RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1049/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat.In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat. 3.1.
- Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5bNÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460).Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vergleiche , Paragraph 5 b, N, Ö, Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand der Abgabenbescheide vom
- Jänner 2010, EDV-Nr. *** und ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Gegenstand der Abgabenbescheide vom
- Jänner 2010, EDV-Nr. *** und ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). 3.1.
- Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinaus geht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein Härtefall iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des Paragraph 5 b, leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinaus geht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen.Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen. 3.1.
- Im Beschwerdefall betragen die Berechnungsflächen der Liegenschaften der Beschwerdeführerin 1.002,24 m² bzw. 1.005,23 m², sodass diese in § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist.Im Beschwerdefall betragen die Berechnungsflächen der Liegenschaften der Beschwerdeführerin 1.002,24 m² bzw. 1.005,23 m², sodass diese in , Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist. 3.1.
- Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits vergleiche VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Der dem Verfahren beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft kommt zum Schluss, dass die einzige, nachvollziehbare Möglichkeit einen Unterschied in der Intensität der Benützung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Durchschnitt in der Gemeinde zu ermitteln, über die Flächen der durchschnittlich im Gemeindegebiet *** je EW zur Verfügung stehenden Fläche im Vergleich mit der Fläche der Liegenschaften der Beschwerdeführerin je EW erfolgen muss. Bei Ansätzen von 7.260 EW für die Stadtgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von 475.168,00 m² ergibt dies 65,45 m² je EW. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro EGW auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Top 1) ergibt sich bei der Nutzfläche von 1.002,24 m² und 8,4 EGW eine Benützungsfläche von 119,31 m² pro EGW. Diese beiden Werte ins Verhältnis gesetzt, ergeben einen Unterschied von 45,14 %. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro EGW auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Top 2) ergibt sich bei der Nutzfläche von 1.005,23 m² und 10,66 EGW eine Benützungsfläche von 94,30 m² pro EGW. Diese beiden Werte ins Verhältnis gesetzt, ergeben einen Unterschied von 30,59 %. Wenn seitens der Beschwerdeführerin die Berechnungen des Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft zu Top 1 dahingehend in Frage gestellt werden, als das „A“ nicht als „Gaststätte ohne Küchenbetrieb“ qualifiziert werden könne (daher nicht 3 Sitzplätze = 1 EGW), sondern als „Versammlungsstätte“ (15 Sitzplätze = 1 EGW), so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen im Lokal keine offene Ausschank besteht, für die Selbstnutzung durch Besucher jedoch Versorgungsgeräte mit Getränken bestehen, das Konzept der Sitzgelegenheiten an Tischen und das Vorhalten von TV-Anlagen auf ein längeres Verweilen der Kunden im Lokal schließen lasse. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes lassen diese Umstände, wofür auch die Bezeichnung der Betriebsstätte als „Wettcafé“ spricht, durchaus den Schluss zu, dass in dieser Betriebsstätte die Konsumation von Getränken einen ähnlichen hohen Stellenwert einnimmt wie der Unterhaltungswert (Automatenspiel, Wetten), daher die Einstufung als „Gaststätte ohne Küchenbetrieb“ eher zutrifft als die Einstufung als „Versammlungsstätte“. Wenn seitens der Beschwerdeführerin die Berechnungen des Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft zu Top 2 dahingehend in Frage gestellt werden, als in Summe lediglich 6 Bedienstete heranzuziehen seien, so ist dem mit den sachverständigen Ausführungen entgegen zu halten, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins in der Betriebsstätte der T GmbH 2 Bedienstete und in der Betriebsstätte der M GmbH 4 Bedienstete angetroffen wurden. Indem seitens der Filialleitung der M GmbH insgesamt 11 Bedienstete (6 Frisör und 5 Markt) angegeben wurden, wurden seitens des Amtssachverständigen für seine Berechnungen 8 Bedienstete als Mittelwert in Ansatz gebracht, um keine der Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen und größtmögliche Objektivität walten zu lassen. Wenn beschwerdeführerseits ausgeführt wird, es handle sich bei der Betriebsstätte der M GmbH primär um einen Drogeriemarkt mit angeschlossenem Friseurladen, nicht um einen klassischen Friseurbetrieb und seien daher pro Arbeitsplatz 0,5 EGW (statt 1 EGW) in Ansatz zu bringen, so ist dem entgegen zu halten, dass wegen des Vorhandenseins von 4 Friseursesseln (Arbeitsplätzen) von 4 EGW auszugehen ist, ist es doch unerheblich, ob es sich um einen „reinen“ Friseurbetrieb oder einen an eine andere Betriebsstätte „angeschlossenen“ Friseurbetrieb handelt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwiesen, dass es sich im Amtssachverständigengutachten Seite 4 vorletzter Absatz „Einwohnergleichwerte errechnet für Top 2“ bei der vorletzten Zeile „4,0 EGW von Wettbüro und Spielautomatenhalle“ um einen offenkundigen Irrtum handelt, indem es richtigerweise „4,0 EGW von Friseurbetrieb“ heißen müsste. Des Weiteren lautet die letzte Zeile satt „Summe Top 1“ richtigerweise „Summe Top 2“, die erste Zeile im letzten Absatz statt „Berechnungsfläche Top 1“ richtigerweise „Berechnungsfläche Top 2“. Diese Richtigstellungen konnten aufgrund der Offenkundigkeit dieser Schreib- bzw. Übertragungsfehler vorgenommen werden. Wenn seitens der belangten Behörde zum bezogenen Gutachten des Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft eingewendet wird, dieses basiere lediglich auf Schätzungen der Mitarbeiter-Anzahl bzw. einer „Momentaufnahme“ während des vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheins, es bedürfe jedenfalls konkreter Angaben der Mieter zur Anzahl der tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter pro Monat und keine Stichtagsbetrachtung, so ist dem entgegen zu halten, dass seitens des Amtssachverständigen durchaus die Anzahl der tatsächlich am Stichtag angemeldeten Dienstnehmer durch Befragen der jeweiligen Filialleitung erhoben hat. In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass die Mitarbeiterzahlen, die einerseits von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, andererseits vom Verwaltungsgericht durch Anfrage bei den Mietern des Fachmarktzentrums erhoben wurden, von den Mitarbeiterzahlen, die anlässlich des Lokalaugenscheins festgestellt bzw. erfragt wurden, durchaus differieren. Dies ist mit dem Umstand erklärbar, dass es in der Natur kleiner Einzelhandelsbetriebe liegt, dass auf die Flexibilität des Arbeitsanfalls mit entsprechender Flexibilität der Mitarbeiterzahlen kurzfristig reagiert wird. Des weiteren muss Berücksichtigung finden, dass im Gegenstand Beschäftigungsmodelle von Vollzeit, Teilzeit mit unterschiedlichen Beschäftigungsausmaßen, Beschäftigung auf Geringfügigkeitsbasis (mit nur fallweisem Einsatz bei Bedarf) zur Anwendung gelangen. Auch starke Schwankungen der Kundenfrequenz sind evident. Es kann daher den sachverständigen Ausführungen nicht entgegen getreten werden, der die Heranziehung von Mittelwerten mit der größtmöglichen Objektivität begründet hat. 3.1.
- Es trifft zu, dass zur Vermeidung von Härtefällen gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht der Einheitssatz, sondern die Kanalbenützungsgebühr um den ermittelten Prozentsatz zu vermindern ist.Es trifft zu, dass zur Vermeidung von Härtefällen gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht der Einheitssatz, sondern die Kanalbenützungsgebühr um den ermittelten Prozentsatz zu vermindern ist. Nach diesem Berechnungsmodell beträgt die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche bezüglich Top 1 von 1.002,24 m² und eines Einheitssatzes von 2,54 Euro - sohin € 2.545,
- Dieser Betrag ist entsprechend der sachverständigen Ausführungen iSd § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 um 45,14% Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.396,56 (exklusive Umsatzsteuer).Nach diesem Berechnungsmodell beträgt die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche bezüglich Top 1 von 1.002,24 m² und eines Einheitssatzes von 2,54 Euro - sohin € 2.545,
- Dieser Betrag ist entsprechend der sachverständigen Ausführungen iSd Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 um 45,14% Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.396,56 (exklusive Umsatzsteuer). Nach diesem Berechnungsmodell beträgt die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche bezüglich Top 2 von 1.005,23 m² und eines Einheitssatzes von 2,54 Euro - sohin € 2.553,
- Dieser Betrag ist entsprechend der sachverständigen Ausführungen iSd § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 um 30,59% Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.772,23 (exklusive Umsatzsteuer).Nach diesem Berechnungsmodell beträgt die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche bezüglich Top 2 von 1.005,23 m² und eines Einheitssatzes von 2,54 Euro - sohin € 2.553,
- Dieser Betrag ist entsprechend der sachverständigen Ausführungen iSd Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 um 30,59% Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.772,23 (exklusive Umsatzsteuer). Indem sich eine Verminderung der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr laut Abgabenbescheiden vom
- Jänner 2010 solchermaßen nicht ergibt, haben die Abgabenbehörden zu Recht den Antrag auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühren abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1049.001.2016