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{'item': 'LVwG-AV-930/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-930/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des MI, geb. *** (Erstbeschwerdeführer), des mj. AI, geb. *** (Zweitbeschwerdeführer), der mj. AlI, geb. *** (Drittbeschwerdeführerin), und der mj. AiL, geb. *** (Viertbeschwerdeführerin), alle vertreten durch Dr. A. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Juni 2017, Zl. IVW2-PS-7394/001-2016, womit der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an MI mit Erstreckung auf die minderjährigen Kinder AI, AlI und AiI abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit am
  5. Jänner 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingelangtem Antrag hat MI, geb. ***, StA. Kosovo, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Zugleich wurde die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die minderjährigen Kinder AI, geb. ***, und AlI, geb. ***, beantragt. Mit am
  6. November 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingelangtem Schreiben wurde die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die minderjährige AiI, geb. ***, beantragt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  7. Juni 2017, IVW2-PS-7394/001-2016, wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn MI, geboren am *** in ***, Republik Kosovo, mit Erstreckung auf die minderjährigen Kinder, AI, geboren am *** in ***, AlI, geboren am *** in *** (Antragsdatum jeweils
  8. Jänner 2014), und AiI, geboren am *** in *** (Antragsdatum
  9. November 2016), gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 6, 18, 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  10. Juni 2017, IVW2-PS-7394/001-2016, wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn MI, geboren am *** in ***, Republik Kosovo, mit Erstreckung auf die minderjährigen Kinder, AI, geboren am *** in ***, AlI, geboren am *** in *** (Antragsdatum jeweils
  11. Jänner 2014), und AiI, geboren am *** in *** (Antragsdatum
  12. November 2016), gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 6, 18, 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Landesgericht *** verwiesen, wonach MI wegen des Vergehens des Fälschens einer besonders geschützten Urkunde, nämlich eines Schweizer Ausländerausweises, welchen er am
  13. Oktober 1996 in *** vorsätzlich im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Einreise nach Österreich, gebraucht habe, indem er sich gegenüber den Grenzkontrollorganen mit dem nachgemachten Schweizer Ausländerausweis ausgewiesen haben, nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden sei.Zur Begründung wurde auf das Urteil des Landesgericht *** verwiesen, wonach MI wegen des Vergehens des Fälschens einer besonders geschützten Urkunde, nämlich eines Schweizer Ausländerausweises, welchen er am
  14. Oktober 1996 in *** vorsätzlich im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Einreise nach Österreich, gebraucht habe, indem er sich gegenüber den Grenzkontrollorganen mit dem nachgemachten Schweizer Ausländerausweis ausgewiesen haben, nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden sei. Am
  15. Juni 2004 sei er vom Landesgericht *** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 2.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen zu haben, indem erAm
  16. Juni 2004 sei er vom Landesgericht *** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 2.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen zu haben, indem er ● in der Nacht von
  17. Februar 2004 auf
  18. März 2004 in eine Tankstelle in *** eingebrochen und Gegenstände im Gesamtwert von € 1.477,- gestohlen habe, ● in der Zeit zwischen
  19. März 2004 und
  20. März 2004 in eine Filiale der P AG in *** eingebrochen und vier Mobiltelefone im Wert von € 1.346,- gestohlen habe ● und in der Nacht von
  21. März 2004 auf
  22. März 2004 in eine Tankstelle in *** eingebrochen und Gegenstände sowie Bargeld im Gesamtwert von € 1.227,- gestohlen habe. Am
  23. Mai 2004 habe er MM während der Untersuchungshaft am Landesgericht *** in der gemeinsamen Zelle durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt. Weil er erneut straffällig geworden sei, habe das Landesgericht *** am
  24. Juni 2004 diese Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Am
  25. Februar 2015 sei ihm im Wege der Bezirkshauptmannschaft Baden persönlich mitgeteilt worden, dass aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen ein wesentliches Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG besteht. Sie stimmten einer Unterbrechung des Verleihungsverfahrens bis zur Tilgung aller gerichtlichen Vorstrafen zu, um innerhalb dieses Zeitraumes durch sein Wohlverhalten zu beweisen, dass er in der Lage sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten.Am
  26. Februar 2015 sei ihm im Wege der Bezirkshauptmannschaft Baden persönlich mitgeteilt worden, dass aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen ein wesentliches Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG besteht. Sie stimmten einer Unterbrechung des Verleihungsverfahrens bis zur Tilgung aller gerichtlichen Vorstrafen zu, um innerhalb dieses Zeitraumes durch sein Wohlverhalten zu beweisen, dass er in der Lage sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten. Im Zuge der Fortführung des Verfahrens sei im Herbst 2016 eine routinemäßige Anfrage an die Landespolizeidirektion Niederösterreich gestellt worden, mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Bekanntgabe allfälliger Vormerkungen, die für die Beurteilung des Staatsbürgerschaftsansuchens von Bedeutung sein könnten. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass gegen MI wegen des Verdachts der Schlepperei Ermittlungen geführt worden seien. Den angeforderten Aktenunterlagen der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass er im Dezember 2013 telefonischen Kontakt zu einem ungarischen Schlepper gehabt habe, der seinen Bruder RI nach *** geschleppt habe. Um die Familienehre zu retten, habe er den Schlepper bei der Ankunft des Bruders im *** getroffen und ihm den geforderten Geldbetrag von € 1.800,- gegeben. Danach habe er mit dem Schlepper niemals mehr Kontakt gehabt. Im April 2014 sei das Strafverfahren aus Beweisgründen gegen ihn eingestellt worden, weil der Vorwurf der Beteiligung an Schlepperhandlung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei. Dass die Tilgung der strafrechtlichen Vormerkungen bereits im August 2016 eingetreten sei, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich. Weiters könne auch eine gute berufliche und private Integration in Österreich allfällige andere Verleihungshindernisse nicht beseitigen. Seine im Verfahren dargelegte Behauptung, dass er Schlepperei prinzipiell nicht gutheißen würde, müsse schon deshalb angezweifelt werden, weil er selbst durch Schleppung — und nicht auf Iegalem Weg — ins Bundesgebiet eingereist sei. Selbst wenn er die Schleppung seines Bruders aus familiären Gründen nicht gutheiße, habe er sich verpflichtet gefühlt, entsprechend der Familienehre zu handeln und den Schleppern seines Bruders für die Durchführung der Schleppung einen Betrag von € 1.800,- ausgehändigt, obwohl ihm wohl bewusst gewesen sei, dass Schlepperei in Österreich ein strafbares Verhalten darstelle. Er habe somit durch sein Verhalten die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt und somit ein Verhalten gesetzt, das von einem rechtstreuen Bürger nicht gesetzt worden wäre. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er immer wiederkehrend strafbare Handlungen, darunter auch das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen und sei deshalb bereits zwei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, ein weiteres Strafverfahren sei aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Klärung der Frage, ob die VerIeihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 gegeben seien, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Klärung der Frage, ob die VerIeihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 gegeben seien, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Zusammenfassend betrachtet könne aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit und seiner Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen begehen werde und somit eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Da gemäß § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe und er als Antragsteller die Verleihungsvoraussetzungen nicht erfülle, seien jene für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die minderjährigen Kinder nicht mehr weiter zu prüfen.Da gemäß Paragraph 18, StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe und er als Antragsteller die Verleihungsvoraussetzungen nicht erfülle, seien jene für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die minderjährigen Kinder nicht mehr weiter zu prüfen. Dagegen haben MI (Erstbeschwerdeführer), der mj. AI (Zweitbeschwerdeführer), die mj. AlI (Drittbeschwerdeführerin) und die mj. AiI (Viertbeschwerdeführerin), alle vertreten durch Dr. A. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft Folge zu geben, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Zur Begründung wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Dazu wurde vorgebracht, dass die Verurteilungen aus dem Jahr 2003 und 2004 bereits getilgt seien. Die Verurteilungen würden damit 14 und 13 Jahre zurückliegen, seither sei er strafrechtlich unbescholten. Indem sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des Wohlverhaltens über einen längeren Zeitraum lediglich auf die Unerheblichkeit einer Tilgung von Straftaten stütze, verkenne sie die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, wonach stets das gesamte Verhalten des Verleihungswerkes zu beurteilen sei und so ihn in seinem Fall die mehr als 13 und 14 Jahre zurückliegenden Verurteilungen und seine Unbescholtenheit seit den genannten Verurteilungen sehr wohl erheblich seien. Tatsächlich habe die belangte Behörde sein gesamtes Verhalten seit den Verurteilungen für die positive Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt und seine berufliche und private Integration in Österreich völlig ausgeklammert. Sie habe sich einzig auf seine Verurteilungen in der Vergangenheit und den Vorwurf der Schlepperei geschützt Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens, der bejahenden Einstellung zur Republik Österreich und einer möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 ERMK sei ausdrücklich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach diese Entscheidung nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt. Bei Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit seit über 13 Jahren, seiner beruflichen und privaten Integration in Österreich und der von ihm insbesondere in der Stellungnahme vom
  27. Mai 2017 zum Ausdruck gebrachten bejahenden Einstellung zur Republik Österreich liege die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz vor und wäre ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu erteilen gewesen.Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens, der bejahenden Einstellung zur Republik Österreich und einer möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, ERMK sei ausdrücklich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach diese Entscheidung nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt. Bei Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit seit über 13 Jahren, seiner beruflichen und privaten Integration in Österreich und der von ihm insbesondere in der Stellungnahme vom
  28. Mai 2017 zum Ausdruck gebrachten bejahenden Einstellung zur Republik Österreich liege die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz vor und wäre ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu erteilen gewesen. Zum Vorwurf der Schlepperei nach § 114 FPG wurde vorgebracht, dass entgegen der Ausführungen der belangten Behörde gegen ihn kein Strafverfahren wegen § 114 FPG geführt worden sei. Am
  29. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft *** von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen § 114 SPG nach § 190 Z. 2 StPO in Kenntnis gesetzt. Die Einstellung eines Strafverfahrens sei streng von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu trennen. Gemäß § 91 StPO sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden könne und im Falle der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht werde. Demgegenüber sei Voraussetzung der Einstellung eines Strafverfahrens, dass dieses durch Strafantrag bzw. Anklageschrift bereits eingeleitet worden sei. Ein Strafverfahren werde eingeleitet, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liege und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliege.Zum Vorwurf der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG wurde vorgebracht, dass entgegen der Ausführungen der belangten Behörde gegen ihn kein Strafverfahren wegen Paragraph 114, FPG geführt worden sei. Am
  30. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft *** von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 114, SPG nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO in Kenntnis gesetzt. Die Einstellung eines Strafverfahrens sei streng von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu trennen. Gemäß Paragraph 91, StPO sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden könne und im Falle der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht werde. Demgegenüber sei Voraussetzung der Einstellung eines Strafverfahrens, dass dieses durch Strafantrag bzw. Anklageschrift bereits eingeleitet worden sei. Ein Strafverfahren werde eingeleitet, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liege und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliege. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei aufgrund des § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden, wonach kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe, wenn auf Basis der (nicht mehr erweiterbaren) Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher sei als ein Freispruch und auch kein diversionelles Vorgehen infrage käme. Liege ein Schuldspruch wegen unklarer Beweislage nicht nahe, sei einzustellen. In seinem Fall sei das Ermittlungsverfahren auf Basis der Beweisergebnisse eingestellt worden, da kein Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Diesen Umstand habe die Behörde bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht beachtet, wobei die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gänzlich ignoriert worden seien.Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei aufgrund des Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden, wonach kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe, wenn auf Basis der (nicht mehr erweiterbaren) Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher sei als ein Freispruch und auch kein diversionelles Vorgehen infrage käme. Liege ein Schuldspruch wegen unklarer Beweislage nicht nahe, sei einzustellen. In seinem Fall sei das Ermittlungsverfahren auf Basis der Beweisergebnisse eingestellt worden, da kein Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Diesen Umstand habe die Behörde bei der Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht beachtet, wobei die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gänzlich ignoriert worden seien. Zudem habe er bereits in der Stellungnahme vom
  31. Mai 2017 klargestellt, dass die „Schleppung“ seines Bruders nach Österreich gegen seinen Willen erfolgt sei. Es sei absurd, ihm aus der Verpflichtung seinem Bruder gegenüber, diesen nicht seinem Schicksal zu überlassen, zu unterstellen, dass er die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung Stelle. Aufgrund seiner eigenen schrecklichen Erfahrungen mit Schleppern wüsste er um die brutale Vorgehensweise dieser Personen Bescheid und habe diese Erfahrung seinen Bruder ersparen wollen. Er heiße keinesfalls die Brutalität von Schleppern gut, doch sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sein erspartes Geld für die Befreiung des Bruders aufzuwenden, woraus mehr an Verantwortungsbewusstsein seinerseits abzuleiten sei, als die Unterstellung, er habe die Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt. Überdies habe er sich zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise an der Schleppung seines Bruders bereichert. Weiters wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Aktenwidrigkeit und Verkennung der Begründungspflicht dahingehend geltend gemacht, dass die belangte Behörde zum einen willkürlich und einseitig zu seinem Nachteil vom Akteninhalt abgehe und sein in der Stellungnahme vom
  32. Mai 2017 erstattetes Vorbringen ignoriert habe, zum anderen der Begründungspflicht nicht nachkommen, dass sie auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom
  33. Mai 2017 nicht eingegangen sei. Weshalb sie seinen schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nicht gefolgt sei, werde nicht angeführt. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde den gesetzlichen Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als nicht erfüllt ansehe, indem sie in ihrer Begründung einzig auf seine eigene illegale Einreise vor Jahrzehnten als Flüchtling sich stütze, umso ein Verleihungshindernis zu konstruieren und andererseits die Ausführungen in der Stellungnahme vom
  34. Mai 2017 nicht berücksichtige. Die bloße Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes entspreche nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung im Sinne des § 58 Abs. 2 in verminderter Bindung mit § 60 AVG.Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als nicht erfüllt ansehe, indem sie in ihrer Begründung einzig auf seine eigene illegale Einreise vor Jahrzehnten als Flüchtling sich stütze, umso ein Verleihungshindernis zu konstruieren und andererseits die Ausführungen in der Stellungnahme vom
  35. Mai 2017 nicht berücksichtige. Die bloße Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes entspreche nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, in verminderter Bindung mit Paragraph 60, AVG. Bei umfassender und ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und richtige rechtliche Würdigung seiner Ausführungen hätte die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht erlassen und ihm stattdessen die Staatsbürgerschaft verliehen. Zum Begehren auf Verfahrenskostenersatz wurde bemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren analog zur Maßnahmenbeschwerde Verfahrenskostenersatz gebühre. Der Ausschluss eines Kostenersatzes diskriminiere Beschwerdeführer in Bescheidbeschwerdeverfahren gegenüber Beschwerdeführern in sogenannten Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Diesbezüglich wurde auf ein Judikat des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wo zur Frage ob der obsiegenden Partei Kosten/Aufwandersatzanspruch in Schubhaftbeschwerdeverfahren zukomme, die Revision zugelassen wurde. Mit Schreiben vom
  36. Juli 2017 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  37. Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl IVW2-PS-7394/001-2016 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-930-2017, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Urteil des Landesgerichts *** von
  38. Mai 2003, ***, wurde MI wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2,224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts *** von
  39. Mai 2003, ***, wurde MI wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2,,224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit diesem Urteil wurde er für schuldig befunden, dass er am
  40. Oktober 1996 in *** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, vorsätzlich im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Einreise nach Österreich, gebraucht hat, in dem er sich gegenüber den Grenzkontrollorganen unter anderem mit einem nachgemachten Schweizer Ausländerausweis auswies. Zu diesem Urteil kam es, da er damals versuchte, mit einem gefälschten Schweizer Ausländerausweis über Ungarn und Österreich in die Schweiz zu reisen, um dort bei einem albanischen Unternehmen zu arbeiten. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
  41. Juni 2004, **, wurde MI unter Spruchpunkt A) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 1 und 2, 134
  42. Fall StGB sowie unter Spruchpunkt B) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
  43. Juni 2004, **, wurde MI unter Spruchpunkt A) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, 1 und 2, 134
  44. Fall StGB sowie unter Spruchpunkt B) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Damit wurde er unter Spruchpunkt A) für schuldig erkannt, dass er durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 2.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen habe, und zwar
  45. in der Nacht vom
  46. Februar 2004 auf
  47. März 2004 in *** dem Tankstellenpächter EU Autobahnvignetten, Telefonwertkarten und Brieflose im Gesamtwert von € 1.477,--, indem er die Eingangstür der ***-Tankstelle aufbrach und in der Folge im Geschäftsraum eine Kassenlade, sohin ein Behältnis aufbrach,
  48. in der Zeit zwischen
  49. März 2004 und
  50. März 2004 in *** der P AG 4 Mobiltelefone im Wert von € 1.346,--, indem er das Fenster des *** und in der Folge eine Glasvitrine, sohin ein Behältnis, mit einem Werkzeug aufbrach,
  51. in der Nacht von
  52. März 2004 auf
  53. März 2004 in *** dem Tankstellenpächter HT Autobahnvignetten, Tankkarten und Bargeld im Gesamtwert von € 1.227,--, indem er die Eingangstür der ***-Tankstelle aufbrach. Unter Spruchpunkt B wurde er für schuldig erkannt, dass er am
  54. Mai 2004 in ***, MM durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei dieser oberflächliche Abschürfungen an der rechten Schläfe sowie Kratzspuren an der rechten Wange erlitt. Diese Tat war im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Mithäftling MM vorgefallen, als die Frage, wer die Zelle putzen solle, eskalierte. Seine Mittäter hinsichtlich der Verurteilung zu Spruchpunkt A waren mit dem Beschwerdeführer bekannt bzw. befreundet, er kannte sie aus seiner Zeit als Ringer im Kosovo. Bereits während des Gerichtsverfahrens hat er den Kontakt zu ihnen abgebrochen und hat seither keinen mehr. Zur Zeit der Begehung der strafbaren Taten hatte er keine private Beziehung zu einer Frau und auch noch keine Kinder. Diese Verurteilungen sind bereits getilgt. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des § 114 Abs. 4 FPG wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Der Hintergrund für dieses Ermittlungsverfahren war die Schleppung seines Bruders aus dem Kosovo über Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat dem Schlepper letztlich in *** € 1.800,-- für die Schleppung seines Bruders gegeben, nachdem er selber schlechte Erfahrungen mit Schleppern gemacht hatte. Das Ermittlungsverfahren war wegen des Verdachts der Beteiligung an Schlepperhandlungen geführt worden, ein strafbares Verhalten des Beschuldigten war nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich, weshalb das Verfahren aus Beweisgründen eingestellt wurde. Davon wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom
  55. April 2014 in Kenntnis gesetzt. Der jüngere Bruder ist gegen den Willen des Beschwerdeführers und der des älteren in Schweden lebenden Bruders nach Österreich gekommen, da die Brüder an sich übereingekommen waren, dass der jüngste Bruder im Kosovo bleiben solle, um sich dort um die verwitwete Mutter zu kümmern. Der Beschwerdeführer konnte ihn auch dazu bringen, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen und zunächst wieder zurück in den Kosovo zurückzukehren. Allerdings lebt dieser jüngste Bruder heute in Schweden, das Verhältnis zwischen den Brüdern ist seitdem getrübt, da der Beschwerdeführer ihm nach wie vor vorwirft, die Mutter im Stich gelassen zu haben.Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 114, Absatz 4, FPG wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Der Hintergrund für dieses Ermittlungsverfahren war die Schleppung seines Bruders aus dem Kosovo über Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat dem Schlepper letztlich in *** € 1.800,-- für die Schleppung seines Bruders gegeben, nachdem er selber schlechte Erfahrungen mit Schleppern gemacht hatte. Das Ermittlungsverfahren war wegen des Verdachts der Beteiligung an Schlepperhandlungen geführt worden, ein strafbares Verhalten des Beschuldigten war nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich, weshalb das Verfahren aus Beweisgründen eingestellt wurde. Davon wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom
  56. April 2014 in Kenntnis gesetzt. Der jüngere Bruder ist gegen den Willen des Beschwerdeführers und der des älteren in Schweden lebenden Bruders nach Österreich gekommen, da die Brüder an sich übereingekommen waren, dass der jüngste Bruder im Kosovo bleiben solle, um sich dort um die verwitwete Mutter zu kümmern. Der Beschwerdeführer konnte ihn auch dazu bringen, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen und zunächst wieder zurück in den Kosovo zurückzukehren. Allerdings lebt dieser jüngste Bruder heute in Schweden, das Verhältnis zwischen den Brüdern ist seitdem getrübt, da der Beschwerdeführer ihm nach wie vor vorwirft, die Mutter im Stich gelassen zu haben. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist selber illegal mit einem Kleinbus mithilfe von Schleppern über Italien zunächst nach Deutschland eingereist, wo er einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem dieses Asylverfahren negativ entschieden worden war, hat er Deutschland mit einem Visum verlassen und ist mit einem Zug nach Österreich gereist, wo er am
  57. Juli 2002 einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid am
  58. Juni 2011 abgewiesen. MI ist seit
  59. Juli 2006 durchgehend bis zum heutigen Tag in Österreich niedergelassen, und zwar zunächst aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, seit
  60. Jänner 2012 mit dem unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich ist seit
  61. Jänner 2006 gegeben, seit
  62. Juli 2016 ist er in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau SI, die sich um den Haushalt kümmert, und den drei Kindern lebt. Seine Frau weiß von der kriminellen Vergangenheit ihres Mannes, er hat bereits zum Zeitpunkt des Strafverfahrens vor dem Landesgericht *** den Kontakt zu seinen Mittätern abgebrochen. Nach der Haft hatte er daher keine Freunde mehr, seine derzeitigen sozialen Kontakte beschränken sich auf die Arbeitskollegen, seine Freizeit verbringt er mit der Familie. Laut Bescheinigung der Republik Kosovo, Grundgericht *** vom
  63. November 2013 vom
  64. Mai 2016 ist gegen MI kein Strafverfahren anhängig und auch kein Urteil wegen Straftaten gefällt worden, für die eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und eine Geldstrafe angedroht wird. Auch im Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  65. Jänner 2014 scheinen keine Vormerkungen auf. Österreichweit liegen gegen ihn lediglich Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse wegen geringfügiger Übertretungen in der Höhe von € 35,-- vor. Wegen eines Finanzvergehens wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist auch kein Strafverfahren wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht anhängig. Dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, kann ebenso nicht festgestellt werden wie der Umstand, dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit
  66. Februar 2007 bei der Firma MP GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Der Lohn hat zuletzt im Jänner 2018 monatlich € 3.827,73 brutto (= netto € 2.729,24) betragen, im Dezember 2017 € 3.702,53 (= netto € 2.703,83), im November 2017 € 4.072,57 (= netto € 2.961,68), das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Beschwerdeführer transportiert auch Gefahrgüter, und zwar aller Klassen mit Ausnahme der nuklearen Güter. Die hier vorgesehenen regelmäßigen Schulungen und Kurse werden von ihm absolviert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, SI, ist nicht berufstätig. Derzeit besteht ein Kredit in Höhe von € 254.000,--, der für den Bau des gemeinsamen Hauses in *** aufgenommen wurde. Der Kredit wurde im Jahr 2016 mit einer Laufzeit von ca. 30 Jahren abgeschlossen, die monatliche Kreditrate beträgt € 705,
  67. Die in der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  68. März 2014 aufgelisteten Kredite, nämlich ein Abstattungskredit in Höhe von € 8.500,-- bei der S GmbH mit einer Laufzeit von 120 Monaten ab
  69. November 2008, ein Abstattungskredit in der Höhe von € 887,--, ebenfalls bei der S GmbH mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab
  70. August 2013 sowie ein Abstattungskredit in der Höhe von € 25.000,-- ab
  71. Juni 2007 mit einer Laufzeit von 80 Monaten bei der SP AG sind bereits getilgt. Weder gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer noch gegen seine Ehefrau sind österreichweit Exekutionsverfahren anhängig. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut Zertifikat vom
  72. April 2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 bestanden. Weiters hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 StbG bestanden (Prüfungszeugnis vom
  73. Juli 2016, Zl. IVW2-PS-9998/001-2016).Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut Zertifikat vom
  74. April 2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 bestanden. Weiters hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG bestanden (Prüfungszeugnis vom
  75. Juli 2016, Zl. IVW2-PS-9998/001-2016). Gegen ihn liegen keine bestimmten Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z. 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Er wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.Gegen ihn liegen keine bestimmten Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Er wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG. Weiters besteht gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen ihn kein mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen ihn in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen.Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG. Weiters besteht gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen ihn kein mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen ihn in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat. MI ist kosovarischer Staatsangehöriger. Gemäß Art. 17.
  76. des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft kann er die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat. Ein Verfahren gemäß § 20 StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht eingeleitet.MI ist kosovarischer Staatsangehöriger. Gemäß Artikel 17 Punkt eins, des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft kann er die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat. Ein Verfahren gemäß Paragraph 20, StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht eingeleitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts *** von
  77. Mai 2003, ***, und in das Urteil des Landesgerichtes *** vom
  78. Juni 2004, ***. Aus der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom
  79. April 2014 ergibt sich, dass das Strafverfahren wegen Schlepperei gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde. Die Umstände, wie es zu den Taten gekommen ist, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, ebenso dass er zu seinen früheren Mittätern den Kontakt abgebrochen hat.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts *** von
  80. Mai 2003, ***, und in das Urteil des Landesgerichtes *** vom
  81. Juni 2004, ***. Aus der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom
  82. April 2014 ergibt sich, dass das Strafverfahren wegen Schlepperei gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Die Umstände, wie es zu den Taten gekommen ist, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, ebenso dass er zu seinen früheren Mittätern den Kontakt abgebrochen hat. Die Feststellungen zum Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bzw. vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer sowie die mit der Beförderung von Gefahrengütern vorgeschriebenen Schulungen dargelegt. Das erkennende Gericht folgt dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Ausführungen, wie er selbst mit Hilfe von Schleppern über Deutschland nach Österreich gelangt ist. Da das Ermittlungsverfahren betreffend § 114 FPG eingestellt wurde, sieht das erkennende Gericht keinen Grund, der Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schleppung seines Bruders nach Österreich nicht zu folgen.Das erkennende Gericht folgt dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Ausführungen, wie er selbst mit Hilfe von Schleppern über Deutschland nach Österreich gelangt ist. Da das Ermittlungsverfahren betreffend Paragraph 114, FPG eingestellt wurde, sieht das erkennende Gericht keinen Grund, der Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schleppung seines Bruders nach Österreich nicht zu folgen. Dass ein Kredit für den Hausbau in Höhe von € 254.000 mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer monatlichen Rate von € 705,92 hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Zumal er diesen doch hohen Kredit unumwunden zugestanden hat, ist ihm auch Glauben zu schenken, dass die drei in der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  83. März 2014 aufgelisteten Kredite bereits getilgt sind. Dass weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Ehefrau Exekutionsverfahren österreichweit anhängig waren, wurde vom Bezirksgericht *** am
  84. März 2014 hinsichtlich SI bzw. am
  85. Jänner 2014 hinsichtlich MI bestätigt, der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse keine Änderungen gegeben hat. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 2 StbG ersucht, welches mit Schreiben vom
  86. November 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich der nunmehrige Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe.Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, StbG ersucht, welches mit Schreiben vom
  87. November 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich der nunmehrige Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel in Österreich und zu seiner Meldung ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Fremdenakt im Akt der belangten Behörde bzw. aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben kann, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus Art. 17.
  88. des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft. Nach der Aktenlage wurde kein Verfahren gemäß § 20 StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Dies wurde auch nach einer telefonischen Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht am
  89. Februar 2018 bei der belangten Behörde bestätigt.Dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben kann, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus Artikel 17 Punkt eins, des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft. Nach der Aktenlage wurde kein Verfahren gemäß Paragraph 20, StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Dies wurde auch nach einer telefonischen Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht am
  90. Februar 2018 bei der belangten Behörde bestätigt. Die übrigen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die unbedenklichen Urkunden im Akt der Verwaltungsbehörde, die in Klammern zitiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 10 Abs. 1 bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:Paragraph 10, Absatz eins bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:

(1)Absatz eins,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Absatz eins a,Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Absatz eins b,Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt; 2.Ziffer 2 er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt; 3.Ziffer 3 gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 5.Ziffer 5 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 6.Ziffer 6 gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7.Ziffer 7 er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Absatz 3,Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er 1.Ziffer eins die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder 2.Ziffer 2 auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Absatz 4,Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen. 1.Ziffer eins bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat; 2.Ziffer 2 bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Absatz 5,Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. § 20 StbG lautet:Paragraph 20, StbG lautet:
(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1.Ziffer eins er nicht staatenlos ist; 2.Ziffer 2 weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und 3.Ziffer 3 ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Absatz 2,Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde 1.Ziffer eins aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder 2.Ziffer 2 nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Absatz 4,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung. Art. 17 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo, Law Nr. 03/L-034, lautet in englischer Sprache:Artikel 17, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo, Law Nr. 03/L-034, lautet in englischer Sprache: Article 17 Release from citizenship 17.1 A citizen of Republic of Kosova shall be released from the citizenship of Republic of Kosova upon his/her request if he/she fulfills the following requirements:
  1. a)he/she holds the citizenship of another state or possesses a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state;
  2. b)he/she has fulfilled all financial obligations to the state and to the persons he/she is obliged by law to maintain;
  3. c)he/she is not subject to criminal investigations or court proceedings and he/she is not serving a sentence; 17.2 The application for release from citizenship shall be rejected if the applicant is a civil servant, judge, public prosecutor, or a member of the police services or a member of Republic of Kosova Security Force. 17.3 The application may be rejected if the release from citizenship is contrary to the interests of Republic of Kosova, in particular interests related to internal and external security or international relations of Republic of Kosova. 17.4 The release from citizenship shall become effective on the day when the competent body delivers to the applicant the valid decision on the release from citizenship. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €) Anmerkung, für 2018: 334,49 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €) Anmerkung, für 2018: 502,54 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €) Anmerkung, für 2018: 594,40 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €) Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. So ist der Beschwerdeführer seit
  1. Juli 2006 aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen, seit
  2. Dezember 2011 aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, er hat sich seit
  3. Jänner 2006, somit seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 und Absatz 2, StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. So ist der Beschwerdeführer seit
  4. Juli 2006 aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen, seit
  5. Dezember 2011 aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, er hat sich seit
  6. Jänner 2006, somit seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt bzw. aus den in der Verhandlung vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen. Der Beschwerdeführer ist seit
  7. Februar 2007 durchgehend bei MP GmbH beschäftigt, zuletzt hat er im Jänner 2018 netto € 2.729,24 verdient, im Dezember 2017 € 2.703,83, im November 2017 € 2.961,
  8. Der ASVG-Richtsatz für Ehepaare beträgt im Jahr 2018 € 1 363,
  9. Dieser Richtsatz erhöht sich um € 140,32 für jedes Kind, sodass von einem zu erreichenden Richtsatz in Höhe von € 1.784,48 auszugehen ist. Dem Richtsatz sind die monatliche Rate für den Kredit für den Hausbau in Höhe von € 705,92 hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 2.201,53 im konkreten Fall auszugehen ist (1.363,52 - 288,87 + 140,32 + 140,32 + 140,32). Bereits mit seinem Einkommen als Kraftfahrer erreicht der Beschwerdeführer den Richtsatz nach dem ASVG jedenfalls, ungeachtet des Umstandes, dass für die drei minderjährigen Kinder Familienbeihilfe bezogen wird.Der ASVG-Richtsatz für Ehepaare beträgt im Jahr 2018 € 1 363,
  10. Dieser Richtsatz erhöht sich um € 140,32 für jedes Kind, sodass von einem zu erreichenden Richtsatz in Höhe von € 1.784,48 auszugehen ist. Dem Richtsatz sind die monatliche Rate für den Kredit für den Hausbau in Höhe von € 705,92 hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87 gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 2.201,53 im konkreten Fall auszugehen ist (1.363,52 - 288,87 + 140,32 + 140,32 + 140,32). Bereits mit seinem Einkommen als Kraftfahrer erreicht der Beschwerdeführer den Richtsatz nach dem ASVG jedenfalls, ungeachtet des Umstandes, dass für die drei minderjährigen Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre.Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre. Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob der nunmehrige Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.).Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob der nunmehrige Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.). Die belangte Behörde hat dies einerseits unter Hinweis auf die Verurteilungen mit Urteil des Landesgerichts *** von
  11. Mai 2003, ***, sowie mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
  12. Juni 2004, ***, andererseits unter Hinweis auf das Ermittlungsverfahren gemäß § 114 FPG wegen des Tatverdachts der Schlepperei verneint. Während seines Aufenthalts in Österreich habe MI immer wiederkehrend strafbare Handlungen, darunter auch das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen und sei deshalb bereits zwei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, ein weiteres Strafverfahren wegen Schlepperei sei aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Er habe aber in seinem Verhalten bei der Schleppung seines Bruders die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt und somit ein Verhalten gesetzt, das von einem rechtstreuen Bürger nicht gesetzt worden wäre.Die belangte Behörde hat dies einerseits unter Hinweis auf die Verurteilungen mit Urteil des Landesgerichts *** von
  13. Mai 2003, ***, sowie mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
  14. Juni 2004, ***, andererseits unter Hinweis auf das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 114, FPG wegen des Tatverdachts der Schlepperei verneint. Während seines Aufenthalts in Österreich habe MI immer wiederkehrend strafbare Handlungen, darunter auch das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen und sei deshalb bereits zwei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, ein weiteres Strafverfahren wegen Schlepperei sei aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Er habe aber in seinem Verhalten bei der Schleppung seines Bruders die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt und somit ein Verhalten gesetzt, das von einem rechtstreuen Bürger nicht gesetzt worden wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Klärung der Frage, ob die VerIeihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 gegeben seien, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Klärung der Frage, ob die VerIeihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 gegeben seien, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Zusammenfassend betrachtet könne aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit und seiner Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen begehen werde und somit eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Gegenständlich sind seit den strafbaren Taten im Jahr 1996 bzw. 2004 22 bzw. 14 Jahre vergangen, in denen sich der nunmehrige Beschwerdeführer wohl verhalten hat. Weder liegt gegen ihn eine weitere gerichtliche Verurteilung vor, noch hat er sich eine nennenswerte Verwaltungsübertretung zu Schulden kommen lassen. Zu den früheren Freunden bzw. Mittätern hat er jeden Kontakt abgebrochen, er lebt heute in einer intakten Familienbeziehung mit Ehefrau und drei Kindern, hat sich ein Haus gebaut und führt ein „normales“ Leben. Seine Freizeit verbringt er mit der Familie. Aufgrund dieser gefestigten Lebenssituation sieht das erkennende Gericht keine Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten, zumal der Beschwerdeführer sich bereits sehr lange wohl verhalten hat. Soweit die belangte Behörde ihm vorwirft, dass er, dadurch, dass er € 1.800,-- an Schlepper für die Schleppung des Bruder nach Österreich in *** übergeben hat, die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Staatanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels Beweisen eingestellt hat, ohne dass es zu einer Anklageerhebung gekommen ist. Der Schluss, dass er die Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt habe, ist somit nicht zulässig. Das Verhalten des Beschwerdeführers, den Schleppern Geld für seinen Bruder zu geben, mag zwar moralisch vorwerfbar sein, der Beschwerdeführer hat dazu jedoch in der Verhandlung glaubhaft seine Motive dargelegt. Da diese Handlung im Jahr 2014 nicht zu einer Anklageerhebung, geschweige denn zu einer Verurteilung geführt hat, kann aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdetSoweit die belangte Behörde ihm vorwirft, dass er, dadurch, dass er € 1.800,-- an Schlepper für die Schleppung des Bruder nach Österreich in *** übergeben hat, die Regeln der Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Staatanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels Beweisen eingestellt hat, ohne dass es zu einer Anklageerhebung gekommen ist. Der Schluss, dass er die Familienehre über die österreichische Rechtsordnung gestellt habe, ist somit nicht zulässig. Das Verhalten des Beschwerdeführers, den Schleppern Geld für seinen Bruder zu geben, mag zwar moralisch vorwerfbar sein, der Beschwerdeführer hat dazu jedoch in der Verhandlung glaubhaft seine Motive dargelegt. Da diese Handlung im Jahr 2014 nicht zu einer Anklageerhebung, geschweige denn zu einer Verurteilung geführt hat, kann aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet Insgesamt indiziert das langjährige Wohlverhalten nach Begehung der strafbaren Handlungen, die zu den Verurteilungen durch das Landesgericht *** bzw. *** im Jahr 2004 geführt haben, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt (vgl. VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 StbG hat er erfolgreich abgelegt.Insgesamt indiziert das langjährige Wohlverhalten nach Begehung der strafbaren Handlungen, die zu den Verurteilungen durch das Landesgericht *** bzw. *** im Jahr 2004 geführt haben, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt vergleiche VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG hat er erfolgreich abgelegt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6, sowie der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 StbG erfüllt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,, sowie der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, StbG erfüllt. Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Nach Art. 17.1 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann jemand aus dem kosovarischen Staatsverband entlassen werden, wenn er entweder die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder eine entsprechende Zusicherung der Verleihung einer anderen Staatsbürgerschaft („a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state“) besitzt. Darauf, dass das Ausscheiden aus der kosovarischen Staatsbürgerschaft zwar rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis nicht durchführbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise, sodass der Unmöglichkeitstatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 1
  15. Fall StbG nicht verwirklicht ist. Ebenso hat das Verfahren keine Hinweise darauf erbracht, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Für jene Fälle, wo eine ausländische Rechtsordnung für das Ausscheiden aus dem eigenen Staatsverband nicht erst den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt, sondern sich schon mit deren Zusicherung begnügt, sieht § 20 StbG das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ein Zusicherungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Nach Artikel 17 Punkt eins, des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann jemand aus dem kosovarischen Staatsverband entlassen werden, wenn er entweder die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder eine entsprechende Zusicherung der Verleihung einer anderen Staatsbürgerschaft („a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state“) besitzt. Darauf, dass das Ausscheiden aus der kosovarischen Staatsbürgerschaft zwar rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis nicht durchführbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise, sodass der Unmöglichkeitstatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,
  16. Fall StbG nicht verwirklicht ist. Ebenso hat das Verfahren keine Hinweise darauf erbracht, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Für jene Fälle, wo eine ausländische Rechtsordnung für das Ausscheiden aus dem eigenen Staatsverband nicht erst den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt, sondern sich schon mit deren Zusicherung begnügt, sieht Paragraph 20, StbG das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ein Zusicherungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte vergleiche VwGH 3.5.2000, 99/01/0414). Gegenständlich hat die belangte Behörde ausgehend davon, dass nach ihrer Auffassung die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht gegeben ist, keinen derartigen Zusicherungsbescheid gemäß § 20 StbG erlassen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu Recht abgewiesen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert wird, dass er binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Mit einer derartigen Entscheidung würde das Landesverwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Gegenständlich hat die belangte Behörde ausgehend davon, dass nach ihrer Auffassung die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht gegeben ist, keinen derartigen Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, StbG erlassen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu Recht abgewiesen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, StbG für den Fall zugesichert wird, dass er binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Mit einer derartigen Entscheidung würde das Landesverwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sowie auch der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 gegeben sind, hat die belangte Behörde in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid gemäß § 20 StbG zu erlassen. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer begründet diese Zusicherung einen nur mehr mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, die nach Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen ist, wenn eine der Verleihungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG innerhalb der Zweijahresfrist nach der Zusicherung wegfällt.Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sowie auch der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, gegeben sind, hat die belangte Behörde in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, StbG zu erlassen. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer begründet diese Zusicherung einen nur mehr mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, die nach Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen ist, wenn eine der Verleihungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG innerhalb der Zweijahresfrist nach der Zusicherung wegfällt. Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung gilt und die Beteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AVG selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung gilt und die Beteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 AVG selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.930.001.2017

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