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{'item': 'LVwG-S-1410/001-2017'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 54b§ 135§ 136Art. 130§ 26a§ 5§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1410/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der angeführten Strafnorm die Wortfolge „§§ 81, 83 und 86 NÖ JG 1974 sowie die“ und bei der Übertretungsnorm dieDie Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der angeführten Strafnorm die Wortfolge „§§ 81, 83 und 86 NÖ JG 1974 sowie die“ und bei der Übertretungsnorm die Wortfolge „Z 16 und“ ersatzlos zu entfallen haben. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700,-- Euro zu leisten.

  1. Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde keine Folge geben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) §§ 83, 135, 136 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974)Paragraphen 83, 135, 136, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974) §§ 25, 26a NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)Paragraphen 25, 26 a, NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

§ 54bAbs. 1 VSt

G den Strafbetrag in der Höhe von 3.500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 350,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 700,-- Euro, insgesamt sohin 4.550,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von 3.500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 350,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 700,-- Euro, insgesamt sohin 4.550,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Mai 2017, Zl. BNS2-V-16 44727/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  3. September 2015 im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, gerader Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse II erlegt, obwohl Hirsche der Altersklasse II mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und die Erlegung weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen gewesen sei. Er habe die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da er den Hirsch fälschlich als einen der Altersklasse III angesprochen habe. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  4. Mai 2017, , Zl. BNS2-V-16 44727/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  5. September 2015 im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, gerader Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl Hirsche der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und die Erlegung weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen gewesen sei. Er habe die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da er den Hirsch fälschlich als einen der Altersklasse römisch drei angesprochen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 81, 83 und 86 NÖ JG 1974 sowie die §§ 25 und 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung.

§ 135Abs.

1 Z 16 und Z 31 NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 3.500,-- Euro (235 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 350,-- Euro vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraphen 81, 83 und 86 NÖ JG 1974 sowie die Paragraphen 25 und 26 a Absatz 2, NÖ Jagdverordnung.

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 31, NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von , 3.500,-- Euro (235 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 350,-- Euro vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde über die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Juli 2016, Zl. BNS2-V-16 44727/5, beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches

§ 136Abs.

1 NÖ JG 1974 der Verfall ausgesprochen. Darüber hinaus wurde über die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Juli 2016, Zl. BNS2-V-16 44727/5, beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 der Verfall ausgesprochen. Das Straferkenntnis stützte sich insbesondere auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jagd und Fischerei, vom

  1. Oktober 2016 sowie auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** am
  2. September 2015 und den Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom
  3. November
  4. Da der Hirschabschuss mit Verschleierungsabsicht nicht gemeldet worden sei, der Beschwerdeführer erst nach einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** wegen § 137 StGB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion abgegeben habe und er eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Wildes an den Tag gelegt habe, würden auch erschwerende Umstände vorliegen, die den Ausspruch des Verfalls rechtfertigen. Da der Hirschabschuss mit Verschleierungsabsicht nicht gemeldet worden sei, der Beschwerdeführer erst nach einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** wegen Paragraph 137, StGB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion abgegeben habe und er eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Wildes an den Tag gelegt habe, würden auch erschwerende Umstände vorliegen, die den Ausspruch des Verfalls rechtfertigen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde von einem durchschnittlichen Einkommen von 2.000,-- Euro ausgegangen, mildernd wurde kein Umstand gewertet. Als erschwerend wurden die vorsätzliche, gezielte Verheimlichung des Abschusses sowie die außerordentlich große Missachtung der Sorgfaltspflicht angesehen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob am
  6. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  7. Mai 2017, Zl. BNS2-V-16 44727/5 und beantragte dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde. Begründend führte er aus, dass es sich beim erlegten Hirsch eindeutig um einen Hirsch der Altersklasse III handle und der Hirsch auch als solcher in sorgfältiger Weise angesprochen worden sei. Die Altersmerkmale und das Verhalten seien wie bei einem jungen Hirsch gewesen. Eine beiderseitige Krone sei nicht ersichtlich gewesen. Dass dem Beschwerdeführer nach der Erlegung Zweifel hinsichtlich der Altersklasse gekommen seien, ändere nichts daran, dass die ursprüngliche Bewertung sorgfältig erfolgt sei. Anhand des Lebendwildes sei nämlich nicht erkennbar gewesen, dass es sich um keinen Hirsch der Altersklasse III handle. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass wesentliche Fragen, nämlich wie ein Durchschnittsjäger den gegenständlichen Hirsch in freier Wildbahn – lebend – angesprochen hätte, nicht beurteilt wurden, was zu einer derartigen Mangelhaftigkeit des Verfahrens führe, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Begründend führte er aus, dass es sich beim erlegten Hirsch eindeutig um einen Hirsch der Altersklasse römisch drei handle und der Hirsch auch als solcher in sorgfältiger Weise angesprochen worden sei. Die Altersmerkmale und das Verhalten seien wie bei einem jungen Hirsch gewesen. Eine beiderseitige Krone sei nicht ersichtlich gewesen. Dass dem Beschwerdeführer nach der Erlegung Zweifel hinsichtlich der Altersklasse gekommen seien, ändere nichts daran, dass die ursprüngliche Bewertung sorgfältig erfolgt sei. Anhand des Lebendwildes sei nämlich nicht erkennbar gewesen, dass es sich um keinen Hirsch der Altersklasse römisch drei handle. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass wesentliche Fragen, nämlich wie ein Durchschnittsjäger den gegenständlichen Hirsch in freier Wildbahn – lebend – angesprochen hätte, nicht beurteilt wurden, was zu einer derartigen Mangelhaftigkeit des Verfahrens führe, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Außerdem sei die Strafe zu hoch bemessen, insbesondere seien die Milderungsgründe der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die sorgfältige Prüfung des Lebendwildes nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerde wurde ein Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt, zum Nachweis dafür, dass er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.544,49 Euro verfüge.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  9. Jänner 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu gegenständlichem Verfahren und dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zu Zl. LVwG-1411/001-2017 durch, in der die verwaltungsbehördlichen Akte Zl. BNS2-V-16 44727/5 und Zl. BNS2-V-16 44729/5 sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1410/001-2017 und LVwG-S-1411/001-2017 verlesen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JB, JWi und AM sowie durch Einholung eines Gutachtens des im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen. In das Beweisverfahren einbezogen wurden auch die beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches sowie dessen Unterkieferast.Am
  10. Jänner 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu gegenständlichem Verfahren und dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zu Zl. LVwG-1411/001-2017 durch, in der die verwaltungsbehördlichen Akte , Zl. BNS2-V-16 44727/5 und Zl. BNS2-V-16 44729/5 sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1410/001-2017 und LVwG-S-1411/001-2017 verlesen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JB, JWi und AM sowie durch Einholung eines Gutachtens des im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen. In das Beweisverfahren einbezogen wurden auch die beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches sowie dessen Unterkieferast. Der Verlesung der Zeugenaussage der G vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am
  11. Dezember 2015 samt Fotovorlage wurde ausdrücklich zugestimmt.
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erlegte am
  13. September 2015, gegen 20:40 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, im Konkreten einen Kronen 12er mit jeweils einer dreifachen Krone, beiderseits Augend, Eisend, Mittelend. Das kürzeste Ende hatte eine Länge von etwas über 10 cm. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von sieben Jahren geschätzt und ist der Altersklasse II zuzuordnen. In der Abschussverfügung für das Eigenjagdgebiet *** war kein Hirsch der Altersklasse II freigegeben.Der Beschwerdeführer erlegte am
  14. September 2015, gegen 20:40 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, im Konkreten einen Kronen 12er mit jeweils einer dreifachen Krone, beiderseits Augend, Eisend, Mittelend. Das kürzeste Ende hatte eine Länge von etwas über 10 cm. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von sieben Jahren geschätzt und ist der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen. In der Abschussverfügung für das Eigenjagdgebiet *** war kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei freigegeben. Im Zeitpunkt der Schussabgabe um 20:40 Uhr befand sich der Beschwerdeführer alleine auf einem Hochstand, die Sichtverhältnisse waren nicht mehr als gut zu bezeichnen, zumal die Sonne bereits um 19:31 Uhr untergangen war und die Dämmerung zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war. Er erblickte den Hirsch in etwa 150 Meter Entfernung, wobei nach einer fünf- bis zehnminütigen Ansprache die Schussabgabe erfolgte. Das Geweih des Hirsches war während der gesamten Ansprache und im Zeitpunkt der Schussabgabe für den Beschwerdeführer nicht ausreichend erkennbar, da die Krone des Hirsches vom Rechtsmittelwerber nicht wahrgenommen wurde. Der Hirsch kam nach dem Abschuss nicht unverzüglich zum Erliegen, weshalb der Beschwerdeführer Frau G zur Nachsuche des Hirsches rief. Diese fand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Hirsch 50 bis 80 Meter vom Ort des Anschusses entfernt. Im Anschluss fotografierte sie den Beschwerdeführer mit dem erlegten Hirsch nach dessen weidmännischer Versorgung und luden sie ihn mit Hilfe eines deutschen Jagdfreundes in das Auto des Beschwerdeführers ein. Bereits nach Aufschärfung des Äsers und Sichtung des Kiefers kamen beim Rechtsmittelwerber Zweifel an der von ihm getroffenen Alterseinschätzung auf. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Hirsch nach Hause. Eine Meldung des Abschusses und eine Meldung zur Grünbeschau des erlegten Stückes erfolgten nicht, um sich nicht strafrechtlich verantworten zu müssen. Der Revierleiter AM fand am
  15. September 2015 im Zuge eines Rundganges im Jagdgebiet *** den Aufbruch des gegenständlichen Hirsches samt dessen Kurzwildbret. Nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter und dem Beschwerdeführer konnte der Abschuss jedoch keiner Person zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich ungeständig und gab an, dass der Abschuss keinem der jagdberechtigen Jäger in gegenständlichem Revier zuzuordnen sei. AM erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizeiinspektion ***. Am
  16. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer Beschuldigteneinvernahme von der Polizeiinspektion *** vorgeladen und zeigte sich geständig. Weiters gestand er auch gegenüber Revierleiter AM den getätigten Fehlabschuss.
  17. Beweiswürdigung: Dass es zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits dämmrig war und folglich die Sichtverhältnisse auch nicht mehr sehr gut waren, ergibt sich aus der Ausführung des Amtssachverständigen, wonach der Sonnenuntergang am
  18. September 2015 um 19:31 Uhr stattgefunden und die Dämmerungszeit bis etwa 20:42 Uhr gedauert hat. Zum Tatzeitpunkt um 20:40 Uhr, welcher sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** ergibt, waren die Sichtverhältnisse somit eingeschränkt. Überdies ist auf dem Foto, welches von G unmittelbar nach der Nachsuche des Hirsches und somit in zeitlicher Nähe zum Abschuss aufgenommen wurde, eindeutig ersichtlich, dass es bereits finster war. Die Feststellungen hinsichtlich des Alters des Hirsches und folglich die Altersklassenzuordnung stützen sich einerseits auf das Bewertungsblatt der Bewertungskommission vom
  19. November 2015, wo einstimmig entschieden wurde, dass es sich bei gegenständlichem Hirsch um einen sieben Jahre alten Hirsch der Altersklasse II mit beidseitiger Krone handelt und andererseits auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welches in Zusammenschau mit den Aussagen des Zeugen AM in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Sachverständige konnte die Beurteilung der Bewertungskommission, dass es sich um einen siebenjährigen Hirsch handelt, aus jagdfachlicher Sicht nachvollziehen und bezog bei seinem Gutachten die in der Verhandlung vorliegende Trophäe samt Unterkieferast mit ein. Insbesondere legte er dar, dass der Hirsch aufgrund der Stärke und der Situation (Gewichtsverteilung, Rosenstärke) seiner Trophäe in die Altersklasse II einzuordnen sei. Diese Alterseinschätzung beruht auch auf dem im Akt befindlichen Farbfoto, auf dem der Beschwerdeführer mit dem Hirsch abgebildet und der Wildkörper des erlegten Stückes bildlich darstellt ist.Die Feststellungen hinsichtlich des Alters des Hirsches und folglich die Altersklassenzuordnung stützen sich einerseits auf das Bewertungsblatt der Bewertungskommission vom
  20. November 2015, wo einstimmig entschieden wurde, dass es sich bei gegenständlichem Hirsch um einen sieben Jahre alten Hirsch der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone handelt und andererseits auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welches in Zusammenschau mit den Aussagen des Zeugen AM in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Sachverständige konnte die Beurteilung der Bewertungskommission, dass es sich um einen siebenjährigen Hirsch handelt, aus jagdfachlicher Sicht nachvollziehen und bezog bei seinem Gutachten die in der Verhandlung vorliegende Trophäe samt Unterkieferast mit ein. Insbesondere legte er dar, dass der Hirsch aufgrund der Stärke und der Situation (Gewichtsverteilung, Rosenstärke) seiner Trophäe in die Altersklasse römisch zwei einzuordnen sei. Diese Alterseinschätzung beruht auch auf dem im Akt befindlichen Farbfoto, auf dem der Beschwerdeführer mit dem Hirsch abgebildet und der Wildkörper des erlegten Stückes bildlich darstellt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass selbst anhand eines Zahnschliffes eine Altersabweichung von bis zu drei Jahren möglich sei, vermag die Fachkunde der Bewertungskommission und die bestätigenden Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zu schmälern. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich eine eindeutige Zuordnung des Hirsches in die Altersklasse II, dies nicht nur anhand des vorliegenden Unterkieferastes und der Trophäe, sondern auch unter Berücksichtigung des Hirsches in seiner Gesamtheit anhand des Fotos. Der Amtssachverständige legte glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass sich aufgrund sämtlicher Merkmale des Hirsches eine Zuordnung in die Altersklasse II ergäbe. Eine Zuordnung in eine niedrigere Altersklasse ist somit ausgeschlossen und würde auch die Durchführung eines Zahnschliffes zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Hirsch das fünfte Lebensjahr jedenfalls überschritten hat, sodass der Beweisantrag auf Durchführung eines Zahnschliffes zum Zwecke der Altersbestimmung des Hirsches abgewiesen wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass selbst anhand eines Zahnschliffes eine Altersabweichung von bis zu drei Jahren möglich sei, vermag die Fachkunde der Bewertungskommission und die bestätigenden Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zu schmälern. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich eine eindeutige Zuordnung des Hirsches in die Altersklasse römisch zwei, dies nicht nur anhand des vorliegenden Unterkieferastes und der Trophäe, sondern auch unter Berücksichtigung des Hirsches in seiner Gesamtheit anhand des Fotos. Der Amtssachverständige legte glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass sich aufgrund sämtlicher Merkmale des Hirsches eine Zuordnung in die Altersklasse römisch zwei ergäbe. Eine Zuordnung in eine niedrigere Altersklasse ist somit ausgeschlossen und würde auch die Durchführung eines Zahnschliffes zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Hirsch das fünfte Lebensjahr jedenfalls überschritten hat, sodass der Beweisantrag auf Durchführung eines Zahnschliffes zum Zwecke der Altersbestimmung des Hirsches abgewiesen wird. Dies auch deshalb, weil einerseits der Amtssachverständige die Zuordnung des erlegten Stückes zu einer Altersklasse aufgrund der vorliegenden Beweismitteln treffen konnte und andererseits fachlich dargelegt hat, dass diese Vorlage nur dann sinnvoll ist, wenn auch entsprechende Untersuchungen vorgenommen werden, aus denen hervorgeht, dass der Unterkieferast zum gegenständlichen Haupt gehört. Aufgrund dieser einhelligen Ausführungen steht fest, dass der gegenständliche Hirsch jedenfalls älter als fünf Jahre alt und somit der Altersklasse II zuzuordnen ist. Darüber hinaus war auch dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um einen Hirsch der Altersklasse II handelt, schließlich gab er im Zuge seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion *** am
  21. September 2015 wörtlich Folgendes an:Aufgrund dieser einhelligen Ausführungen steht fest, dass der gegenständliche Hirsch jedenfalls älter als fünf Jahre alt und somit der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen ist. Darüber hinaus war auch dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei handelt, schließlich gab er im Zuge seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion *** am
  22. September 2015 wörtlich Folgendes an: „[…] Als ich den Hirsch vor mir liegen gesehen habe, war mir klar, dass es sich um einen Fehlabschuss handelte. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, habe ich mich leider dazu entschieden, den Hirsch nicht zur Grünvorlage zu bringen. […]“ Überdies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen AM, dass es sich um einen älteren Hirsch handelt. Im Zuge seiner Einvernahme gab dieser nämlich an, dass die Menge des vorgefundenen Aufbruches und des Kurzwildbrets auf einen älteren Hirsch schließen ließen. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer vor Schussabgabe die von ihm getroffene Ansprache als jungen Hirsch aufgrund dessen Verhalten gegenüber den anderen Stücken vornahm, ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht dem widersprechend angegeben hat, dass der Hirsch alleine unterwegs war. Das Gewicht des Hirsches konnte zwar nicht festgestellt werden, jedoch erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als divergierend und unglaubwürdig, zumal er bei der Vernehmung vor der Polizeiinspektion *** angab, der Hirsch habe im aufgebrochenen Zustand etwa 90 kg gewogen, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung er hingegen das Gewicht des Hirsches auf 60 bis 70 kg schätzte und aussagte, das Wildbret nicht verwogen zu haben. Aus der Aussage des Zeugen AM ergibt sich hingegen, dass ein Hirsch im Alter von etwa fünf Jahren im Revier bereits ein Gewicht von 125 kg im aufgebrochenen Zustand aufweist. Dies deckt sich mit den Angaben des Amtssachverständigen, welcher diesbezüglich auch auf das im Akt befindliche Foto verweist, aus dem sich schließen lasse, dass der Hirsch ein höheres Gewicht gehabt hat. Es erscheint weiters die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Abschuss bereits im mit AM geführten Telefonat am
  23. September 2015 gestanden habe, nicht glaubwürdig. Vielmehr ist den Ausführungen des Zeugen AM zu folgen, demnach der Beschwerdeführer während des Telefonates angab, dass weder er, noch andere Jagdberechtigte in gegenständlichem Revier mit gegenständlichem Abschuss in Zusammenhang stehen würden. Hätte der Beschwerdeführer die Tat gegenüber AM nämlich bereits bei genanntem Telefonat gestanden, hätte dieser im Zuge der Anzeigenlegung an die Polizeiinspektion *** direkt den Beschwerdeführer als Beschuldigten genannt und wäre nicht von einem unbekannten Täter ausgegangen. Zum festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat ist auch festzuhalten, dass der Einschreiter selbst in seiner Beschwerdeschrift von einer Beschuldigteneinvernahme – und nicht von einer Selbstanzeige – am 05.11.2015 (richtig: 25.09.2015) ausgegangen ist und erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dem gegenständlichen Verfahren würde eine Selbstanzeige zugrunde liegen. Weiters ist auf den Umstand zu verweisen, wonach der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel behauptet hat, er hätte den verfahrensgegenständlichen Hirsch mit AM und Herrn JB am Tattag gefeiert, welche Behauptung von ihm in der Verhandlung zurückgenommen wurde. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
  24. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG 1974) sind für die Beurteilung des Sachverhalts relevant: § 83Paragraph 83 Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1)Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2)Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
  1. Bei - weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), - Nachwuchsstücken und - noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
  2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich. (…) § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (…)
  1. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
  2. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. § 136Paragraph 136 Verfall

(1)Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(1)Bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) lauten auszugsweise: § 25Paragraph 25 Altersklassen Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen: (…) 2. Rothirsche, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch drei, das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: , Klasse römisch zwei, das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins; § 26aParagraph 26 a Durchführung des Abschusses
(1)Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(3)Abs. 1 und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(3)Absatz eins und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
  1. Erwägungen: 7.
  2. Zum Abschuss: Der Beschwerdeführer hat einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt.

§ 26aAbs.

2 NÖ JVO dürfen diese zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues nicht erlegt werden, weshalb der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt.

Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO dürfen diese zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues nicht erlegt werden, weshalb der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. § 26a Abs. 1 NÖ JVO sieht vor, dass bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden dürfen, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache des Wildes ist daher Voraussetzung für die Schussabgabe. Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ JVO sieht vor, dass bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden dürfen, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache des Wildes ist daher Voraussetzung für die Schussabgabe. Der Beschwerdeführer brachte zur subjektiven Tatseite vor, die Krone des Hirsches nicht gesehen zu haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr erfolgte diese entgegen dem Gebot des § 26a Abs. 1 NÖ JVO geradezu rudimentär, zumal gerade die Trophäe eines Hirsches ein wesentliches Merkmal zur Beurteilung seines Alters ist. Überdies waren für eine rechtmäßige Schussabgabe - aufgrund der vorangeschrittenen Dämmerung - die Sichtverhältnisse keinesfalls geeignet um den Hirsch ordnungsgemäß anzusprechen um sein Alter zu beurteilen. Hätten bessere Sichtverhältnisse geherrscht, hätte der Beschwerdeführer laut jagdfachlichem Gutachten die Krone jedenfalls erkennen und er den Hirsch der Altersklasse II zuordnen müssen. Zumindest hätten dem Beschwerdeführer aber Zweifel kommen müssen, dass es sich um keinen Hirsch der Altersklasse III handelt und hätte er im Zweifelsfall keinen Abschuss tätigen dürfen. Der Beschwerdeführer brachte zur subjektiven Tatseite vor, die Krone des Hirsches nicht gesehen zu haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr erfolgte diese entgegen dem Gebot des Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ JVO geradezu rudimentär, zumal gerade die Trophäe eines Hirsches ein wesentliches Merkmal zur Beurteilung seines Alters ist. Überdies waren für eine rechtmäßige Schussabgabe - aufgrund der vorangeschrittenen Dämmerung - die Sichtverhältnisse keinesfalls geeignet um den Hirsch ordnungsgemäß anzusprechen um sein Alter zu beurteilen. Hätten bessere Sichtverhältnisse geherrscht, hätte der Beschwerdeführer laut jagdfachlichem Gutachten die Krone jedenfalls erkennen und er den Hirsch der Altersklasse römisch zwei zuordnen müssen. Zumindest hätten dem Beschwerdeführer aber Zweifel kommen müssen, dass es sich um keinen Hirsch der Altersklasse römisch drei handelt und hätte er im Zweifelsfall keinen Abschuss tätigen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Schussabgabe zu unterbleiben, wenn Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse des zu erlegenden Wildstücks bestehen hätten müssen (vgl. z.B. VwGH 19.03.2013, 2013/03/0011). Schließlich darf sich der Jäger auf keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl. VwGH 22.04.1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Schussabgabe zu unterbleiben, wenn Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse des zu erlegenden Wildstücks bestehen hätten müssen vergleiche z.B. VwGH 19.03.2013, 2013/03/0011). Schließlich darf sich der Jäger auf keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf vergleiche VwGH 22.04.1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben. Ein Verstoß gegen § 26a NÖ JVO stellt

§ 5VSt

G ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Aufgrund der festgestellten äußerst mangelhaften Ansprache – insbesondere aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse und des Umstandes, dass das Geweih nicht vollständig erkennbar war – war dem Beschwerdeführer eine eindeutige Zuordnung in eine Altersklasse nicht möglich. Ein Verstoß gegen Paragraph 26 a, NÖ JVO stellt

Paragraph 5, VStG ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Aufgrund der festgestellten äußerst mangelhaften Ansprache – insbesondere aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse und des Umstandes, dass das Geweih nicht vollständig erkennbar war – war dem Beschwerdeführer eine eindeutige Zuordnung in eine Altersklasse nicht möglich. Ungeachtet dessen und somit in Kenntnis des Umstandes, dass es sich auch um einen Hirsch einer anderen Altersklasse handeln kann, der nicht erlegt werden darf, erfolgte die Schussabgabe. Der Beschwerdeführer hat es demnach für möglich gehalten, einen Hirsch der Altersklasse II zu erlegen und sich damit auch abgefunden. Die Verwirklichung des Tatbildes erfolgte somit zumindest grob fahrlässig, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ungeachtet dessen und somit in Kenntnis des Umstandes, dass es sich auch um einen Hirsch einer anderen Altersklasse handeln kann, der nicht erlegt werden darf, erfolgte die Schussabgabe. Der Beschwerdeführer hat es demnach für möglich gehalten, einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei zu erlegen und sich damit auch abgefunden. Die Verwirklichung des Tatbildes erfolgte somit zumindest grob fahrlässig, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

§ 135Abs.

1 Z 31 NÖ JG 1974 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Durch die Übertretung des § 26a Abs. 2 NÖ JVO ist dieser Straftatbestand erfüllt. Die belangte Behörde führte zusätzlich die Übertretungsnorm des § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ JG 1974 an, welcher bei unbegründeter Unter- bzw. Überschreitung der Abschusszahl erfüllt ist. Dieser kann jedoch nach seinem Wortlaut nur dann erfüllt sein, wenn in der Abschussbewilligung oder der Abschussverfügung, eine Stückzahl der gegenständlichen Altersklasse festgesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, kann folglich auch keine Unterschreitung oder Überschreitung des verfügten Abschusses vorliegen (vgl. VwGH 15.04.1991, 91/19/0014). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu ändern, als die Anführung der §§ 81, 83 und 86 NÖ JG 1974, sowie des § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ JG 1974 zu streichen waren. Dies stellt keine unzulässige Auswechslung einer Verwaltungsübertretung dar, zumal hier bloß die rechtliche Beurteilung geändert wurde, insbesondere die angewendete Gesetzesbestimmung (Sanktionsnorm) richtiggestellt wurde (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 531; VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024).

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Durch die Übertretung des Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO ist dieser Straftatbestand erfüllt. Die belangte Behörde führte zusätzlich die Übertretungsnorm des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG 1974 an, welcher bei unbegründeter Unter- bzw. Überschreitung der Abschusszahl erfüllt ist. Dieser kann jedoch nach seinem Wortlaut nur dann erfüllt sein, wenn in der Abschussbewilligung oder der Abschussverfügung, eine Stückzahl der gegenständlichen Altersklasse festgesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, kann folglich auch keine Unterschreitung oder Überschreitung des verfügten Abschusses vorliegen vergleiche VwGH 15.04.1991, 91/19/0014). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu ändern, als die Anführung der Paragraphen 81, 83 und 86 NÖ JG 1974, sowie des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG 1974 zu streichen waren. Dies stellt keine unzulässige Auswechslung einer Verwaltungsübertretung dar, zumal hier bloß die rechtliche Beurteilung geändert wurde, insbesondere die angewendete Gesetzesbestimmung (Sanktionsnorm) richtiggestellt wurde vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, , S 531; VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024). 7.2. Zum Ausspruch des Verfalls

§ 136Abs.

1 NÖ JG 1974:Zum Ausspruch des Verfalls

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974: Zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach § 136 Abs. 1 NÖ JG 1974 ist einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 ist einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Da ein Verstoß des § 26a Abs. 2 NÖ JVO vorliegt, ist die erste Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls gegeben. Darüber hinaus ist der Verfall nur zulässig, wenn auch noch erschwerende Umstände hinzukommen. Ein Verstoß gegen diese Strafnorm stellt für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd § 136 Abs. 1 NÖ JG 1974 dar. Von erschwerenden Umständen ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Erschwerende Umstände liegen jedenfalls erst dann vor, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (siehe VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246, zur vergleichsweisen Regelung im Tiroler Jagdgesetz). Da ein Verstoß des Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO vorliegt, ist die erste Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls gegeben. Darüber hinaus ist der Verfall nur zulässig, wenn auch noch erschwerende Umstände hinzukommen. Ein Verstoß gegen diese Strafnorm stellt für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 dar. Von erschwerenden Umständen ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Erschwerende Umstände liegen jedenfalls erst dann vor, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (siehe VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246, zur vergleichsweisen Regelung im Tiroler Jagdgesetz). Darüber hinaus geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Aus dem Motivenbericht des § 136 NÖ JG 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Aus dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ JG 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des Motivenbericht an, wonach § 136 NÖ JG 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen (so LVwG NÖ 15.10.2014, LVwG-BN-13-0114). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des Motivenbericht an, wonach Paragraph 136, NÖ JG 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen (so LVwG NÖ 15.10.2014, LVwG-BN-13-0114). Im konkreten Fall ist beim Ausspruch des Verfalls der erschwerende Umstand der vorsätzlichen, gezielten Verheimlichung des Abschusses zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer war klar, ein nicht zum Abschuss freistehendes Rotwild geschossen zu haben und brachte er den Hirsch in Verdunkelungsabsicht unmittelbar nach Hause, ohne den Abschuss zu melden und einer Grünvorlage zu unterziehen um sich der - ihm bewussten - strafrechtlichen Konsequenzen zu entziehen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer Wochen später bei AM gestellt hat und den Fehlabschuss aufgrund der Vorladung bei der Polizeiinspektion *** eingestanden hat, ist nicht als Geständnis und somit nicht als mildernd zu werten, zumal nicht einmal ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (vgl. zuletzt VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Der Beschwerdeführer verantwortete sich zunächst gegenüber AM ungeständig, erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizeiinspektion *** gestand er im Zuge seiner Einvernahme am 25. September 2015 – und somit erst drei Wochen später – den Fehlabschuss. Dies ist jedenfalls als verspätet und daher als nicht mildernd bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Verfalls zu berücksichtigen, weshalb der Ausspruch des Verfalles daher zulässig war.Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer Wochen später bei AM gestellt hat und den Fehlabschuss aufgrund der Vorladung bei der Polizeiinspektion *** eingestanden hat, ist nicht als Geständnis und somit nicht als mildernd zu werten, zumal nicht einmal ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten ist vergleiche zuletzt VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Der Beschwerdeführer verantwortete sich zunächst gegenüber AM ungeständig, erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizeiinspektion *** gestand er im Zuge seiner Einvernahme am 25. September 2015 – und somit erst drei Wochen später – den Fehlabschuss. Dies ist jedenfalls als verspätet und daher als nicht mildernd bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Verfalls zu berücksichtigen, weshalb der Ausspruch des Verfalles daher zulässig war. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues des Rotwildes und ist daher als hoch anzusetzen, andernfalls der Tierbestand bedroht wäre. Bei einem Abschuss eines Hirsches entgegen dem § 26a Abs. 2 NÖ JVO ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat demnach als erheblich anzusehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, hingegen waren die zumindest grob fahrlässige Begehung und die gezielte Verheimlichung der Tat als erschwerend zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues des Rotwildes und ist daher als hoch anzusetzen, andernfalls der Tierbestand bedroht wäre. Bei einem Abschuss eines Hirsches entgegen dem Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat demnach als erheblich anzusehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, hingegen waren die zumindest grob fahrlässige Begehung und die gezielte Verheimlichung der Tat als erschwerend zu berücksichtigen.

§ 135Abs.

2 NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht. Die von der belangte Behörde verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Verhältnisse. Soweit der Einschreiter in seinem Rechtsmittel seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als prekär darzustellen versucht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).Die von der belangte Behörde verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Verhältnisse. Soweit der Einschreiter in seinem Rechtsmittel seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als prekär darzustellen versucht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106). Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 15.000,-- Euro, des (zumindest) grob fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass die Strafbehörde lediglich eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Herabsetzung der von der Strafbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.,

  1. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: § 52 Abs 1 VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus § 52 Abs 2 VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist. Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, fallen zusätzlich die im Spruch genannten Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist. Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, fallen zusätzlich die im Spruch genannten Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 54 Abs. 1 VStG).Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 54, Absatz eins, VStG).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1410.001.2017

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