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{'item': 'LVwG-S-2900/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2900/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2017, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:, I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II)römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG € 120,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, VwGVG € 120,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III)römisch drei) Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 87 Abs.3 und 6 iVm § 46 Abs.1 NÖ Jagdverordnung, diese iVm 135 Abs.1 Zi.17 des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von insgesamt € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 87, Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NÖ Jagdverordnung, diese in Verbindung mit 135 Absatz eins, Zi.17 des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von insgesamt € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit:

  1. September 2016 in der Zeit von 14:30 bis 16:15 - 9.11.2016 Ort: Eigenjagdgebiet “***“ (Reviernummer ***) Tatbeschreibung: Als für das Eigenjagdgebiet “***“ (Reviernummer ***) von der Bezirksverwaltungsbehörde Hollabrunn beeideter und bestätigter, berufsmäßiger Jagdaufseher in folgender Weise rechtswidrige Wildfütterungen vorgenommen/zu verantworten: Entlang von Wegen und auf einer Brachfläche (siehe beiliegendes jagdfachliche Gutachten und Orthofoto !) waren etwa alle 10m jeweils ca. 5kg Maiskolben und Futterrüben nicht abgedeckt auf dem Boden ausgebracht. Das bedeutet, dass pro Weg-Kilometer etwa 0,5 t Futtermittel vorgelegt waren. Die Futtermittel waren für alle Schalenwildarten zugänglich. Die im Befund beschriebene Futtervorlage erfüllt die Funktion einer Kirrung für Schwarzwild sowie einer Fütterung für Schwarz-, Reh- und Niederwild. Diese Wildarten kommen im gegenständlichen Jagdgebiet vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aufgrund der großen Zahl an Futterstellen auch um eine Fütterung von Schwarz- und Rehwild, da mit der insgesamt vorgelegten Menge an Maiskolben und Futterrüben der Energiebedarf der genannten Wildarten nachhaltig gedeckt werden kann und die vorgelegten Futtermittel für Schwarz- und Rehwild frei zugänglich waren. Zum Zeitpunkt der Futtervorlage war ausreichend natürliche Äsung vorhanden, auch aufgrund der Witterungslage herrschte keine Notzeit. Diese Art der Wildfütterung widerspricht daher den Bestimmung des § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz
  2. Auch ist die Fütterung von Schwarzwild gem. § 87 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz 1974 verboten. gegenständlichen Fall handelt es sich aufgrund der großen Zahl an Futterstellen auch um eine Fütterung von Schwarz- und Rehwild, da mit der insgesamt vorgelegten Menge an Maiskolben und Futterrüben der Energiebedarf der genannten Wildarten nachhaltig gedeckt werden kann und die vorgelegten Futtermittel für Schwarz- und Rehwild frei zugänglich waren. Zum Zeitpunkt der Futtervorlage war ausreichend natürliche Äsung vorhanden, auch aufgrund der Witterungslage herrschte keine Notzeit. Diese Art der Wildfütterung widerspricht daher den Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz
  3. Auch ist die Fütterung von Schwarzwild gem. Paragraph 87, Absatz 6, NÖ Jagdgesetz 1974 verboten. Es waren auch entgegen § 46 Abs.1 NÖ Jagdverordnung mehr als 3 Kirrstellen für Es waren auch entgegen Paragraph 46, Absatz eins, NÖ Jagdverordnung mehr als 3 Kirrstellen für Schwarzwild / angefangene 100 ha Jagdgebiet und etwa 5 kg Futtermittel / Kirrstelle für Schwarzwild, somit mehr als 1kg Futtermittel / Kirrstelle für Schwarzwild vorhanden. Während des Lokalaugenscheines durch die Bezirksforstinspektion wurden Sie unmittelbar dabei betreten, wie Sie auf einem Pickup und einem Anhänger etwa 2 t (3rm) Futterrüben transportierten.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde erhoben: „In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erstattet der Einschreiter A durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2017 zu GZ ***, dieses Straferkenntnis zugestellt am 06.10.2017, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten und hierzu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
  4. Angefochtenes Straferkenntnis: Angefochten wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2017 zu GZ ***, dieses Erkenntnis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 06.1.
  5. Eine Kopie des angefochtenen Straferkenntnisses wird unter einem beigeschlossen.
  6. Zulässigkeit der Beschwerde: Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zulässig, wenn der Einschreiter durch das Straferkenntnisses in seinen Rechten verletzt wurde.Gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zulässig, wenn der Einschreiter durch das Straferkenntnisses in seinen Rechten verletzt wurde.
  7. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Rechtsvertreterin am 06.10.2017 zugestellt, die Beschwerde ist daher gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht erhoben.Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Rechtsvertreterin am 06.10.2017 zugestellt, die Beschwerde ist daher gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht erhoben.
  8. Beschwerdegründe: Das oben genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten und werden als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
  9. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde mittels Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 09.11.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 Auferlegt, zumal diesem seitens der belangten Behörde vorgeworfen wurde, seiner gesetzlichen Verpflichtung als beeideter und bestätigter Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet „***“ (Reviernummer ***), die Beachtung der jagdlichen Bestimmungen zu überwachen und Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, nicht nachgekommen sein soll, da entlang von Wegen und auf einer Brachfläche angeblich alle 10 m jeweils ca. 5 kg Maiskolben und Futterrüben nicht abgedeckt auf dem Boden ausgebracht worden seien. Dagegen hat der Einschreiter fristgerecht am 22.11.2016 einen Einspruch eingebracht sowie nach Vorliegen des gesamten Akteninhaltes, nachdem die belangte Behörde ihren Tatvorwurf modifizieren musste, am 22.05.2017, also abermals fristgerecht, eine Stellungnahme eingebracht und darin zusammengefasst, ausgeführt, dass das Ausbringen der Futtermittel rechtmäßig erfolgt ist, zumal zum einen kein generelles Fütterungsverbot besteht, zum anderen auf Grund des „Ernteschocks“ das Niederwild sehr wohl auf Futtervorlagen anagewiesen war. Gleichzeitig wurde die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Versorgung von Niederwild in Niederwaldrevieren mit einem hohen Bestand nicht nur notwendig, sondern auch zweckmäßig ist, um den sogenannten „Ernteschock“ zu überwinden. Gleichzeitig wurde die weitere Befragung des Amtssachverständigen unter Wahrheitspflicht beantragt, was dieser unter dem von ihm im Gutachten selbst ausgeführten „Rahmen der im *** befindlichen Niederwildfütterungen“ als üblich betrachtet und welchen Maßstab er hier anlegt. Die belangte Behörde selbst hat es nicht der Mühe wert gefunden, auf die Ausführungen des Einschreiters einzugehen, geschweige denn gar die beantragten Beweise aufzunehmen, sondern hat das hiermit angefochtene Straferkenntnis erlassen, das der Rechtsvertretung des Einschreiters am 06.10.2017 zugestellt wurde.
  10. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses: Im angefochtenen Straferkenntnis interpretiert die belangte Behörde das Ausbringen von Futtermitteln in einem traditionell mit einem sehr guten Niederwildbestand besetzen Revier ernsthafterweise als unzulässige Anbringung von Kirrstellen sowie als Widerspruch der Wildfütterung zur Bestimmung des § 87 Abs. 3 NÖ JagdG, da keine „Notzeit aufgrund der Witterungslage“ bestehen würde, sondern begnügt sich in der Begründung mit pauschalen Floskeln, die am gegenständlichen Sachverhalt vollkommen vorbeigehen.Im angefochtenen Straferkenntnis interpretiert die belangte Behörde das Ausbringen von Futtermitteln in einem traditionell mit einem sehr guten Niederwildbestand besetzen Revier ernsthafterweise als unzulässige Anbringung von Kirrstellen sowie als Widerspruch der Wildfütterung zur Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JagdG, da keine „Notzeit aufgrund der Witterungslage“ bestehen würde, sondern begnügt sich in der Begründung mit pauschalen Floskeln, die am gegenständlichen Sachverhalt vollkommen vorbeigehen. In einem besonderen Maße bezeichnend erscheint, dass der Amtssachverständige C im Verfahren gegen G ernsthaft behauptet, G im Zuge der Ausbringung der Futtermittel angetroffen zu haben, während er im Parallelverfahren *** der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, welches Verfahren sich gegen den Beschwerdeführer richtet, in seiner Eingabe vom 29.11.2016 einräumt, dass er tatsächlich Jagdaufseher A angetroffen hat!!! Beachtlich ist auch, dass selbst der Amtssachverständige im Rahmen der Betretung vermeint hat, dass es sich um eine angemessene Futtervorlage handeln würde, sohin selbst nach seinen eigenen Angaben keine rechtswidrige Fütterung vorliegen würde. Abgesehen von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, worauf später noch einzugehen sein wird, ist demzufolge davon auszugehen, dass der Sachverständige auch insoweit einen Irrtum unterlaufen ist und sich seine Ausführungen somit relativieren. Unabhängig davon halten die Vorwürfe der Behörde auch einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht Stand. Soweit ernsthafterweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich im hier gegenständlichen Fall um Kirrstellen handeln würde, die der Bestimmung des § 46 NÖ JagdG widersprechen würden, sei darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Jagdgebiet mit Schwarzwildvorkommen handelt, noch der Jagdausübungsberechtigte selbst daran interessiert ist, Schwarzwild anzukirren, da er im Wesentlichen von der Landwirtschaft lebt, in der Schwarzwild bekanntlichermaßen wiederholt zu Schaden geht. Für den Beschwerdeführer hat es vielmehr den Anschein, als würde man diese Bestimmungen der NÖ JVO nur strapazieren, um zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen zu können.Soweit ernsthafterweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich im hier gegenständlichen Fall um Kirrstellen handeln würde, die der Bestimmung des Paragraph 46, NÖ JagdG widersprechen würden, sei darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Jagdgebiet mit Schwarzwildvorkommen handelt, noch der Jagdausübungsberechtigte selbst daran interessiert ist, Schwarzwild anzukirren, da er im Wesentlichen von der Landwirtschaft lebt, in der Schwarzwild bekanntlichermaßen wiederholt zu Schaden geht. Für den Beschwerdeführer hat es vielmehr den Anschein, als würde man diese Bestimmungen der NÖ JVO nur strapazieren, um zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen zu können. Soferne in diesem Zusammenhang auch nur ein Mindestmaß an jagdfachlicher Kenntnis unterstellt werden kann, hat die Ausbringung der gegenständlichen Futtermittel ausschließlich der Fütterung des im gegenständlichen Revier in einem guten Bestand vorkommenden Niederwildes gedient. Dazu vorauszuschicken ist, dass dem Niederwild im *** nicht nur jagdlich eine besondere Bedeutung zukommt, sondern auch einen wesentlichen Bestandteil des Kulturgutes „Jagd“ darstellt. Dementsprechend ist es vornehmliche Aufgabe von Jagdausübungsberechtigten, aber auch von Berufsjägern, für den noch verbleibenden Bestand und Erhalt dieser, zu der gegenständlichen Region gehörigen, wenngleich leider auch im Sinken begriffenen, Niederwildbestände zu sorgen. In Zeiten wie den hier gegenständlichen, wo die Reviere verstärkt durch zum Teil völlig naturentfremdete Freizeitnutzer, dies noch dazu zu in einem nicht unbeträchtlichen Teil rechtswidrig, benutzt werden, vor allem jedoch aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Felder nicht zuletzt aber auch den massiven Einschränkungen im Zusammenhang mit der notwendigen Bejagung von Raubzeug und Raubwild immer mehr belastet werden und somit durch dadurch bedingt sinkende Niederwildbestände ins Hintertreffen gelangen, erscheint es vor allem im Hinblick auf die immer größer werdenden Maschinen, die bei der landwirtschaftlichen Ernte zum Teil die ganze Nacht hindurch zum Einsatz kommen und dem Nutzwild ohnehin schon eine faire Chance zur Flucht nehmen, vordringlich geboten, durch ausgleichende Maßnahmen Abhilfe, die etwa auch durch das Anbringen von Wasserstellen oder durch Vorlage von Futtermitteln, zu geben. Geradezu gebetsmühlenartig macht der Amtssachverständige und diesem folgend die belangte Behörde die „Notzeit“ und damit einhergehend die gesetzliche Fütterungsvorlage an den Witterungseinflüssen fest. Vereinfacht gesprochen ist diese Auffassung angesichts der heutigen Zeit und der in der Landwirtschaft verwendeten Techniken weit überholt! War es früher so, dass weniger Spritzmittel im Einsatz waren, die Ernte langsam vor sich gegangen ist und vor allem die Erntemaschinen kleiner und wesentlich langsamer waren, vor allem aber nicht in der Nacht gearbeitet wurde, stellt sich bekanntlichermaßen die Situation in der Landwirtschaft jetzt so dar, dass sich Felder oft innerhalb weniger Tage durch rasche Erntemaßnahmen, durch rasches Gruppern sowie durch rasches Ackern von einem massiven Vegetationsreichtum hin zu einer bloßen Agrarsteppe ändern, in der das Wild weder Deckung noch Nahrung findet. Mit anderen Worten ist jenes Wild, das den nächtlichen Maschineneinsatz gerade noch überlebt hat, nicht nur geradezu uneingeschränkt Beutegreifern ausgesetzt, sondern steht praktisch über Nacht auch ohne natürliche Äsungsmöglichkeiten da (auf die höchst zweifelhaften Tätigkeiten diverser NGO´s vor allem Greifvögel betreffend sowie die darauf oft entwaffnenden Reaktionen der Behörde sei hier nur beispielsweise hingewiesen). Eigentlich sollte es einem Jagdsachverständigen bekannt sein, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse in sogenannter „Ernteschock“ eintritt. Tatsächlich verwendet der Gesetzgeber im Zuge der zulässigen Fütterungen den Begriff „Notzeit“ und macht das Fütterungsverbot im Sinne des § 87 Abs. 3 NÖ JagdG lediglich am Schalenwild fest, sodass argumentum e contrario zu schließen ist, dass die Fütterung von Niederwild sehr wohl zulässig ist.Tatsächlich verwendet der Gesetzgeber im Zuge der zulässigen Fütterungen den Begriff „Notzeit“ und macht das Fütterungsverbot im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JagdG lediglich am Schalenwild fest, sodass argumentum e contrario zu schließen ist, dass die Fütterung von Niederwild sehr wohl zulässig ist. Nachdem der oben beschriebene Ernteschock demgegenüber sehr wohl als „Notzeit“ für das Wild zu verstehen ist, besteht kein wie immer gearteter Zweifel, dass die Fütterung im hier gegenständlichen Fall zulässig war. Bemerkenswert erscheint, dass der Amtssachverständige wiederholt auf den „*** Rahmen“ bei Niederwildfütterungen verweist, bleibt jedoch trotz wiederholter Anfrage von verschiedenster Stelle zu erklären schuldigt, was er im *** bei Niederwildfütterungen für üblich hält und worin ein im Übrigen allgemein in Jagdkreisen nicht bekannter – „*** Rahmen“ überhaupt bestehen soll. Beachtlich sind auch die durch den Amtssachverständigen angefertigten Lichtbilder. Hierauf sind im Durchschnitt 10 Maiskolben ersichtlich. Wenn man davon ausgeht, dass ein Maiskolben rd. 120 g Mais abgibt, kann man pro Futterstelle gerade einmal von 1 kg Mais reden, was zum Zwecke des Ausgleiches der Futterschock bei Niederwild gerade lächerlich gering ist. Wenn darüber hinaus die Behörde ernsthafterweise der Meinung ist, dass für die Futtervorlage für Niederwild ein (vom Gesetz nicht gedeckter) Höchstmaß bestehen soll, so muss man sich hierbei wohl nicht an einem fiktiven „*** Rahmen“, sondern eher an den Futtervorlagen der durch den NÖ Landesjagdverband unterstützen Musterrevieren orientieren in denen für Niederwild weit mehr Futtervorlage ausgebracht werden wie im hier gegenständlichen Fall. Abgesehen davon, dass es einen solchen Rahmen gar nicht gibt und es im Ergebnis auf einen solchen Rahmen und auf die Üblichkeit gar nicht ankommen kann – die Behörde widersetzt sich damit dem eindeutigen Gesetzestext – ist jedem Jagdpraktiker bekannt, dass seit Jahrzehnten die Niederwildfütterung durch Vorlage von Futtermittel, vor allem jedoch von Rüben (da das Niederwild die Flüssigkeit hauptsächlich über die Nahrung aufnimmt) bereits seit dem August eines jeden Jahres stets auf die Art vorgenommen wird, um eben gerade einen Ausgleich durch die oben beschriebenen das Niederwild negativ beeinflussenden menschlichen Eingriffe zu schaffen. Scheinbar glauben aber verschiedene Sachverständige, das Rad immer wieder neu erfinden zu können, indem sie plötzlich Üblichkeiten und Rahmen unterstellen, die es einerseits nicht gibt, deren Ausführungen jedoch der jagdfachlichen Praxis völlig widersprechen. Somit widersprechen die hier gegenständlichen Ergebnisse sowie das angefochtene Straferkenntnis nicht nur der jagdlichen Praxis, sondern vor allem auch der geltenden Rechtslage. Weder die Behörde noch der Sachverständige sind in Ansätzen in der Lage, schlüssig darzulegen, warum nach der Ernte keine „Notsituation“ für das Wild bestehen soll und warum die seit Jahrzehnten in der Form anstandslos getätigte Niederwildhege plötzlich unzulässig sein soll. Scheinbar wird insoweit lediglich einer modernen Denkrichtung Rechnung getragen, die nicht nur unerfreulicherweise, sondern auch unverständigerweise in die Richtung geht, immer mehr wildfreie Zonen zu schaffen, während man das Spielfeld diskussionslos verstärkt Prädatoren überlässt. Nicht nur, dass man sich damit mit der klaren Gesetzeslage in Widerspruch setzt, wird dabei allemal übersehen, dass es sich bei der Jagd nicht nur um eine jahrhundertlange Tradition in Österreich handelt, sondern um ein Kulturgut, wonach sowohl Schalen wie auch Niederwild geradezu in die dafür geschaffenen Landschaften (und Wälder) gehört und es auch nicht Sinn und Zweck der Theorien von selbsternannten Experten sein kann, die Ausrottung des Wildes voranzutreiben. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes sowie bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte man demzufolge auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine unzulässige Fütterung vorliegt. Im Übrigen seien an dieser Stelle auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit derartiger Bestimmungen aufgezeigt: Dementsprechend muss es wohl einem Liegenschaftseigentümer, vor allem dann, wenn er Eigentümer einer derart großen Eigenjagd, wie der hier gegenständlichen ist, selbst überlassen werden, ob und wann er füttert, soferne es dabei zu keinen Immissionen auf andere Liegenschaften, die nicht in seinem Eigentum stehen kommt. Sollten, was im gegenständlichen Fall bestritten wird, tatsächlich Wildschäden durch zu hohes Füttern zustande kommen, so handelt es sich diesfalls um Beeinträchtigungen die der Jagdausübungsberechtigte selbst in Kauf zu nehmen hat, die aber nicht, wie schon im Übrigen gesamten Leben, Reguatorien durch Behörden bedürfen. Letztlich widerspricht das gegenständliche Straferkenntnis aber auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, da insoweit auch der Zeitraum 09.11.2016 vorgeworfen wird, sich im gesamten zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt jedoch kein wie immer gearteter Hinweis darauf befindet, dass in der Zeit bis zum 09.11.2016 Futtermittel vorgelegt waren.Letztlich widerspricht das gegenständliche Straferkenntnis aber auch dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG, da insoweit auch der Zeitraum 09.11.2016 vorgeworfen wird, sich im gesamten zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt jedoch kein wie immer gearteter Hinweis darauf befindet, dass in der Zeit bis zum 09.11.2016 Futtermittel vorgelegt waren. Der 09.11.2016 scheint als Tatzeit nicht ienmal in Ansätzen im gesamten Verwaltungsstrafakt auf. Soferne man diesem eine Verletzung der Aufsichtspflichten vorwirft, kann es sich demzufolge nicht um diesen Tatzeitpunkt handeln, zu dem er derartige Fütterungen festgestellt haben könnte (was jedoch durch den zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt in keinster Weise dokumentiert ist). Schon aus diesen Gründen wird das Straferkenntnis also ersatzlos zu beheben sein.
  11. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einer anderslautenden Entscheidung hätte kommen müssen. Insbesondere hat es die Erstbehörde unterlassen, das vom Beschwerdeführer beantragte wildbiologische Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen einzuholen, das zum Beweis dazu beantragt wurde, dass die vom Amtssachverständigen dargestellten Futtermittel in einem Revier mit hohen Niederwildaufkommen zur Versorgung des Niederwildes sehr wohl notwendig und zweckmäßig sind, um den sogenannten „Ernteschock“ überwinden zu helfen. Dieser Beweisantrag hat gerade dazu gedient, um wildbiologisch zu klären – beim Amtssachverständigen handelt es sich zweifellos um keinen Wildbiologen – dass für Niederwild eine „Notzeit“ vorgeherrscht hat, sodass Fütterungsvorlagen nicht nur zweckmäßig, sondern für einen beeideten Jagdaufseher sogar zwingend notwendig sind, um die aufgrund seiner Verpflichtung übernommenen Hege des Wildes wahrzunehmen. Durch die Unterlassung eines derart wichtigen und verfahrensrelevanten Beweisantrages – die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage in keinster Weise ernsthaft auseinandergesetzt – hätte sich jedoch ergeben, dass die Fütterungsvorlagen sehr wohl notwendig, zweckmäßig und auch zulässig gewesen sind und es sich um keine verbotene Fütterung im Sinne der relevierten Tatbestände gehandelt hat. Mit anderen Worten setzt sich die belangte Behörde völlig unkritisch über derartige Beweisanträge hinweg und übernimmt völlig unkritisch das Amtssachverständigengutachten, das auf diese Fragen jedoch nicht einmal in Ansätzen eingeht, ja nicht einmal berufen ist, sich mit wildbiologischen Fakten auseinander zu setzen. Durch die Unterlassung der Aufnahme derartiger Beweise liegen jedoch wesentliche Verfahrensmängel vor. Selbiges gilt für die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen C, der nach wie vor hartnäckig die Beantwortung der Frage unterlässt, was er „im Rahmen der im *** befindlichen Niederwildfütterungen“ als üblich betrachtet und welchen Maßstab er hier anlegt. Der Amtssachverständige selbst hat damit einen Maßstab ins Spiel gebracht, der für sämtliche Jagdausübungsberechtigten des *** unter Umständen von enormer Wichtigkeit werden kann, findet es aber nicht der Mühe wert, dazu erläuternde Ausführungen zu tätigen (was im Ergebnis wohl darauf zurückzuführen ist, dass es einen solchen Rahmen und einen solchen Maßstab gar nicht gibt). Auch durch die Unterlassung einer derartigen Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Rechten verletzt, die bei antragsgemäßer Erledigung zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hätte. Im Übrigen als Verfahrensmangel bemängelt wird allerdings auch der Umstand, dass auf die vom Einschreiter mit der Stellungnahme vom 22.05.2017 auf diesen Sachverhalt abzielende zusammenfassenden Stellungnahme eines langjährigen, verdienstvollen Praktikers, Wildmeister D, vom 09.11.2016, der jahrzehntelang die Hege und Pflege eines der bedeutendsten Niederwildrevieren für niemanden anderen als den langjährigen Jagdausübungsberechtigten X in leitender Stellung durchgeführt und dafür verantwortlich gezeichnet hat und selbst ausführt, dass aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse (E) das Füttern von Hasen mit Kolbenmais die Widerstandsfähigkeit fördert, nicht Bedacht genommen wurde.Im Übrigen als Verfahrensmangel bemängelt wird allerdings auch der Umstand, dass auf die vom Einschreiter mit der Stellungnahme vom 22.05.2017 auf diesen Sachverhalt abzielende zusammenfassenden Stellungnahme eines langjährigen, verdienstvollen Praktikers, Wildmeister D, vom 09.11.2016, der jahrzehntelang die Hege und Pflege eines der bedeutendsten Niederwildrevieren für niemanden anderen als den langjährigen Jagdausübungsberechtigten römisch zehn in leitender Stellung durchgeführt und dafür verantwortlich gezeichnet hat und selbst ausführt, dass aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse (E) das Füttern von Hasen mit Kolbenmais die Widerstandsfähigkeit fördert, nicht Bedacht genommen wurde. Hätte sich die Erstbehörde auch nur einigermaßen kritisch mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich um keine verbotene Fütterung gehandelt hat. Im Endeffekt werden es demzufolge in Zukunft hoffentlich langjährige, verdienstvolle Praktiker sein, die den Maßstab vorgeben, mit der das ohnehin sinkenden Niederwild noch zu hegen, ja wenn überhaupt noch zu retten ist, und nicht selbsternannte Experten, die bloß Greultheorie wälzen.
  12. Strafhöhe: Unabhängig davon, dass eine Tatbildmäßigkeit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben ist, ist auch die Strafhöhe weit überzogen. Im Vergleich zu anderen Delikten, mit denen sich eine Verwaltungsbehörde auseinander zu setzen hat, kann das Füttern von Wild wohl aber nicht wirklich ernsthaft schwerer pönalisiert werden, als etwa Verkehrsdelikte, wo oft Menschen zu Schaden kommen oder aber zumindest gefährdet werden. Die Strafhöhe ist demzufolge weit überhöht, im Übrigen hätte wohl auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer demzufolge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehende A N T R Ä G E Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2017, zu GZ ***, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben; allenfalls wolle die Strafhöhe entsprechend herabgesetzt bzw. bloß eine Ermahnung ausgesprochen werden.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2017, zu GZ ***, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben; allenfalls wolle die Strafhöhe entsprechend herabgesetzt bzw. bloß eine Ermahnung ausgesprochen werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  13. November 2016 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer, sein ebenso im Parallelverfahren Zl. LVwG-S-2901-2017 beschuldigter Sohn A und der sachverständige Zeuge C einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, samt darin enthaltenen Lichtbildern von der Kirrung, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  14. November 2016 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer, sein ebenso im Parallelverfahren Zl. LVwG-S-2901-2017 beschuldigter Sohn A und der sachverständige Zeuge C einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, samt darin enthaltenen Lichtbildern von der Kirrung, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist als Berufsjäger, Jagdverwalter und Jagdschutzorgan im Revier verantwortlich für den gesamten Jagdbetrieb gemeinsam mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer führt den Berufstitel Revieroberjäger. Am
  15. September 2016 in der Zeit von 14:30 bis 16:15 gem. wurde seitens des sachverständigen Zeugen C einen Lokalaugenschein durchgeführt, um die Fütterungspraxis im Eigenjagdgebiet *** unangekündigt wegen eines anonymen Hinweises zu überprüfen. Während des Lokalaugenscheins wurde der Beschwerdeführer zufällig angetroffen als er gerade auf einem Pickup und einem Anhänger etwa 2to (3rm) Futterrüben transportierte und entlang von Wegen und diese ausbrachte. Entlang von Wegen und auf einer Brachfläche waren etwa alle 10m ca 5 kg Maiskolben und Futterrüben nicht abgedeckt zur Tatzeit aufgebracht. Bei einer weiteren Kontrolle am 15.12.2017 waren die Futterrüben entfernt und vereinzelt noch Maiskolben vorhanden waren. Das Eigenjagdgebiet „***“ (EJ) weist laut BJ eine Größe von 2.123 ha auf und weist einen großen Flächenanteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche auf, der Waldanteil ist eher gering. Ein größeres Waldgebiet liegt z.B. nordöstlich der Ortschaft *** mit etwa 30 ha Größe. In den Jahren 2011 bis 2016 wurden in der EJ laut BJ durchschnittlich 10 Stück Schwarzwild jährlich erlegt. In einem in diesem Bereich direkt angrenzenden Genossenschaftsjagdgebiet *** (GJ), einer reinen Feldjagd ohne Waldanteil, wurden 2012 zwei Stück und 2015 ein Stück Schwarzwild erlegt. Dazu führt der jagdfachliche Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung F aus: „Die Fütterung von Schwarzwild ist in Niederösterreich grundsätzlich verboten. Erlaubt ist lediglich die Kirrfütterung um durch punktuelles Anlocken die Sauen erlegen zu können bzw. die sog. Ablenkfütterung, mit der das Schwarzwild von landwirtschaftlichen Flächen, wo es zu Schaden gehen könnte, abgehalten werden soll. Schwarzwild ist ein Allesfresser und umfasst sein Nahrungsspektrum daher auch sämtliche Feldfrüchte. Diese können und werden auch zum Anlocken (Kirren) des Schwarzwildes verwendet. Körnermais bzw. Maiskolben mit Körnern dran stellen für fast alle Wildarten ein attraktives Futtermittel dar, besonders für das Schwarzwild ist Mais in jeder Form attraktiv. Im ggs. Jagdgebiet werden durchschnittlich 10 Stück Schwarzwild im Jahr erlegt, im angrenzenden GJ *** konnte ebenfalls Schwarzwild erlegt werden. Schwarzwild kommt als jagdbares Wild im ggs. Jagdgebiet vor und bevorzugt in der Feldmark vorhandene Waldinseln als Einstand. Ein derartiges inselartiges Waldgebiet befindet sich nordöstlich von *** in der EJ *** und berührt die Strecke, an welcher die Futtermittel ausgelegt wurden, auch jenes Waldgebiet. Es kann aus jagdfachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass Schwarzwild von der großzügig und für alle Wildarten frei zugängig, ausgebrachten Futtermenge angelockt, Einstand in diesem Revierteil nimmt und auf den landwirtschaftlichen Flächen der EJ aber auch auf jenen der GJ Schäden verursacht. Grundsätzlich ist gegen eine Fütterung der Niederwildarten Hase, Fasan und Rebhuhn mittels Vorlage von Rüben und Mais bzw. Maiskolben nichts einzuwenden, jedoch ist bei der Art der Futtermittelvorlage ein Augenmerk auf die rechtlichen Vorgaben gegenüber anderen Wildarten zu richten. Auch wenn eine Fütterung von Schalenwild mit der ggs. Futtermittelgabe nicht beabsichtigt war, hat der Fütterungsausbringer dafür Sorge zu tragen, dass seine angebotenen Futtermittel nur für die Zielwildarten erreichbar sind und eben nicht für Schalenwild, im Speziellen für Schwarzwild, da dessen Fütterung grundsätzlich verboten ist und das Schwarzwild vor Allem solche Futtergaben für andere Wildarten nicht erreichen soll, die bekanntermaßen für die Sauen höchst attraktiv sind. Technisch könnte dies etwa durch eine schalenwildsichere aber für die Zielwildarten passierbare Einfriedung von derartigen Futterplätzen erreicht werden. Dies ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Aussagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nicht daran interessiert sei, das Schwarzwild anzukirren und auch kein Schwarzwild vorkomme im Jagdrevier, wird ausgeführt, dass der Sinn der vorgefundenen Futterhaufen nach Angaben des jagdlichen Amtssachverständigen sehr wohl als Kirrung von Schwarzwild angesehen muss. Dass gegenständliche Fütterungen von Jagderfolg gekrönt waren, ergibt sich aus den Abschusslisten der vergangenen Jahre, die ergeben, dass sehr wohl Schwarzwild erlegt wurde. Im Hinblick auf die Größe des Jagdreviers von 2123 ha ergibt sich eine daraus abzuleitende Kirrmenge von höchstens 5 kg Kirrfutter, welche Menge bei Weitem überschritten wurde. Maiskolben gehören nach den schlüssigen Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen zum Ernährungsspektrum von Schwarzwild. Dass der Beschwerdeführer selbst den Mais neben der Forststraße ausgebracht hat, wurde von ihm nicht bestritten, sondern vorgebracht, dass dieses der Fütterung des Niederwildes gedient habe.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 87 Abs.6 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 87, Absatz 6, NÖ Jagdgesetz lautet: Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom
  16. März bis
  17. Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in umfriedeten Eigenjagdgebieten verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, dass vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können. § 46 Abs.1 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 46, Absatz eins, der NÖ Jagdverordnung lautet: Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten

(1)Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf. § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt. Der Tatbestand dieser Übertretungsnormen setzt somit voraus, dass der Täter die unzulässige Wildfütterung „vornimmt“ Normadressat nach § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ Jagdgesetz 1974 ist derjenige, der die Wildfütterung entgegen der Bestimmung des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 leg.cit. und somit auf Grund dieser erlassenen Verordnungen vornimmt.Normadressat nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Jagdgesetz 1974 ist derjenige, der die Wildfütterung entgegen der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 leg.cit. und somit auf Grund dieser erlassenen Verordnungen vornimmt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer selbst die gegenständliche Wildfütterung durchgeführt hat. Das ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie des einvernommenen Zeugen, der den Beschwerdeführer mit der Fuhre Mais/Futterrüben betreten hat. Aus dem Vorbringen, die Kirrfütterung sei für das Niederwild aufgebracht worden, ist nichts zu gewinnen, zumal der Amtssachverständige schlüssig seine Ansicht dargelegt hat, die Fütterung sei für Schwarzwild attraktiv und befände sich dieses nicht in den Feldern, sondern halte vorwiegend im nahen Waldgebiet Einstand Dem Beschwerdeführer als ausgebildeten Jäger musste jedenfalls bewusst sein, dass eine derartige Menge Mais als verbotene Kirrfütterung anzusehen ist, weshalb er im Jagdgebiet mit erhöhter Sorgfalt darauf achten muss, die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes und der NÖ Jagdverordnung einzuhalten. Es ist ihm daher zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Wenn der Beschwerdeführer weiters einwendet, dass ausschließlich ein „wildbiologisches“ und kein jagdfachliches Gutachten darüber Aufschluss geben könnte, ob es sich im vorliegenden Fall um eine zulässige Niederwild- oder eine unzulässige Schwarzwildfütterung handelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es zur primären Aufgabe des Jägers gehört, die rechtlichen Vorschriften des NÖ Jagdgesetzes und der NÖ Jagdverordnung einzuhalten, unabhängig davon, ob die hier vorgenommene Kirrung im Niederwildrevier mit hohem derartigem Vorkommen notwendig und zweckmäßig ist. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergibt sich aber, dass die hier vorgenommene Fütterung auch für Schwarzwild attraktiv und daher in dieser Menge verboten und somit rechtswidrig ist. Somit ändert auch die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens, das eine gegenständliche Fütterung befürworten würde, nichts an der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Kirrung. Das erkennende Gericht gelangt daher auch aufgrund der jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die unzulässigen Kirrfütterungen vorgenommen hat. Zur Strafbemessung war festzuhalten: § 135 Abs. 1 Z. 17 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz lauten: Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17 und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz lauten:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
  1. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
  2. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat von als Jäger nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von € 1900,-, er ist für niemanden sorgepflichtig und hat kein nennenswertes Vermögen. Besonders erschwerende Umstände oder Milderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die verhängten Geldstrafen ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2900.001.2017

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