RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-405/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 9Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau KS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Jänner 2018, Zl. WBS2-V-17 14327/5, betreffend die Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. , Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Mai 2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am
- Mai 2017, wurde der Behörde folgender mutmaßlich vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: KK, nunmehr KS (in der Folge: Beschwerdeführerin) habe am
- Mai 2017 gegen 13:30 Uhr vom Beifahrerfenster des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** aus, Abfall auf die Fahrbahn der Bundesstraße *** geworfen. Da aus dem PKW der Beschwerdeführerin Abfall vorschriftswidrig entsorgt worden sei, habe sie die Ziele und Grundsätze des AWG missachtet und der Abfall habe nicht im Pflichtbereich erfasst und behandelt werden können. Falls der Abfall durch einen Beifahrer aus dem Fenster geworfen worden sei, habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert und dadurch Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin mit, dass eine Anzeige der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 vorliege. Sie werde daher als Zulassungsbesitzerin des angezeigten Pkw’s *** im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die im Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort Abfall aus dem Beifahrerfenster auf die Straße geworfen habe. Tatzeit:
- Mai 2017 um 13.30 Uhr Tatort: ***, auf der Bundesstraße ***, auf Höhe Strkm ***, bei der Fahrt in Richtung *** 1.1.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie am
- Mai 2017 mit ihrem PKW auf der Bundesstraße *** in Richtung Autobahn ***-Auffahrt *** unterwegs gewesen sei. Der Zeitpunkt 13:30 Uhr sei ihr nicht mehr erinnerlich. Ihr Lebensgefährte AS habe das Fahrzeug gelenkt. Weder sie noch ihr Lebensgefährte hätten Müll oder sonst irgendetwas aus dem PKW geworfen. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- September 2017 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin, in der ihr folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde: „Zeit: 25.05.2017 um 13.30 Uhr Ort: ***, auf der ***, nächst km ***, bei der Fahrt in Richtung Westen Fahrzeug: Pkw *** Tatbeschreibung: Sie haben zur oa. Tatzeit auf der rechten Seite des Fahrzeuges nicht gefährliche Abfälle (eine Kunststofftragtasche und PET-Flaschen sowie eine Bananenschale) aus dem Autofenster auf die Straße geworfen und sind somit als Nutzungsberechtigte des Anwesens ***, ***, Ihrer Verpflichtung, diese nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Marktgemeinde *** oder Einrichtungen, deren sich die Marktgemeinde *** bedient, erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs.1, § 33 Abs.1 Z.2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“ 1.1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Verweis auf ihr Schreiben vom
- Juli 2017 mit, dass aus ihrem PKW keinerlei Gegenstände bzw. Müll geworfen worden wären. Ihr Ehemann AS könne ihre Aussagen bestätigen und würde als Zeuge aussagen. Der Zeuge P könne ihr Fahrzeug nur verwechselt haben. 1.1.
- Am
- Jänner 2018 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, ZI. WBS2-V-17 14327/5, mit folgendem Spruch: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.05.2017 um 13.30 Uhr Ort: ***, auf der ***, nächst km ***, bei der Fahrt in Richtung Westen Fahrzeug: Pkw *** Tatbeschreibung: Sie haben zur oa. Tatzeit auf der rechten Seite des Fahrzeuges nicht gefährliche Abfälle (eine Kunststofftragtasche und PET-Flaschen sowie eine Bananenschale) aus dem Autofenster auf die Straße geworfen und sind somit als Nutzungsberechtigte des Anwesens ***, ***, Ihrer Verpflichtung, diese nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Marktgemeinde *** oder Einrichtungen, deren sich die Marktgemeinde *** bedient, erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs.1, § 33 Abs.1 Z.2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Paragraph 33, Absatz 2, NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 10,00 auferlegt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass es für eine Privatperson nicht alltäglich sei, jemanden anzuzeigen. Eine solche Anzeigeerstattung setze die Überwindung einer Hemmschwelle und die Bereitschaft, sich aus der Anzeige resultierenden Unannehmlichkeiten auszusetzen, voraus, was dazu führe, dass Privatpersonen erfahrungsgemäß nur besonders krasse, selbst für einen Laien offenkundige, Verstöße gegen die Rechtsordnung anzeigten. Die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung werde aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, der seine Angaben unter ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage nach Wahrheitserinnerung getätigt habe, als begangen und erwiesen angesehen. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass, wenn sich eine Privatperson dazu entschließe, eine Anzeige zu erstatten, davon ausgegangen werden könne, dass diese jemanden nicht grundlos eines Vergehens bezichtigen und sich dadurch selbst der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung (z.B. aufgrund einer falschen Zeugenaussage) aussetzen würde. Von der Beschwerdeführerin werde auch nicht bestritten, dass sie an besagtem Tag am Tatort unterwegs gewesen sei. Ihre Angaben stellten keinen ausreichenden Gegenbeweis im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen dar. Bei der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden. Erschwerende Umstände lägen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie diese nicht bekannt gegeben habe, jedoch erscheine das gewählte Strafausmaß auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse als gerechtfertigt und dem Verschulden angemessen. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich am
- Jänner 2018 zugestellt. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis und begründete diese umfangreich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom
- Februar 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. 1.3.
- Über telefonische Anfrage wurde durch die Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass hinsichtlich der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, ausschließlich die G GesmbH, ***, ***, mit Bescheid zur Teilnahme an der Abfallentsorgung verpflichtet wurde und dieser entsprechend Müllbehälter zugewiesen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Feststellungen: Hinsichtlich der Liegenschaft ***, *** wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr nicht erlassen. Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***) ist die G Gesellschaft mit beschränkter Haftung: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage am
- Februar 2018) Gegenüber der Grundstückseigentümerin wurde ein Verpflichtungsbescheid zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr erlassen und entsprechend Müllbehälter zugewiesen. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG idF LGBl. 42/2017:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG in der Fassung LGBl. 42/2017: Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9.
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden. …Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden. … Strafen § 33.
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, Paragraph 33,
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
- im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6 nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9),
- im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (Paragraph 9,),
- im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9), …
- im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (Paragraph 9,), …
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG idF LGBl. 8240-6:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9.
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden. Strafen § 33.
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, Paragraph 33,
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
- (entfällt)
- im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln läßt (§ 9), …
- im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln läßt (Paragraph 9,), …
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […] §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. §
- Paragraph 52, […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […] 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; […] § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; […] 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Gemäß § 9 NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.Gemäß Paragraph 9, NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG 1992 idgF LGBl. 42/2017 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG 1992 idgF Landesgesetzblatt 42 aus 2017, ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt. Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG 1992 idF LGBl. 8240-6 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie am
- Mai 2017 um 13:30 Uhr auf der rechten Seite des Fahrzeuges nicht gefährliche Abfälle (eine Kunststofftragtasche und PET-Flaschen sowie eine Bananenschale) aus dem Autofenster auf die Straße (*** auf der *** nächst km ***, bei Fahrt in Richtung ***) geworfen habe und somit als Nutzungsberechtigte des Anwesens ***, ***, ihrer Verpflichtung, diese nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Marktgemeinde *** oder Einrichtungen, deren sich die Marktgemeinde *** bedient, erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen sei. 3.1.
- Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265; VwGH vom
- Oktober 1986, Zl. 84/01/0148).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt vergleiche VwGH vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265; VwGH vom
- Oktober 1986, Zl. 84/01/0148). 3.1.
- § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG sowohl in der Fassung LGBl. 8240-6 als auch in der geltenden Fassung LGBl. 42/2017 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Der gravierende Unterschied zu § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG in der Fassung LGBl. 8240-6 besteht darin, dass in § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG in der Fassung LGBl. 42/2017 nunmehr die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ durch Betriebe pönalisiert wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG sowohl in der Fassung LGBl. 8240-6 als auch in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2017, ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Der gravierende Unterschied zu Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG in der Fassung LGBl. 8240-6 besteht darin, dass in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG in der Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2017, nunmehr die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ durch Betriebe pönalisiert wird. § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG in der Fassung LGBl. 8240-6 bzw. § 33 Abs. 1 Z. 1 NÖ AWG in der geltenden Fassung LGBl. 42/2017 pönalisiert die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ im Pflichtbereich nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG in der Fassung LGBl. 8240-6 bzw. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ AWG in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2017, pönalisiert die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ im Pflichtbereich nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG. § 33 Abs. 1 Z. 1 und 2 NÖ AWG idgF sind als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020; VwGH vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078).Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ AWG idgF sind als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020; VwGH vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078). 3.1.
- Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Marktgemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der Marktgemeinde ***. Die Unterlassung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr der Marktgemeinde *** ist dementsprechend nur innerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde *** strafbar. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z.
§ 9Abs.
1 NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde.Die Unterlassung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr der Marktgemeinde *** ist dementsprechend nur innerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde *** strafbar. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Grundstückes mit der Anschrift ***, ***, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Abfallentsorgung nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden ist. Vielmehr wurde die G GesmbH, ***, ***, mit Bescheid zur Teilnahme an der Abfallentsorgung verpflichtet und entsprechende Müllbehälter zugewiesen. 3.1.5. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom 10. Jänner 2018, ZI. WBS2-V-17 14327/5, einen Tatort (*** auf der *** nächst km ***, bei Fahrt in Richtung Westen) vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z.
§ 9Abs.
1 NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Dies deshalb, da sich dieser nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit außerhalb des Pflichtbereiches der Marktgemeinde *** befindet.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom
- Jänner 2018, ZI. WBS2-V-17 14327/5, einen Tatort (*** auf der *** nächst km ***, bei Fahrt in Richtung Westen) vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Dies deshalb, da sich dieser nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit außerhalb des Pflichtbereiches der Marktgemeinde *** befindet. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (vgl. VwGH vom
- September 1996, ZI. 96/07/0002; VwGH vom
- November 1994, Zl. 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen vergleiche VwGH vom ,
- September 1996, ZI. 96/07/0002; VwGH vom
- November 1994, Zl. 92/07/0139). Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt nicht den Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z.
§ 9Abs.
1 NÖ AWG 1992 erfüllen kann.Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt nicht den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 erfüllen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.405.001.2018