche Gefahr von dem gebrochenen Drahtglas ausgehe. Die „Hütte“ (Raum 22) habe kein Dach mehr, weil dies 2006 eingestürzt sei. Daher könne von der schadhaften Verglasung (Drahtglas), die mittlerweile außenseitig mit Brettern verschlagen worden sei, keine Gefahr ausgehen. Die „Hütte“ sei der älteste Teil, 1933 erbaut, kein Konsens mehr auffindbar. Der Bereich 23 sei mittlerweile abgerissen worden, ebenso der kleine Raum südwestlich des Scherbenraumes

(29a). - Die Behördenvertreterin gab informativ an, dass bei der belangten Behörde ein durchgehender Bauaktenbestand etwa seit 1965 gegeben sei. Der Beschwerdeführervertreter konnte keine Baubewilligung oder Bauanzeige für das Flugdach vorweisen; er brachte vor, dass dieses Flugdach Anfang der 1960er Jahre errichtet worden sei, und berief sich auf „vermuteten Konsens“. – Ihm wurde daher aufgetragen, binnen drei Wochen allfällige Beweise für den vorgebrachten vermuteten Konsens vorzulegen. – Die belangte Behörde brachte in einer Eingabe vom 12.9.2017 u.a. vor, dass „seit Erteilung der Bauaufträge … keine Mängelbehebung vom Bauwerber vorgelegt wurde“, dass (laut Hinweis des Sachverständigen zu Beginn der Niederschrift vom 24.5.2016) die Bezeichnung der Gebäude bzw. Gebäudeteile aufgrund des Planes aus 2006 erfolgt sei, die Bezeichnung aber nicht mit der tatsächlichen Nutzung ident sein müsse, dass ein Gerüst kein Bestandteil eines Gebäudes sei, sondern lediglich der Instandsetzung diverser Bauteile diene, aber dass das gegenständliche Gerüst keine Diagonalaussteifungen gehabt habe, weshalb die Standsicherheit nicht gegeben gewesen sei und das Gerüst in diesem Zustand nicht benützt werden durfte. Das Gemengehaus sei im Jahr 2004 (Bauanzeige) teilweise abgetragen worden und der verbliebene Teil als Freilager genutzt worden. Die verbliebene Dachkonstruktion sei an der äußeren Ecke provisorisch mit einem Rundholz unterstellt worden. Diese Unterstellung könne außer senkrechte Belastungen keine weiteren Kräfte aufnehmen; sollten Schubkräfte auftreten, führte dies zu einem Einsturz der Dachkonstruktion. - Die Beschwerdeführerin ersuchte zwar zuerst um Fristerstreckung, legte dann aber nichts vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Bürgermeister an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, wird folgendes vorausgeschickt: Wie sich aus der Einleitung („… erkennt der Gemeindevorstand …“) und der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand: … Bürgermeister“) des angefochtenen Bescheides ergibt, hat diesen Bescheid unzweifelhaft der Gemeindevorstand beschlossen. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der

§ 37Abs.

2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt, und dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2002/05/0460). Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 24.11.2016 geht hervor, dass neben dem Bürgermeister noch der Vizebürgermeister und drei geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren; zwei weitere geschäftsführende Gemeinderäte waren entschuldigt. Die Antragstellung erfolgte durch einen geschäftsführenden Gemeinderat, die Abstimmung über die Abweisung der Berufung erfolgte einstimmig. Dass der Bürgermeister die Sitzung verlassen hätte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Sollte der Bürgermeister mitgestimmt haben, ging die Abstimmung also 5:0 aus, ansonsten 4:0.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Bürgermeister an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, wird folgendes vorausgeschickt: Wie sich aus der Einleitung („… erkennt der Gemeindevorstand …“) und der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand: … Bürgermeister“) des angefochtenen Bescheides ergibt, hat diesen Bescheid unzweifelhaft der Gemeindevorstand beschlossen. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der

Paragraph 37, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt, und dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2002/05/0460). Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 24.11.2016 geht hervor, dass neben dem Bürgermeister noch der Vizebürgermeister und drei geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren; zwei weitere geschäftsführende Gemeinderäte waren entschuldigt. Die Antragstellung erfolgte durch einen geschäftsführenden Gemeinderat, die Abstimmung über die Abweisung der Berufung erfolgte einstimmig. Dass der Bürgermeister die Sitzung verlassen hätte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Sollte der Bürgermeister mitgestimmt haben, ging die Abstimmung also 5:0 aus, ansonsten 4:0.

§ 7Abs.

1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 50Abs.

1 Z. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit in Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat.

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit in Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat. Als Verfahrenspartei hat die Beschwerdeführerin kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Beides ist gegenständlich nicht der Fall. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters (bei der Berufungsbehörde) belastet den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst und ist zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen; selbst eine Befangenheit behördlicher Organwalter ist durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert (vgl. VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, und Hengstschläger/Leeb, AVG (

  1. Ausgabe 2014), § 7 Rz 25, rdb.at).Als Verfahrenspartei hat die Beschwerdeführerin kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Beides ist gegenständlich nicht der Fall. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters (bei der Berufungsbehörde) belastet den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst und ist zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen; selbst eine Befangenheit behördlicher Organwalter ist durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert vergleiche VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, und Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014), Paragraph 7, Rz 25, rdb.at). Dem Beschwerdevorbringen, der Verweis auf die Niederschrift vom 24.5.2016 sei unzulässig, sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidung vom 16.12.2010, 2007/16/0188) entgegen gehalten, wonach es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen oder Darstellungen zum Inhalt des rechtserzeugenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Beides ist gegenständlich der Fall. Der Verweis auf die Niederschrift erfüllt nachvollziehbar u.a. den Zweck, die Situierung der im Spruch dann namentlich benannten (z.B. „Kühlöfen“, „Kartonlager“ etc.) Räumlichkeiten in der (in der Niederschrift abgedruckten) Plandarstellung aus 2006 (in der die Gebäude mit jenen Nummern von 1 bis 39 versehen sind, die dann auch im Bescheidspruch verwendet werden) zu verdeutlichen und die Baugebrechen durch deren Beschreibung bzw. fotografische Darstellung in der Niederschrift zu präzisieren. Konkrete Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten in den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, und sie ist ihnen auch nicht erfolgreich auf gleicher Ebene entgegen getreten, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 24.5.2016 die in der Niederschrift festgehaltene Situation bzw. die festgestellten Baugebrechen bestanden haben.Dem Beschwerdevorbringen, der Verweis auf die Niederschrift vom 24.5.2016 sei unzulässig, sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Entscheidung vom 16.12.2010, 2007/16/0188) entgegen gehalten, wonach es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen oder Darstellungen zum Inhalt des rechtserzeugenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Beides ist gegenständlich der Fall. Der Verweis auf die Niederschrift erfüllt nachvollziehbar u.a. den Zweck, die Situierung der im Spruch dann namentlich benannten (z.B. „Kühlöfen“, „Kartonlager“ etc.) Räumlichkeiten in der (in der Niederschrift abgedruckten) Plandarstellung aus 2006 (in der die Gebäude mit jenen Nummern von 1 bis 39 versehen sind, die dann auch im Bescheidspruch verwendet werden) zu verdeutlichen und die Baugebrechen durch deren Beschreibung bzw. fotografische Darstellung in der Niederschrift zu präzisieren. Konkrete Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten in den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, und sie ist ihnen auch nicht erfolgreich auf gleicher Ebene entgegen getreten, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 24.5.2016 die in der Niederschrift festgehaltene Situation bzw. die festgestellten Baugebrechen bestanden haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht, dass im angefochtenen Bescheid Aufträge erteilt wurden, die gleichlautend bereits in einem rechtskräftigen Bescheid verhängt worden waren. Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.4.2017, Ra 2017/03/0027) ist das im Verwaltungsverfahren (und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ (res iudicata) entgegen. Vor der Erlassung eines Bauauftrages muss die Baubehörde prüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegen steht (vgl. VwGH vom 25.4.1985, 83/06/0180). Somit war der Spruchpunkt I.h) des gegenständlich angefochtenen Bescheides, da das Verwaltungsgericht in merito entscheidet und diese Aufträge gleichlautend („Bis zur ordnungsgemäßen Behebung … sind … zu versperren …“) bereits Gegenstand des rechtskräftigen Bescheids vom 23.11.2011 waren, aufzuheben.Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht, dass im angefochtenen Bescheid Aufträge erteilt wurden, die gleichlautend bereits in einem rechtskräftigen Bescheid verhängt worden waren. Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.4.2017, Ra 2017/03/0027) ist das im Verwaltungsverfahren (und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ (res iudicata) entgegen. Vor der Erlassung eines Bauauftrages muss die Baubehörde prüfen, ob nicht die Rechtskraft eines früheren Auftrages in derselben Sache dem neuerlichen Auftrag entgegen steht vergleiche VwGH vom 25.4.1985, 83/06/0180). Somit war der Spruchpunkt römisch eins.h) des gegenständlich angefochtenen Bescheides, da das Verwaltungsgericht in merito entscheidet und diese Aufträge gleichlautend („Bis zur ordnungsgemäßen Behebung … sind … zu versperren …“) bereits Gegenstand des rechtskräftigen Bescheids vom 23.11.2011 waren, aufzuheben. Zu den anderen Aufträgen war folgendes zu erwägen:

§ 35Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Zu den Spruchpunkten I.

  1. a)und I.
  2. b)des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  3. a)und römisch eins.
  4. b)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) „Lagerungen am Zwischenpodest der Stiegenanlage“ vorgefunden, durch die „der Fluchtweg eingeschränkt und die Brandgefahr im Stiegenbereich erhöht“ werde, in der großen Blechhalle/Hochregallager (Raum Nr. 7) festgestellt, dass die Fluchtwege durch Lagerungen teilweise verstellt sind, und wiederum im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) beanstandet, dass die periodische Überprüfung der Gastherme im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) nicht durchgeführt wurde (Zitate aus der Niederschrift vom 24.5.2016). Er hat daraufhin die Entfernung der Lagerungen in der großen Blechhalle bis 24.5.2016 und im Stiegenhaus bis 6.6.2016 zur Sicherung des Fluchtweges und zur Minderung der Brandgefahr und die Überprüfung der Gastherme bis 30.6.2016 angeraten. – Bei den „Sicherungsmaßnahmen“, die die Baubehörde nach § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 anordnen darf, handelt es sich um Maßnahmen, die im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen rasch durchzuführen sind. Solche Sicherungsmaßnahmen können sich auf alle Bereiche erstrecken, die dem Regelungsbereich der NÖ BO 2014 zugewiesen sind. Typische Sicherungsmaßnahmen sind das Abschlagen loser Verputzteile von einer Fassade, das Abtragen von losen Teilen eines Dachs oder Schornsteins, das Pölzen einer Decke oder Wand, die Abschrankung eines Gehsteigs entlang einer schadhaften Fassade oder unter einem schadhaften Dach und die Einfriedung eines Erdlochs, das durch den Einsturz einer Kellerröhre entstanden ist (vgl. W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, S. 501). Der Sachverständige hat am 24.5.2016 im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) „Lagerungen am Zwischenpodest der Stiegenanlage“ vorgefunden, durch die „der Fluchtweg eingeschränkt und die Brandgefahr im Stiegenbereich erhöht“ werde, in der großen Blechhalle/Hochregallager (Raum Nr. 7) festgestellt, dass die Fluchtwege durch Lagerungen teilweise verstellt sind, und wiederum im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) beanstandet, dass die periodische Überprüfung der Gastherme im Verwaltungsgebäude (Raum Nr. 3) nicht durchgeführt wurde (Zitate aus der Niederschrift vom 24.5.2016). Er hat daraufhin die Entfernung der Lagerungen in der großen Blechhalle bis 24.5.2016 und im Stiegenhaus bis 6.6.2016 zur Sicherung des Fluchtweges und zur Minderung der Brandgefahr und die Überprüfung der Gastherme bis 30.6.2016 angeraten. – Bei den „Sicherungsmaßnahmen“, die die Baubehörde nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 anordnen darf, handelt es sich um Maßnahmen, die im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen rasch durchzuführen sind. Solche Sicherungsmaßnahmen können sich auf alle Bereiche erstrecken, die dem Regelungsbereich der NÖ BO 2014 zugewiesen sind. Typische Sicherungsmaßnahmen sind das Abschlagen loser Verputzteile von einer Fassade, das Abtragen von losen Teilen eines Dachs oder Schornsteins, das Pölzen einer Decke oder Wand, die Abschrankung eines Gehsteigs entlang einer schadhaften Fassade oder unter einem schadhaften Dach und die Einfriedung eines Erdlochs, das durch den Einsturz einer Kellerröhre entstanden ist vergleiche W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, S. 501). Wenn nun gegenständlich die belangte Behörde die Entfernung von Lagerungen in zwei Räumen zur Fluchtwegsicherung und Brandgefahrminderung aufgetragen hat, ergeht dieser Auftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht im Regelungsbereich der NÖ BO 2014, also in der Kompetenz der Baubehörde, sondern betrifft dies eine Angelegenheit des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015. Nach § 12 leg. cit. sind u.a. Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten ständig freizuhalten. Nach § 14 Abs. 1 leg. cit. ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren eine Feuerbeschau durchzuführen, die der Feststellung von Zuständen dient, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Diese Feuerbeschau hat

§ 15Abs.

1 leg. cit. durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. hat „die Gemeinde“ dem Eigentümer die Behebung dabei festgestellter feuerpolizeilicher Mängel bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, dass – seit sie Eigentümerin ist

(2010)– eine Feuerbeschau nicht stattgefunden hat. Die Behördenvertreterin hat dem nicht widersprochen. Weil somit gegenständlich nicht erwiesen ist, dass der Rauchfangkehrer im Zuge der Feuerbeschau die Lagerungen wahrgenommen und für deren Entfernung eine Frist gesetzt hat, binnen derer die Beschwerdeführerin die Lagerungen nicht entfernt hat, können sich die Gemeindebehörden dabei auch nicht auf das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 stützen, weshalb dieser Auftrag aufzuheben war.Wenn nun gegenständlich die belangte Behörde die Entfernung von Lagerungen in zwei Räumen zur Fluchtwegsicherung und Brandgefahrminderung aufgetragen hat, ergeht dieser Auftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht im Regelungsbereich der NÖ BO 2014, also in der Kompetenz der Baubehörde, sondern betrifft dies eine Angelegenheit des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015. Nach Paragraph 12, leg. cit. sind u.a. Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten ständig freizuhalten. Nach Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren eine Feuerbeschau durchzuführen, die der Feststellung von Zuständen dient, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Diese Feuerbeschau hat

Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. hat „die Gemeinde“ dem Eigentümer die Behebung dabei festgestellter feuerpolizeilicher Mängel bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, dass – seit sie Eigentümerin ist

(2010)– eine Feuerbeschau nicht stattgefunden hat. Die Behördenvertreterin hat dem nicht widersprochen. Weil somit gegenständlich nicht erwiesen ist, dass der Rauchfangkehrer im Zuge der Feuerbeschau die Lagerungen wahrgenommen und für deren Entfernung eine Frist gesetzt hat, binnen derer die Beschwerdeführerin die Lagerungen nicht entfernt hat, können sich die Gemeindebehörden dabei auch nicht auf das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 stützen, weshalb dieser Auftrag aufzuheben war. Was die von der belangten Behörde verfügte Überprüfung der Gastherme im Verwaltungsgebäude samt Betriebsverbot bis zur Überprüfung betrifft, so zeigt das Foto auf Seite 10 der Niederschrift vom 24.5.2016 auf der Gastherme ein Schild mit der Aufschrift „Messung im Sinne des NÖ Luftreinhaltegesetzes durchgeführt von Rauchfangkehrer (…), nächste Überprüfung bis spätestens 17.05.2014“. Daraus ergibt sich, dass die letzte Überprüfung 2012 stattfand (damals betrugen die Überprüfungsperioden nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 1996 in Verbindung mit § 188 NÖ Bautechnikverordnung 1997 zwei Jahre); dem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Nun sind § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 27 NÖ BTV 2014 einschlägig, wonach Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung (das ist die höchste vorgesehene Wärmeleistung bei Dauerbetrieb) von mehr als 6 kW vom Eigentümer periodisch, und zwar alle drei Jahre, auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels durch befugte Fachleute überprüfen zu lassen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 32 Abs. 1 und § 60 NÖ BO 2014) und ist mehrfach verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert, nämlich bei Nichtbeachtung begeht der Eigentümer eine Verwaltungsübertretung

§ 37Abs.

1 Z. 9 NÖ BO 2014, und bei Nichtvorlage des Prüfberichts begeht der Prüfer eine Verwaltungsübertretung

§ 37Abs.

1 Z. 3 NÖ BO 2014. Eine Befugnis der Baubehörde, die Einhaltung dieser Verpflichtung dem Eigentümer zusätzlich bescheidmäßig aufzutragen, ergibt sich aus dem Gesetz (insb. aus § 32 NÖ BO 2014) nicht, insb. findet sich dort keine Vollziehungsverfügung wie in § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014, deren Zweck darin liegt, die unmittelbar aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung (nämlich Baugebrechen zu beheben) zu konkretisieren und einen Exekutionstitel zu schaffen (siehe dazu z.B. VwGH vom 30.6.1998, 98/05/0092) bzw. „der betroffenen Partei die ihr schon nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung gleichsam in Erinnerung bringen und sie bei sonstigem Zwang zur Befolgung anhalten“ (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Ohne gesetzliche Grundlage dürfen baupolizeiliche Aufträge aber nicht erlassen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG und VwGH vom 10.10.2006, 2005/06/0254). Solche sind in Bezug auf Heizungsanlagen nur in § 32 Abs. 8 und 9 NÖ BO 2014 normiert (diese Bestimmungen sind aber im gegenständlichen Fall nicht einschlägig). Um ein „Baugebrechen“ handelt es sich schon dem Wortlaut nach bei der Verletzung der Verpflichtung des Eigentümers zur periodischen Überprüfung der Heizungsanlage nicht, sodass ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 dafür nicht in Betracht kommt, und nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt die hier von der belangten Behörde getroffene Anordnung, die Überprüfung der Gastherme durchzuführen, auch keine Sicherungsmaßnahme im Sinn des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 dar (vgl. oben: „… im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen …“), denn diese Bestimmung bildet schon dem Wortlaut nach keine Grundlage für Aufträge, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. - Anderes gilt hingegen für die Anordnung, dass die Gastherme, die nach der Dokumentation durch den Sachverständigen letztmals 2012 der periodischen Überprüfung unterzogen wurde, bis zu einer Überprüfung mit positivem Ergebnis nicht betrieben werden darf: Dabei handelt es sich geradezu klassisch um eine Sicherungsmaßnahme, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist, nämlich eine Untersagung der Nutzung der Heizungsanlage (§ 32 NÖ BO 2014). Sollte mittlerweile bereits eine Überprüfung mit positivem Abschluss stattgefunden haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach selbst in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist, zumal die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine anhängige Berufung bzw. Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung über diese in einem bestimmten Sinn festlegen kann; in einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262).Was die von der belangten Behörde verfügte Überprüfung der Gastherme im Verwaltungsgebäude samt Betriebsverbot bis zur Überprüfung betrifft, so zeigt das Foto auf Seite 10 der Niederschrift vom 24.5.2016 auf der Gastherme ein Schild mit der Aufschrift „Messung im Sinne des NÖ Luftreinhaltegesetzes durchgeführt von Rauchfangkehrer (…), nächste Überprüfung bis spätestens 17.05.2014“. Daraus ergibt sich, dass die letzte Überprüfung 2012 stattfand (damals betrugen die Überprüfungsperioden nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 188, NÖ Bautechnikverordnung 1997 zwei Jahre); dem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Nun sind Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 und Paragraph 27, NÖ BTV 2014 einschlägig, wonach Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung (das ist die höchste vorgesehene Wärmeleistung bei Dauerbetrieb) von mehr als 6 kW vom Eigentümer periodisch, und zwar alle drei Jahre, auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels durch befugte Fachleute überprüfen zu lassen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 60, NÖ BO 2014) und ist mehrfach verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert, nämlich bei Nichtbeachtung begeht der Eigentümer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ BO 2014, und bei Nichtvorlage des Prüfberichts begeht der Prüfer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Eine Befugnis der Baubehörde, die Einhaltung dieser Verpflichtung dem Eigentümer zusätzlich bescheidmäßig aufzutragen, ergibt sich aus dem Gesetz (insb. aus Paragraph 32, NÖ BO 2014) nicht, insb. findet sich dort keine Vollziehungsverfügung wie in Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014, deren Zweck darin liegt, die unmittelbar aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung (nämlich Baugebrechen zu beheben) zu konkretisieren und einen Exekutionstitel zu schaffen (siehe dazu z.B. VwGH vom 30.6.1998, 98/05/0092) bzw. „der betroffenen Partei die ihr schon nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung gleichsam in Erinnerung bringen und sie bei sonstigem Zwang zur Befolgung anhalten“ (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Ohne gesetzliche Grundlage dürfen baupolizeiliche Aufträge aber nicht erlassen werden vergleiche Artikel 18, Absatz eins, B-VG und VwGH vom 10.10.2006, 2005/06/0254). Solche sind in Bezug auf Heizungsanlagen nur in Paragraph 32, Absatz 8 und 9 NÖ BO 2014 normiert (diese Bestimmungen sind aber im gegenständlichen Fall nicht einschlägig). Um ein „Baugebrechen“ handelt es sich schon dem Wortlaut nach bei der Verletzung der Verpflichtung des Eigentümers zur periodischen Überprüfung der Heizungsanlage nicht, sodass ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 dafür nicht in Betracht kommt, und nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt die hier von der belangten Behörde getroffene Anordnung, die Überprüfung der Gastherme durchzuführen, auch keine Sicherungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 dar vergleiche oben: „… im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen …“), denn diese Bestimmung bildet schon dem Wortlaut nach keine Grundlage für Aufträge, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. - Anderes gilt hingegen für die Anordnung, dass die Gastherme, die nach der Dokumentation durch den Sachverständigen letztmals 2012 der periodischen Überprüfung unterzogen wurde, bis zu einer Überprüfung mit positivem Ergebnis nicht betrieben werden darf: Dabei handelt es sich geradezu klassisch um eine Sicherungsmaßnahme, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist, nämlich eine Untersagung der Nutzung der Heizungsanlage (Paragraph 32, NÖ BO 2014). Sollte mittlerweile bereits eine Überprüfung mit positivem Abschluss stattgefunden haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach selbst in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist, zumal die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine anhängige Berufung bzw. Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung über diese in einem bestimmten Sinn festlegen kann; in einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262). Zu Spruchpunkt I.

  1. c)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  2. c)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Vorraum Sortierhalle“ (Raum Nr. 6) ein Beleuchtungskörper nicht an der Decke montiert ist, sondern nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird, und wegen der Brandgefahr als Sofortmaßnahme die Demontage oder Wiedermontage an der Decke „angeordnet“. Aus § 43 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass ein Bauwerk so ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung keine Gefahren z.B. durch Stromschläge, Verbrennungen, Explosionsverletzungen etc. ergeben. Die gegenständlich in Spruchpunkt I.
  3. c)des angefochtenen Bescheides angeordnete Sicherungsmaßnahme betrifft einen Teil der Elektroninstallation des Bauwerkes und erscheint wegen der vom Sachverständigen angesprochenen Brandgefahr jedenfalls zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich und war daher zu bestätigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lampe schon wieder montiert sei, wird erneut auf die zuvor zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985 verwiesen.Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Vorraum Sortierhalle“ (Raum Nr. 6) ein Beleuchtungskörper nicht an der Decke montiert ist, sondern nur über die elektrische Verbindungsleitung gehalten wird, und wegen der Brandgefahr als Sofortmaßnahme die Demontage oder Wiedermontage an der Decke „angeordnet“. Aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass ein Bauwerk so ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung keine Gefahren z.B. durch Stromschläge, Verbrennungen, Explosionsverletzungen etc. ergeben. Die gegenständlich in Spruchpunkt römisch eins.
  4. c)des angefochtenen Bescheides angeordnete Sicherungsmaßnahme betrifft einen Teil der Elektroninstallation des Bauwerkes und erscheint wegen der vom Sachverständigen angesprochenen Brandgefahr jedenfalls zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich und war daher zu bestätigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lampe schon wieder montiert sei, wird erneut auf die zuvor zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985 verwiesen. Zu Spruchpunkt I.
  5. d)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  6. d)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 im Bereich „Kühlöfen“ (Raum Nr. 14) festgestellt, dass sich in der Ostecke ein Deckenbereich gelöst hat. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat dem nicht widersprochen, und die belangte Behörde hat am 12.9.2017 noch ein Foto dazu nachgereicht. Der Sachverständige hat u.a. empfohlen, die losen Deckenteile unverzüglich zu entfernen und den Hallenbereich bis dahin abzuschranken. Schon nach der Lebenserfahrung ist nachvollziehbar, dass die Entfernung eines losen Deckenteils, der somit herabstürzen könnte, und die Abschrankung dieses Bereiches (also die Untersagung der Nutzung dieses Gebäudeteils) jedenfalls zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist. Dieser Auftrag war daher zu bestätigen. Zu Spruchpunkt I.
  7. e)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  8. e)des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Areal Musterzimmer“ (Raum Nr. 20) ein Teil der Zwischendecke zum Dachboden abgebrochen wurde, und dieser Bereich eingerüstet ist, wobei das Gerüst in keiner Weise den einschlägigen Anforderungen an Gerüste entspricht. Er warnte davor, dieses Gerüst zu betreten. Die belangte Behörde hat dies zwar in eine bescheidmäßige Anordnung umgesetzt, aber in der Eingabe vom 12.9.2017 eingeräumt, dass ein Gerüst kein Bestandteil eines Gebäudes ist. Es ist nicht einmal ein Bauwerk (siehe § 4 Z. 7 NÖ BO 2014). Demnach fällt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in die Kompetenz der Baubehörde (weder nach § 35 Abs. 1 noch nach § 36 NÖ BO 2014), ein Verbot des Betretens eines in einem Gebäude befindlichen Gerüstes auszusprechen (siehe dazu die oben zitierte generelle Beschreibung von „Sicherheitsmaßnahmen“), weshalb dieser Auftrag aufzuheben war. Dies lässt selbstverständlich eine allfällige schadenersatz- oder strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, falls jemand auf dem Gerüst zu Schaden käme, unberührt.Der Sachverständige hat am 24.5.2016 festgestellt, dass im „Areal Musterzimmer“ (Raum Nr. 20) ein Teil der Zwischendecke zum Dachboden abgebrochen wurde, und dieser Bereich eingerüstet ist, wobei das Gerüst in keiner Weise den einschlägigen Anforderungen an Gerüste entspricht. Er warnte davor, dieses Gerüst zu betreten. Die belangte Behörde hat dies zwar in eine bescheidmäßige Anordnung umgesetzt, aber in der Eingabe vom 12.9.2017 eingeräumt, dass ein Gerüst kein Bestandteil eines Gebäudes ist. Es ist nicht einmal ein Bauwerk (siehe Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014). Demnach fällt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in die Kompetenz der Baubehörde (weder nach Paragraph 35, Absatz eins, noch nach Paragraph 36, NÖ BO 2014), ein Verbot des Betretens eines in einem Gebäude befindlichen Gerüstes auszusprechen (siehe dazu die oben zitierte generelle Beschreibung von „Sicherheitsmaßnahmen“), weshalb dieser Auftrag aufzuheben war. Dies lässt selbstverständlich eine allfällige schadenersatz- oder strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, falls jemand auf dem Gerüst zu Schaden käme, unberührt. Zu Spruchpunkt I.
  9. f)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  10. f)des angefochtenen Bescheides: An der Glashütte, als „Hütte“ bzw. Raum Nr. 22 bezeichnet, hat der Sachverständige am 24.5.2016 u.a. befundet, dass die Verglasung zur *** teilweise schadhaft ist, und angeraten, die Glassplitter im Fensterrahmen der Fenster zur *** bis 15.6.2016 abzubrechen. Andererseits heißt es in der Niederschrift auch, dass die Fassade nicht unmittelbar an den Gehsteig anschließt, sondern dass zwischen der Fassade und dem öffentlichen Gehsteig eine breite Grünanlage bestehend ist, weshalb eine unmittelbare Gefahr durch herabfallende Putzstücke nicht gegeben sei. Dies muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für das gebrochene Drahtglas gelten. Fotografisch dokumentiert ist nämlich nur ein Glasbruch an einem einzigen Fenster weiter oben. Natürlich stellt ein zerbrochenes Fenster ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 dar, das vom Eigentümer zu beheben ist (diesbezüglich erging ja auch ein Auftrag an die Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren), aber dass die Anordnung des sofortigen Abbruchs von Glassplittern in der gegenständlichen Konstellation zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich war, ist in der Niederschrift nicht schlüssig dargelegt, sodass dieser Auftrag zu entfallen hatte.An der Glashütte, als „Hütte“ bzw. Raum Nr. 22 bezeichnet, hat der Sachverständige am 24.5.2016 u.a. befundet, dass die Verglasung zur *** teilweise schadhaft ist, und angeraten, die Glassplitter im Fensterrahmen der Fenster zur *** bis 15.6.2016 abzubrechen. Andererseits heißt es in der Niederschrift auch, dass die Fassade nicht unmittelbar an den Gehsteig anschließt, sondern dass zwischen der Fassade und dem öffentlichen Gehsteig eine breite Grünanlage bestehend ist, weshalb eine unmittelbare Gefahr durch herabfallende Putzstücke nicht gegeben sei. Dies muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für das gebrochene Drahtglas gelten. Fotografisch dokumentiert ist nämlich nur ein Glasbruch an einem einzigen Fenster weiter oben. Natürlich stellt ein zerbrochenes Fenster ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BO 2014 dar, das vom Eigentümer zu beheben ist (diesbezüglich erging ja auch ein Auftrag an die Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren), aber dass die Anordnung des sofortigen Abbruchs von Glassplittern in der gegenständlichen Konstellation zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich war, ist in der Niederschrift nicht schlüssig dargelegt, sodass dieser Auftrag zu entfallen hatte. Zu Spruchpunkt I.
  11. g)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  12. g)des angefochtenen Bescheides: Den Ausführungen des Sachverständigen vom 24.5.2016 ist zu entnehmen, dass der Bereich 23a (Durchfahrt), wo er schon 2011 einen Wassereintritt über das Dach und eine gesprungene Oberlichtverglasung festgestellt hat, der Bereich 25a, wo er schon 2011 einen Wassereintritt über das Dach und einen teilweisen Dacheinsturz festgestellt hat, und der Bereich 29a, wo er schon 2011 einen Dach- bzw. Deckeneinsturz festgestellt hat, „instand zu setzen oder abzubrechen“ sei. Der darauf gestützte baupolizeiliche Auftrag, diese „Bereiche instand zu setzen“, kann einerseits nicht auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 (als „Sicherungsmaßnahme“) gestützt werden, sondern allenfalls auf § 34 Abs. 2 leg. cit., und erscheint andererseits dem erkennenden Gericht viel zu unkonkret, um einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich zu sein (welche Baugebrechen liegen vor? was ist instand zu setzen?). Somit hatte dieser zu entfallen.Den Ausführungen des Sachverständigen vom 24.5.2016 ist zu entnehmen, dass der Bereich 23a (Durchfahrt), wo er schon 2011 einen Wassereintritt über das Dach und eine gesprungene Oberlichtverglasung festgestellt hat, der Bereich 25a, wo er schon 2011 einen Wassereintritt über das Dach und einen teilweisen Dacheinsturz festgestellt hat, und der Bereich 29a, wo er schon 2011 einen Dach- bzw. Deckeneinsturz festgestellt hat, „instand zu setzen oder abzubrechen“ sei. Der darauf gestützte baupolizeiliche Auftrag, diese „Bereiche instand zu setzen“, kann einerseits nicht auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 (als „Sicherungsmaßnahme“) gestützt werden, sondern allenfalls auf Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit., und erscheint andererseits dem erkennenden Gericht viel zu unkonkret, um einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich zu sein (welche Baugebrechen liegen vor? was ist instand zu setzen?). Somit hatte dieser zu entfallen. Zu Spruchpunkt I.
  13. h)des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  14. h)des angefochtenen Bescheides: Laut Niederschrift vom 24.5.2016 fehlten manche Feuerlöscher (Halterungen und Schilder seien vorhanden gewesen) und hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass „auf mobile Löschhilfen umgestellt“ worden sei, die jedoch ohne Kennzeichnung abgestellt seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte nicht erhoben werden, „ob die Anzahl der Geräte entspricht“, aber diese Geräte müssten jederzeit zugänglich und entsprechend gekennzeichnet sein, weshalb er zum Schluss kam, dass die Feuerlöscher ortsfest zu montieren, zu beschildern und laufend zu überprüfen seien. Ein baubehördlicher Bescheid, wo eine bestimmte Art, Anzahl bzw. Situierung von Feuerlöschern vorgeschrieben wurde, wurde aber weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde vorgelegt. Es konnte also nicht erhoben werden, wie ein allfälliger Konsens lautet, sodass dessen Herstellung (§ 34 NÖ BO 2014) auch nicht verfügt werden konnte. Allenfalls gibt es einen gewerberechtlichen Konsens, wobei die Baubehörde aber für diesbezügliche Maßnahmen nicht zuständig wäre. Auch die Berufung auf eine ÖNORM (betreffend Feuerlöscher) reichte für einen diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrag nicht aus. Die in Spruchpunkt I.
  15. h)angeordnete Maßnahme findet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch in § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine ausreichende Deckung (vgl. wiederum oben die Beschreibung der „Sicherungsmaßnahmen“: „… im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen …“). So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Montage und Beschilderung einer ungewissen Anzahl von Feuerlöschern eine gerade baurechtliche Sicherungsmaßnahme darstellt, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist (vgl. die obigen Ausführungen, wonach dies in den Bereich des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 fällt, und zum Umstand, dass gegenständlich keine Feuerbeschau mit Fristsetzung durch einen Rauchfangkehrer stattgefunden hat). Dieser Auftrag war daher aufzuheben.Laut Niederschrift vom 24.5.2016 fehlten manche Feuerlöscher (Halterungen und Schilder seien vorhanden gewesen) und hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass „auf mobile Löschhilfen umgestellt“ worden sei, die jedoch ohne Kennzeichnung abgestellt seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte nicht erhoben werden, „ob die Anzahl der Geräte entspricht“, aber diese Geräte müssten jederzeit zugänglich und entsprechend gekennzeichnet sein, weshalb er zum Schluss kam, dass die Feuerlöscher ortsfest zu montieren, zu beschildern und laufend zu überprüfen seien. Ein baubehördlicher Bescheid, wo eine bestimmte Art, Anzahl bzw. Situierung von Feuerlöschern vorgeschrieben wurde, wurde aber weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde vorgelegt. Es konnte also nicht erhoben werden, wie ein allfälliger Konsens lautet, sodass dessen Herstellung (Paragraph 34, NÖ BO 2014) auch nicht verfügt werden konnte. Allenfalls gibt es einen gewerberechtlichen Konsens, wobei die Baubehörde aber für diesbezügliche Maßnahmen nicht zuständig wäre. Auch die Berufung auf eine ÖNORM (betreffend Feuerlöscher) reichte für einen diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrag nicht aus. Die in Spruchpunkt römisch eins.
  16. h)angeordnete Maßnahme findet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch in Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 keine ausreichende Deckung vergleiche wiederum oben die Beschreibung der „Sicherungsmaßnahmen“: „… im Hinblick auf den Bauzustand und die damit verbundenen Auswirkungen …“). So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Montage und Beschilderung einer ungewissen Anzahl von Feuerlöschern eine gerade baurechtliche Sicherungsmaßnahme darstellt, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist vergleiche die obigen Ausführungen, wonach dies in den Bereich des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 fällt, und zum Umstand, dass gegenständlich keine Feuerbeschau mit Fristsetzung durch einen Rauchfangkehrer stattgefunden hat). Dieser Auftrag war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Den Ausführungen des Sachverständigen vom 24.5.2016 ist zu entnehmen, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes des Gemengehauses durch einen Schneedruckschaden 2006 eingestürzt sowie der restliche Baukörper von Wassereintritt massiv geschädigt und eine Behebung des Schadens nicht wirtschaftlich sei, weshalb der Abbruch des Bauwerks anzuordnen sei. Wie dem oben zitierten § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, ist Voraussetzung für einen darauf gestützten Abbruchauftrag aber, dass zuvor der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Behördenvertreterin und des Beschwerdeführervertreters gab es einen solchen Auftrag jedoch bislang nicht, sodass dieser Abbruchauftrag mangels Erfüllung der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ersatzlos zu entfallen hatte (für die Erteilung des dafür erforderlichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist die Baubehörde 1. Instanz und nicht das Verwaltungsgericht zuständig).Den Ausführungen des Sachverständigen vom 24.5.2016 ist zu entnehmen, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes des Gemengehauses durch einen Schneedruckschaden 2006 eingestürzt sowie der restliche Baukörper von Wassereintritt massiv geschädigt und eine Behebung des Schadens nicht wirtschaftlich sei, weshalb der Abbruch des Bauwerks anzuordnen sei. Wie dem oben zitierten Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, ist Voraussetzung für einen darauf gestützten Abbruchauftrag aber, dass zuvor der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Behördenvertreterin und des Beschwerdeführervertreters gab es einen solchen Auftrag jedoch bislang nicht, sodass dieser Abbruchauftrag mangels Erfüllung der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ersatzlos zu entfallen hatte (für die Erteilung des dafür erforderlichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist die Baubehörde 1. Instanz und nicht das Verwaltungsgericht zuständig). Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der Sachverständige hat am 24.5.2016 erhoben, dass zwischen den Objekten 15 und 20 ein Flugdach (Vordach) besteht, dessen Dachverschalung und konstruktive Teile wegen eines Wassereintritts massiv geschädigt seien. Er empfahl: „Das Flugdach ist abzubrechen oder instand zu setzen.“ Dass bereits bei vorherigen baubehördlichen Überprüfungen oder in vorherigen baubehördlichen Bescheiden auf dieses Flugdach eingegangen wäre, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen. Die belangte Behörde hat bezüglich dieses Flugdaches einen Abbruchauftrag gestützt auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 erlassen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde konnten eine Baubewilligung oder Bauanzeige dafür vorlegen. Bei einem Flugdach handelt es sich jedenfalls um ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014, weil bei mangelnder kraftschlüssiger Verbindung mit dem Boden mit einem Davonfliegen des Gebildes zu rechnen wäre und dies eine Verletzungsgefahr für Personen bedeuten könnte (vgl. VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247).

§ 14Z. 2 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z.

2 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen können, einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Der Sachverständige hat am 24.5.2016 erhoben, dass zwischen den Objekten 15 und 20 ein Flugdach (Vordach) besteht, dessen Dachverschalung und konstruktive Teile wegen eines Wassereintritts massiv geschädigt seien. Er empfahl: „Das Flugdach ist abzubrechen oder instand zu setzen.“ Dass bereits bei vorherigen baubehördlichen Überprüfungen oder in vorherigen baubehördlichen Bescheiden auf dieses Flugdach eingegangen wäre, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen. Die belangte Behörde hat bezüglich dieses Flugdaches einen Abbruchauftrag gestützt auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erlassen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde konnten eine Baubewilligung oder Bauanzeige dafür vorlegen. Bei einem Flugdach handelt es sich jedenfalls um ein „Bauwerk“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014, weil bei mangelnder kraftschlüssiger Verbindung mit dem Boden mit einem Davonfliegen des Gebildes zu rechnen wäre und dies eine Verletzungsgefahr für Personen bedeuten könnte vergleiche VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247).

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen können, einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Verhandlung auf „vermuteten Konsens“ berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163) wäre es an ihr gelegen gewesen, konkrete Beweise (Urkunden, Zeugen, …) für das Errichtungsdatum des Flugdaches und das Vorliegen einer Baubewilligung bzw. Bauanzeige anzubieten, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise dazu geben kann. Sie hat jedoch die ihr gesetzte und dann auf ihr Ersuchen verlängerte Frist zur Vorlage von Beweismitteln ungenützt verstreichen lassen und überhaupt kein Beweisanbot erstattet. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Flugdach tatsächlich konsenslos ist, sodass der auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützte Abbruchauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte.Die Beschwerdeführerin hat sich in der Verhandlung auf „vermuteten Konsens“ berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163) wäre es an ihr gelegen gewesen, konkrete Beweise (Urkunden, Zeugen, …) für das Errichtungsdatum des Flugdaches und das Vorliegen einer Baubewilligung bzw. Bauanzeige anzubieten, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise dazu geben kann. Sie hat jedoch die ihr gesetzte und dann auf ihr Ersuchen verlängerte Frist zur Vorlage von Beweismitteln ungenützt verstreichen lassen und überhaupt kein Beweisanbot erstattet. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Flugdach tatsächlich konsenslos ist, sodass der auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützte Abbruchauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte und im angefochtenen Bescheid bestätigten Leistungsfristen (bis 16.9.2016 bzw. 28.11.2016) sind längst abgelaufen, womit die Aufträge aber sofort vollstreckbar wären, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung waren die Fristen vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der Baubehörde gewählte Fristausmaß von etwa einem Monat für die Sicherungsmaßnahmen und von etwa drei Monaten für den Abbruchauftrag wurde von den Parteien in der Verhandlung nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte und im angefochtenen Bescheid bestätigten Leistungsfristen (bis 16.9.2016 bzw. 28.11.2016) sind längst abgelaufen, womit die Aufträge aber sofort vollstreckbar wären, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung waren die Fristen vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der Baubehörde gewählte Fristausmaß von etwa einem Monat für die Sicherungsmaßnahmen und von etwa drei Monaten für den Abbruchauftrag wurde von den Parteien in der Verhandlung nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.188.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.