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{'item': 'LVwG-AV-1124/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1124/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des JS, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Thomas Herzka in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Baden vom 18.08.2017 zu Zl. BNS3-S-1710/002, betreffend der aufgetragenen Verpflichtung zur Duldung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des JS, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Thomas Herzka in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Baden vom 18.08.2017 zu Zl. BNS3-S-1710/002, betreffend der aufgetragenen Verpflichtung zur Duldung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 29 leg.cit. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, leg.cit. als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid der BH Baden vom 18.08.2017 zu Zl. BNS3-S-1710/002, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer JS zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Dagegen erhob er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das „Bundesverwaltungsgericht“ – gemeint wohl richtigerweise „Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“ – welches sich für sachlich zuständig erklärt, wurde begehrt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand zu nehmen, da dahingehend nicht die dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen würden, insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dies nicht erforderlich mache, überdies auch sein Mandant strafrechtlich kein berücksichtigungswürdiges, rechtskräftiges Delikt aufzuweisen habe. In der antragsgemäß am 12.01.2018 am Sitz der BH Baden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der vorgelegten Kopie der Benachrichtigung der StA *** von der Einstellung des gegenständlichen Verfahrens bezüglich zugrundeliegenden, auslösenden Vorfalles, des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, den Rechtsausführungen und Äußerungen sowohl des Rechtsvertreters als auch der Vertreterin der belangten Behörde, und hielten die Verfahrensparteien jeweils eigenes schriftlich getätigtes Vorbringen aufrecht, erhoben dieses zum Schlusswort und wird seitens des LVwG NÖ – basierend auf obig der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen und Beweiswürdigung – der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgezogen – in rechtlicher Hinsicht erwogen wie folgt: Vorliegender Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Dem bekämpften Bescheid der BH Baden liegt unter anderem eine Anzeige der PI *** an die StA *** wegen des Verdachts der Begehung der Delikte nach §§ 222, 125, 297, 298, 83 und 105 StGB zugrunde. Dem bekämpften Bescheid der BH Baden liegt unter anderem eine Anzeige der PI *** an die StA *** wegen des Verdachts der Begehung der Delikte nach Paragraphen 222, 125, 297, 298, 83 und 105 StGB zugrunde. Das Verfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 01.12.2017 gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 01.12.2017 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Auch wenn in der Person des JS keine Vorstrafen aufliegen, aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere dokumentierte Amtshandlungen – Bestandteil dieses Aktes – aktenkundig sind und unbestritten bleiben, ist im Lichte ständiger VwGH-Judikatur das Fehlen von Vorstrafen nicht entscheidungsrelevant für die Berechtigung der Behörde, eine Person zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu verpflichten. Gegenständlich einverständlich und unbestritten ist alleinige Rechtsfrage, ob es aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint, JS gemäß § 65 Abs. 1 SPG erkennungsdienstlich zu behandeln. Gegenständlich einverständlich und unbestritten ist alleinige Rechtsfrage, ob es aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint, JS gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG erkennungsdienstlich zu behandeln. Die in der Beschwerde getätigten Ausführungen hinsichtlich der Tatbegehung einer bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Übertretung, des Verdachts der Begehung eines Vergehens oder eines Verbrechens sind gleichfalls nicht entscheidungsrelevant für die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG.Die in der Beschwerde getätigten Ausführungen hinsichtlich der Tatbegehung einer bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Übertretung, des Verdachts der Begehung eines Vergehens oder eines Verbrechens sind gleichfalls nicht entscheidungsrelevant für die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG. Aufgrund des Persönlichkeitsbildes, welches das Gericht im Rahmen der Unmittelbarkeit anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Person des Beschwerdeführers gewonnen hat, des Umstandes, dass der Einschreiter aufgrund seiner offenbaren Persönlichkeitsstruktur bei zwischenmenschlichen Problemen mit Sicherheit nicht deeskalierend aufgrund seiner Handlungen und Rhetorik auf seine Mitmenschen wirkt, er von der Unfehlbarkeit seiner subjektiven Standpunkte überzeugt, und offenbar auch nicht bereit ist, Kompromissen zuzustimmen, respektive von seiner subjektiven Überzeugung auch nur wenig abzurücken, und diese Fakten den umfangreichen, kriminalpolizeilichen Aktenindex erklären, sowie der Umstand, dass JS in der mündlichen Verhandlung doch das Bild vermittelte, seine subjektive Meinung und Überzeugung unter allen Umständen im zwischenmenschlichen Kontakt durchsetzen zu wollen, dies doch verbunden mit einem verbalen Aggressionspotential, ist aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe durchaus rechts- und gesetzeskonform und überdies im Einklang mit der im Folgenden näher zu behandelnden ständigen VwGH-Judikatur zu sehen. Die obigen Ausführungen des LVwG NÖ zur Persönlichkeit des Betroffenen stützen sich auf die im Rahmen der Unmittelbarkeit getroffene, begründete, abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die die Annahme zulässt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des JS zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich ist (vgl. VwGH v. 17.03.2015 zu Ra 2015/01/0041 ua).Die obigen Ausführungen des LVwG NÖ zur Persönlichkeit des Betroffenen stützen sich auf die im Rahmen der Unmittelbarkeit getroffene, begründete, abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die die Annahme zulässt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des JS zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich ist vergleiche VwGH v. 17.03.2015 zu Ra 2015/01/0041 ua). Diese im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung zu bringende Entscheidung steht auch im Einklang mit der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser Entscheidung zeitlich vorgelagert ist, vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 18.05.2009, Zl. 2009/17/003 und vom 03.07.2009, Zl. 2009/17/0070 ua.Diese im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung zu bringende Entscheidung steht auch im Einklang mit der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser Entscheidung zeitlich vorgelagert ist, vergleiche etwa dessen Erkenntnisse vom 18.05.2009, Zl. 2009/17/003 und vom 03.07.2009, Zl. 2009/17/0070 ua. Gegenständliche Befugnis der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung dient auch sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen (vgl. VwGH v. 18.06.2014 zu Zl. 2013/01/0134 und VwGH v. 20.03.2013, Zl. 2013/01/0006).Gegenständliche Befugnis der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung dient auch sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen vergleiche VwGH v. 18.06.2014 zu Zl. 2013/01/0134 und VwGH v. 20.03.2013, Zl. 2013/01/0006). Aus obigen Ausführungen erhellt zweifelsfrei, dass gemäß § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe zu fordern (vgl. VwGH v. 22.05.2014 zu Zl. 2013/01/0045 ua).Aus obigen Ausführungen erhellt zweifelsfrei, dass gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe zu fordern vergleiche VwGH v. 22.05.2014 zu Zl. 2013/01/0045 ua). Sohin erweist sich der bekämpfte Bescheid der BH Baden vom 18.08.2017 zu Zl. BNS3-S-1710/002 als rechtskonform und die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Person des JS im Lichte ständiger Judikatur und der Absicht des Gesetzgebers als gerechtfertigt, sohin vorliegender Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend – so wie obig zitiert – eine gesicherte, ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend – so wie obig zitiert – eine gesicherte, ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1124.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.