RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-166/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des MH in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.11.2016, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.11.2016, ZI. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei dafür verantwortlich, zumindest bis 20.11.2015, in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***,
- dem Bürgermeister der Gemeinde ***, als der zuständigen Baubehörde I. Instanz, keine vollständige Fertigstellungsmeldung, sowie eine Endbescheinigung des Bauführers für das Bauvorhaben an o.a. Liegenschaft vorgelegt zu haben,dem Bürgermeister der Gemeinde ***, als der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz, keine vollständige Fertigstellungsmeldung, sowie eine Endbescheinigung des Bauführers für das Bauvorhaben an o.a. Liegenschaft vorgelegt zu haben,
- der Gemeinde ***, als der zuständigen Baubehörde I. Instanz, zumindest vom 22.05.2002 bis 20.11.2015 keinen weiteren Bauführer (die Firma Ä GmbH habe die Tätigkeit als Bauführer mit 21.05.2002 eingestellt) namhaft gemacht zu haben und der Gemeinde ***, als der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz, zumindest vom 22.05.2002 bis 20.11.2015 keinen weiteren Bauführer (die Firma Ä GmbH habe die Tätigkeit als Bauführer mit 21.05.2002 eingestellt) namhaft gemacht zu haben und
- sein Bauvorhaben nicht projektgemäß ausgeführt zu haben, obwohl eventuell durchgeführte Abänderungen, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen darstellen würden und dafür bei der Baubehörde unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen im Sinne der NÖ Bauordnung um baubehördliche Bewilligung anzusuchen sei. Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. *** i.V.m. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 4 und 8 NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 1), gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. ***, i.V.m. § 25 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 2) sowie gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. ***, i.V.m. § 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 3) angelastet und wurden über ihn zu den Spruchpunkten 1 und 2 gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro/14 Stunden sowie zu Spruchpunkt 3 gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000 Euro/34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 140 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. *** in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 und 8 NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 1), gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. ***, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 2) sowie gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. ***, in Verbindung mit Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung (Spruchpunkt 3) angelastet und wurden über ihn zu den Spruchpunkten 1 und 2 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro/14 Stunden sowie zu Spruchpunkt 3 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000 Euro/34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 140 Euro vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17.01.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich für diese Entscheidung nachfolgender Sachverhalt: Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einem E-Mail der Gemeinde *** an die belangte Behörde, welchem als Beilage der Baubescheid vom 08.04.2002, Zl. ***, und ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Baubehörde vom 20.11.2015 angeschlossen waren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.04.2002, Zl. ***, war dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage und zur Herstellung einer Einfriedung entlang dem Grundstück Nr. ***, auf dem Bauplatz Nr. ***, EZ ***, KG ***, rechtskräftig erteilt worden. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Schreiben vom 20.03.2002 die Firma Ä GmbH, ***, als Bauführer der Baubehörde bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 21.05.2002 teilte diese Gesellschaft mit, sämtliche Baumeisterarbeiten sowie Baumeisternebenarbeiten auf dem genannten Bauvorhaben mit 21.05.2002 eingestellt zu haben. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Gesellschaft für dieses Bauvorhaben seit dem 21.05.2002 nicht mehr als Bauführer tätig sei. Mit Schreiben vom 03.06.2002 wurde seitens der N GmbH, ***, der Baubeginn für das Bauvorhaben ***, Gst.Nr. ***, angezeigt. Mit Schreiben vom 07.08.2002 folgte die Erklärung, dass die Firma N GmbH nur den Innenputz und die Erdarbeiten durchgeführt hätte, der Rohbau des Einfamilienhauses von einer nicht namhaft gemachen Baufirma errichtet worden sei. Anlässlich einer vor dem 20.11.2015 durchgeführten baubehördlichen Besichtigung vom öffentlichen Gut aus wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben augenscheinlich nicht projektgemäß ausgeführt worden war. Abänderungen vom Konsens betreffen laut Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** an den Beschwerdeführer vom 20.11.2015 die Ausführung der Stützmauer entlang des Straßengrundes, die Nichterrichtung der rundumlaufenden Terrasse im Erdgeschoß und die Errichtung eines Nebengebäudes im nordöstlichen Grundstücksteil. Dazu wurden Fotos angefertigt, die das Bauvorhaben in fertiggestelltem Zustand zeigen. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit den Tatvorwürfen erstmals konfrontiert, wobei diese wortident mit dem späteren Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurden. Der Akteninhalt wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 11.03.2016 zur Kenntnis gebracht. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurde die Stützmauer jedenfalls 2003 fertiggestellt und ist eines der Fotos zum Nebengebäude nicht zutreffend, da es einen Hühnerstall am Nachbargrund zeigt. Zu diesen im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen Aktenunterlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen: Nach § 37 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der am 20.11.2015 gültigen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, werNach Paragraph 37, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der am 20.11.2015 gültigen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, (…)
- der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, (…)
- ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 benützt),ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 benützt), (…). Gemäß § 14 NÖ BO 2014 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2015 bedürfen einer Baubewilligung:Gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…) Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z.B. gewerblich oder als Ziviltechniker) befugt sind. (…)Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z.B. gewerblich oder als Ziviltechniker) befugt sind. (…) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er zufolge Abs. 3 leg.cit. gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben (…).Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er zufolge Absatz 3, leg.cit. gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben (…). Endet die Funktion des Bauführers vorzeitig, hat er dies der Baubehörde gemäß Abs. 4 leg.cit. mitzuteilen. (…) Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.Endet die Funktion des Bauführers vorzeitig, hat er dies der Baubehörde gemäß Absatz 4, leg.cit. mitzuteilen. (…) Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist. § 30 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 30, NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. (…) Zu den Spruchpunkten 1 und 2: Voraussetzung für Verwaltungsübertretungen nach § 25 Abs. 4 bzw. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 ist die rechtswidrige Unterlassung der Bekanntgabe eines neuen Bauführers bzw. einer Fertigstellungsanzeige.Voraussetzung für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ist die rechtswidrige Unterlassung der Bekanntgabe eines neuen Bauführers bzw. einer Fertigstellungsanzeige. Zufolge § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.Zufolge Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dementsprechend ist im konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1986, Zl. 84/01/0148).Dementsprechend ist im konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1986, Zl. 84/01/0148). So sind bei einem Dauerdelikt nämlich Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.07.1998, Zl. 97/02/0528).So sind bei einem Dauerdelikt nämlich Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.07.1998, Zl. 97/02/0528). Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum im Spruchpunkt 1 mit „zumindest bis 20.11.2015“ umschrieben. Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 99/09/0050) darf das zeitlich völlig unbestimmte Wort „zumindest“ nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens wird. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG nicht umschrieben.Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum im Spruchpunkt 1 mit „zumindest bis 20.11.2015“ umschrieben. Entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 99/09/0050) darf das zeitlich völlig unbestimmte Wort „zumindest“ nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens wird. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht umschrieben. Als Tatort der Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis die Liegenschaft des Bauvorhabens in „***, ***, Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***“ vorgeworfen (nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich die Gst.Nr. *** aufweist). § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, soweit die Unterlassung der Bekanntgabe eines neuen Bauführers oder der Anzeige der Fertigstellung unter Strafe gestellt wird.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, soweit die Unterlassung der Bekanntgabe eines neuen Bauführers oder der Anzeige der Fertigstellung unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0078).Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0078). Zur Erfüllung der Anzeigepflicht stand dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit zur Verfügung, die gemäß § 25 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgesehenen Anzeigen bei der zuständigen Baubehörde
- Instanz, beim Bürgermeister der Gemeinde ***, einzubringen. Erfüllungsort dieser Anzeigen und Tatort der Unterlassung der Anzeigen ist damit der Sitz dieser Behörde im Standort *** Nr. *** (vgl. - zu § 103 Abs. 2 KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156, und allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Anzeige) am Standort des Bauvorhabens ist nicht möglich.Zur Erfüllung der Anzeigepflicht stand dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit zur Verfügung, die gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorgesehenen Anzeigen bei der zuständigen Baubehörde
- Instanz, beim Bürgermeister der Gemeinde ***, einzubringen. Erfüllungsort dieser Anzeigen und Tatort der Unterlassung der Anzeigen ist damit der Sitz dieser Behörde im Standort *** Nr. *** vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156, und allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Anzeige) am Standort des Bauvorhabens ist nicht möglich. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Tatort vorgehalten an welchem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (vgl. dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.10.2016, Zl. LVwG-S-1504/001-2016, und die dort zitierte Judikatur des VwGH).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Tatort vorgehalten an welchem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen vergleiche dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.10.2016, Zl. LVwG-S-1504/001-2016, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Soweit zu Spruchpunkt 1 als Übertretungsnorm auch § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 mitzitiert wird ist anzumerken, dass diese Norm einen eigenen Tatbestand bildet, zu dem im Spruch jedoch jede konkretisierende Umschreibung fehlt, weshalb sich das Straferkenntnis in diesem Umfang auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.Soweit zu Spruchpunkt 1 als Übertretungsnorm auch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 mitzitiert wird ist anzumerken, dass diese Norm einen eigenen Tatbestand bildet, zu dem im Spruch jedoch jede konkretisierende Umschreibung fehlt, weshalb sich das Straferkenntnis in diesem Umfang auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Zu Spruchpunkt 3: Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen. Mit Blick auf § 44a Z 1 VStG und die oben zitierte Rechtsprechung muss der Spruch das Verhalten daher so umschreiben, dass eine Subsumtion unter § 14 NÖ BO 2014 möglich ist, es sich also um die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens handelt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0211, und vom 29.01.2008, Zl. 2005/05/0174).Mit Blick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die oben zitierte Rechtsprechung muss der Spruch das Verhalten daher so umschreiben, dass eine Subsumtion unter Paragraph 14, NÖ BO 2014 möglich ist, es sich also um die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens handelt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0211, und vom 29.01.2008, Zl. 2005/05/0174). Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf nicht erschließen, in welchem Umfang das ausgeführte Bauvorhaben vom Konsens abweicht. Im Tatvorwurf wird lediglich von „eventuell durchgeführten Abänderungen“ gesprochen, die bewilligungspflichtige Baumaßnahmen darstellen würden, ohne diese zu präzisieren. Sofern die im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.11.2015 angeführten baulichen Maßnahmen (Stützmauer, Nebengebäude) gemeint sein sollen, ist jedoch festzuhalten, dass von der belangten Behörde keinerlei nachvollziehbare Feststellungen zu deren Errichtungszeitpunkt getroffen wurden. Laut Akteninhalt folgend waren diese Bauwerke jedenfalls bereits Jahre vor dem angenommenen Tatzeitende fertiggestellt worden. Die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BO 2014 ist bereits mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen. Die Tatanlastung, wonach diese nicht projektsgemäßen Abänderungen „zumindest bis 20.11.2015“ ausgeführt worden wären, ist nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es sich lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen nicht bewilligten Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt handelt. Das objektive Tatbild der Benützung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BO 2014 ist bereits mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen. Die Tatanlastung, wonach diese nicht projektsgemäßen Abänderungen „zumindest bis 20.11.2015“ ausgeführt worden wären, ist nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es sich lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen nicht bewilligten Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt handelt. Das objektive Tatbild der Benützung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Insgesamt war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.166.001.2017