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{'item': 'LVwG-AV-977/001-2017'}

Obsah (16)§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 54§ 54a§ 11§ 293Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-977/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) gestützt wird:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) gestützt wird: - § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG,- Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG, - § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, sowie- Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, sowie - § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.- Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 311,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 311,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr DB, ein Staatsangehöriger der Republik Ghana, stellte am
  3. September 2016 durch seine gesetzliche Vertretung über die Österreichische Botschaft in Abuja einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater. 1.
  4. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  5. Juni 2017 wurde dieser Antrag

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 23 Abs. 4 NAG abgewiesen. 1.

  1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. Juni 2017 wurde dieser Antrag

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ableitung des Aufenthaltsrechtes vom Vater gesetzlich nicht zulässig sei, wenn diesem aus keinem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter das alleinige Obsorgerecht zukomme. Im vorliegenden Fall sei die Obsorgeübertragung auf Grund Verzichts der Mutter erfolgt. Eine Ableitung vom Vater sei daher nicht möglich und es sei die Mutter nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt. 1.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der von der Behörde herangezogene § 23 Abs. 4 NAG gegen Unionsrecht verstoße und daher nicht anzuwenden sei. Ausdrückich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
  2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der von der Behörde herangezogene Paragraph 23, Absatz 4, NAG gegen Unionsrecht verstoße und daher nicht anzuwenden sei. Ausdrückich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  6. Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An der Verhandlung nahmen der Vater des Beschwerdeführers sowie der Rechtsvertreter teil, ebenso ein Vertreter der belangten Behörde. Auf Grund einer vor der Verhandlung erfolgten Bekanntgabe durch den Vater des Beschwerdeführers wurde der Verhandlung eine Dolmetscherin für die englische Sprache beigezogen. In der Verhandlung wurden die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren einbezogen und es wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vater und des Rechtsvertreters Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage weiterer Unterlagen binnen zweiwöchiger Frist wurde in der Verhandlung vereinbart, allerdings wurden bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen mehr vorgelegt.
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde am *** in Ghana geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Ghana und er stellte am
  9. September 2016 durch seine gesetzliche Vertretung über die Österreichische Botschaft in Abuja einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater. Der Vater des Beschwerdeführers, geboren am *** in Ghana, Staatsangehöriger von Ghana, verfügt in Österreich über eine bis 2025 gültige Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer Österreicherin. Der Vater war mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei er aber von dieser mittlerweile geschieden ist. Nach seinen Angaben lebt er in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er zwei Kinder hat, geboren 2012 und
  10. Die beiden Kinder verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Vater des Beschwerdeführers hat nach seinen Angaben in der hg. durchgeführten Verhandlung zwei Arbeitgeber: Die W GmbH und Herrn HW. Der Vater hat dazu angegeben, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis bei der W GmbH um ein Leiharbeitsverhältnis (Roomservice in einem Hotel) mit einem variablen Gehalt mit einer maximalen Gehaltshöhe von 1.100,-- Euro handle. Beim zweiten Arbeitsverhältnis handelt es sich nach den in der Verhandlung getätigten Angaben um eine Arbeit in einem Cafe in ***, wobei das Gehalt zuletzt bei 283,-- Euro gelegen und mit
  11. Februar 2018 auf 400,-- Euro aufgestockt worden sei. Vorgelegt wurden dazu in der Verhandlung eine Gehaltsabrechnung der W GmbH für Dezember 2017, der bei einem Eintritt am
  12. Dezember 2017 ein Auszahlungsbetrag von 666,22 Euro zu entnehmen ist. Weiters ein E-Mail, wonach der Vater ab
  13. Februar 2018 „auf € 400,00 wie gewünscht erhöht“ werde. Dass der Vater tatsächlich ein Einkommen in der behaupteten Höhe erzielt, ist jedoch nicht festzustellen. Ob und in welcher Höhe der Vater tatsächlich ein Einkommen bezieht steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, wie hoch die regelmäßigen monatlichen Belastungen des Vaters aktuell sind. Nach gegebener Aktenlage ist jedenfalls von monatlichen Belastungen in Höhe von 475,-- Euro auszugehen (400,-- Euro für Miete und Betriebskosten bzw. Haushaltsführung und Unterhalt für die in Österreich lebenden Kinder sowie 75,-- Euro für die monatliche Zugkarte). Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater in Österreich über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügen. Auch ein Plan des vom Vater bewohnten Hauses wurde trotz in der Verhandlung getätigter Zusage nicht vorgelegt. Weiters hat der Beschwerdeführer bei Antragstellung im Jahr 2016 einen „Criminal Check“ vom
  14. Juni 2015 mit Gültigkeit für sechs Monate vorgelegt. Demzufolge scheine im Strafregister keine Eintragung auf. Ein aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat wurde – obwohl der Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur Verhandlung zur Vorlage eines solchen aufgefordert wurde – nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer war erst einmal in seinem Leben in Österreich aufhältig und hier von
  15. Oktober 2011 bis
  16. März 2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aktuell lebt der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter und seiner Urgroßmutter in Ghana (***). Zuvor hat er im selben Ort bei seiner Mutter, deren Ehemann und deren Kinder (Halbgeschwister) gewohnt. Nach den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers hat die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf ihr Sorgerecht verzichtet. Weiters lebt auch zumindest noch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Ghana. Der Beschwerdeführer besucht in Ghana die Schule und er hat von
  17. Juli 2015 bis
  18. August 2015 einen Deutschkurs „Beginner-Level“ in Ghana absolviert.

einer aktenkundigen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers vom 8. April 2016 haben sich der Beschwerdeführer und sein Vater das erste Mal gesehen als der Beschwerdeführer acht Jahre alt war. Der Vater des Beschwerdeführers war zuletzt vor ca. zwei Jahren für rund vier Wochen in Ghana. Der Vater hat in Österreich in der Vergangenheit

(2005)um Asyl angesucht. Aktuell bestehen nach seinen Angaben in der Verhandlung aber keine asylrelevanten Gründe mehr. 3.
  1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Antragstellung beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellungen zur Person des Vaters des Beschwerdeführers und zur ihm ausgestellten Daueraufenthaltskarte beruhen auf den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters. Zu seinen Familienverhältnissen hat der Vater in der hg. durchgeführten Verhandlung angegeben, dass er schon einmal verheiratet gewesen sei und dass er aktuell in Lebensgemeinschaft lebe und mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder habe, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten (Verhandlungsschrift S 7). Zu den Feststellungen betreffend die Arbeitstätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Vater hat in der Verhandlung angegeben, dass er zwei Arbeitgeber habe: Die W GmbH und Herrn HW. Der Vater hat dazu angegeben, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis bei der W GmbH um ein Leiharbeitsverhältnis (Roomservice in einem Hotel) mit einem variablen Gehalt mit einer maximalen Gehaltshöhe von 1.100,-- Euro handle. Beim zweiten Arbeitsverhältnis handelt es sich nach den in der Verhandlung getätigten Angaben um eine Arbeit in einem Cafe in ***, wobei das Gehalt zuletzt bei 283,-- Euro gelegen und mit
  2. Februar 2018 auf 400,-- Euro aufgestockt worden sei (s. insb. Verhandlungsschrift S 2, 4, 16). Vorgelegt wurden dazu in der Verhandlung eine Gehaltsabrechnung der W GmbH für Dezember 2017, der bei einem Eintritt am
  3. Dezember 2017 ein Auszahlungsbetrag von 666,22 Euro zu entnehmen ist, und weiters ein E-Mail, wonach der Vater ab
  4. Februar 2018 „auf € 400,00 wie gewünscht erhöht“ werde. Dass der Vater tatsächlich ein Einkommen in der behaupteten Höhe erzielt, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht festzustellen. Zu verweisen ist diesbezüglich auf den hg. am Tag vor der Verhandlung eingeholten Versicherungsdatenauszug, aus dem sich ergibt, dass der Vater bei der W GmbH lediglich von
  5. Dezember 2017 bis
  6. Februar 2018 beschäftigt war. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieses Auszuges bestehen nicht. Der Rechtsvertreter gab auf Vorhalt dieses Auszuges auch bloß an, dass ihm dazu nichts bekannt sei (Verhandlungsschrift S 3). Der Vater gab auf Vorhalt nur an, dass die Kinder krank gewesen seien und dass er deshalb nicht zur Arbeit habe gehen können. Eine Kündigung habe er aber nicht erhalten (Verhandlungsschrift S 6). Des Weiteren waren die Angaben des Vaters zu seinen Arbeitstätigkeiten unschlüssig und zum Teil auch unkonkret. So gab der Vater einerseits an, dass er ab Dezember wegen der Kinder weniger gearbeitet habe und andererseits, dass er ab
  7. Jänner weniger gearbeitet habe, weil die Kinder krank gewesen seien (Verhandlungsschrift S 5). Er gab einerseits auch zwei Mal an, dass er zuletzt am
  8. Dezember 2017 im Hotel gearbeitet habe, er korrigierte sich jedoch in weiterer Folge dahingehend, dass er den
  9. Jänner 2018 meine (Verhandlungsschrift S 6). Auf die Frage, wann er vor habe, wieder arbeiten zu gehen, gab er an, dass er diese Woche wieder hingehen wolle, er müsse aber noch ein paar Vorbereitungen machen. Auf die Frage, was er mit Vorbereitungen meine, gab er an, dass er Unterlagen organisieren müsse. Auf die Frage, welche Unterlagen er organisieren müsse und weshalb, gab er nur an, dass die Kinder krank gewesen seien und er nicht arbeiten habe können; er müsse jetzt einen Lohnzettel organisieren. Auf Frage, wann er vorhabe zu seiner Arbeit zu gehen, gab er sodann an, dass das ältere Kind wieder genesen sei und dass seine Lebensgefährtin die Pflege für das jüngere Kind übernehmen werde, sollte dieses am Montag noch krank sein. Auf die Frage, weshalb nunmehr erstmals die Lebensgefährtin zu Hause bleiben solle, gab er an, dass diese einen neuen Posten habe und natürlich jetzt nicht zu Hause bleiben wolle (Verhandlungsschrift S 14). Im Zuge der weiteren Befragung gab der Vater auf die Frage, auf welcher Grundlage er zu Hause gewesen sei (Urlaub, Pflegeurlaub, anderes) an, dass es bei ihm mit einem Zahnproblem begonnen habe. Er sei dann in den Krankenstand gegangen und habe gleichzeitig auf die Kinder geschaut. Die Frage, ob es richtig sei, dass er seit Mitte Jänner im Krankenstand sei, bejahte er zunächst, gab dann aber an, dass er erst seit
  10. Jänner im Krankenstand sei. Auf Rückfrage, ob die Kinder nicht schon länger krank seien, gab er an, dass sie schon länger krank seien, der Kleine habe ein Hautproblem, dann habe das Fieber und der Husten begonnen. Auf die Frage, auf welcher Grundlage er von Mitte Jänner bis Ende Jänner zu Hause gewesen sei, gab er nur an, dass das Zahnproblem schon vorher aufgetreten sei. Nach Einsicht in seine Unterlagen gab er wiederum an, dass die Zahnprobleme am
  11. Jänner aufgetreten seien und dass er am
  12. Jänner in den Krankenstand gegangen sei (Verhandlungsschrift S 15). Auf die Frage, wann seine Kinder krank gewesen seien, antwortete er sodann mit „Ende Jänner“. Auf Vorhalt seiner früheren Angaben, wonach er ab
  13. Jänner wegen der Kinder weniger gearbeitet habe, gab er an, dass der Kleine schon ab Mitte Jänner Hautprobleme gehabt habe, dann habe das Fieber und der Husten begonnen und dann sei auch noch der Große krank geworden (Verhandlungsschrift S 16). Zur Arbeitstätigkeit bei Herrn HW und zur Aufstockung auf 400,-- Euro ist zudem darauf hinzuweisen, dass bereits bei Antragstellung ein als „Arbeitsvorvertrag“ bezeichnetes Schreiben vorgelegt wurde, wonach die Stundenzahl des Vaters ab
  14. Oktober 2016 auf 30 Stunden und das Nettogehalt auf 1.256,-- Euro erhöht werde. Der Vater hat dazu in der Verhandlung angegeben, dass es zu dieser Erhöhung nicht gekommen sei und er sich einen Zweitjob suchen habe müssen, weil das Restaurant zu wenig Geschäft gemacht habe (Verhandlungsschrift S 8). Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass in der Verhandlung die Vorlage mehrerer Unterlagen (Kontoauszüge, Arbeitsverträge, Bestätigung über das Aufrechtsein des Arbeitsverhältnisses bei der W GmbH, Lohnzettel, aktuelle vertragliche Vereinbarung bezüglich des Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, Hausplan, aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat) binnen zweiwöchiger Frist ab dem Verhandlungstag vereinbart wurde. Eine Urkundenvorlage wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aber nicht erstattet. Es ist daher nicht festzustellen, dass der Vater tatsächlich ein Einkommen in der behaupteten Höhe erzielt. Ob und in welcher Höhe der Vater tatsächlich ein Einkommen erzielt, steht nicht fest. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und auf Grund der nicht erstatteten Urkundenvorlage, insbesondere der Nichtvorlage von Kontoauszügen, steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht fest, wie hoch die regelmäßigen monatlichen Belastungen des Vaters aktuell sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Vater in der Verhandlung an regelmäßigen Belastungen zunächst nur angegeben hat, 300,-- Euro für Miete zu zahlen und für Lebensmittel zu zahlen (Verhandlungsschrift S 7). Auf Vorhalt des aktenkundigen Mietvertrages, demzufolge er 300,-- Euro Miete und 100,-- Euro Betriebskosten zu bezahlen habe, gab er dann aber an, dass dies richtig sei. Auf weitere Befragung gab er auch an, dass er zur Arbeit nach *** mit dem Zug fahre, wobei auf der von ihm vorgezeigten Monatskarte der Betrag von 75,-- Euro vermerkt war (Verhandlungsschrift S 8). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Vater in der Verhandlung an regelmäßigen Belastungen zunächst nur angegeben hat, , 300,-- Euro für Miete zu zahlen und für Lebensmittel zu zahlen (Verhandlungsschrift S 7). Auf Vorhalt des aktenkundigen Mietvertrages, demzufolge er 300,-- Euro Miete und 100,-- Euro Betriebskosten zu bezahlen habe, gab er dann aber an, dass dies richtig sei. Auf weitere Befragung gab er auch an, dass er zur Arbeit nach *** mit dem Zug fahre, wobei auf der von ihm vorgezeigten Monatskarte der Betrag von , 75,-- Euro vermerkt war (Verhandlungsschrift S 8). Dass nach gegebener Aktenlage jedenfalls von monatlichen Belastungen in Höhe von 475,-- Euro auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass

dem Mietvertrag für den Vater 300,-- Euro Miete und 100,-- Euro Betriebskosten zu zahlen sind bzw. ergibt sich aus dem Schreiben der Lebensgefährtin des Vaters vom

  1. August 2016, dass sie vom Vater monatlich 400,-- Euro für die gemeinsame Haushaltsführung und den Unterhalt der beiden Kinder erhalte. Des Weiteren zeigte der Vater, wie bereits ausgeführt, in der Verhandlung eine Zugkarte für 75,-- Euro vor. Zum fehlenden Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich ist festzuhalten, dass mit der Antragstellung zwar der bereits genannte Mietvertrag vom
  2. August 2014 vorgelegt wurde, ebenso wurde bei Antragstellung aber auch eine aktuellere Bestätigung der Lebensgefährtin (Eigentümerin des Hauses) vom
  3. August 2016 vorgelegt, in der u.a. festgehalten ist: „Es besteht kein Mietvertrag.“ Der Vater hat dazu auf Vorhalt lediglich angegeben, dass er nach wie vor dort lebe und nicht wisse, warum seine Lebensgefährtin das gesagt habe (Verhandlungsschrift S 11). Entgegen der Zusage in der Verhandlung wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt auch weder eine aktuelle vertragliche Vereinbarung bezüglich des Rechtsanspruches auf eine Unterkunft noch ein Hausplan vorgelegt. Zum bei Antragstellung vorgelegten „Criminal Check“ ist wiederum auf die gegebene Aktenlage zu verweisen. Ein aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat wurde trotz Aufforderung in der Ladung und Vereinbarung in der Verhandlung bislang nicht vorgelegt. Der Vater gab in der Verhandlung dazu im Wesentlichen bloß an, dass der Beschwerdeführer den Auszug „heute“ besorgen werde. Auf Rückfrage, warum der Auszug nicht schon besorgt wurde, gab der Vater in der Verhandlung nur an, dass er ihnen auch immer Geld schicken müsse (Verhandlungsschrift S 6). Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die aktenkundige Abfrage des Zentralen Melderegisters zu verweisen. Der Vater hat in der Verhandlung auch angegeben, dass der Beschwerdeführer das einzige Mal in Österreich gewesen sei (Verhandlungsschrift S 9). Der Vater hat in der Verhandlung weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer aktuell bei seiner Großmutter und Urgroßmutter in Ghana wohnt und dass der Beschwerdeführer zuvor bei seiner Mutter, deren Ehemann und deren Kinder gewohnt hat (Verhandlungsschrift S 10). Nach den Angaben des Vaters hat die Mutter auch nicht auf das Sorgerecht verzichtet (Verhandlungsschrift S 13) und es lebt zumindest noch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Ghana (Verhandlungsschrift S 7 und 10). Ebenso hat der Vater angegeben, dass der Beschwerdeführer in Ghana zur Schule geht (Verhandlungsschrift S 10) und es hat der Vater in der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt. Zur aktenkundigen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ferner auch, dass der Vater zuletzt vor ca. zwei Jahren in Ghana war. Der Vater hat auch selbst angegeben, vor zwei Jahren für vier Wochen in Ghana gewesen zu sein (Verhandlungsschrift S 9). Wie sich aus den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters ergibt, hat der Vater in der Vergangenheit in Österreich um Asyl angesucht. Aktuell bestehen nach seinen Angaben in der Verhandlung aber keine asylrelevanten Gründe mehr (Verhandlungsschrift S 18). Es sind daher die unter Punkt 3.
  4. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
  5. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  6. § 11 und § 46 Abs. 1 Z 2 lit.d des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich: 4.
  7. Paragraph 11 und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen, und […]
  2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende […] d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54averfügt.“d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt.“ 4.

  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
  3. […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, (Anm. 1:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, (Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €)Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 €)
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €, (Anm. 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €)Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €) falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €, (Anm. 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €, (Anm. 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €)Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €) falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €. (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €) Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:5.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG. Festzuhalten ist dazu, dass § 23 Abs. 4 NAG inzwischen außer Kraft getreten ist. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese Bestimmung auch nicht mehr anzuwenden (s. § 82 Abs. 23 vorletzter Satz NAG). 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Festzuhalten ist dazu, dass Paragraph 23, Absatz 4, NAG inzwischen außer Kraft getreten ist. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese Bestimmung auch nicht mehr anzuwenden (s. Paragraph 82, Absatz 23, vorletzter Satz NAG). Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch mehrere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des NAG nicht und es kann auch

§ 11Abs.

3 NAG nicht von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch mehrere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des NAG nicht und es kann auch

Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. 5.1.2. Zur Nichterfüllung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen: a)

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. a)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2). Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde seitens des Beschwerdeführers trotz erfolgter Aufforderung kein aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde seitens des Beschwerdeführers trotz erfolgter Aufforderung kein aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Die zu treffende Prognoseentscheidung vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG erfüllt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG erfüllt. b) Des Weiteren dürfen

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. b) Des Weiteren dürfen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein solcher Nachweis wurde – wie sich wiederum aus den getroffenen Feststellungen ergibt – im vorliegenden Verfahren aber nicht erbracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein solcher Nachweis wurde – wie sich wiederum aus den getroffenen Feststellungen ergibt – im vorliegenden Verfahren aber nicht erbracht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht.Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht. c)

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. c)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Mittel von Personen, denen gegenüber kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch besteht, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0095). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Mittel von Personen, denen gegenüber kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch besteht, sind nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0095). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen vergleiche , etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und weitere 140,32 für jedes Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und weitere 140,32 für jedes Kind. Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, steht nicht fest, dass der Vater tatsächlich ein Einkommen in der im Verfahren behaupteten Höhe erzielt. Ob und in welcher Höhe der Vater tatsächlich ein Einkommen bezieht steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, wie hoch die regelmäßigen monatlichen Belastungen des Vaters aktuell sind. Nach gegebener Aktenlage ist jedenfalls von nicht unerheblichen monatlichen Belastungen in Höhe von zumindest 475,-- Euro auszugehen, somit nach Abzug des Werts der freien Station in Höhe von zumindest 186,13 Euro. Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). 5.1.3. Zur Interessenabwägung

§ 11Abs.

3 NAG:5.1.3. Zur Interessenabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG:

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche , etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Der am *** in Ghana geborene Beschwerdeführer war erst ein einziges Mal in Österreich aufhältig und er hat den Großteil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Dementsprechend ist auch kein besonderer Grad der Integration in Österreich zu erkennen. Von seinem Vater sowie dessen beiden Kinder abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein (ständiges) Zusammenleben mit dem Vater bislang nicht gegeben ist (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Von seinem Vater sowie dessen beiden Kinder abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein (ständiges) Zusammenleben mit dem Vater bislang nicht gegeben ist vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Auch ist davon auszugehen, dass der bisher bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auch vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten werden kann (vgl. etwa VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Auch ist davon auszugehen, dass der bisher bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auch vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten werden kann vergleiche etwa VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Der Beschwerdeführer verfügt in Ghana zudem sowohl über eine Unterkunft als auch über maßgebliche familiäre Bindungen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Der Beschwerdeführer verfügt in Ghana zudem sowohl über eine Unterkunft als auch über maßgebliche familiäre Bindungen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der Vorhersehbarkeit der Antragsabweisung bei Nichterfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen und auf Grund der bestehenden Bindungen im Herkunftsstaat – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Hinzuweisen ist darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). 5.1.4. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG, § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, sowie auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG gestützt wird. 5.1.4. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, sowie auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG gestützt wird. 5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 311,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 311,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.977.001.2017

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