RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-141/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2018, Zl. ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich bis spätestens
- April 2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich bis spätestens
- April 2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Jänner 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM und B noch gegeben ist; dies mit der Begründung, er habe am 26.09.2017 um 07.45 Uhr auf der *** in *** einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht verursacht und sei am selben Tag noch an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen bzw. habe diesen verursacht. Vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, noch während offener Frist zur Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe ihm die Verwaltungsbehörde bereits mittels Bescheid vom
- Jänner 2018 eine amtsärztliche Untersuchung vorgeschrieben, sodass der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Was die beiden angeführten Verkehrsunfälle betreffe, so habe er den erstgenannten Verkehrsunfall um 07.45 Uhr nicht verursacht, vielmehr sei dieser Unfall, bei dem es zu einer bloßen Kollision der beiden Außenspiegel gekommen sei, durch den Unfallgegner PP verursacht worden. Er habe auch nicht Fahrerflucht begangen, sondern sei weitergefahren, da er einen wichtigen Zahnarzttermin hatte; später habe er dann bei der Polizei angerufen. Weiters wäre die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nur zulässig, wenn er Fahrerflucht bei Vorliegen von Personenschäden begangen hätte. Was die beiden angeführten Verkehrsunfälle betreffe, so habe er den erstgenannten Verkehrsunfall um 07.45 Uhr nicht verursacht, vielmehr sei dieser Unfall, bei dem es zu einer bloßen Kollision der beiden Außenspiegel gekommen sei, durch den Unfallgegner PP verursacht worden. Er habe auch nicht Fahrerflucht begangen, sondern sei weitergefahren, da er einen wichtigen Zahnarzttermin hatte; später habe er dann bei der Polizei angerufen. Weiters wäre die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG nur zulässig, wenn er Fahrerflucht bei Vorliegen von Personenschäden begangen hätte. Was den weiteren Verkehrsunfall betreffe, so habe das Alleinverschulden daran den Unfallgegner, HR, getroffen, der im Begegnungsverkehr gegen den ordnungsgemäß auf dem Abbiegestreifen zum Linksabbiegen eingereihten Pkw des Beschwerdeführers (offensichtlich aufgrund Unachtsamkeit des Fahrers oder aus welchen Gründen auch immer) gefahren sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer bereits längere Zeit auf dem Abbiegestreifen im Stillstand gewesen, HR sei im Kollisionsbereich rechtswidrig auf die Fahrbahnhälfte des Beschwerdeführers gekommen. Es sei rechtswidrig, nur aufgrund der Tatsache von zufällig am selben Tag stattgefundenen Verkehrsunfällen, an denen ihn kein Verschulden treffe, sowie einer ihm unterstellten Fahrerflucht, die tatsächlich nicht stattgefunden habe, auf mögliche mangelnde Verkehrszuverlässigkeit zu schließen und eine entsprechende Untersuchung beim Amtsarzt vorzuschreiben. Es würden weder bestimmte Tatsachen einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des § 7 FSG noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Hätten sich die beiden Vorfälle nicht zufällig am selben Tag und im Wirkungsbereich derselben Polizeibehörde ereignet, wäre es gar nicht zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gekommen, da ein solches Verfahren dann ja bei jedem Unfall einzuleiten wäre. Es gebe keinen vernünftigen Grund, an seiner Verkehrszuverlässigkeit zu zweifeln und ein Überprüfungsverfahren einzuleiten. Es sei rechtswidrig, nur aufgrund der Tatsache von zufällig am selben Tag stattgefundenen Verkehrsunfällen, an denen ihn kein Verschulden treffe, sowie einer ihm unterstellten Fahrerflucht, die tatsächlich nicht stattgefunden habe, auf mögliche mangelnde Verkehrszuverlässigkeit zu schließen und eine entsprechende Untersuchung beim Amtsarzt vorzuschreiben. Es würden weder bestimmte Tatsachen einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Paragraph 7, FSG noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Hätten sich die beiden Vorfälle nicht zufällig am selben Tag und im Wirkungsbereich derselben Polizeibehörde ereignet, wäre es gar nicht zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gekommen, da ein solches Verfahren dann ja bei jedem Unfall einzuleiten wäre. Es gebe keinen vernünftigen Grund, an seiner Verkehrszuverlässigkeit zu zweifeln und ein Überprüfungsverfahren einzuleiten. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/11/0026 mwN.).In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/11/0026 mwN.). Solche begründete Bedenken liegen hier vor. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2017 als Lenker eines Pkws an zwei Verkehrsunfällen beteiligt war. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, lenkte der Beschwerdeführer am 26.09.2017 um 07.45 Uhr seinen Pkw auf der *** in ***, wobei es zu einer Berührung mit dem entgegenkommenden, von PP gelenkten Pkw *** kam, wodurch die Außenspiegel beider Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt fort, ohne den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden, obwohl es nicht zu einem Datenaustausch mit dem Geschädigten gekommen war (erst nach Absolvierung eines von ihm als dringlich erachteten Zahnarzttermins meldete er sich mit mehrstündiger Verspätung bei der Polizei). Als der Beschwerdeführer gegen 13.00 Uhr die Polizeiinspektion *** zur Befragung bezüglich dieses Verkehrsunfalls aufsuchen wollte, kam es auf der ***, ***, Höhe Haus *** zu einem weiteren Verkehrsunfall, bei dem der auf dem Abbiegestreifen (nach links) befindliche Pkw des Beschwerdeführers mit dem entgegenkommenden, von HR gelenkten Lkw *** mit Anhänger *** kollidierte; dieser Unfall hatte erhebliche Sachschäden und Personenschäden zur Folge (der Lkw wurde leicht beschädigt, der Pkw schwer beschädigt, weiters wurden der Beschuldigte und dessen auf dem Beifahrersitz befindliche Gattin AS erheblich verletzt). Was den jeweiligen Unfallhergang betrifft, so hat bezüglich des Unfalls von 07.45 Uhr der Zeuge PP angegeben, der Beschwerdeführer sei ihm teilweise auf seinem Fahrstreifen entgegengekommen; aufgrund der baulichen Gegebenheiten (Steinmauer am rechten Fahrbahnrand) habe der Zeuge nicht nach rechts ausweichen können, sodass es zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Bezüglich des Unfalls von 13.00 Uhr haben die Zeugen HR (Lenker des Lkws) und DH (Lenkerin des Pkw ***, welcher sich auf dem Abbiegestreifen hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befand) übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem im Gegenverkehr herannahenden, von HR gelenkten Lkw derart knapp nach links abgebogen, dass HR nicht mehr ausweichen konnte und es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Zwar macht der Beschwerdeführer in beiden Fällen geltend, das Verschulden an diesen Unfällen treffe die jeweiligen Unfallgegner. Dieses Vorbringen erscheint dem Gericht allerdings wenig glaubwürdig, zumal der Beschuldigte bezüglich des Unfalls von 07.45 Uhr keine weitere Begründung angibt (bei seiner diesbezüglichen Einvernahme hat er zum Unfallhergang lediglich angegeben, es habe einen Knall gegeben und sein Außenspiegel sei weg gewesen) und bezüglich des Unfalls von 13.00 Uhr angibt, sein Fahrzeug habe sich im Stillstand auf der Abbiegespur befunden, wo er nach links abbiegen wollte, als plötzlich der im Gegenverkehr herannahende Lkw gegen seinen Pkw gefahren sei, wobei diesem Vorbringen aber die übereinstimmenden Aussagen nicht nur des Lenkers des Lkws, sondern auch der unbeteiligten Zeugin DH gegenüberstehen, der Beschwerdeführer sei derart knapp unmittelbar vor dem herannahenden Lkw nach links eingebogen, dass der Lkw-Lenker nicht mehr ausweichen konnte. Nach Auffassung des Gerichts muss es unter diesen Umständen (zwei Unfälle des Beschwerdeführers (jeweils mit im Gegenverkehr herannahenden Fahrzeugen), welche sich in einem zeitlichen Abstand von nur rund fünf Stunden ereigneten und teilweise erhebliche Sachschäden, im Falle des zweiten Unfalls auch erhebliche Personenschäden zur Folge hatten, wobei nach den Angaben sämtlicher Zeugen beide Unfälle vom Beschwerdeführer verschuldet wurden) als zumindest wahrscheinlich angesehen werden, dass beide Unfälle auf offensichtliche Probleme des Beschwerdeführers bei der Wahrnehmung bzw. Einschätzung von im Gegenverkehr herannahenden Fahrzeugen zurückzuführen sind. Somit bestehen jedenfalls begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Die Behörde hat daher ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung war somit zulässig und erforderlich im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG.Somit bestehen jedenfalls begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Die Behörde hat daher ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung war somit zulässig und erforderlich im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Für die Erlassung einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bedarf es begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen (siehe z.B. VwGH vom 27.1.2005, 2004/11/027), jedoch noch nicht eines Gutachtens (VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330) oder des Vorliegens von Umständen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Voraussetzungen einer Erteilungsvoraussetzung der Lenkberechtigung geschlossen werden kann (VwGH vom 17.3.2005, 2004/11/0014). Die amtsärztliche Untersuchung muss auch notwendig sein (VwGH vom 16.4.2009, 2009/11/0020). Die gesundheitlichen Bedenken müssen im Zeitpunkt der Entscheidung auch aktuell sein (VwGH vom 22.1.2013, 2010/11/0070, vom 27.9.2007, 2006/11/0143). Die hier vorliegenden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung es Beschwerdeführers sind als nach wie vor aktuell zu beurteilen, liegt doch der anlassgebende Vorfall vom
- September 2017 nach wie vor in zeitlicher Nähe zum Entscheidungszeitpunkt. Das Landesverwaltungsgericht hatte somit einen neuen Termin, bis zu dem die amtsärztliche Untersuchung stattzufinden hat, selbst festzusetzen (VwGH vom 23.5.2013, 2010/11/0164). Was schließlich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelnde Parteiengehör im Verwaltungsverfahren betrifft, so ist hiezu auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren (von der der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch Gebrauch gemacht hat) saniert wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.141.001.2018