RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-10/001-2018 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 138.
(1)Der Verfassungsgerichtshof erkennt über KompetenzkonflikteArtikel 138,
(1)Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte 1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; (…) Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (…) Art.
- (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für das Vorliegen einer zulässigen Parteibeschwerde ist damit die Behauptung einer (möglichen) Rechtsverletzung.Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für das Vorliegen einer zulässigen Parteibeschwerde ist damit die Behauptung einer (möglichen) Rechtsverletzung. § 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde; dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) sowie ein Begehren (Z 4).Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde; dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) sowie ein Begehren (Ziffer 4,). Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 9 Abs. 1 VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet, und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder deren gänzliche Beseitigung begehrt.Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet, und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder deren gänzliche Beseitigung begehrt. Im Verfahren über eine Parteibeschwerde, welches die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand hat, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine solches Rechtsschutzinteresse unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Rechtsschutzwerber gegen eine befristet erteilte Bewilligung wendet und der Zeitraum, für welchen die Bewilligung erteilt wurde, im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043; VfGH 15.03.2017, E 46/2016). In Ermangelung einer Möglichkeit zur rückwirkenden Herstellung des geltend gemachten Rechts hätte die Entscheidung hier keinen Einfluss mehr auf die Rechtsstellung des Rechtsschutz-werbers und die Erreichung des Verfahrensziels für diesen keinen objektiven Nutzen mehr; die Behandlung des Rechtsbehelfs in derartigen Konstellationen liefe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinaus, wofür die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (wiederum VfGH 15.03.2017, E 46/2016).Im Verfahren über eine Parteibeschwerde, welches die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand hat, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine solches Rechtsschutzinteresse unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Rechtsschutzwerber gegen eine befristet erteilte Bewilligung wendet und der Zeitraum, für welchen die Bewilligung erteilt wurde, im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs bereits abgelaufen ist vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043; VfGH 15.03.2017, E 46 aus 2016,). In Ermangelung einer Möglichkeit zur rückwirkenden Herstellung des geltend gemachten Rechts hätte die Entscheidung hier keinen Einfluss mehr auf die Rechtsstellung des Rechtsschutz-werbers und die Erreichung des Verfahrensziels für diesen keinen objektiven Nutzen mehr; die Behandlung des Rechtsbehelfs in derartigen Konstellationen liefe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinaus, wofür die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (wiederum VfGH 15.03.2017, E 46 aus 2016,). Schließlich ist im gegenständlichen Zusammenhang zu beachten, dass kein zulässiges Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vorliegt, wenn eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt wird, über welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/11/0044). Denn die Prüf- und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts findet seine äußerste Grenze in jenem Rahmen, den die Sache des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens absteckt. Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur jene Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde gebildet hat (zB VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042).Schließlich ist im gegenständlichen Zusammenhang zu beachten, dass kein zulässiges Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vorliegt, wenn eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt wird, über welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/11/0044). Denn die Prüf- und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts findet seine äußerste Grenze in jenem Rahmen, den die Sache des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens absteckt. Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur jene Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde gebildet hat (zB VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich das vorliegende Rechtsmittel in mehrfacher Hinsicht als unzulässig. Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich das vorliegende Rechtsmittel sowohl gegen den Bescheid vom
- November 2017 als auch gegen einen Bescheid vom Oktober 2017 richtet, welcher auf Grund der Aktenlage als der bereits im Sachverhalt näher beschriebene Bescheid vom
- Oktober 2017, MDW2-WA-1415/003, identifiziert werden kann. „Sache“ des Bescheides vom
- Oktober 2017 war die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine temporäre Wasserhaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Damit im Zusammenhang steht die Entscheidung über Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- November 2017, Spruchpunkt 1., 2.,
- (bis auf den Antrag auf Untersagung der Überbauung der Baustelle),
- und
- (teilweise). Die übrigen Anträge, über die mit dem zuletzt genannten Bescheid entschieden wurden, lassen sich dem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuordnen bzw. handelt es sich um Anträge auf einer endgültigen Entscheidung vorgelagerte Verfahrensanordnungen bzw. tatsächliche Handlungen der Behörde (Spruchpunkt
- hinsichtlich der begehrten Überwachung des Bauvorhabens, Spruchpunkt
- sowie Spruchpunkt
- und
- betreffend Durchführung wasserrechtlicher Überprüfungsverhandlungen). Nun begehren die anwaltlich vertretenden Beschwerdeführer als Sachentscheidung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine Behebung eines Bescheides nach § 28 Abs. 2 VwGVG als Sachentscheidung hat aber zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über denselben Verfahrensgegenstand nicht neuerlich entscheiden darf – Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0121). Bei der ersatzlosen Behebung als negative Sachentscheidung wird also eine neuerliche Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausgeschlossen und darf daher nur dann ergehen, wenn in einer Sache nicht mehr entschieden werden darf (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082). Ein dennoch darauf gerichtetes Beschwerdebegehren erweist sich daher als unstatthaft. Dies ist gegenständlich der Fall, da bei ersatzloser Behebung die Anträge – sowohl jene der Beschwerdeführer, als auch der Bewilligungsantrag, welcher zum Bescheid vom
- Oktober 2017 geführt hat – unerledigt blieben. Eine auf ein solches Verfahrensergebnis gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig.Nun begehren die anwaltlich vertretenden Beschwerdeführer als Sachentscheidung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine Behebung eines Bescheides nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als Sachentscheidung hat aber zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über denselben Verfahrensgegenstand nicht neuerlich entscheiden darf – Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt vergleiche VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0121). Bei der ersatzlosen Behebung als negative Sachentscheidung wird also eine neuerliche Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausgeschlossen und darf daher nur dann ergehen, wenn in einer Sache nicht mehr entschieden werden darf (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082). Ein dennoch darauf gerichtetes Beschwerdebegehren erweist sich daher als unstatthaft. Dies ist gegenständlich der Fall, da bei ersatzloser Behebung die Anträge – sowohl jene der Beschwerdeführer, als auch der Bewilligungsantrag, welcher zum Bescheid vom
- Oktober 2017 geführt hat – unerledigt blieben. Eine auf ein solches Verfahrensergebnis gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017 haben die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass ihr Rechtsmittel auf die vollständige Sanierung bzw. Sicherung vermuteter Kontaminationen abziele. Schließlich haben sie beantragt, der Beschwerdegegnerin die Errichtung von Spundwänden bzw. sonstigen Sicherungsmaßnahmen aufzutragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verbesserung einer Beschwerde bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden noch in Betracht kommt, erweist sich doch auch dieser Antrag als unzulässig, liegt er doch zweifellos außerhalb der Sache (genauer gesagt: der „Sachen“), welche den Inhalt der angefochtenen behördlichen Entscheidung bildete(n). Die von den Beschwerdeführern angestrebte Entscheidung ist nämlich eine solche nach Maßnahmen gemäß § 138 Abs. 1 lit.b WRG
- Einen solchen Antrag hatten die Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Selbst wenn man das bisherige Vorbringen im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in eine solche Richtung verstehen könnte, war ein derartiger Antrag jedenfalls nicht Gegenstand der Sprüche der angefochtenen Bescheide, die den Rahmen auch für das mögliche Beschwerdebegehren vorgeben. Auch aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde vom
- Dezember 2017 als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017 haben die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass ihr Rechtsmittel auf die vollständige Sanierung bzw. Sicherung vermuteter Kontaminationen abziele. Schließlich haben sie beantragt, der Beschwerdegegnerin die Errichtung von Spundwänden bzw. sonstigen Sicherungsmaßnahmen aufzutragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verbesserung einer Beschwerde bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden noch in Betracht kommt, erweist sich doch auch dieser Antrag als unzulässig, liegt er doch zweifellos außerhalb der Sache (genauer gesagt: der „Sachen“), welche den Inhalt der angefochtenen behördlichen Entscheidung bildete(n). Die von den Beschwerdeführern angestrebte Entscheidung ist nämlich eine solche nach Maßnahmen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG
- Einen solchen Antrag hatten die Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Selbst wenn man das bisherige Vorbringen im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in eine solche Richtung verstehen könnte, war ein derartiger Antrag jedenfalls nicht Gegenstand der Sprüche der angefochtenen Bescheide, die den Rahmen auch für das mögliche Beschwerdebegehren vorgeben. Auch aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde vom
- Dezember 2017 als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde aus weiteren Gründen als nicht statthaft: Soweit der Bescheid vom
- November 2017 Verfahrensanordnungen zum Inhalt hat (siehe dazu oben), ist dagegen gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine konkrete Erledigung, die von Gesetzes wegen als Verfahrensanordnung zu ergehen hatte, selbst dann nicht als anfechtbarer Bescheid zu deuten, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. zB VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Auch in diesem Fall liegt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vor, sodass die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.Soweit der Bescheid vom
- November 2017 Verfahrensanordnungen zum Inhalt hat (siehe dazu oben), ist dagegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine konkrete Erledigung, die von Gesetzes wegen als Verfahrensanordnung zu ergehen hatte, selbst dann nicht als anfechtbarer Bescheid zu deuten, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche zB VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Auch in diesem Fall liegt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vor, sodass die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit sich die Beschwerde auf bzw. gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserhaltung - Bescheid vom
- Oktober 2017 sowie die Anträge 1., 2., 3., (betreffend nachträgliche Auflagen) und
- – richtet, fehlt es den Beschwerdeführern im Hinblick auf die faktisch bereits vor Beschwerdeerhebung konsumierte wasserrechtliche Bewilligung bzw. dem bei der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2018 erklärten Verzicht der Beschwerdegegnerin an einem Rechtsschutzbedürfnis, sodass auch aus diesem Grund – einen zulässigen Beschwerdeantrag vorausgesetzt – die Beschwerde zurückzuweisen wäre (bzw. bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach Beschwerdeerhebung allenfalls mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen wäre). Insofern ist die Fallkonstellation mit der Bekämpfung eines Bewilligungsbescheides vergleichbar, von dem wegen Zeitablaufs nicht mehr Gebrauch gemacht werden kann. Anzumerken ist in dem Zusammenhang, dass auch ein ursprünglich zulässiger Antrag nachträglich unzulässig werden kann und sodann zurückzuweisen ist (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Eine Entscheidung über die Frage, ob die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen vorlagen, liefe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinaus, wofür die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (vgl. die oben angeführte Judikatur).Eine Entscheidung über die Frage, ob die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen vorlagen, liefe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinaus, wofür die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind vergleiche die oben angeführte Judikatur). Dies gilt im Übrigen auch für das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG
- Auch wenn die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
- November 2017 kein konkretes inhaltliches Begehren gestellt haben, ergibt sich im Gesamtzusammenhang und aus dem Verweis auf bisherige Eingaben, dass dieser Antrag auf die Einstellung der Bauführung zur Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Baugrube bzw. Durchführung von Untersuchungen vor Bauführung gerichtet war. Da mittlerweile das Tiefgeschoß der in Rede stehenden Wohnhausanlage hergestellt wurde, vermag auch dieses Begehren ihr Ziel nicht mehr zu erreichen - ganz abgesehen davon, dass Hinweise auf Gefahr in Verzug und notwendige weitere Sanierungsschritte nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen gar nicht vorliegen. Eine bloß abstrakte Prüfung, ob bei der Sachlage im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorlagen, obliegt dem Gericht aus den zuvor genannten Erwägungen jedoch nicht. Einer Auswechslung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Begehren nach einer endgültigen Sicherungs- bzw. Sanierungsentscheidung steht jedoch der Umstand entgegen, dass damit der Verfahrensgegenstand überschritten würde und das Verwaltungsgericht erstmals über eine Sache entscheiden würde, die noch gar nicht Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der zuständigen Verwaltungsbehörde gewesen ist. Auch deshalb war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Dies gilt im Übrigen auch für das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG
- Auch wenn die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
- November 2017 kein konkretes inhaltliches Begehren gestellt haben, ergibt sich im Gesamtzusammenhang und aus dem Verweis auf bisherige Eingaben, dass dieser Antrag auf die Einstellung der Bauführung zur Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Baugrube bzw. Durchführung von Untersuchungen vor Bauführung gerichtet war. Da mittlerweile das Tiefgeschoß der in Rede stehenden Wohnhausanlage hergestellt wurde, vermag auch dieses Begehren ihr Ziel nicht mehr zu erreichen - ganz abgesehen davon, dass Hinweise auf Gefahr in Verzug und notwendige weitere Sanierungsschritte nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen gar nicht vorliegen. Eine bloß abstrakte Prüfung, ob bei der Sachlage im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorlagen, obliegt dem Gericht aus den zuvor genannten Erwägungen jedoch nicht. Einer Auswechslung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Begehren nach einer endgültigen Sicherungs- bzw. Sanierungsentscheidung steht jedoch der Umstand entgegen, dass damit der Verfahrensgegenstand überschritten würde und das Verwaltungsgericht erstmals über eine Sache entscheiden würde, die noch gar nicht Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der zuständigen Verwaltungsbehörde gewesen ist. Auch deshalb war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. In Bezug auf den Bescheid vom
- Oktober 2017 sei bemerkt, dass die Beschwerdeführer selbst betont haben, dass ihnen der Inhalt jenes Bescheides nicht bekannt sei. Sie vermögen daher in Wahrheit eine Rechtsverletzung durch diesen Bescheid gar nicht zu behaupten, sodass auch aus diesem Grunde eine statthafte Beschwerde nicht vorliegt. Dessen ungeachtet, haben sie mit der „vorsichtshalber“ erhobenen Beschwerde ihr Beschwerderecht verbraucht, sodass auch hinsichtlich des Begehrens auf Bescheidzustellung (Spruchpunkt
- des Bescheides vom 20.November 2017) kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand (von der Bescheidzustellung, deren Zweck sich in der Ermöglichung einer Beschwerde erschöpft, zu unterscheiden ist das Interesse an der Kenntnis des Inhalts eines Bescheides, welches - Parteistellung vorausgesetzt – durch ein Begehren auf Akteneinsicht - auch weiterhin – geltend gemacht werden kann). In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er – von vorherein – eine Rechtsverletzung mangels Vorliegens eines verletzbaren, im Wasserrechts-verfahren geschützten Rechtes (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) nicht zu behaupten vermochte. Anzumerken ist, dass das Recht, bewilligungsfreie Maßnahmen nach In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er – von vorherein – eine Rechtsverletzung mangels Vorliegens eines verletzbaren, im Wasserrechts-verfahren geschützten Rechtes vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) nicht zu behaupten vermochte. Anzumerken ist, dass das Recht, bewilligungsfreie Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 1 WRG 1959 zu setzen, Ausfluss des Grundeigentums ist, und daher nur vom Eigentümer beansprucht werden kann.Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 zu setzen, Ausfluss des Grundeigentums ist, und daher nur vom Eigentümer beansprucht werden kann. Sohin ergibt sich, dass die Beschwerde der S GmbH, des CS sowie des FM gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2017 und
- November 2017, MDW2-WA-1415/003, zurückzuweisen war. Über das Begehren der Beschwerdeführer, der K GmbH einen gewässerpolizeilichen Auftrag zu erteilen, wird die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft Mödling zu entscheiden haben; der Antrag wurde der Behörde vom Gericht in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG bereits übermittelt.Über das Begehren der Beschwerdeführer, der K GmbH einen gewässerpolizeilichen Auftrag zu erteilen, wird die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft Mödling zu entscheiden haben; der Antrag wurde der Behörde vom Gericht in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG bereits übermittelt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich diese Entscheidung auf die (auch nicht uneinheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) zu stützen vermag. Die Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich diese Entscheidung auf die (auch nicht uneinheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) zu stützen vermag. Die Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.10.001.2018