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{'item': 'LVwG-AV-670/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-670/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der IM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. April 2017, GZ KOA3-V-101/139, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme im baupolizeilichen Vollstreckungsverfahren sowie über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu Recht:
  2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  3. April 2017, GZ KOA3-V-101/139, wird stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  4. April 2017, , GZ KOA3-V-101/139, wird stattgegeben.,
  5. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtbefolgung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom
  7. September 2016, Aktenzeichen BAU/138/2014, zur Vornahme näher bezeichneter Sanierungsmaßnahmen an einer Scheune auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die ihr zuvor mit Schreiben vom
  8. November 2016, Zahl KOA3-V-101/139 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom
  9. April 2017 zugestellt. Im Zuge einer Vorsprache am
  10. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit Ablauf des
  11. Mai 2017 endet. Ihr wurde erklärt, dass, falls sie am Freitagnachmittag (
  12. Mai 2017) eine elektronische Eingabe übermittelt, diese am Montag früh im Postfach der Abteilung aufscheint und diese weitergeleitet wird. Mit Email vom
  13. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Schreiben vom
  14. August 2017 hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor. Am
  15. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und verwies begründend auf die ihr erteilte Auskunft, die sie im Sinne einer bis
  16. Mai 2017 zulässigen Beschwerdeeinbringung verstanden habe. Mit Schreiben vom
  17. Februar 2018 übermittelte auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Baubehörde erster Instanz den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  18. Februar 2018, BAU/20/2018, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Scheune aufgetragen wurde. Mit Schreiben vom
  19. März 2018 wurde der Zustellnachweis nachgereicht.Mit Schreiben vom
  20. Februar 2018 übermittelte auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Baubehörde erster Instanz den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  21. Februar 2018, BAU/20 aus 2018,, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Scheune aufgetragen wurde. Mit Schreiben vom
  22. März 2018 wurde der Zustellnachweis nachgereicht. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verstand die ihr von der zuständigen Bearbeiterin der belangten Behörde am
  23. Mai 2017 mündlich erteilte Auskunft, der zufolge eine rechtzeitige Beschwerde ab
  24. Mai 2017 bearbeitet würde, dahingehend, dass eine am
  25. Mai 2017 eingebrachte Beschwerde noch rechtzeitig wäre. Mit am
  26. März 2018 nachweislich zugestelltem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  27. Februar 2018, BAU/20/2018, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Scheune aufgetragen. Mit am
  28. März 2018 nachweislich zugestelltem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  29. Februar 2018, BAU/20 aus 2018,, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Scheune aufgetragen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes sowie auf den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnissen. Rechtslage: Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Eine Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse ergibt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist kein Grad an Fahrlässigkeit anzulasten ist, der einer Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde. Vielmehr erscheint glaubwürdig, dass sie die korrekte Auskunft der zuständigen Bearbeiterin missverstanden und im missverstandenen Sinn befolgt hat. Zu Spruchpunkt 2: Sind hinsichtlich eines den Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildenden Bauwerkes zwei rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge ergangen, wobei der später erlassene zweite Bescheid durch materielle Derogation an die Stelle des ersten Bescheides tritt, darf nur mehr der zweite Bescheid Titel eines Vollstreckungsverfahrens sein (VwGH 18.6.1991, 91/05/0043). Zur derogierenden Wirkung genügt die rechtswirksame Erlassung (zuletzt VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008). Es kann dahingestellt bleiben, ob es dabei auf die Rechtskraft des derogierenden Bescheides ankommt (verneinend VwGH 18.9.2007, 2007/16/0078), da bereits die Erlassung des Abbruchauftrages im vorliegenden Fall jedenfalls ein Vollstreckungshindernis darstellt. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet diese höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass der dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid zu Grunde gelegene Bauauftrag durch die Erlassung des nunmehrigen Abbruchauftrags für dasselbe Objekt aus dem Rechtsbestand verdrängt wurde, weshalb auch der auf diesem – derzeit nicht dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom
  30. September 2016 beruhende Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist. Dies ungeachtet der denkbaren Möglichkeit, dass der – derzeit noch nicht rechtskräftige – Abbruchauftrag in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden könnte: Der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren mit Bescheid eingestellt wurde, ändert nämlich nichts an der Rechtskraft des Titelbescheides bzw. an der Möglichkeit, nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses ein neues Vollstreckungsverfahren einzuleiten (VwGH . 23.02.1995, 94/06/0200). Mangels einer gemäß § 10 Abs. 2 VVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ist der mit dem Abbruchauftrag kollidierende, angefochtene Bescheid sofort aufzuheben, ohne den Eintritt der Rechtskraft des derogierenden Abbruchauftrages abzuwarten. Sind hinsichtlich eines den Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildenden Bauwerkes zwei rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge ergangen, wobei der später erlassene zweite Bescheid durch materielle Derogation an die Stelle des ersten Bescheides tritt, darf nur mehr der zweite Bescheid Titel eines Vollstreckungsverfahrens sein (VwGH 18.6.1991, 91/05/0043). Zur derogierenden Wirkung genügt die rechtswirksame Erlassung (zuletzt VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008). Es kann dahingestellt bleiben, ob es dabei auf die Rechtskraft des derogierenden Bescheides ankommt (verneinend VwGH 18.9.2007, 2007/16/0078), da bereits die Erlassung des Abbruchauftrages im vorliegenden Fall jedenfalls ein Vollstreckungshindernis darstellt. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet diese höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass der dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid zu Grunde gelegene Bauauftrag durch die Erlassung des nunmehrigen Abbruchauftrags für dasselbe Objekt aus dem Rechtsbestand verdrängt wurde, weshalb auch der auf diesem – derzeit nicht dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom
  31. September 2016 beruhende Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist. Dies ungeachtet der denkbaren Möglichkeit, dass der – derzeit noch nicht rechtskräftige – Abbruchauftrag in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden könnte: Der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren mit Bescheid eingestellt wurde, ändert nämlich nichts an der Rechtskraft des Titelbescheides bzw. an der Möglichkeit, nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses ein neues Vollstreckungsverfahren einzuleiten (VwGH . 23.02.1995, 94/06/0200). Mangels einer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ist der mit dem Abbruchauftrag kollidierende, angefochtene Bescheid sofort aufzuheben, ohne den Eintritt der Rechtskraft des derogierenden Abbruchauftrages abzuwarten. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.670.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.