GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter B und C vom 14.11.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 16.11.2016 und beim Amt der NÖ Landesregierung am 23.11.2016 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer seinen persönlich gestellten und mit 29.09.2016 datierten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert. Diesem Antrag wurde am 23.05.2017 ein Quotenplatz zugeteilt. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (gültig bis 05.07.2026), seine Heiratsurkunde mit F vom 21.07.2016, seine Geburtsurkunde (ausgestellt am 22.07.2016), Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Jänner 2016 bis September 2016, einen Strafregisterauszug der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für den Beschwerdeführer vom 16.08.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 12.08.2016, einen Mietvertrag vom 10.11.2016 abgeschlossen zwischen F und die „I Gesellschaft m.b.H.“ sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der E AG für G für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung legte zudem der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Arbeitsbestätigung der D GmbH für F vom 01.08.2017, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 24.07.2017, einen Strafregisterauszug der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F vom 18.07.2017 und für den Beschwerdeführer vom 18.07.2017, ein Diplom „A1 Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 12.01.2015, ein Schreiben der NÖGKK vom 31.07.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017, einen Versicherungsdatenauszug für F vom 31.07.2017, eine Kreditvereinbarung der H AG mit F vom 30.09.2013, ein (nicht unterfertigtes und undatiertes) Antragsformular auf Abschluss einer Lebensversicherung der F bei der J AG, ein Konvolut von Kontoauszügen, Rechnungen der K GmbH bzw. der L-HandelsgesmbH und Teilzahlungsanträgen der F bei der M GmbH, weitere Strafregisterauszüge der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F und für den Beschwerdeführer jeweils vom 24.07.2017, ein Zertifikat „ÖSD Zertifikat A1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 18.08.2017, eine Selbstauskunft
DSG 2000 betreffend F vom 18.08.2017, ein weiteres Schreiben der NÖGKK vom 04.08.2017, eine Strafregisterbescheinigung der Stadtgemeinde *** für F vom 28.08.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017 sowie ein Konvolut von Übersichten der Kontoumsätze der F bei der H AG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.08.2017 samt Umsatzdetails, Schreiben der M GmbH und Kontoauszügen vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung legte zudem der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Arbeitsbestätigung der D GmbH für F vom 01.08.2017, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 24.07.2017, einen Strafregisterauszug der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F vom 18.07.2017 und für den Beschwerdeführer vom 18.07.2017, ein Diplom „A1 Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 12.01.2015, ein Schreiben der NÖGKK vom 31.07.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017, einen Versicherungsdatenauszug für F vom 31.07.2017, eine Kreditvereinbarung der H AG mit F vom 30.09.2013, ein (nicht unterfertigtes und undatiertes) Antragsformular auf Abschluss einer Lebensversicherung der F bei der J AG, ein Konvolut von Kontoauszügen, Rechnungen der K GmbH bzw. der L-HandelsgesmbH und Teilzahlungsanträgen der F bei der M GmbH, weitere Strafregisterauszüge der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F und für den Beschwerdeführer jeweils vom 24.07.2017, ein Zertifikat „ÖSD Zertifikat A1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 18.08.2017, eine Selbstauskunft
Paragraph 26, DSG 2000 betreffend F vom 18.08.2017, ein weiteres Schreiben der NÖGKK vom 04.08.2017, eine Strafregisterbescheinigung der Stadtgemeinde *** für F vom 28.08.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017 sowie ein Konvolut von Übersichten der Kontoumsätze der F bei der H AG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.08.2017 samt Umsatzdetails, Schreiben der M GmbH und Kontoauszügen vor. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte der Stadtgemeinde *** vom 05.07.2017, der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.08.2017 sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 09.10.2017, GZ. ***, wurde der am 23.11.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich durch seinen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe, der in weiterer Folge an das Amt der NÖ Landesregierung als zuständige Behörde abgetreten worden sei und wobei die persönliche Antragstellung am 23.05.2017 verbessert worden wäre. Noch an diesem Tag habe diesem Antrag auch ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltszeck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (gültig bis 01.10.2018) im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegattin des Beschwerdeführers, F, und des gemeinsamen Sohnes, N, welcher ebenso im Besitz eines bis 01.10.2018 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei, beide ebenso Staatsangehörige Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei laut seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag in ***, ***. Laut vorliegendem Mietvertrag belaufe sich die monatliche Miete dieser Wohnung auf € 444,95. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe im Zeitraum von Dezember 2016 bis Juli 2017 unter Einschluss der monatlichen Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn N in der Höhe von € 197,20 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.752,11 inklusive Sonderzahlungen bezogen. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Richtsätze
ASVG für Ehepaare von € 1.334,17 und für ein Kind von Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Richtsätze
Paragraph 293, ASVG für Ehepaare von € 1.334,17 und für ein Kind von € 137,30 und unter Berücksichtigung der Miete von € 444,95 und der monatlichen Kreditraten der vier offenen Kredite in der Gesamthöhe von € 287,71 sowie unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 284,32 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.919,81 zu erzielen, womit das tatsächliche Einkommen erheblich unter den geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln liege. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Prognose- und Erteilungszeitraum von 12 Monaten über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen und erfülle demnach der Beschwerdeführer nicht die Erteilungsvoraussetzung
Vm § 11 Abs. 5 NAG. € 137,30 und unter Berücksichtigung der Miete von € 444,95 und der monatlichen Kreditraten der vier offenen Kredite in der Gesamthöhe von € 287,71 sowie unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 284,32 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.919,81 zu erzielen, womit das tatsächliche Einkommen erheblich unter den geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln liege. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Prognose- und Erteilungszeitraum von 12 Monaten über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen und erfülle demnach der Beschwerdeführer nicht die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am 21.07.2016 am Standesamt in Negotin, Serbien, die Ehe geschlossen habe und die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame minderjährige Sohn über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet verfügen würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da der Beschwerdeführer dort immer nach Ablauf der visumfreien Zeit zurückgekehrt sei und in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Beschwerdeführers wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am 21.07.2016 am Standesamt in Negotin, Serbien, die Ehe geschlossen habe und die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame minderjährige Sohn über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet verfügen würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da der Beschwerdeführer dort immer nach Ablauf der visumfreien Zeit zurückgekehrt sei und in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Beschwerdeführers wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwicklung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen minderjährigen Kindes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwicklung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen minderjährigen Kindes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können.
1 Z. 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt wurde. Diesem Antrag konnte am 23.05.2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Mit am 23.11.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher in weiterer Folge dahingehend modifiziert wurde, dass die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt wurde. Diesem Antrag konnte am 23.05.2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern bis auf weiteres in der von ihrer Ehegattin angemieteten Wohnung in ***, *** zu leben. Nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer auf Grund seiner aufrechten Ehe mit der erwerbstätigen F über einen allen Risken abdeckenden Versicherungsschutz in Österreich verfüge. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 18.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass dieser am Prüfungszentrum *** Bildungsinstitut in *** die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ mit der Note „Gut“ bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
oder eine Daueraufenthaltskarte
verfügt.“als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“ § 2 Abs. 1 Z. 1,6 ,9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,6 ,9 und 10: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet (nach Modifikation) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ inne hat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige Serbiens auch Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und der Beschwerdeführer als dessen Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ inne hat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige Serbiens auch Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als dessen Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssten insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssten insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, - dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
2 Z. 1 NAG widerstreitet (bzw. dass das Gegenteil nicht feststellbar ist),- dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. dass das Gegenteil nicht feststellbar ist), - dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass der Beschwerdeführer weiters
2 Z. 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,- dass der Beschwerdeführer weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.- sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z. 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die ältere Tochter des Beschwerdeführers, G, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens jedenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, da diese einerseits auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit und auf Grund ihres Einkommens und ihrer damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern mehr hat und andererseits zwar noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und künftig auch mit dem Beschwerdeführer als Vater lebt, ihrerseits das 18. Lebensjahr (noch nicht jedoch das 24. Lebensjahr) aber überschritten hat und sich in keiner Schul- oder Berufsausbildung mehr befindet. Für die Eigenschaft als „Kind“ verweist § 293 Abs. 1 ASVG auf § 252 ASVG.
2 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die ältere Tochter des Beschwerdeführers, G, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens jedenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, da diese einerseits auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit und auf Grund ihres Einkommens und ihrer damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern mehr hat und andererseits zwar noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und künftig auch mit dem Beschwerdeführer als Vater lebt, ihrerseits das 18. Lebensjahr (noch nicht jedoch das 24. Lebensjahr) aber überschritten hat und sich in keiner Schul- oder Berufsausbildung mehr befindet. Für die Eigenschaft als „Kind“ verweist Paragraph 293, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 252, ASVG.
Paragraph 252, Absatz 2, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des
2 ASVG auszugehen, woraus sich folgert, dass der Richtsatz nicht weiter zu erhöhen ist – andererseits aber auch nicht das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers in weiterer Folge bei der Berechnung des tatsächlichen Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen ist. Paragraph 252, Absatz 2, ASVG auszugehen, woraus sich folgert, dass der Richtsatz nicht weiter zu erhöhen ist – andererseits aber auch nicht das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers in weiterer Folge bei der Berechnung des tatsächlichen Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zuzüglich eines Kindes, somit dem Gesamtbetrag von € 1.503,84 die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Mietkosten in der Höhe von € 445,18 hinzuzurechnen sind. Da die ehemals bestandenen Kreditverbindlichkeiten der Zeugin mittlerweile zur Gänze getilgt sind und diese nicht mit sonstigen Krediten oder Verbindlichkeiten belastet ist, sind keine weiteren monatlichen Beträge hinzuzuziehen, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“
3 ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 abzuziehen, womit sich ein konkretes vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 abzuziehen, womit sich ein konkretes vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.660,15 errechnet. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Fremder nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest monatlich € 1.898,78 inklusive Sonderzahlungen und Familienbeihilfe bezieht bzw. beziehen wird. Die monatliche Familienbeihilfe in der Höhe von € 197,20 (im Vorjahr) bzw. € 199,90 (im derzeitigen Jahr) zuzüglich einer dreizehnten Familienbeihilfe von € 100,-- ist dem Einkommen hinzuzurechnen, da der Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels besteht. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist somit davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers über ein Jahreseinkommen von zumindest € 22.785,39 netto verfügen wird, was eben einem monatlichen Durchschnittseinkommen von € 1.898,78 netto entspricht. Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers das von ihm zu erreichende Einkommen übersteigt und der Beschwerdeführer daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers das von ihm zu erreichende Einkommen übersteigt und der Beschwerdeführer daher auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf der 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im § 46 Abs. 3 NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf der 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im Paragraph 46, Absatz 3, NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1410.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.