RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1081/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des MH in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.07.2017, ohne Zahl, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Bauverfahren, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Spruchpunkt II des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.01.2017, Zl. BW-BV-13/2016, betreffend die Vorschreibung der Barauslagen für die Sachverständigengebühr in der Höhe von 600 Euro (10/2 Stunden á 60 Euro) ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.01.2017, Zl. BW-BV-13/2016, betreffend die Vorschreibung der Barauslagen für die Sachverständigengebühr in der Höhe von 600 Euro (10/2 Stunden á 60 Euro) ersatzlos aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.01.2017, Zl. BW-BV-13/2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer und Frau TH in Spruchpunkt I die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Pultdaches über dem Wintergarten in ein Massivdach sowie eine Umwidmung einer bestehenden Kleingarage in ein Geschäftslokal in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.01.2017, Zl. BW-BV-13/2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer und Frau TH in Spruchpunkt römisch eins die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Pultdaches über dem Wintergarten in ein Massivdach sowie eine Umwidmung einer bestehenden Kleingarage in ein Geschäftslokal in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde den Bauwerbern die Entrichtung der Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von 890,10 Euro binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Punktes aufgetragen. Im Bescheid findet sich dazu eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung dieser Kosten, in der u.a. Barauslagen im Zusammenhang mit Sachverständigengebühren in der Höhe von 600 Euro (10/2 Stunden á 60 Euro) angeführt sind.Im Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde den Bauwerbern die Entrichtung der Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von 890,10 Euro binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Punktes aufgetragen. Im Bescheid findet sich dazu eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung dieser Kosten, in der u.a. Barauslagen im Zusammenhang mit Sachverständigengebühren in der Höhe von 600 Euro (10/2 Stunden á 60 Euro) angeführt sind. In seiner Berufung vom 10.07.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Berechnung der Verfahrenskosten und moniert, dass die Weiterverrechnung der Kosten eines externen Sachverständigen nicht rechtens sei, da die Baubehörde I. Instanz einen Amtssachverständigen hätte hinzuziehen müssen.In seiner Berufung vom 10.07.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Berechnung der Verfahrenskosten und moniert, dass die Weiterverrechnung der Kosten eines externen Sachverständigen nicht rechtens sei, da die Baubehörde römisch eins. Instanz einen Amtssachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen würden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen könne. Das NÖ Gebietsbauamt II in Wiener Neustadt stelle grundsätzlich Amtssachverständige für Gutachten und Lokalaugenscheine in Bauverfahren zur Verfügung. Laut Auskunft des NÖ Gebietsbauamtes II würden jedoch keine Kapazitäten für rasche Begutachtungen und Lokalaugenscheine zur Verfügung stehen. Um Bauverfahren wesentlich zu beschleunigen, ziehe die Baubehörde der Marktgemeinde *** seit über 15 Jahren denselben nichtamtlichen Sachverständigen bei.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen würden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen könne. Das NÖ Gebietsbauamt römisch zwei in Wiener Neustadt stelle grundsätzlich Amtssachverständige für Gutachten und Lokalaugenscheine in Bauverfahren zur Verfügung. Laut Auskunft des NÖ Gebietsbauamtes römisch zwei würden jedoch keine Kapazitäten für rasche Begutachtungen und Lokalaugenscheine zur Verfügung stehen. Um Bauverfahren wesentlich zu beschleunigen, ziehe die Baubehörde der Marktgemeinde *** seit über 15 Jahren denselben nichtamtlichen Sachverständigen bei. In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer nochmals die durch die Beiziehung eines externen Sachverständigen entstandenen Mehrkosten an Verfahrenskosten zu korrigieren. Laut seinen Informationen stimme es nicht, dass beim Gebietsbauamt II keine Kapazitäten an Amtssachverständigen vorhanden gewesen wären. Er hätte viele Gespräche mit dem Gebietsbauamt II (gehabt), da er sich vorab dort erkundigt hätte. Es bestehe immer eine Möglichkeit, einen Termin mit einem Amtssachverständigen für eine Begutachtung und einen Lokalaugenschein zu bekommen. Aufgrund der Ausführungen der Baubehörde müsse er davon ausgehen, dass diese nie einen Amtssachverständigen hinzuziehen würde. Auch bei seiner ersten Baubewilligung im Jahr 2013 sei kein Amtssachverständiger anwesend gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass nun zweimal kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Darüber sei er von der Baubehörde nie informiert worden. Er hätte durchaus gewartet, bis ein Amtssachverständiger des NÖ Gebietsbaumamtes II einen Termin gehabt hätte.In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer nochmals die durch die Beiziehung eines externen Sachverständigen entstandenen Mehrkosten an Verfahrenskosten zu korrigieren. Laut seinen Informationen stimme es nicht, dass beim Gebietsbauamt römisch zwei keine Kapazitäten an Amtssachverständigen vorhanden gewesen wären. Er hätte viele Gespräche mit dem Gebietsbauamt römisch zwei (gehabt), da er sich vorab dort erkundigt hätte. Es bestehe immer eine Möglichkeit, einen Termin mit einem Amtssachverständigen für eine Begutachtung und einen Lokalaugenschein zu bekommen. Aufgrund der Ausführungen der Baubehörde müsse er davon ausgehen, dass diese nie einen Amtssachverständigen hinzuziehen würde. Auch bei seiner ersten Baubewilligung im Jahr 2013 sei kein Amtssachverständiger anwesend gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass nun zweimal kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Darüber sei er von der Baubehörde nie informiert worden. Er hätte durchaus gewartet, bis ein Amtssachverständiger des NÖ Gebietsbaumamtes römisch zwei einen Termin gehabt hätte. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 28.08.2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, die Beschwerde übermittelt. Der vollständige Verfahrensakt wurde schließlich mit Schreiben vom 30.10.2017 vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid zur Tragung der Kosten für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zum Bauverfahren verpflichtet werden konnte. Der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Bauakt der Marktgemeinde ***. Mit Schreiben vom 31.10.2016 beantragten der Beschwerdeführer und Frau TH bei der Marktgemeinde *** die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Änderung eines Pultdaches über dem Wintergarten in ein Massivdach sowie eine Umwidmung einer bestehenden Kleingarage in ein Geschäftslokal“ in ***, ***, Gst.Nr. ***, unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung. Am 30.11.2016 wurde von der Baubehörde dazu eine Bauverhandlung durchgeführt, im Rahmen der Baumeister WS in Vertretung des Büros MF, ***, als bautechnischer Sachverständiger Befund und Gutachten erstattete. Der von der Baubehörde aufgenommenen Verhandlungsschrift und dem Bauakt ist weiters zu entnehmen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit offensichtlich aufgrund eines früheren Antrages bereits am 25.08.2016 eine Vorprüfung von Einreichunterlagen vorgenommen worden war und seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 26.08.2016 sowie, nach einer Projektsergänzung vom 07.09.2016 und einer neuerlichen Vorprüfung am 16.09.2016, erneut mit Schreiben vom 19.09.2016 Aufforderungen zur Vervollständigung der Planunterlagen und Vorlage von Nachweisen erging. Einem Schreiben des Gebietsbauamtes *** ist zu entnehmen, dass der Marktgemeinde ***, als nicht standardgemäß betreuter Gemeinde, aus Kapazitätsgründen kein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden kann und diese Tatsache auch bereits am 31.10.2016 gegeben gewesen ist. Mit Schreiben vom 01.12.2016, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 05.12.2016, wurde seitens MF die Rechnung Nr. *** über die Erstellung von Sachverständigengutachten in diversen bei der Marktgemeinde *** durchgeführten Bauverfahren gelegt. In Bezug auf das Bauvorhaben „***, ***“ wurden für die
- Vorprüfung am 25.08.2016 3/2 Stunden, für die
- Vorprüfung am 16.09.2016 3/2 Stunden, für die
- Vorprüfung am 11.11.2016 1/2 Stunde und für den Lokalaugenschein sowie das Gutachten im Rahmen der Verhandlung am 30.11.2016 3/2 Stunden, in Summe somit 10/2 Stunden á 50 Euro zuzüglich 20 % MWSt, in Rechnung gestellt. Dieser Stundensatz entspricht dabei im Wesentlichen dem laut Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung für beratende und begutachtende Sachverständigentätigkeiten von Landesdienststellen für Dritte, somit auch für Gemeinden, aktuell zu verrechnenden Kostensatz von 121,44 Euro pro Stunde. Ein Bescheid über den Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen konnte von der Baubehörde nicht vorgelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde zufolge Abs. 2 leg.cit. aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde zufolge Absatz 2, leg.cit. aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. § 52 Abs. 1 AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2016, Zl. 2013/06/0085) und dabei zwischen „beigegebenen“ und „zur Verfügung stehenden“ amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde „beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde „zur Verfügung“ wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er in einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. Erkenntnis des VwGH von 22.06.2016, Zl. Ra 2016/03/0027).Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2016, Zl. 2013/06/0085) und dabei zwischen „beigegebenen“ und „zur Verfügung stehenden“ amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde „beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde „zur Verfügung“ wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er in einer anderen Behörde eingegliedert ist vergleiche Erkenntnis des VwGH von 22.06.2016, Zl. Ra 2016/03/0027). Der Marktgemeinde *** ist kein amtlicher bautechnischer Sachverständiger beigegeben. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 26.09.2002, Zl. 2000/06/0075 mwN) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor.Der Marktgemeinde *** ist kein amtlicher bautechnischer Sachverständiger beigegeben. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 26.09.2002, Zl. 2000/06/0075 mwN) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor. Folgt man der nachvollziehbaren Stellungnahme des Gebietsbauamtes ***, dass der Marktgemeinde ***, als nicht standardmäßig betreuter Gemeinde, aus Kapazitätsgründen kein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden konnte und kann, war die Baubehörde im vorliegenden Fall berechtigt, zum gegenständlichen Bauverfahren einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, wobei die Auswahl der konkreten Person des nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich ihr obliegt. Trotzdem kommt der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen Berechtigung zu: Die belangte Behörde hat übersehen, dass eine Vorschreibung von Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige deren vorangegangene Festsetzung mit Bescheid gemäß § 53a AVG voraussetzt.Die belangte Behörde hat übersehen, dass eine Vorschreibung von Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige deren vorangegangene Festsetzung mit Bescheid gemäß Paragraph 53 a, AVG voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde i.S.d. § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 18.09.1996, Zl. 95/03/0209).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß Paragraph 76, AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG „erwachsen“ ist vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 18.09.1996, Zl. 95/03/0209). Im vorliegenden Fall wurde seitens der Baubehörde unstrittig ein Gebührenanspruch bescheidmäßig nicht festgestellt, sondern die vom nichtamtlichen Sachverständigen gelegte Rechnung offensichtlich lediglich faktisch bezahlt. Die diesbezügliche Kostenvorschreibung war daher mangels bescheidmäßiger Gebührenfestsetzung ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1081.001.2017