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{'item': 'LVwG-AV-190/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-190/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des TN, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Februar 2018, Zl. PLS1-F-171201/001, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde iA Führerscheingesetz, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird – soweit damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bekämpft wird – als unbegründet abgewiesen.
  3. Eine Revision ist nicht zulässig. Hinweis: Eine Entscheidung in der Hauptsache wird zur Zahl LVwG-AV-190/002-2018 ergehen. Entscheidungsgründe:
  4. Aus Beschwerde und vorgelegtem Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Februar 2018, Zl. PLS1-F-171201/001, wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B des Beschwerdeführers bis zum
  7. Februar 2023 befristet. Überdies wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch die Auflage eingeschränkt, ab dem
  8. Februar 2018 vierteljährlich eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen. Mit einem weiteren Spruchpunkt – der hier einzig gegenständliche – wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit einem weiteren Spruchpunkt – der hier einzig gegenständliche – wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde (auszugsweise) wie folgt aus: „Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 6.2.2018 Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf 5 Jahre festgestellt und begründet dies wie folgt: „Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 6.2.2018 Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf 5 Jahre festgestellt und begründet dies wie folgt: „Suizidankündigung im Rahmen von massiven Nachbarstreitigkeiten (massive Lärmbelästigung, Bedrohungen)  stat. in LNK-*** für ca. 6 Wochen; FS-Abnahme bei Gefahr im Verzug im Oktober
  9. Bereits früher stat. Aufenthalte

(3x)in LNK-*** wegen Depressionen. Seit 2013 arbeitslos; arbeitet ehrenamtlich im Pflegeheim ***. Geplante stat. Aufnahme LKH-***/Psych: ab 7.
  1. – für 3 Monate. Ambulante Psychotherapie: Einzeltherapie bei AP/*** – alle 2 Wochen. Begründung Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ: Befundbericht v. R, FA f. Psychiatrie v. 24.1.2018: bedingte Eignung mit o.a. Auflagen. […] Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 1.
  2. Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wobei dies wie folgt begründet wird: „Da mir durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein unzumutbarer Schaden entstehen würde, zumal ich im Gemdeinegebiet von *** wohne und ich zur Besorgung von diversen Geschäften in *** oder *** auf meinen PKW angewiesen bin, beantrage ich ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid […]“
  3. Rechtliche Erwägungen: 2.
  4. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.2.
  5. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.
  6. Gegenständlich wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers einerseits befristet und andererseits insofern eingeschränkt, als ihm die vierteljährliche Vorlage einer von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellten Behandlungsbestätigung vorgeschrieben wurde. Diese Auflage gründete die belangte Behörde auf einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie sowie die darauf basierende Stellungnahme – und eben diese Auflage fordernde – Stellungnahme des Amtsarztes, die beide zum Ergebnis kamen, dass beim Beschwerdeführer nur bei Einhaltung dieser Auflage eine (bedingte) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus gesundheitlicher Sicht vorliege. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes begegnet der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schon im Interesse der Verkehrssicherheit keinen Bedenken (vgl. VwGH vom 12.11.2009, AW 2009/11/0048). Die Rechtmäßigkeit der Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung ist gegenständlich (noch) nicht zu prüfen und sind die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts führenden Erwägungen der belangten Behörde im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen (vgl. VwGH vom
  7. April 2013, AW 2013/11/0013).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes begegnet der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schon im Interesse der Verkehrssicherheit keinen Bedenken vergleiche VwGH vom 12.11.2009, AW 2009/11/0048). Die Rechtmäßigkeit der Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung ist gegenständlich (noch) nicht zu prüfen und sind die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts führenden Erwägungen der belangten Behörde im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen vergleiche VwGH vom
  8. April 2013, AW 2013/11/0013). Eine Entscheidung in der Hauptsache wird zur Zahl LVwG-AV-190/002-2018 ergehen. 2.
  9. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung abweicht, über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehende Umstände zu beurteilen sind (VwGH 30.10.2017, Ra 2016/07/0033) und ansonsten die Rechtslage klar und eindeutig ist (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.190.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.