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{'item': 'LVwG-AV-130/001-2016'}

Obsah (6)§ 66§ 22§ 6§ 8§ 70§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-130/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 AVG wird die Berufung zurückgewiesen.“ Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er (bloß) zu lauten hat: , „

Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird die Berufung zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Verständigungen

§ 22NÖ Bauordnung 1996 (NÖ Bau

O 1996) vom 04.12.2014 und 07.01.2015 wurden die drei Beschwerdeführer vom Einlangen eines Bauvorhabens zur Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten und 6 PKW-Stellplätzen auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, verständigt. Mit Verständigungen

Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) vom 04.12.2014 und 07.01.2015 wurden die drei Beschwerdeführer vom Einlangen eines Bauvorhabens zur Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten und 6 PKW-Stellplätzen auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, verständigt. Nach Ergänzung der Einreichunterlagen erging am 09.03.2015 neuerlich eine Verständigung

§ 22NÖ Bau

O 1996 an die Nachbarn.Nach Ergänzung der Einreichunterlagen erging am 09.03.2015 neuerlich eine Verständigung

Paragraph 22, NÖ BauO 1996 an die Nachbarn. Mit Schreiben vom 25.03.2015, 26.03.2015 bzw. 24.03.2015 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Zu der für 05.05.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nicht geladen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nahmen dennoch als Beteiligte an der Verhandlung teil. Laut Verhandlungsschrift war zu diesem Zeitpunkt die Teilung der Liegenschaft eingereicht und die Herstellung der Grundbuchsordnung im Laufen. Das Bezirksgericht *** bewilligte mit Beschluss vom 21.04.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die B GmbH (Bauwerberin) am Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 28.05.2015 wurde die Abtrennung des Grundstückes Nr. *** aus dem Grundstück Nr. *** bewilligt. Dieses neue Grundstück stellt sich als Fahnengrundstück dar, welches an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzt. Das verbleibende Grundstück Nr. *** (Baugrundstück im gegenständlichen Verfahren) grenzt nicht mehr an das Grundstück der Beschwerdeführer an. Mit Bescheid vom 09.07.2015 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Wenngleich der Bewilligungsbescheid den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde, erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies die Berufung der drei Beschwerdeführer mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 zurück. Gleichzeitig wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zu Punkt I. (Baubewilligung) abgeändert (Korrektur der Rechtsgrundlagen von NÖ BO 2014 auf NÖ BauO 1996). Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies die Berufung der drei Beschwerdeführer mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 zurück. Gleichzeitig wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zu Punkt römisch eins. (Baubewilligung) abgeändert (Korrektur der Rechtsgrundlagen von NÖ BO 2014 auf NÖ BauO 1996). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht an das Baugrundstück angrenze und von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen von mehr als 14 Metern getrennt sei, weshalb sie keine Parteistellung habe. Es liege eine weitere Liegenschaft mit einer Gesamtlänge von 20,91 m dazwischen. Eine Verbindung mit dem auf dem Nachbargrundstück Nr. *** anhängigen Bauverfahren sei nicht zweckmäßig. Zum Beschwerdevorbringen: In der vorliegenden, mit 06.01.2016 datierten Beschwerde werden in den weitwendigen Ausführungen zunächst die unausgereifte Einreichung kurz vor Beschluss einer Bausperre sowie zahlreiche Bauordnungswidrigkeiten geltend gemacht. Der Bauwerber sei auch nach mehr als sechs Monaten nach Antragstellung und laut Grundbuchsauszug vom 04.05.2015 einen Tag vor der Bauverhandlung nicht Eigentümer des Baugrundstückes gewesen und sei das Baugrundstück zu diesem Zeitpunkt noch ungeteilt und auch nicht im Grundsteuer- oder Grenzkataster eingetragen gewesen. Die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Bauverhandlung seien völlig unklar gewesen, sodass die Anträge auf Baubewilligung bereits im Zuge der Vorprüfung abzuweisen gewesen wären. Ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse könnten Parteien des Verfahrens

§ 6NÖ Bau

O 1996 und deren Parteistellung nicht geklärt werden.

§ 6NÖ Bau

O 1996 dürften neben Parteien auch „Beteiligte“ (

§ 8

AVG) am Verfahren teilnehmen und seien den Beschwerdeführern sämtliche der (näher genannten) Rechte verwehrt worden, insbesondere sei das von ihnen vorgelegte Privatgutachten nicht zum Akt genommen worden, weshalb das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Darüber hinaus wurden die Einreichpläne, insbesondere auch hinsichtlich der Darstellung der Grundgrenze des Baugrundstückes, bemängelt, es liege kein gesicherter Grenzverlauf vor. Die in den beiden Bauverfahren *** und *** wechselseitig vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechte würden de facto eine Zusammenlegung der betroffenen Grundstücke bedeuten, wodurch die Parteistellung der Beschwerdeführer in beiden Verfahren auflebe. Die Behörde hätte die Grundteilung untersagen müssen, da hiedurch der Zweck der Bausperre gefährdet gewesen sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid mangle es an entsprechender Begründung und liege Befangenheit des Bürgermeisters vor. Schließlich wurde Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Niederschrift moniert. Zu den abgeänderten Einreichunterlagen sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen verwehrt worden. Abschließend wurde die Verletzung des Nachbarrechtes auf Immissionsschutz geltend gemacht. In der vorliegenden, mit 06.01.2016 datierten Beschwerde werden in den weitwendigen Ausführungen zunächst die unausgereifte Einreichung kurz vor Beschluss einer Bausperre sowie zahlreiche Bauordnungswidrigkeiten geltend gemacht. Der Bauwerber sei auch nach mehr als sechs Monaten nach Antragstellung und laut Grundbuchsauszug vom 04.05.2015 einen Tag vor der Bauverhandlung nicht Eigentümer des Baugrundstückes gewesen und sei das Baugrundstück zu diesem Zeitpunkt noch ungeteilt und auch nicht im Grundsteuer- oder Grenzkataster eingetragen gewesen. Die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Bauverhandlung seien völlig unklar gewesen, sodass die Anträge auf Baubewilligung bereits im Zuge der Vorprüfung abzuweisen gewesen wären. Ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse könnten Parteien des Verfahrens

Paragraph 6, NÖ BauO 1996 und deren Parteistellung nicht geklärt werden.

Paragraph 6, NÖ BauO 1996 dürften neben Parteien auch „Beteiligte“ (

Paragraph 8, AVG) am Verfahren teilnehmen und seien den Beschwerdeführern sämtliche der (näher genannten) Rechte verwehrt worden, insbesondere sei das von ihnen vorgelegte Privatgutachten nicht zum Akt genommen worden, weshalb das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Darüber hinaus wurden die Einreichpläne, insbesondere auch hinsichtlich der Darstellung der Grundgrenze des Baugrundstückes, bemängelt, es liege kein gesicherter Grenzverlauf vor. Die in den beiden Bauverfahren *** und *** wechselseitig vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechte würden de facto eine Zusammenlegung der betroffenen Grundstücke bedeuten, wodurch die Parteistellung der Beschwerdeführer in beiden Verfahren auflebe. Die Behörde hätte die Grundteilung untersagen müssen, da hiedurch der Zweck der Bausperre gefährdet gewesen sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid mangle es an entsprechender Begründung und liege Befangenheit des Bürgermeisters vor. Schließlich wurde Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Niederschrift moniert. Zu den abgeänderten Einreichunterlagen sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen verwehrt worden. Abschließend wurde die Verletzung des Nachbarrechtes auf Immissionsschutz geltend gemacht. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet. Feststellungen: Für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 09.07.2015 die baubehördliche Bewilligung erteilt. Dieses Grundstück entstand auf Grund einer Abtrennung des Grundstückes Nr. *** und wurde diese mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 28.05.2015 bewilligt. Dieses neue Grundstück *** stellt sich als Fahnengrundstück dar, welches an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzt. Das verbleibende Grundstück Nr. *** (Baugrundstück im gegenständlichen Verfahren) grenzt nicht mehr an das Grundstück der Beschwerdeführer an. Die Beschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, welches östlich des Baugrundstückes gelegen ist, jedoch nunmehr durch das dazwischen liegende Grundstück Nr. *** getrennt ist. Der Abstand des Grundstücks der Beschwerdeführer zum Baugrundstück beträgt 20,91 m. Der Bewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Die dennoch erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 zurückgewiesen und zugleich – bei insoweit teilweiser Stattgabe der Berufung – der erstinstanzliche Bescheid in der Benennung seiner Rechtsgrundlagen abgeändert. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den Angaben in der Beschwerde und sind unstrittig. Rechtslage:

§ 70Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ Bau

O 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 NÖ BauO 2014 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 2014 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Da das Bauansuchen am 23.10.2014 eingebracht wurde, sind im konkreten Fall die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden.

§ 6Abs.1 der NÖ Bau

O 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs.2, § 34 Abs.2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z.2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Erwägungen: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können nur die Eigentümer bestimmter, in § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 genannter, Baugrundstücke Nachbarn sein und nur diese haben Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können nur die Eigentümer bestimmter, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 genannter, Baugrundstücke Nachbarn sein und nur diese haben Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2009, 2008/05/0057, ausgesprochen, dass in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke haben, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Diese Fixierung auf 14 m ist durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Im gegenständlichen Fall liegt die Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer mehr als 20 m vom Baugrundstück entfernt. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass zum Zeitpunkt der Bauverhandlung die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück unklar gewesen seien sowie keine gesicherte Grenze vorgelegen sei, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück für die Frage der Parteistellung von Nachbarn nicht relevant ist, zumal hier einzig der Abstand zwischen den beiden Grundstücken maßgebend ist. Zum anderen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bauverhandlung an, sondern hat die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen. Hinsichtlich einer Grundstücksteilung dahingehend, dass durch Abtrennung eines neuen Grundstückes nunmehr ein Abstand von mehr als 14 m zu den bisherigen Nachbarn vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2013, 2010/05/0145, folgendes ausgesprochen: „Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom
  5. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
  6. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich (vgl. zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
  7. Mai 2008, 2007/06/0306).“„Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom
  8. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
  9. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich vergleiche zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
  10. Mai 2008, 2007/06/0306).“ Auf Grund des Abstandes des Grundstückes der Beschwerdeführer zum Baugrundstück von mehr als 20 m kommt den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, betreffend Grundstück Nr. ***, keine Parteistellung zu. Das Recht auf Zustellung des Bewilligungsbescheides ebenso wie das Recht zur Erhebung einer Berufung haben jedoch nur Parteien. Das Vorbringen, als Beteiligte am Verfahren teilgenommen zu haben und diesbezüglich zustehender Rechte, geht daher ins Leere. Auch die umfangreichen weiteren Vorbringen waren vom Verwaltungsgericht mangels Parteistellung nicht zu prüfen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH
  11. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; VwGH 9.11.2010, 2007/21/0493; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010; E 19.10.1988, 88/01/0002). Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH
  12. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; VwGH 9.11.2010, 2007/21/0493; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010; E 19.10.1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E 20.03.2012, 2012/11/0013; VwGH 27.04.2004, 2004/21/0014; VwGH 23.10.2002, 2002/12/0232; VwGH 28.04.1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E 20.03.2012, 2012/11/0013; VwGH 27.04.2004, 2004/21/0014; VwGH 23.10.2002, 2002/12/0232; VwGH 28.04.1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung als rechtmäßig anzusehen war. Angesichts der Tatsache, dass das Grundstück der Beschwerdeführer mehr als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegt und den Beschwerdeführern daher keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt, steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid nicht zu und ist daher die Zurückweisung der Berufung nicht zu beanstanden. Insofern zugleich aber auch der Baubewilligungsbescheid im Hinblick auf die Korrektur der anzuwendenden Rechtslage abgeändert wurde, erweist sich dieser Spruchteil (im Rahmen der Entscheidung über eine Berufung durch Nichtparteien) als unzulässig und war demzufolge zu beheben. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.130.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.